LVwG K KLVwG-151-154/2/2024

KLVwG-151-154/2/2024Tribunal Administrativo Regional7 de fev. de 2024

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Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neuerrichtung, Ortsbild, Gutachten, Ortsbildkommission <br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-151-154/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.151.154.2.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, der xxx, der xxx und des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.11.2023, Zahl: xxx, mit dem die Erteilung der Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Lager- und Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß der Kärntner Bauordnung 1996 – KBO 1996, versagt wurde, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgenden

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird insoweit

s t a t t g e g e b e n ,

als der angefochtene Bescheid vom 27.11.2023, Zahl: xxx

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nachArt. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 27.11.2023 wurde xxx, xxx, xxx und xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) die Erteilung einer Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Lager- und Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, versagt.

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid auf das Ergebnis der Ortsaugenscheinverhandlung am 18.07.2023, die Einholung von Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx aus dem Fachbereich Ortsbildschutz.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 haben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser bringen sie zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 K-BO 1996 die Ortsbildpflegekommission einzuberufen. Der negative Baubescheid habe keine Gültigkeit, da den Beschwerdeführern das Recht auf Anhörung vor der Kommission nicht zugestanden worden sei. Die belangte Behörde beziehe sich im angefochtenen Bescheid auf eine Empfehlung, welche durch Ersuchen der Marktgemeinde xxx bei einem Ersatzmitglied der Ortsbildpflegekommission xxx angefordert worden sei. Ohne das Wissen und Einverständnis der Beschwerdeführer sei am 12.09.2023 auf dem Baugrundstück ein Ortsaugenschein von diesem Ersatzmitglied der Ortsbildpflegekommission durchgeführt worden. Ob dabei weitere Personen anwesend gewesen seien, werde in Frage gestellt. Es seien damit maßgebliche Punkte für den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden, wie zum Beispiel 6,00 m bis 7,00 m Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze. Künftige Betretungen des Baugrundstückes seien in der Folge durch die Beschwerdeführer schriftlich untersagt worden. Die Beschwerdeführer seien zum Ortsaugenschein am 12.09.2023 nicht eingeladen worden. Der Baubescheid habe keine Gültigkeit, da die Projektänderung durch die Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden sei. Diese hätten am 28.09.2023 der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt, dass sie zwei von drei Punkten der Empfehlung übernehmen wollen würden, so (erstens) die Ausgestaltung der massiven Wand südlich der Garagen in differenzierter Materialität, vorzugsweise in Holz, und gegebenenfalls in einer niedrigeren Ausführung sowie (zweitens) zur Ortsbildaufwertung des Straßenzuges die Pflanzung von zwei räumlich wirksamen Bäumen (nordwestlich und südwestlich der Zufahrt). Im gegenständlichen Bauland-Wohngebiet würde parallel zur xxx die Marktgemeinde xxx selber ein Lager und Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in einer räumlich wirksamen Baulänge von ca. 27,00 m, vermieten. Ebenso befinde sich ein weiteres Lager- und Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in einer räumlich wirksamen Baulänge von ca. 62,00 m. Ebenso würden sich im gleichen BaulandWohngebiet weitere Lager- und Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in einer räumlich wirksamen Baulänge von ca. 19,00 m und ca. 16,00 m, befinden. Auch würde sich direkt in der xxx ein Lager- und Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in einer räumlich wirksamen Baulänge von ca. 26,00 m und ca. 27,00 m befinden. Es bestehe im Gegenstand eine massive Ungleichbehandlung und habe der negative Baubescheid somit keine Gültigkeit. Die Behauptung der belangten Behörde, es würde durch die Längenausbildung (in Richtung Norden) in Verbindung mit der befestigten vorgelagerten Parkzone eine Ortsbildunverträglichkeit vorliegen, stehe in keiner Verbindung zum Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 15.12.2016, Zahl: xxx, in welchem es heiße: „Die Bereitstellung von Parkplätzen für einzelne Wohneinheiten stellt ein dringendes Bedürfnis dar. Die in der Verordnung angegebenen Werte sind als Minimum anzusehen. In besonders gelagerten Fällen wird es notwendig sein, eine größere Zahl von Parkplätzen vorzuschreiben. Die in der Verordnung geforderte Anzahl von Parkplätzen kommt nur bei der Errichtung von Neu und Umbauten sowie der Änderung des Verwendungszweckes zu tragen.“ In der xxx bzw. in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstückes gebe es etliche Genossenschaftswohnblöcke mit zahlreichen PKW. Es gebe bei keinem einzigen Wohnblock Carports oder Garagenstellplätze. Aus diesem Grund hätte es im Jahr 2023 bei zwei starken Hagelschauern zahlreiche Schäden an PKWs gegeben. Es gebe bereits Mietanfragen betreffend die gegenständlichen Flächen, da in unmittelbarer Umgebung es einen entsprechenden Bedarf gebe. Die Beschwerdeführer hätten auf eigene Kosten das Baugrundstück neu vermessen lassen. Sämtliche Nachbarn inklusive des Bürgermeisters hätten dieser Neuvermessung vor Ort zugestimmt. Nach der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen hätten sich die Beschwerdeführer bewusst für die vorgeschlagene Massivbauweise als ein Gebäude entschieden. Im Rahmen der Bauverhandlung am 18.07.2023 habe es keine Einwendungen gegen die halboffene Bebauung gegeben. Es sei darauf hingewiesen, dass Nachbarschaftsrechte auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkt seien. Mit dem Bauvorhaben bewege man sich absolut und nur in rechtlichem Rahmen. Von keinem Nachbarn sei zur Projektänderung eine Stellungnahme erfolgt. Es werde um die Erlassung eines positiven Baubescheides ersucht. Für eine mündliche Verhandlung stehe man zur Verfügung und falls notwendig, beantrage man eine solche auch.

Mit Vorlageschreiben vom 15.01.2024 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben verweist die belangte Behörde darauf, dass in der xxx vorwiegend Einfamilienhäuser mit dazugehörigen Nebengebäuden bzw. ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet sei. Das gegenständliche Gebäude in Verbindung mit dem Bestandsgebäude weise eine Gesamtlänge von ca. 37,00 m auf und würde dieses fast die gesamte Grundstückslänge von etwa 40,00 m beanspruchen. Nachdem in der xxx kein vergleichsbares Gebäude bestehe, sei der Amtssachverständige für den Fachbereich des Ortsbildschutzes ersucht worden, eine Stellungnahme abzugeben. Dieser habe vorgeschlagen, anstatt sieben Garagen nur sechs Garagen zur Ausführung zu bringen. Des Weiteren sollte die massive Wand südlich der Garage in differenzierter Materialität (vorzugsweise Holz) und gegebenenfalls niedriger umgesetzt werden. Zur Ortsbildaufwertung sei auch die Bepflanzung von Bäumen vorgeschlagen worden. Die Projektänderung der Reduzierung der Garagen sei für die Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen. Die Ansicht, wonach „im selben Baulandgebiet“ mehrere Gebäude in ähnlicher Form und Größe vorhanden seien, könne seitens der belangten Behörde nicht geteilt werden. Gemäß § 6 TBP der Marktgemeinde xxx vom 15.12.2016 seien auf Eigengrund für Einfamilienhäuser zwei PKW-Abstellplätze pro Wohnhaus nachzuweisen (lit. a), bei Mehrfamilienwohnhäuser für Wohnungen bis 50 m² Wohnnutzfläche ein PKW-Stellplatz pro Wohneinheit, für Wohnungen über 50 m² Wohnnutzfläche zwei PKW-Abstellplätze pro Wohneinheit (lit. b) nachzuweisen. Im Objekt der Beschwerdeführer sei bisher eine Wohnung mit ca. 62 m² im Erdgeschoß vermietet worden, das Obergeschoß weise eine Fläche von ca. 61 m² auf. Somit bestehe ein Eigenbedarf von vier PKW-Abstellplätzen. Die belangte Behörde beantrage, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

b)Feststellungen

Die Beschwerdeführer haben bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Lager- und Garagengebäudes auf ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

Das am Baugrundstück bestehende eingeschossige Nebengebäude soll im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens abgerissen werden. Am Baugrundstück soll ein Lager- und Garagengebäude mit sieben Abteilen in Massivbauweise errichtet werden. Die Länge des Gebäudes soll 21,30 m und eine Breite von 7,46 m (südlich) bzw. 6,70 m (nördlich) aufweisen. Der Baukörper soll eine Höhe von rund 2,60 m haben. Das Gebäude soll mit einer Betonsteinwand zum Altbestand verbunden werden. Die Verbindungswand soll eine Länge von rund 3,90 m einnehmen.

Mit E-Mail vom 17.08.2023 hat die belangte Behörde dem Amtssachverständigen für den Fachbereich Ortsbildschutz die Einreichunterlagen zum Bauvorhaben übermittelt, mit dem Ersuchen um eine, wie mit dem Bürgermeister telefonisch besprochen, Überprüfung.

Eine gleichzeitige Verständigung an die Beschwerdeführer darüber, dass damit offensichtlich die Ortsbildpflegekommission mit der Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens befasst werden sollte, erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

Mit E-Mail vom 18.09.2023 hat der Amtssachverständige als Ersatzmitglied des Vorsitzenden für die Ortsbildpflegekommission xxx der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 12.09.2023 ein Ortsaugenschein am Baugrundstück durchgeführt worden ist. Nach Beschreibung des gegenständlichen Bauvorhabens führte dieser aus, dass im nördlichen Teil des Baugrundstückes ein in der Natur deutlich wahrnehmbarer Grünkorridor vorhanden ist und es aus städtebaulicher Sicht wichtig scheint, dass dieser Korridor erhalten bleibt. Um dies zu gewährleisten ist ein entsprechender Abstand zwischen den geplanten Garagen und der nördlichen Grundgrenze einzuhalten. Dies auch, weil der geplante Baukörper in Verbindung mit dem Bestandsgebäude ein Gesamtlängenausmaß von rund 36,00 m aufweist und damit nahezu die gesamte Grundstückslänge von etwa 39,00 m beansprucht wird. Diese Längenausbildung erscheint nach dem Amtssachverständigen in Verbindung mit der befestigten vorgelagerten Parkzone als ortsbildunverträglich. Betreffend das Bauvorhaben wurde aus sachverständiger Sicht empfohlen, dass anstelle der sieben Garagen nur sechs Garagen zur Ausführung gelangen sollten. Weiters sollte die massive Wand südlich der Garagen in differenzierter Materialität, vorzugsweise in Holz und gegebenenfalls niedriger umgesetzt werden. Zur Ortsbildaufwertung des Straßenzuges seien zumindest zwei räumlich wirksame Bäume (nördlich und südlich der Zufahrt) zu setzen.

Mit E-Mail der Beschwerdeführer vom 28.09.2023 (Anm. unter Verwendung der Geschäfts-E-Mail-Adresse, Firmenanschrift sowie des Firmenlogos der „xxx“) haben die Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie bereit wären, teilweise den Empfehlungen des Amtssachverständigen zu folgen. Die Adaptionen würden die Ausgestaltung der massiven Wand südlich der Garagen sowie die vorgeschlagene Bepflanzung des Baugrundstückes betreffen.

Die Reduzierung der Garagen auf sechs Plätze kommt für die Beschwerdeführer nicht in Betracht.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen vom 21.12.2023 sowie dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024.

Unstrittig im gegenständlichen Verfahren ist, dass es Auffassungsunterschiede betreffend das Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes gibt. Aus dem Verwaltungsakt ist erkennbar, dass der Bürgermeister der betreffenden Marktgemeinde mit einem Amtssachverständigen für den Fachbereich des Ortsbildes in Kontakt getreten ist, eine Verständigung der Beschwerdeführer für die angedachte Befassung der Ortsbildpflegekommission im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben hat jedoch nicht stattgefunden. Ebenso wenig liegt dem Verfahren kein Gutachten der Ortsbildpflegekommission zugrunde, wie auch keine Sitzung der Ortsbildpflegekommission in der Sache stattgefunden hat.

III. Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017

Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 48/2021

Ortsbildschutz

§ 8 (1) Ergeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission(§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.

(2) Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.

(3) Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.

b)Erwägungen

1.

Gemäß § 8 K-BO 1996 haben sowohl ein Bewilligungswerber als auch die Behörde das Recht an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 – K-OBG) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten. Dies nur unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten. Die zitierte Bestimmung greift in durch die K-BO 1996 geregelten Verfahren, in denen es zu Auffassungsunterschieden betreffend die Verletzung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes kommt. Primär ist damit das antragsbedürftige Baubewilligungsverfahren unter Einschluss des Vorprüfungsverfahrens gemeint. Vorhaben dürfen gemäß§ 13 Abs. 2 lit. c und § 17 Abs. 1 K-BO 1996 Interessen des Ortsbildschutzes nicht entgegenstehen.

Das Ortsbild umfasst gemäß § 2 K-OBG „das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schlossberge u.ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt“. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft (VwGH 23.11.2004, 2002/06/0064).

Eine bestimmte Form des Antrages sieht § 8 K-BO 1996 nicht vor. Der Antragsteller hat jedoch gleichzeitig mit dem Herantreten an die Ortsbildpflegekommission auch den anderen Antragsberechtigen über den Antrag zu verständigen. Dies ist im Gegenstand jedoch nicht geschehen.

Im Weiteren wären die Beschwerdeführer auf deren Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen gewesen und dabei käme ihnen auch ein Anhörungsrecht zu. Im Gegenstand wurde jedoch seitens der belangten Behörde den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt, dass die Ortsbildpflegekommission im Zusammenhang mit dem eingereichten Bauvorhaben befasst wurde. Durch den Nachweis der Verständigung des anderen Antragsberechtigten gemäß§ 8 Abs. 1 K-BO 1996 ist sichergestellt, dass der andere Antragsberechtigte die Möglichkeit erhalten hat, ein entsprechendes Verlangen der Ortsbildpflegekommission mitzuteilen. Das Anhörungsrecht gibt einem Bewilligungswerber das Recht, alles vorzubringen, was das Vorhaben im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Ortsbildes betrifft. Die Unterlassung der Ladung oder der Anhörung stellt einen Verfahrensmangel dar.

Im Übrigen hat in der Sache eine Sitzung der Ortsbildpflegekommission auch nicht stattgefunden.

2.

Das Gutachten der Ortsbildpflegekommission soll der Behörde Fachkenntnisse, ob durch das Vorhaben Interesse des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, verschaffen. In der Judikatur wurden für Gutachten im Verwaltungsverfahren allgemein gültige Grundsätze herausgearbeitet (VwGH 16.09.2003, 2002/05/0040). Gutachten müssen entsprechend den maßgebenden Fachkenntnissen abgefasst sein. Um die Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit des Gutachtens überprüfen zu kommen, müssen die fachlichen Grundlagen, auf die sich das Gutachten stützt und ihre konkrete Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offengelegt werden. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, aus dem die Tatsachen, auf die sich das Gutachten stützt, ersichtlich sind, wie auch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden. Aus diesen Anforderungen folgt für das Gutachten der Ortsbildpflegekommission, dass „der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos“, enthalten muss. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (VwGH 23.07.2023, 2010/05/0119). Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, dass und warum ein Vorhaben dem Ortsbild widerspricht (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184). Ein Gutachten ohne Befund und Begründung genügt demnach nicht als Grundlage für einen dem Gesetz entsprechenden Bescheid (VwGH 16.09.2013, 2002/05/0040). Die für die Beurteilung der Rechtsfrage zum Ortsbild erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen, wie sich die projektierte Baulichkeit im öffentlichen Raum (Ortsbild) sowie im Verhältnis zu den schon bestehenden Baulichkeiten (Baubestand), gesehen von diesen, darstellt und in diese Gegebenheiten einfügt, ist eine von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage, der die konkrete örtliche Situation auch zu beschreiben hat (VwGH 16.05.2013, 2010/06/0194). Die Behörde hat das Gutachten auf Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen und bei Mängeln ergänzende oder neuerliche gutachterliche Äußerungen einzuholen.

Zusammenfassend wurden im Gegenstand damit wesentliche Verfahrensvorschriften (§ 8 K-BO 1996) durch die belangte Behörde nicht eingehalten und notwendige Ermittlungen nicht unternommen.

3.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den maßgebenden Sachverhalt unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 8 K-BO 1996 zu ermitteln und in der Folge das Bauvorhaben auf Grundlage des eingeholten Gutachtens der Ortsbildpflegekommission rechtlich zu prüfen haben. Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens wird auf die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Die Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde erfolgte auf Grundlage des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen der mangelnden Ermittlung des Sachverhalts durch die belangte Behörde.

Die mündliche Verhandlung konnte im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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