LVwG K KLVwG-2070/13/2022

KLVwG-2070/13/2022Tribunal Administrativo Regional12 de fev. de 2024

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Regest

Naturschutzrecht, Bewilligung, Bogenhalle, Bauliche Anlage, Landschaftsbild

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2070/13/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2070.13.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2022, Zahl: xxx (xxx), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.08.2023, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2022, Zahl: xxx (xxx), wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem Antrag vom 05.04.2022 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19.04.2022) ersuchte der Beschwerdeführer xxx die belangte Behörde um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bogenhalle zur Schafhaltung im Ausmaß von 5 m x 8 m auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages legte der Antragsteller die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sowie einen Grundbuchsauszug vor.

In dieser Verwaltungssache führte die belangte Behörde eine örtliche mündliche Verhandlung durch. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in dieser im Wesentlichen aus, dass das beantragte Vorhaben der Schafhaltung dienen solle. Die Bogenhalle sei bereits errichtet worden und befinde sich auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Laut Antrag würde die Bogenhalle eine Breite von 5 m und eine Länge von 8 m aufweisen. Die Firsthöhe solle bei 3,5 m liegen. Die Rundbogenhalle solle mit einer grünen Folie bespannt werden. Das Gebäude sei in nordsüdlicher Richtung ausgerichtet. Die Rundbogenhalle sei auf einer als Lagerplatz genehmigten Schotterfläche errichtet worden. Südlich der Rundbogenhalle würde sich ebenso eine Schotterfläche befinden. Das Gebäude würde sich in der freien Landschaft befinden. Die Widmung des Grundstückes laute „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“. Aus naturschutzfachlicher Sicht würde es durch die Errichtung der Rundbogenhalle nicht zu einer Beeinträchtigung von seltenen, geschützten oder gefährdeten Biotoptypen kommen. Eine nachhaltige nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur sei nicht zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass keine Arten des Anhanges 2 und des Anhanges 4 FFHRichtlinie sowie des Anhanges 1 und des Artikels 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie betroffen seien. Laut der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen liege ein spezifisches Erfordernis für das landwirtschaftliche Gebäude vor. Da landwirtschaftliche Gebäude prinzipiell in einem Landschaftsraum immer wieder anzutreffen seien, könne aus Sicht des fachlichen Naturschutzes festgehalten werden, dass eine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes nicht zu erwarten sei. Die Rundbogenhalle sei als technisches Bauwerk aufgrund ihrer Ausprägung mit Rahmenbögen und Folienbedeckung wahrnehmbar. Der gegenständliche Landschaftsraum weise neben ausgedehnten Wald- und landwirtschaftlichen Flächen auch Gebäude auf, diese seien jedoch hauptsächlich in traditioneller Satteldachbauweise errichtet worden. Im hier vorhandenen Landschaftsraum sei keine Rundbogenhalle vorhanden. Aus fachlicher Sicht sei daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Anlage zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung aus, dass der Antragsteller seit 2014 Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsnummer xxx sei. Die Eigenflächen des Antragstellers würden rund 1.000 m² betragen und darauf befinde sich ein Wohngebäude sowie ein kombiniertes Stall- und Wirtschaftsgebäude. Auf dieser Liegenschaft würden Pferde gehalten werden sowie auch Futtermittel gelagert sowie landwirtschaftliche Maschinen eingelagert werden. Derzeit würde der Antragsteller 17,06 ha landwirtschaftliche Nutzflächen im Pachtwege bewirtschaften und im Jahresdurchschnitt 3 Zuchtstuten sowie 14 Mutterschafe halten. Aufgrund der Beengtheit im Hofbereich sei die Rundbogenhalle für die Unterbringung der Schafe sowie für Futtermittel errichtet worden. Der Antragsteller würde einen auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb führen. Die Rundbogenhalle sei für eine tierschutzkonforme Haltung erforderlich um den Tieren bei allfälligen Witterungsumständen einen entsprechenden Schutz zu bieten bzw. diese auch im Winter entsprechend zu halten. Es sei in der Rundbogenhalle eine Futterraufe vorhanden und die Versorgung mit Wasser würde aus dem angrenzenden Gerinne erfolgen.

In seiner Eingabe vom 27.09.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Protokollrüge. Insbesondere wies er darauf hin, dass er im Vorfeld mehrmals schriftlich und mündlich den Amtsverständigen Mag. xxx abgelehnt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2022, Zahl: xxx (xxx), wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2022 gerichtet auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bogenhalle zur Schafhaltung auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, auf der Grundlage der Einreichunterlagen ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte darin vor, dass das Verfahren von einem befangenen Verhandlungsleiter, Herrn xxx, geführt worden sei. Weiters sei zu rügen, dass ein Verfahren zur Zahl xxx geführt worden sei. Diese Verfahrenszahl würde ein früheres Verfahren betreffen, welches bereits eingestellt worden sei. Er habe erst mit Eingabe vom 19.04.2022 einen Antrag auf Erteilung der Errichtung einer Rundbogenhalle zur Schafhaltung gestellt. Aus diesem Grund hätte das Verfahren mit einer neuen Zahl geführt werden müssen. Der Platz, auf welchem sich die Rundbogenhalle befinden würde, sei ein forstrechtlich genehmigter Lagerplatz. Die Rundbogenhalle würde sich damit nicht auf Grünland befinden, sondern auf einem genehmigten Lagerplatz. Seiner Mutter sei in Bezug auf die von ihr begehrte Errichtung der Rundbogenhalle diese verwehrt worden, weil sie selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb betreiben würde. Das Argument des Landschaftsschutzes sei verfehlt. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sich die Rundbogenhalle nicht in der freien Landschaft befinden würde. Das würde sich daraus ergeben, dass sich unterhalb der Halle noch ein altes, seit Jahrhunderten bestehendes Betriebsgebäude (eine Heuhütte) befinden würde und sich direkt darunter zumindest 3 Häuser befinden würde, sodass die Landschaft als Siedlung zu bezeichnen sei. Im Bereich der Rundbogenhalle würde sich eine rund 200 Jahre alte Betriebsstätte befinden. Der Amtssachverständige würde beharrlich diesen Siedlungsraum negieren. Jede Rundbogenhalle würde lediglich ein befristetes Bauprovisorium mit einem Ablaufdatum darstellen. Es würde sich von selbst verstehen, dass eine derartige Zeltkonstruktion keine extrem lange Nutzungsdauer haben könne, sodass naturgemäß auch nicht von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesprochen werden könne. Darüber hinaus sei die gegenständliche Halle zur Unterbringung seiner Nutztiere zwingend notwendig. Der Behauptung, zur Herstellung der Halle sei ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig, müsse widersprochen werden. Die Halle stelle eine einfache Konstruktion dar. Mit der entsprechenden Anleitung sei nahezu jeder mit Vernunft befähigte Mensch in der Lage eine solche Halle zu errichten, ohne dass er bautechnische Kenntnisse haben müsste.

II. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 05.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer xxx die naturschutzrechtliche Errichtung einer Bogenhalle zur Schafhaltung mit den Abmessungen 5 m x 8 m auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Die Firsthöhe beträgt ca. 3,5 m. Die Rundbogenhalle soll mit einer grünen Folie bespannt werden. Das Gebäude ist in nordsüdliche Richtung ausgerichtet. Die Grundfläche auf der das geplante Vorhaben ausgeführt werden soll, weist die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Der Standort stellt einen naturschutzrechtlich bewilligten Lagerplatz dar (Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2021, Zahl: xxx (xxx). Die beantragte Bogenhalle wurde bereits errichtet.

Der Standort der Bogenhalle befindet sich in einem Nadelwaldgebiet, das von zahlreichen Rodungsinseln mit Hofstellen und Siedlungssplittern durchsetzt ist. Charakteristisch für die Landschaft sind neben Feuchtflächen und einem Teich auch verschiedene Feldgehölze wie Baumreihen, Strauchgruppen, Einzelbäume etc., womit der gegenständliche Landschaftsteil als gut strukturiert gilt und als naturnahe Kulturlandschaft zu bezeichnen ist. Die Bogenhalle soll auf einer ebenen waldfreien Fläche errichtet werden. In südlicher Richtung befindet sich im Abstand von ca. 12 m eine kleine Hütte und im weiteren Verlauf (ca. 50 m und mehr) eine Gebäudeansammlung von 3 Objekten, wobei 2 Gebäude als Wohnobjekte dienen und ein weiteres ein Wirtschaftsgebäude darstellt. Die nächstgelegenen Siedlungssplitter befinden sich in westlicher, nördlicher und östlicher Richtung in Abständen von ca. 280 bis 350 m Entfernung. Unmittelbar anschließend an die geplante Bogenhalle befindet sich neben der bereits erwähnten Hütte eine weitere Holzhütte mit Holzstehern, Pultdach und Seitenwänden aus grünen Kunststoffplanen im Ausmaß von ca. 3 m x 4 m und einer Höhe von ca. 4,2 m. Auf dem Lagerplatz befinden sich auch landwirtschaftliche Geräte (Holzspalter, Anhänger, Jauchenfass, Mischmaschine etc.) sowie Brennholzstapel, Gitterstahl, Rohre, Welleternitplatten. Die Fläche auf der die Bogenhalle zur Ausführung gelangen soll, stellt keinen wertvollen Lebensraum dar. Das im Osten angrenzende Feuchtgebiet wird durch die Bogenhalle nicht betroffen. Es sind auch keine Schutzgebiete im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 in diesem Landschaftsraum vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Errichtung der Bogenhalle keine Feuchtflächen und auch keine wertvollen Lebensräume von Beständen geschützter, seltener oder gefährdeter Tier- und/oder Pflanzenarten betroffen sind. Die nächstgelegenen Siedlungssplitter befinden sich weit über 100 m von der Bogenhalle entfernt (280 bis 350 m), die dazwischenliegenden Flächen werden land- und forstwirtschaftlich genutzt und gelten nicht als dem Siedlungsraum zugehörige Flächen. In südlicher Richtung zur Bogenhalle befinden sich zwei Wohnobjekte und ein Wirtschaftsgebäude. Es handelt sich hierbei um kein Siedlungsgebiet, da die Voraussetzung für den Siedlungsraum laut Definition des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 erst mit 3 zusammenhängenden Wohnobjekten gegeben ist. Die Bogenhalle steht definitiv in der freien Landschaft und nicht in einem Siedlungsgebiet. Die Bogenhalle muss nach dem 08.08.2016 errichtet worden sein. Vor diesem Zeitpunkt war die Fläche mit einem lichten Waldbestand bestockt. Aufgrund der Tatsache, dass in der Umgebung des Lagerplatzes bereits Gebäude bestehen (Gerätehütte, Wohnobjekt, Wirtschaftsgebäude), ist durch die Errichtung der Bogenhalle von keiner nachhaltigen nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes auszugehen. Die Bogenhalle entspricht in ihrer Bauart und Erscheinungsform jedoch in keiner Weise den traditionellen Bauwerken mit herkömmlicher Dachkonstruktion. Die Bogenhalle mit den grünen Kunststoffplanen als solche und auch in Kombination mit dem angrenzenden Bauwerk stellen eine optische Beeinträchtigung der Landschaft dar. Die Fläche ist zwar als Lagerplatz bewilligt, jedoch ist im Zuge der Errichtung des Gebäudes auf dessen Erscheinungsbild in der Landschaft Bedacht zu nehmen. Die Plastikplanen als Baumaterial entsprechen nicht dem ortsüblichen Baustil und werden als unharmonische und störende Elemente in der Landschaft wahrgenommen. Durch die Bogenhalle ist das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst.

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seit 2014 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Eigenflächen des Antragstellers weisen eine Größe von 1.000 m² auf. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet im Pachtwege 17,06 ha landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Jahresdurchschnitt hält er 3 Zuchtstuten sowie 14 Mutterschafe. Aufgrund der Beengtheit im Hofbereich wurde die Rundbogenhalle für die Unterbringung der Schafe sowie für Futtermittel errichtet.

Die beantragte Rundbogenhalle stellt eine bauliche Anlage dar.

III. Beweiswürdigung:

Die unter II. getroffenen Feststellungen betreffend den Landschaftsraum und das Landschaftsbild und die Wirkung des geplanten Vorhabens auf diese, gründen sich auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen Dr. xxx in seinem Gutachten vom 27.03.2023 (ON 3). Darin hat er unter Verwendung von Lichtbildern nachvollziehbar dargestellt, dass sich das geplante Vorhaben in der freien Landschaft befindet. Er hat diese Beurteilung auch auf der Grundlage der im Umkreis des geplanten Vorhabens befindlichen Baulichkeiten getroffen und besteht kein Anlass dafür an der der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln. In Bezug auf die Wirkung des geplanten Vorhabens auf das Landschaftsbild hat er auf der Grundlage des gewählten Baumaterials (grüne Kunststoffplane) sowie unter Anführung von typischen (landwirtschaftlichen) Bauwerken nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben aufgrund seiner Bauart und Erscheinungsform unharmonisch und störend für das Landschaftsbild ist.

Die Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben bzw. die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (Verhandlung der belangten Behörde vom 15.09.2022).

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (KNSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 5

Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;

d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;

e) Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;

f) die Anlage von Schitrassen;

g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;

h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021;

i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

k) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;

l) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a) von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;

b) von lit. i

1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;

2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;

3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;

4. Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen;

5. Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV;

6. Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

c) von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;

d) von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen.

§ 9

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz

gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.

(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.

(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;

b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst geringgehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs 1 lit i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung vom Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Der Beschwerdeführer meint, dass vorliegende Vorhaben würde nicht in der freien Landschaft liegen und daher keine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs 1 lit i K-NSG 20902 vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 Abs. 1 Einleitungssatz K-NSG 1986 - der im hier relevanten Bereich dem geltenden Gesetz entspricht - bereits ausgeführt (zuletzt VwGH 30.09.2020, Zl: Ra 2020/10/0026), dass darin „freie Landschaft“ als der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, definiert wird. Den Gesetzesmaterialien (Verf-30/11/1986) zufolge sollte damit als Gegenstück zum „bebauten Gebiet“ im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als „Siedlung“ sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als „geschlossen“ werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten usw.) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger „geschlossene“ Bebauung aufweisen müssten, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (vgl. VwGH 13.10.2004, 2001/10/0200; 18.10.1999, 97/10/0235, VwSlg. 15246 A; siehe auch VwGH 15.11.1999, 99/10/0180).

Im vorliegenden Fall befinden sich in südlicher Richtung vom Standort der geplanten Bogenhalle 2 Wohnobjekte und ein Wirtschaftsgebäude. Im Hinblick auf die obige Judikatur ist dieser Bereich daher nicht als Siedlung zu qualifizieren, da lediglich zwei Wohngebäude vorhanden sind. Das vom Beschwerdeführer genannte weiter südlich auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, befindliche Wohngebäude ist von den beiden zuvor genannten Wohnobjekten durch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen getrennt und bilden daher diese drei Wohnobjekte keine Siedlung, weil das Charakteristikum eines geschlossenen Siedlungsbereiches der optische Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten usw.) ist. Dieser Zusammenhang fehlt im vorliegenden Fall, weil eine Trennung durch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gegeben ist.

Zum Vorbringen, wonach die verfahrensgegenständliche Bogenhalle keiner Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG 2002 bedürfen würde, weil es sich dabei um keine bauliche Anlage handelt würde, ist auszuführen, dass eine bauliche Anlage eine Anlage ist, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019).

Dass die verfahrensgegenständliche Bogenhalle im Ausmaß von ca. 8 m x 5 m (Höhe 4,5 m) eine bauliche Anlage darstellt, ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien unzweifelhaft, zumal dieses mit Erdankern (Angabe der Vertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.08.2023) fixiert ist und dadurch eine sturmsichere Verbindung mit dem Boden erhält. Der Verwaltungsgerichtshof (Erk. vom 17.04.2012, 2009/09/0063) hat beispielsweise in Bezug auf einen Folientunnel mit den Abmessungen von 9 m x 20 m und einer Höhe in der Scheitellinie von 4,50 m ausgesprochen, dass angesichts seiner oben angegebenen unstrittigen Ausmaße auf dem Boden der Rechtsprechung kein Zweifel daran besteht, dass es sich beim gegenständlichen Folientunnel um einen "Bau" iSd § 2 Z. 2 BTG handelt, zumal ein wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um diesen werkgerecht herzustellen, wobei dies schon aus Gründen der Sturmsicherheit nur im Wege einer kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden erfolgen kann (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0068, und vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0042). Sollten für die Herstellung des Folientunnels vorgefertigte Teile verwendet worden sein, wurden diese bautechnischen Kenntnisse schon bei der Herstellung dieser Teile eingebracht (vgl. dazu das insoweit einschlägige (auf die bauliche Verwendung von Containern bezogene) Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0054, mwH).

Dem Argument, dass die Bogenhalle eine Lebensdauer von 10 bis 12 Jahren hat und sie sohin keine Baulichkeit darstellt, kann nicht gefolgt werden, zumal jedes Bauwerk eine begrenzte Lebensdauer aufweist, die zu einem hohen Maß von den bei der Herstellung gewählten Materialien abhängt. Für die Qualifikation einer Anlage als bauliche Anlage ist wie bereits dargestellt zentral, dass es sich um eine Anlage handelt, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Dass diese Kriterien (Standsicherheit durch die Verankerung mit Erdankern) erfüllt werden, liegt auf der Hand.

Nach § 9 Abs 1 K-NSG 2002 dürfen Bewilligungen im Sinne des § 5 Abs 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

Den Gesetzesmaterialien (Verf-30/11/1986) folgend ist eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes wird dann anzunehmen, wenn sich etwa ein Vorhaben wegen seiner Größe, Farbe, Form oder wegen der verwendeten Bau- oder Anlagenelemente oder wegen seiner Lage unharmonisch von der Umgebung abhebt oder in der Landschaft als Fremdkörper wirkt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt kommt es durch das geplante Vorhaben zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes, das eine naturnahe Kulturlandschaft darstellt, weil es sich durch das gewählte Baumaterial (grüne Kunststoffplane) und deren Form (Bogenhalle) von den in der vorliegenden naturnahen Kulturlandschaft typischen (landwirtschaftlichen) Bauwerken abhebt und so unharmonisch und störend für das Landschaftsbild wirkt.

Es ist somit der Tatbestand des § 9 Abs 1 lit a K-NSG 2002 gegeben und durfte die begehrte Bewilligung nicht erteilt werden.

Bei der gegeben Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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