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KLVwG-2595/7/2023•LVwG K KLVwG-2595/7/2023
KLVwG-2595/7/2023Tribunal Administrativo Regional22 de jan. de 2024
Verkehrsrecht, Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, Keine Polizeiverständigung, Entziehung der Lenkberechtigung, Nachtrunk, Alkoholisierung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 06.12.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 16.11.2023, Zahl: xxx, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2024, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n,
und die Spruchpunkte I.) und II.) des angefochten Bescheides wie folgt abgeändert:
„I.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 iVm § 30 Abs. 2 Führerscheingesetz, BGBl Nr. 120/1997 idgF BGBl I Nr. 90/2023 wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse/n AM und B, beurkundet durch den Führerschein, ausgestellt am 08.09.2005 von der Stadt xxx, Zahl/Nummer xxx auf die Dauer von 06 (sechs) MONATEN, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen.
II.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 wird als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung bei einer ebenfalls hierzu ermächtigten Stelle angeordnet. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anzeige der Landespolizeidirektion xxx vom 18.06.2023, GZ: xxx. Weiters einliegend sind u.a. die Alkohol-Drogen-Tagesmeldung und Tagesdokumentation vom 17.06.2023 samt Kurzbrief vom 17.06.2023, GZ: xxx.
Mit Schreiben vom 22.06.2023 teilte die Führerscheinstelle Landkreis xxx, xxx, xxx der Führerscheinbehörde (nunmehr belangte Behörde) mit, dass xxx im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung des Rechts von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, mit einer anschließenden Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis am 06.02.2023 die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B+M+S+L von hier erteilt wurde. Da ihm die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs unter dem Einfluss von Alkohol 1,60 ‰ entzogen wurde, hatte er zunächst ein med.-psych. Gutachten eingereicht und an einem Kurs zur Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen teilgenommen.
Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft xxx vom 02.12.2004 ist zu entnehmen, dass durch rechtskräftige Entscheidung des AG xxx vom 28.10.2004 dem Beschwerdeführer seine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dies hatte zur Wirkung, dass ihm das Recht, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt wurde. Zugleich wurde der Führerschein eingezogen und gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt. Die Sperrfrist begann am 28.10.2004 und endete mit Ablauf des 27.03.2005.
Mit Ladungsbescheid der Führerscheinbehörde vom 18.07.2023 wurde Frau xxx ersucht als Zeugin im Verfahren mitzuwirken und innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Bescheides zur belangten Behörde zu kommen.
Im Verwaltungsakt einliegend ist die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin xxx am 01.08.2023 durch die belangte Behörde. Ebenfalls einliegend ist die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung am 31.08.2023.
Mit Schreiben der Führerscheinbehörde vom 21.09.2023, Zahl: xxx, sowie vom 28.06.2023 erging an den amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Kärnten das Ersuchen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt, jedoch mit der Tatsache, dass lediglich ein Nachtrunk von 375 ml Wein glaubhaft dargelegt werden konnte, anzustellen. Eine Atemluftuntersuchung beim Beschwerdeführer mittels Alkomaten um 17:35 Uhr hat einen relevanten Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben.
Im Zuge dieses Verfahrens wurde vom Polizeiamtsarzt xxx folgende Stellungnahme vom 11.07.2023 erstellt. In dieser Stellungnahme wird wie folgt angeführt:
„Die Atemluftuntersuchung hat am 17.06.2023 um 17:35 Uhr einen Messwert von 0,72 mg/l ergeben (Kein Sturztrunk). Der angegebene Nachtrunk: am 17.06.2023 von 14:45 Uhr bis 17:00 Uhr: 375 ml Wein (14 %) und 4 cl Wodka. Die theoretisch maximale Atemalkoholkonzentration des angegebenen Nachtrunkes beträgt 0,39 mg/l. Dies lässt sich mit der gemessenen AAK von 0,72 mg/l nicht in Einklang bringen. Tabelle 1 Rückrechnung der Alkoholisierung ohne den Nachtrunk von der Atemalkoholuntersuchung (17:35 Uhr; 0,72 mg/l) bis zur Lenkzeit (14:20 Uhr) unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus in 3 Stunden und 15 Minuten (Dezimalzeit: 3,25 Stunden). Der geringste stündliche Alkoholabbau beträgt 0,66 mg/l, der wahrscheinlichste 0,075 mg/l und der maximale 0,115 mg/l. Ergebnis: 0,94 – 1,09 Tabelle 1. Der angegebene Nachtrunk ergibt rechnerisch zum Zeitpunkt der AAKMessung einen Wert von 0,18 mg/l. (Tabelle 2). Dieser Wert wird von der gemessenen AAK von 0,72 mg/l abgezogen und es erfolgt eine Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt. Zusammenfassend: Schenkt man dem Beschuldigten Glauben den angegebenen Nachtrunk getätigt zu haben ergibt die Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt: 0,76 – 0,91 mg/l Tabelle 3.“
Weiters erging vom Polizeiamtsarzt xxx folgende Stellungnahme vom 25.09.2023. In dieser Stellungnahme wird wie folgt angeführt:
„Die Atemluftuntersuchung hat am 17.06.2023 um 17:35 Uhr einen Messwert von 0,72 mg/l ergeben (Kein Sturztrunk). Der angegebene Nachtrunk: am 17.06.2023 von 14:45 Uhr bis 17:00 Uhr: 375 ml Wein. Die theoretisch maximale Atemalkoholkonzentration des angegebenen Nachtrunkes beträgt 0,26 mg/l. Dies lässt sich mit der gemessenen AAK von 0,72 mg/l nicht in Einklang bringen. Tabelle 1. Rückrechnung der Alkoholisierung ohne den Nachtrunk von der Atemalkoholuntersuchung (17:35 Uhr; 0,72 mg/l) bis zur Lenkzeit (14:20 Uhr) unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus in 3 Stunden und 15 Minuten (Dezimalzeit: 3,25 Stunden). Der geringste stündliche Alkoholabbau beträgt 0,66 mg/l, der wahrscheinlichste 0,075 mg/l und der maximale 0,115 mg/l. Ergebnis: 0,94 – 1,09 Tabelle 1. Der angegebene Nachtrunk ergibt rechnerisch zum Zeitpunkt der AAKMessung einen Wert von 0,05 mg/l. (Tabelle 2). Dieser Wert wird von der gemessenen AAK von 0,72 mg/l abgezogen und es erfolgt eine Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt. Zusammenfassend: Schenkt man dem Beschuldigten Glauben den angegebenen Nachtrunk getätigt zu haben ergibt die Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt: 0,89 – 1,04 mg/l Tabelle 3.“
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über die ihm angelastete Verwaltungsübertretung informiert.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 erfolgte die Vertreterbekanntgabe des Beschwerdeführers an die belangte Behörde. Zudem wurde ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 erfolgte seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Rechtfertigung.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 16.11.2023, Zahl: xxx, wurde aufgrund des Vorfalles vom 17.06.2023 xxx, xxx, xxx, gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 iVm § 30 Abs. 2 FSG sowie in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Lenkberechtigung für die Klasse/n AM und B, beurkundet durch den Führerschein, ausgestellt am 08.09.2005 von der Stadt xxx, Zahl/Nummer xxx auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war der 17.06.2023, demnach bis mindestens einschließlich 17.02.2024, entzogen. Gleichzeitig wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer hiezu ermächtigten Stelle und als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung bei einer ebenfalls hierzu ermächtigten Stelle angeordnet.
Gegen diesen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 16.11.2023, Zahl: xxx, erhob xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 06.12.2023. In der Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes folgende Beschwerdegründe genannt:
„Die Behörde führt in Ihrem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war und sei ein Atemalkoholgehalt von 0,89 mg/l vorliegend gewesen. Dies sei ursächlich für den zustande gekommenen Verkehrsunfall gewesen. Für den von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt sind jedoch nicht ausreichende Beweisergebnisse vorliegend. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtfertigung vom 23.10.2023 angeführten Beweisanbote, insbesondere die Einvernahme der Zeugen xxx, xxx, xxx wurden nicht vorgenommen und wurden keinerlei Beweisergebnisse zum tatsächlichen Sachverhalt aufgenommen. Es wurden seitens der Behörde lediglich die einschreitenden Exekutivbeamten einvernommen bzw. von dessen Personen eine Stellungnahme eingeholt. Die Ausführungen der einschreitenden Beamten und die diesbezügliche Darlegung des Sachverhaltes ist unrichtig. Am 17.06.2023 gegen 14:20 Uhr befand sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in der xxx, xxx am dortigen BILLA Parkplatz. Der Beschwerdeführer war gerade dabei sein Fahrzeug der Marke xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auszuparken, nachdem sich dieser vorher im Geschäft eine Jause besorgt hatte. Plötzlich verspürte der Beschwerdeführer einen lauten Knall. Der Beschwerdeführer musste sodann mit Erschrecken feststellen, dass er mit dem Heck seines PKW aufgrund einer Unachtsamkeit mit einem Mopedfahrer kollidiert ist. Durch diese Kollision wurde der Mopedlenker zu Boden gestoßen und verletzt. Der Beschwerdeführer hat den Mopedlenker umgehend erstversorgt. Der Mopedfahrer hat im Anschluss seine Mutter angerufen und ist diese auch am Unfallort vorstellig geworden. Bis zum Eintreffen der Mutter wurden die persönlichen Daten ausgetauscht. Mit der Mutter hat der Beschwerdeführer dann vereinbart, dass diese sich bei ihm melden wird, sobald die Erstversorgung abgeschlossen war. Die Mutter begab sich in weiterer Folge mit dem Verletzten ins Krankenhaus. Der Beschwerdeführer hat die Rettung nicht verständigt, da der Unfalllenker mit seiner Mutter ins Krankenhaus fahren wollte und die Mutter nur einige Minuten nach dem Vorfall an der Unfallstelle erschienen ist. Das einzige, was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, ist der Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst hat, dass bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ungeachtet des Verletzungsgrades jedenfalls die Polizei zu verständigen ist. Im Anschluss zu diesem Vorfall ist der Beschwerdeführer nachhause gefahren, wo er aufgrund des vorliegenden Schockzustandes einiges an Alkohol zu sich genommen hat. Nach seiner Erinnerung waren diese ca. eine Flasche Wein, Obstler sowie Wodka. Um 17:30 Uhr sind die einschreitenden Beamten am Wohnort des Beschwerdeführers vorstellig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer – aufgrund der zwischen ca. 14:45 Uhr und 17:30 Uhr zu sich genommenen Getränke alkoholisiert. Festzuhalten ist jedoch, dass der gesamte Alkohol, welcher zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers geführt hat, der Beschwerdeführer erst nach dem Vorfall beim BILLA Parkplatz zu sich genommen hat. Dies wurde den einschreitenden Beamten auch durch die anwesende Zeugin xxx bestätigt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, bevor er zum BILLA um ca. 14:20 Uhr eine Jause gekauft hatte, eine Vorbereitungsveranstaltung zur Lehrabschlussprüfung 2023 in der xxx geleitet hat. Als Ausbildungsleiter hat er im Zuge dieser Veranstaltung gemeinsam mit seinem Kollegen xxx einen Vortrag gehalten. Kurz vor 14:00 Uhr endete der Vortrag und hat sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug der Marke xxx nach xxx begeben. Um ca. 14:20 Uhr – wie bereits ausgeführt – wurde er dann beim BILLA in xxx in der xxx vorstellig, um sich eine Jause zu kaufen. Auch der Kollege xxx kann bestätigen, dass zum Zeitpunkt der Vortragstätigkeit bzw. bei Beendigung derselben in der xxx um ca. 14:00 Uhr keinerlei Alkoholisierung vorlag. Des weiteren kann das Opfer selbst und die im Zuge des Vorfalles ebenfalls anwesende Mutter des verletzten xxx bestätigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles in der xxx um ca. 14:20 Uhr jedenfalls nicht alkoholisiert war. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten, Einvernahme des Zeugen xxx, xxx, xxx, Einvernahme der Zeugin xxx, p.A. des Beschuldigten, Einvernahme des Unfallbeteiligten xxx sowie dessen Mutter, Auszug über den Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung vom 17.06.2023, Kassenbeleg BILLA Feinkost vom 17.06.2023 14:22 Uhr, Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 FSG. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles am 17.06.2023 nicht alkoholisiert war und sohin das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzustellen ist. Es ist zwar unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Exekutivbeamten um ca. 17:30 Uhr alkoholisiert war. Eine zu diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers hat jedoch nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zum Tatzeitpunkt um ca. 14:00 Uhr in einem derartigen Zustand befunden hat (V BGH xxx, Entscheidung 20.07.2021). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren bereits dargelegt, dass er, nachdem er am 17.06.2023 gegen 14:00 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden hat, zu Hause angekommen, aufgrund des Schocks, welchen er durch den Vorfall, in welchem ein Jugendlicher verletzt wurde, erlitten hat, innerhalb von wenigen Stunden größere Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Aufgrund dieses Nachtrunks hat die einschreitende Exekutive, welche offenbar nachdem die Anzeige vom Unfallopfer aufgenommen wurde auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist, feststellen können, dass eine Alkoholisierung beim Beschwerdeführer vorliegt. Diese Alkoholisierung ist jedoch zum Tatzeitpunkt noch nicht vorgelegen. Beschwerdeanträge: Aufgrund der obigen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende ANTRÄGE: den angefochtenen Bescheid vom 16.11.2023 ersatzlos aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das wider den Beschwerdeführer eingeleitete Führerscheinentzugsverfahren einzustellen.“
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 07.12.2023 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ladungsbeschluss vom 20.12.2023 wurde für Donnerstag, den 11.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Am 11.01.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung mit allen Verfahrensparteien und namhaft gemachten Zeugen statt.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 17.06.2023 um 14:20 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx, auf der Höhe xxx, am Parkplatz eines Einkaufsmarktes, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, indem der Beschwerdeführer beim Ausparken mit einem Mopedfahrer kollidierte, welcher in weiterer Folge zu Sturz gekommen ist.
Nach der Erstversorgung des Mopedlenkers hat der Beschwerdeführer – unter Zuwiderhandlung der Bestimmungen des § 4 der Straßenverkehrsordnung – die Unfallstelle verlassen, konnte um 17:31 Uhr an seiner Wohnadresse ausgeforscht und von den einschreitenden Polizeibeamten zum Sachverhalt befragt werden. Im Zuge der Befragung konnten beim Beschwerdeführer einwandfreie Symptome einer Alkoholisierung – eine Atemluftuntersuchung mittels Vortestgerät hat einen Wert von 0,62 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben – festgestellt werden, weshalb er in weiterer Folge zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten aufgefordert wurde. Diese Untersuchung am 17.06.2023 um 17:35 Uhr bzw. 17:36 Uhr hat einen relevanten Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben und hat der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten gegenüber einen Nachtrunk von 375 ml Wein 14 % sowie 4 cl Wodka geltend gemacht. Als Beweis dafür wurde vom Beschwerdeführer eine leere Weinflasche vorgewiesen. Dazu wurde ein Foto angefertigt und liegt dieses dem Gericht vor. Weitere Nachweise über den behaupteten Nachtrunk von 4 cl Wodka konnten nicht vorgewiesen werden.
Vom Amtsarzt wurde eine Rückrechnung des tatsächlichen Atemalkoholgehalts, unter Anrechnung des anlässlich der Sachverhaltsaufnahme den einschreitenden Beamten gegenüber behaupteten und durch das Vorzeigen einer Weinflasche nachgewiesenen Nachtrunkes (375 ml Wein, 14 %) vorgenommen. Mit der die ursprünglich von ihm vorgelegten Rückrechnungen des Atemalkoholgehalts zum Lenkzeitpunkt korrigierten Berechnung vom 08.01.2024 kommt der Amtsarzt zum Ergebnis, dass zum Lenkzeitpunkt eine Alkoholisierung von 0,68 mg/l Atemalkoholgehalt vorgelegen ist.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis der am 11.01.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
In der am 11.01.2024 durchgeführten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er am 17.06.2023 gegen 14:20 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges xxx in xxx, auf der xxx, am Parkplatz BILLA Einkaufsmarkt, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet und nach einem durchgeführten Lenkerausgleich die Unfallstelle verlassen habe. Er sei am 17.06.2023 um 17:31 Uhr an seiner Wohnadresse als verantwortlicher Lenker ausgeforscht und zum Sachverhalt befragt worden. Auf die gerichtliche Frage, ob es richtig sei, dass bei ihm eine Atemluftuntersuchung mittels Vortestgerät einen Wert von 0,62 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben habe, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob die bei ihm am 17.06.2023 um 17:35 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten einen Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben habe, gab er an, dass dies richtig sei. Über Vorhalt der Angaben aus der Anzeige vom 18.06.2023, wonach der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten einen Nachtrunk in Form von 375 ml Wein 14 % sowie 4 cl Wodka geltend gemacht habe, führte er aus, dass dies nicht richtig sei. Er habe den einschreitenden Beamten mitgeteilt, dass er betrunken sei und dass er Wein und Schnaps getrunken habe. Genaue Mengenangaben habe der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten nicht angegeben. Auf die Frage, welchen Beweis er für den Nachtrunk beigebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er überhaupt keinen Beweis für seinen Nachtrunk beigebracht habe. Der Polizist habe in der Küche eine leere Weinflasche gesehen und habe diese fotografiert. Der Polizist habe den Beschwerdeführer auch nicht gefragt ob er eine Hausbar habe.
Auf die Frage, ob der Polizist den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er die fotografierte Weinflasche leergetrunken habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies nicht wisse. Unter Vorhalt der Angaben von xxx am 01.08.2023 zum erfolgten Nachtrunk von drei Stamperl Obstler, Rotwein und zusätzlich noch von drei Fläschchen Wodka, ohne jedoch einen Mengeninhalt konkret dazu darzulegen, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Angaben von xxx wahrscheinlich richtig seien. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob xxx am Tattag keinen Alkohol getrunken habe, führt der Beschwerdeführer aus, dass sie ganz sicher keinen Alkohol getrunken habe. Auf die gerichtliche Frage, ob es richtig sei, dass der o.a. von xxx angegebene Nachtrunk auch vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmung am 31.08.2023 angegeben worden sei, führte er aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wie sich der Beschwerdeführer erklären könne, warum in der Anzeige 375 ml Wein 14 % als Nachtrunk angegeben worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich dies durch die in der Küche stehende und auch fotografierte Weinflasche erkläre. Bei dieser Flasche habe es sich um eine 750 ml Flasche gehandelt.
Vom zeugenschaftlich einvernommenen xxx wurde in der Verhandlung am 11.01.2024 ausgeführt, dass er persönlich nicht gesehen habe, welchen Alkohol und welche Menge der Beschwerdeführer in welchem Zeitraum getrunken habe. Über Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers aus der Anzeige vom 18.06.2023, wonach er gegenüber den einschreitenden Beamten einen Nachtrunk in Form von 375 ml Wein 14 % sowie 4 cl Wodka geltend gemacht habe, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht bemerkt habe. Unter weiterem Vorhalt der Angaben von xxx am 01.08.2023 zum erfolgten Nachtrunk von drei Stamperl Obstler, Rotwein und zusätzlich noch von drei Fläschchen Wodka, ohne jedoch einen Mengeninhalt konkret dazu darzulegen, führte er aus, dass er dies ebenfalls nicht bemerkt habe. An dem Tattag habe er nicht bemerkt, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei. Am Tattag habe er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer einen Kurs in xxx abgehalten. Zu dieser Vortragszeit habe er nicht bemerkt bzw. wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer betrunken gewesen sei.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wie lange der Kurs in xxx am Tattag gedauert habe, führte der Zeuge aus, dass nach seiner Erinnerung die Kursdauer von 08.00 Uhr bis 13.30 Uhr gewesen sei. Nach seiner Erinnerung sei das Kursende ca. um 13.30 Uhr gewesen. Nach Beendigung des Kurses hätten sich am Parkplatz vor der Schule die Wege des Zeugen und des Beschwerdeführers getrennt. Er sei dann mit seinem Fahrzeug allein nach Hause gefahren und der Beschwerdeführer sei dann auch mit seinem PKW vom Schulgelände weggefahren. Beim Kurs handle es sich um eine freie Teilnahme der Kursteilnehmer und somit hätten die Pausenzeiten von den Schülerinnen frei gewählt werden können. Deshalb habe es keine längere Gesamtpause für alle gegeben.
Von der Zeugin und Ehegattin des Beschwerdeführers xxx wurde in der Verhandlung über Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers aus der Anzeige vom 18.06.2023, wonach er gegenüber den einschreitenden Beamten einen Nachtrunk in Form von 375 ml Wein 14 % sowie 4 cl Wodka geltend gemacht habe, ausgeführt, dass der Wein und auch der Wodka richtig seien. Zu diesen würden jedoch noch 3 bis 4 Hausschnäpse (4 cl) dazukommen. Auf die gerichtliche Frage, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer den in der Anzeige vom 18.06.2023 behaupteten Alkohol als Nachtrunk getrunken habe, führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zwischen 14:45 Uhr und 14:50 Uhr in die Wohnung gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht betrunken gewesen. Ca. nach 10 Minuten, somit um ca. 15:00 Uhr bzw. 15:10 Uhr habe der Beschwerdeführer begonnen Alkohol zu trinken. Unter Vorhalt ihrer Angaben am 01.08.2023 zum erfolgten Nachtrunk von drei Stamperl Obstler, Rotwein und zusätzlich noch von drei Fläschchen Wodka, ohne jedoch einen Mengeninhalt konkret dazu darzulegen, führte die Zeugin aus, dass diese Angaben richtig seien. Sie könne auch heute den Mengeninhalt konkret nicht darlegen. Auf die gerichtliche Frage, ob sie persönlich gesehen habe, welchen Alkohol und welche Menge der Beschwerdeführer in welchen Zeitraum getrunken habe, gab sie an, dass sie dies persönlich gesehen habe, da sie an diesem Tag in der Wohnung anwesend gewesen sei.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche Größe die leere Weinflasche in der Küche gehabt habe, führte die Zeugin aus, dass es sich bei dieser Weinflasche um eine Flasche mit 750 ml gehandelt habe. Auf die weitere Frage, ob die Zeugin von den Polizeibeamten gefragt worden sei, ob bzw. welchen und wieviel Alkohol der Beschwerdeführer getrunken habe, führte die Zeugin aus, dass sie dies von den Polizeibeamten nicht gefragt worden sei, sondern sie habe den Polizeibeamten mitgeteilt, dass das Leergut in der Küche vorhanden sei.
Vom einvernommenen Zeugen xxx wurde auf die Frage, ob er zum Zeitpunkt des Unfalles im Zuge des Datenaustausches wahrgenommen habe oder bei ihm der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss gestanden sei, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am Tattag hilfsbereit gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht den Eindruck erweckt unter Alkoholeinfluss gestanden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sofort geholfen das Moped von ihm zu heben und habe er ihn auch ärztlich versorgt. Der Zeuge habe einen geprellten Fuß sowie ein paar Schürfwunden gehabt. Der Zeuge habe dann seine Mutter telefonisch informiert und sei sie dann direkt zur Unfallstelle gekommen. Seine Mutter und der Beschwerdeführer hätten dann die Personalien ausgetauscht und sei der Zeuge gemeinsam mit seiner Mutter in des UKH gefahren. Dort sei der Zeuge untersucht worden und habe er dort angegeben, dass es einen Verkehrsunfall gegeben habe, weshalb nach Aufenthalt im UKH der Zeuge gemeinsam mit seiner Mutter zur Polizei gefahren sei und dort habe er dann den Sachverhalt dargelegt.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob zu dem Zeitpunkt als der Zeuge gemeinsam mit seiner Mutter den Unfallort (Billa-Parkplatz xxx) verlassen habe, der Beschwerdeführer noch anwesend gewesen sei, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer noch anwesend gewesen sei. Direkt am Unfallsort seien zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdeführer die Personalien ausgetauscht worden. An ein genaueres Gespräch zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdeführer könne er sich nicht erinnern.
Von der einvernommenen Zeugin xxx
wurde auf die Frage, ob sie bei ihrem Eintreffen am Unfallort mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei und wahrgenommen oder den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss gestanden sei, ausgeführt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Zeugin gab an, dass sich der Beschwerdeführer um ihren Sohn nach dem Unfall gekümmert habe. Er habe ihrem Sohn einen Hand-Verband angelegt. Der Beschwerdeführer habe der Zeugin auch mitgeteilt, dass er Rettungssanitäter sei bzw. diesbezüglich eine Ausbildung habe. Der Beschwerdeführer habe der Zeugin seine Personalien bekannt gegeben und habe sie sich dann um ihren Sohn gekümmert. Der Beschwerdeführer habe der Zeugin mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer den Gesundheitszustand ihres Sohnes mitteilen solle. Danach sei sie mit ihrem Sohn ins UKH gefahren. Im UKH habe die Zeugin angegeben, dass es sich um einen Verkehrsunfall handle. Danach sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn zur Polizei (xxx) gefahren. Dort habe dann ihr Sohn den Vorfall den Polizeibeamten geschildert.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob darüber gesprochen worden sei, am Unfallort bereits die Polizei zu verständigen, führte die Zeugin aus, dass darüber nicht gesprochen worden sei. Zur Polizei sei die Zeugin deshalb gegangen, da im UKH ihr dies mitgeteilt worden sei. Ihr Sohn sei aus ihrer Sicht mobil gewesen.
Der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene und einschreitende Polizeibeamte RI xxx verwies auf die im Verwaltungsakt einliegende Anzeige vom 18.06.2023, GZ: xxx und auf die Alkohol-Drogen-Tagesmeldung sowie Tagesdokumentation vom 17.06.2023, und hielt die darin enthaltenen Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2023 gegen 14:20 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges xxx in xxx, auf der xxx, am Parkplatz BILLA Einkaufsmarkt, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet und nach einem durchgeführten Lenkerausgleich die Unfallstelle verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei am 17.06.2023 um 17:31 Uhr an seiner Wohnadresse als verantwortlicher Lenker ausgeforscht und zum Sachverhalt befragt worden. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass beim Beschwerdeführer eine Atemluftuntersuchung mittels Vortestgerät einen Wert von 0,62 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben habe, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die weitere Frage, ob die beim Beschwerdeführer am 17.06.2023 um 17:35 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten einen Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben habe, gab er an, dass dies richtig sei. Über Vorhalt der Angaben aus der Anzeige vom 18.06.2023, wonach der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten einen Nachtrunk in Form von 375 ml Wein 14 % sowie 4 cl Wodka geltend gemacht habe, führte er aus, dass dies richtig sei. Der Zeuge führte dazu ergänzend aus, dass er den Beschwerdeführer um einen Nachtrunk gefragt habe und dieser ihm als auch seinem Kollegen den oben angeführten Nachtrunk mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm dann eine 375 ml große Weinflasche gezeigt und dazu ausgeführt, dass er diese Weinflasche zur Beruhigung nach dem Verkehrsunfall getrunken habe. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer ihm auch die 4 cl Wodka mitgeteilt, jedoch habe der Beschwerdeführer dazu keinen Beweis gezeigt. Auf die gerichtliche Frage, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer den in der Anzeige vom 18.06.2023 behaupteten Alkohol (375 ml Wein 14 % sowie 4 cl Wodka) als Nachtrunk getrunken habe, führte er aus, dass er diesbezüglich auf den Inhalt seiner Anzeige verweise. Auf die Frage, welchen Beweis der Beschwerdeführer für seinen Nachtrunk beigebracht habe, gab er an, dass der Beschwerdeführer die oben angeführte Weinflasche gezeigt habe. Der Zeuge führte dazu aus, dass dies wahrscheinlich in der Küche gewesen sei. Unter Vorhalt der Angaben von Frau xxx am 01.08.2023 zum erfolgten Nachtrunk von drei Stamperl Obstler, Rotwein und zusätzlich noch von drei Fläschchen Wodka, ohne jedoch einen Mengeninhalt konkret dazu darzulegen, führte der Zeuge aus, dass er am Tattag nichts davon gehört habe. Frau xxx sei am Tattag bzw. während der Amtshandlung in der Wohnung anwesend gewesen. Ob der Beschwerdeführer selbst oder Frau xxx dem Zeugen die leere Weinflasche gezeigt habe, daran könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob die leere Weinflasche vom Zeugen fotografiert worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies der Fall sei. Nach Aussage des Polizeiamtsarztes habe auch er ein Foto mit einer Weinflasche gesehen, jedoch liege dieses Foto nicht dem Führerscheinentzugsverfahren bei. Laut Aussage des Zeugen liege das Foto der Verwaltungsstrafanzeige bei. Ergänzend brachte der Zeuge zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer gefragt habe, was er getrunken habe und habe dann entweder der Beschwerdeführer oder seine anwesende Ehegattin die leere Weinflasche dem Zeugen gezeigt. Der Zeuge habe dann diese Weinflasche fotografiert. Die Füllmenge der Weinflasche habe 375 ml betragen. Es sei dem Zeugen nur diese eine Weinflasche mit 375 ml vorgezeigt worden. Eine andere Flasche wie zB Wodka habe er nicht vorgezeigt bekommen. Auf die Frage, ob der Zeuge nach der Wodkaflasche während der Amtshandlung gefragt habe, gab er an, dass dies der Fall gewesen sei, jedoch sei keine Wodkaflasche ihm vorgezeigt worden.
Vom zeugenschaftlich einvernommenen und einschreitenden Polizeibeamten Insp. xxx wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2023 gegen 14:20 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges xxx in xxx, auf der xxx, am Parkplatz BILLA Einkaufsmarkt, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet und nach einem durchgeführten Lenkerausgleich die Unfallstelle verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei am 17.06.2023 um 17:31 Uhr an seiner Wohnadresse als verantwortlicher Lenker ausgeforscht und zum Sachverhalt befragt worden. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass beim Beschwerdeführer eine Atemluftuntersuchung mittels Vortestgerät einen Wert von 0,62 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben habe, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob die beim Beschwerdeführer am 17.06.2023 um 17:35 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten einen Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben habe, gab er an, dass dies richtig sei. Über Vorhalt der Angaben aus der Anzeige vom 18.06.2023, wonach der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten einen Nachtrunk in Form von 375 ml Wein 14% sowie 4 cl Wodka geltend gemacht habe, führte er aus, dass dies richtig sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Nachtrunk sowohl ihm als auch seinem Kollegen gegenüber angegeben. Auf die Frage, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer den in der Anzeige vom 18.06.2023 behaupteten Alkohol (375 ml Wein 14% sowie 4 cl Wodka) als Nachtrunk getrunken habe, führte er aus, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er aufgrund seines Schocks den in der Anzeige behaupteten Alkohol als Nachtrunk getrunken habe. Zu welchem Zeitraum der Beschwerdeführer den behaupteten Alkohol als Nachtrunk getrunken habe, daran könne sich der Zeuge nicht mehr genau erinnern. Auf die Frage, welchen Beweis der Beschwerdeführer für seinen Nachtrunk beigebracht habe, gab er an, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin eine 375 ml große leere Weinflasche beigebracht habe. Diese Weinflasche habe sich soweit sich der Zeuge noch daran erinnere, bereits im Müll befunden. Von dieser Weinflasche habe der ebenfalls anwesende Kollege ein Foto angefertigt. Der Beschwerdeführer habe auch als Nachtrunk weiters angegeben, dass er zweimal 2 cl Wodka getrunken habe. Diese leeren Flaschen seien vor Ort in der Wohnung nicht vorgefunden worden. Insgesamt seien es 4 cl Wodka gewesen. Der Zeuge sei der Ansicht, sich zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ebenfalls 2 x 2 cl Wodka als Nachtrunk getrunken habe. Unter Vorhalt der Angaben von Frau xxx am 01.08.2023 zum erfolgten Nachtrunk von drei Stamperl Obstler, Rotwein und zusätzlich noch von drei Fläschchen Wodka, ohne jedoch einen Mengeninhalt konkret dazu darzulegen, führte der Zeuge aus, dass er diese Angaben nicht wisse, sondern dass in der Amtshandlung die 375 ml leere Weinflasche als Beweis für den Nachtrunk beigebracht worden sei. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer in der Amtshandlung mitgeteilt, auch 2 x 2 cl Wodka getrunken zu haben. Der Beschwerdeführer habe definitiv 2 x 2 cl Wodka dem Zeugen gegenüber und auch seinem Kollegen gegenüber angegeben.
Vom Beschwerdeführer wurde dazu ergänzend zu Protokoll gegeben, dass er nicht mit dem Polizeibeamten RI xxx gemeinsam in der Küche gewesen sei. In der Küche sei auch kein gelber Sack gewesen. Das Foto von der Weinflasche habe richtigerweise auch der Zeuge Insp. xxx angefertigt und nicht der Zeuge GI xxx, da dieser sich während der Amtshandlung ständig im Wohnzimmer aufgehalten habe und nicht in der Küche. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob der Beschwerdeführer gefragt worden sei, wo sich die Flasche Wodka befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass seine Frau dies von einem Polizeibeamten gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine 375 ml Weinflasche in der Wohnung. Er habe eine herkömmliche mit 750 ml Inhalt Weinflasche zu Hause gehabt. Sicherlich keine 375 ml Weinflasche.
Ergänzend wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seiner Ehegattin ausgesagt habe, dass betreffend die hochprozentigen Alkoholika von den Polizeibeamten keinerlei Mengenangaben gefordert worden seien und lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Flasche Wein zu sich genommen habe, wobei nicht nachvollziehbar sei, wie die einschreitenden Beamten auf die Menge von 375 ml kommen würden, zumal im Haushalt des Beschwerdeführers nur herkömmlich verwendete Weingebinde von 750 ml zum Vorfallstag vorhanden gewesen seien. Es werde sohin beantragt, das Foto, welches sich derzeit noch nicht im Akt befindet, beizuschaffen, um dann unter Angaben der Zeugin xxx eine Neuberechnung durch den Amtsarzt durchführen zu lassen.
Unbeachtlich der Beurteilung des allein dem Beschwerdeführer anzulastenden Alkoholisierungsgrades zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens sieht sich das Gericht dazu veranlasst, die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, zu seiner „Beruhigung“ nach dem Unfallereignis alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, als äußerst bedenklich bis verwerflich zu qualifizieren. Immerhin sollte es Allgemeingut verantwortungsvoller Handlungsweisen sein, den Alkoholkonsum gerade im Verkehrsbereich zu vermeiden. Überdies ist es ein sich immer wieder aus Meldungen über Unfallereignisse im Straßenverkehr geläufiger allgemeiner Wissensstand, dass im Zuge von Unfallsgeschehen generell eine mögliche Alkoholisierung von am Geschehen beteiligten Personen durch die Vornahme von Atemluftkontrollen bzw. -messungen durch die Polizeiorgane überprüft wird. Allein aus diesem Gesichtspunkt ist es für das Gericht unverständlich, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach dem Unfall Alkohol getrunken hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es keiner Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks, wenn es der Beschuldigte unterlässt, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nach-trunks anzugeben (vgl. dazu VwGH vom 31.01.2018, Ra 2018/02/0036 sowie VwGH vom 18.11.2011, 2010/02/0219).
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes, ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (vgl. dazu VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287). Hierzu kann das Gericht der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024 zu Protokoll gegebenen Äußerung nicht folgen, wenn er gegenüberüber den Polizeibeamten ohne nachvollziehbar konkrete Mengenangabe angab, Wein und Schnaps getrunken zu haben.
Die am 17.06.2023 um 17:35 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten hat einen Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme hat der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten einen Nachtrunk im Zeitraum 14:45 Uhr bis 17:00 Uhr in Form von 375 ml Wein sowie 4 cl Wodka geltend gemacht und als Beweis dafür die geleerte Weinflasche, welche auch fotografiert wurde, vorgewiesen. Hinsichtlich des ebenfalls angegebenen konsumierten Wodkas (4 cl) konnte kein Beweis erbracht werden.
Am 01.08.2023 und in der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2024 wurde von der Zeugin und Ehegattin des Beschwerdeführers Frau xxx zum behaupteten Nachtrunk angegeben, dass der Beschwerdeführer nach dem er nach Hause gekommen war drei Stamperl Obstler, den Rotwein und zusätzlich noch drei Fläschchen Wodka, ohne jedoch einen Mengeninhalt konkret darzulegen, getrunken habe. Auch in der Beschuldigtenvernehmung vom 31.08.2023 wurde dieser Nachtrunk, jedoch weiterhin ohne konkrete Mengenangabe, vom Beschwerdeführer angegeben. Weiters führte die Zeugin xxx in der Verhandlung am 11.01.2024 aus, dass sie auch heute den Mengeninhalt konkret nicht darlegen könne, und dass der Wein und auch der Wodka richtig seien. Zu diesen würden jedoch noch 3 bis 4 Hausschnäpse (4 cl) dazukommen.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass nach der rigiden Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von Nachtrunkbehauptungen den Probanden von sich aus die Verpflichtung trifft, die Menge des angeblich konsumierten Alkohols konkret anzugeben. Eine Verantwortung in der Hinsicht, wie etwa, man habe „lediglich ein paar Bier konsumiert“, reicht nicht aus (vgl. dazu VwGH vom 27.04.2000, 96/02/0313). Nach der ständigen Rechtsprechung muss derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen und hat auch die Menge eines solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen; nachträgliche oder wechselnde Nachtrunkbehauptungen sind unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0274). Auch sind Zirka-Angaben nicht ausreichend konkret (vgl. dazu VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270). Erachtet die Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung die Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig, so ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich (VwGH vom 20.04.2004, 2003/03/0253). Nachdem zwischen dem Lenkzeitpunkt (14:20 Uhr) und dem Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung (17:35 Uhr) ein Zeitraum von 3 Stunden und 15 Minuten vergangen sind, wurde durch den Polizeiamtsarzt eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt, unter Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunks von 375 ml Wein, erstellt und hat diese zum Ergebnis geführt, dass zum fraglichen Zeitpunkt eine Alkoholisierung von 0,68 mg/l Atemalkoholgehalt vorgelegen ist. Einen weiteren Nachtrunk konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter in Abrede gestellten Inhalts der in der Wohnung vorgefundenen Weinflasche mit einem auf dem Etikett angegebenen Füllvolumen von 375 ml verweist das Gericht auf das vom amtshandelnden Polizeiorgan angefertigten Lichtbild. Die Behauptung, es habe sich um eine 750 ml-Flasche dabei gehandelt ist damit eindeutig widerlegt. Aus der von der Zeugin xxx zu Protokoll gegebenen Aussage, der Beschwerdeführer habe nach seinem Eintreffen in der Wohnung diese Flasche geleert, war daher folgerichtig davon auszugehen, dass der Nachtrunk jedenfalls dieses Volumen von 375 ml umfasst hat.
Des Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass der Einschränkung der Anerkennung über die Menge eines zu sich genommenen Nachtrunks auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Messung des Atemluftalkoholgehalts stehende Angabe insoferne Bedeutung in der Rechtsprechung zukommt, als jede spätere, nach Kenntnis des Messergebnisses getätigte Angabe Einfluss auf das Ergebnis der Rückrechnung haben würde. Als ebenso wesentlicher Aspekt ist das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Angaben, insbesondere in Form des Vorhandenseins entsprechender Gebinde, anzuführen.
Angesichts der rigorosen Judikaturrichtlinien hatten daher die wechselnden, unkonkreten Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers, denen lediglich hinsichtlich des angegebenen Konsums von Wein Anerkennung durch das Vorfinden der leeren Weinflasche Beweiskraft zukommt, unberücksichtigt zu bleiben und musste vom Vorliegen der Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des § 99 Abs. 1a StVO ausgegangen werden. Aufgrund der korrigierten Berechnung des Polizeiamtsarztes vom 08.01.2024 betreffend die Rückrechnung bei einem zuerkannten Nachtrunk von 375 ml Wein mit 14 % Alkoholgehalt hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a StVO zu verantworten, zudem einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet, weshalb ihm seine Lenkberechtigung richtigerweise entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 4 iVm § 30 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen und als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen ist. Die Spruchabänderung ist somit aufgrund der korrigierten Berechnung des Polizeiamtsarztes vom 08.01.2024 begründet.
IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, BGBl Nr. 120/1997, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 kann die Behörde bei einer Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Wird gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG 1997 beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
V.Rechtliche Beurteilung:
Am 17.06.2023 um 14:20 Uhr ist der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, in xxx, auf Höhe xxx, am Parkplatz eines Einkaufsmarktes, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, indem er beim Ausparken mit einem Mopedlenker kollidierte, welcher in der Folge zu Sturz kam. Nach der Erstversorgung des Mopedlenks hat der Beschwerdeführer unter Zuwiderhandlung des § 4 StVO 1960 die Unfallstelle verlassen, und wurde er von den einschreitenden Polizeibeamten am 17.06.2023 um 17:31 Uhr an seiner Wohnadresse ausgeforscht und zum Sachverhalt befragt.
Im Zuge dieser Amtshandlung wurden einwandfreie Symptome einer Alkoholisierung beim Beschwerdeführer festgestellt, weshalb er zur Atemluftuntersuchung zunächst mittels Vortestgerät (gemessener Wert von 0,62 mg/l Atemalkoholgehalt) und in weiterer Folge um 17:35 bzw. 17:36 Uhr zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten (gemessener Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholgehalt) aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer hat sodann den einschreitenden Polizeibeamten einen Nachtrunk von 375 ml Wein 14 % sowie 4 cl Wodka angegeben. Als Beweis dafür wurde von ihm bzw. seiner auch anwesenden Ehegattin eine leere Weinflasche vorgewiesen. Weitere Nachweise über den behaupteten Nachtrunk von 4 cl Wodka wurden nicht vorgewiesen.
Vom Amtsarzt der LPD Kärnten wurde, nachdem zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens (14:20 Uhr) und dem Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten (17:35 Uhr) ein Zeitraum von 3 Stunden und 15 Minuten einzubeziehen ist, die Rückrechnung des tatsächlichen Atemalkoholgehaltes, unter Anrechnung des anlässlich der Sachverhaltsaufnahme den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber behaupteten und durch das Vorzeigen und auch Abfotografieren einer Weinflasche nachgewiesenen Nachtrunkes (375 ml Wein 14 %) vorgenommen und kommt dieser in seiner korrigierten Berechnung vom 08.01.2024 zum Ergebnis, dass zum Lenkzeitpunkt eine Alkoholisierung von 0,68 mg/l Atemalkoholgehalt vorgelegen ist.
Zum behaupteten Nachtrunk anlässlich der Sachverhaltsaufnahme durch die einschreitenden und auch zeugenschaftlich einvernommenen beiden Polizeibeamten wird vom erkennenden Gericht auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen (vgl. dazu VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287). Demnach hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, auch die genaue Menge des konsumierten Alkohols zu behaupten und glaubhaft zu machen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wurde von der belangten Behörde richtigerweise der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Sachverhaltsaufnahme vom 17.06.2023 behauptete Nachtrunk (375 ml Wein 14 %) als erwiesen angenommen und auch nur dieser bei der Rückrechnung durch den Amtsarzt der LPD Kärnten in seiner Berechnung vom 08.01.2024 berücksichtigt. Der darüber hinaus vom Beschwerdeführer und von seiner Ehegattin behauptete Nachtrunk konnte aufgrund nicht konkreter Mengenangaben nicht glaubhaft dargelegt und daher auch bei der Rückrechnung nicht berücksichtigt werden. Auch konnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung auf der PI Verkehrsinspektion am 31.08.2023 als auch in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.01.2024 keine genauen Mengenangaben machen.
Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges nicht alkoholisiert gewesen sei, sondern sei der Alkohol erst nach dem Unfall konsumiert worden. Es wurden auch Beweise, wie die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen eingebracht und fand deshalb am 11.01.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit allen Verfahrensparteien und namhaft gemachten Zeugen statt.
Aufgrund des Ergebnisses dieses Beschwerdeverfahrens bzw. unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2023 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, weshalb die Lenkberechtigung entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 4 iVm § 30 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 auf die Dauer von vier Monaten zu entziehen ist. In ständiger Rechtsprechung des VwGH wird festgehalten, dass dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht Gründe entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im gegenständlichen Fall liegen solche Umstände vor, weil der Beschwerdeführer neben der festgestellten Alkoholisierung auch einen Verkehrsunfall mitverschuldet hat. Weiters ist im gegenständlichen Fall zu werten, dass bei diesem Verkehrsunfall auch eine Person verletzt wurde und es der Beschwerdeführer unterlassen hat, unverzüglich die Rettung und die Polizei zu verständigen.
Es war daher die Spruchabänderung dem Beschwerdeführer anzulasten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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