LVwG K KLVwG-352/2/2023

KLVwG-352/2/2023Tribunal Administrativo Regional19 de jan. de 2024

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Regest

Versammlungsrecht, Demonstration, Verhüllung, Identitätsfeststellung, Kunstfreiheit

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-352/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.352.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, vertreten durch die xxx OG, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 08.11.2022, xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG

e i n g e s t e l l t .

II. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 08.11.2022, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:12.03.2022, 14:30 Uhr – 12.03.2022, 15:20 Uhr

Ort:xxx

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Rücktritt der Bundesregierung und Aufhebung aller Corona Maßnahmen Ihre Gesichtszüge durch eine schwarze Totenkopfmaske verhüllt, um Ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2002“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 150,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von 8 Tagen und 17 Stunden gemäß der Strafbestimmung des § 19 VersG verhängt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus der Einvernahme der eingeschrittenen Polizeibeamten eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegt Fehlverhalten gesetzt habe. Seine Erstverantwortung, dass er den Helm immer und bei jeder Demo tragen würde und bis dato noch nie jemand etwas gesagt habe, sei belastend und habe er von künstlerischer Darbietung anfänglich nichts erwähnt. Das Trommeln sei dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt untersagt worden und habe keine Einschränkung der künstlerischen Freiheit vorgelegen. Aus dem der Behörde vorliegenden Lichtbild gehe eindeutig hervor, dass eine Wiedererkennbarkeit des Beschuldigten nicht gegeben gewesen sei, da dessen Gesichtszüge durch den getragenen Motorradhelm fast zur Gänze bedeckt gewesen seien. Da es im gegenständlichen Fall laut Ablaufbericht der – grundsätzlich als friedlich eingestuften – Versammlung zu 21 Verwaltungsstrafanzeigen gekommen sei, sei die Vermutung, dass der Beschuldigte durch die Maskierung beabsichtigt habe, seine Wiedererkennung im Zuge der Versammlung zu verhindern, als begründet anzusehen. Auch sei nicht ersichtlich, worin im Tragen eines im allgemeinen Handel erhältlichen Radfahrhelmes der Marke xxx eine nonverbale Meinungsäußerung zum Thema einer Versammlung zu erkennen sein sollte, was - wie auch das Tragen einer Burka oder eines Tschador aus religiösen Gründen - nicht unter das Vermummungsverbot des § 9 VersG falle.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 13.12.2022, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes vorbrachte:

„Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Rücktritt der Bundesregierung und Aufhebung aller Corona-Maßnahmen seine Gesichtszüge durch eine schwarze Totenkopfmaske verhüllt zu haben, um seine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Dagegen richtet sich gegenständliche Beschwerde.

Die Teilnahme an der Demonstration ist unstrittig. Wie bereits im Vorfeld dezidiert vorgebracht, ist der Beschwerdeführer Mitglied einer Gruppe von Trommlern, die Demonstrationen unterstützen und sich für Freiheitsrechte einsetzen.

Diese Gruppe nennt sich „xxx" (siehe dazu auch: xxx).

Die Totenkopfmaske des Klägers ist Symbolbild dieser Gruppe. Die Totenkopfmaske gemeinsam mit dem Trommeln im Rahmen der Gruppe ist als Ausdruck der künstlerischen Freiheit zu werten.

Die nunmehr über den Beschwerdeführer im Ergebnis verhängte Sanktion würde diesen in seinem Grundrecht auf Kunstausübung und seinem Versammlungsrecht einschränken. Das ist aufgrund der Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hat dieses Symbolbild auch keinesfalls deshalb getragen, um im Zusammenhang mit der Versammlung nicht wiedererkannt werden zu können.

Es stellte auch kein Problem dar, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Im Rahmen der Demonstration wurde der Beschwerdeführer auch von den Polizisten gestoppt und baten sie diesen das Trommeln zu unterlassen, da das Trommeln zu laut war. Auch das war absolut unzulässig. Es muss im Rahmen von Demonstrationen erlaubt sein, laut zu trommeln. Es muss auch erlaubt sein, sich als Teil einer Kunstgruppe auszudrücken.

Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die Gruppe zu verlassen. Die Amtshandlung wurde dann durchgeführt. Bereits das zeigt, dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, seine Wiedererkennung zu verhindern. Er war kooperativ, seine Hände zitterten noch vom intensiven Trommeln und hatte auch noch eine Trommel umgeschnallt, als amtsgehandelt wurde.

Der Antragsteller trommelt immer den ganzen Demozug lang durch, bis dieser beendet ist. Die Unterstützung der Demonstration wird im Rahmen der Gruppe als Kunst angesehen. Der Helm ist nur ein Utensil, der das Erscheinungsbild insgesamt unterstützt.

Im Übrigen haben die Beamten die Versammlung gestört und sich nicht an § 7 Abs 3 VersG gehalten.

Sowie vorgeworfen konnte der Beschwerdeführer auch bei anderen Demonstrationen ungestört agieren.

Offensichtlich handelte es sich um eine friedliche Veranstaltung. Als Folge gilt § 9 Abs 3 VersG. Es besteht dann kein Vermummungsverbot.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist also durch jene ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte gedeckt.

Für eine Bestrafung bleibt kein Raum.

URKUNDENVORLAGE:

-Lichtbild des Banners und der Musikinstrumente, die zeigen, dass es sich um eine Kunstdarstellung handelt. Beispiel: Rapper xxx, der auch eine gekaufte Maske im Rahmen der Ausübung seiner Kunst trägt.

-Lichtbild Demonstrationszug Steiermark, auf dem sehr viele Polizisten erkennbar sind. Keiner hat die Veranstaltung gestört und den Beschwerdeführer auf seinen Helm angesprochen.

Weitere Videodokumentationen können im Rahmen der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung abgespielt werden.

Aus oben angeführten Gründen wird gestellt nachstehender

RECHTSMITTELANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle vorliegender Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.“

Mit Schreiben vom 08.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verzichtete.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 12.03.2022 um 14:30 Uhr bis 15:20 Uhr auf xxx in xxx als Trommler mit einem seine Gesichtszüge großteils verhüllenden schwarzen Totenkopfmasken-Helm an einer Demonstration zum Thema „Rücktritt der Bundesregierung auf Aufhebung aller Corona-Maßnahmen“ mitgewirkt. Nach Anhaltung durch die Fußstreife auf dem xxx auf Höhe xxx nahm der eingeschrittene Polizeibeamte eine Identitätsfeststellung vor und erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Als Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung wurde Folgendes protokolliert: „Ich trage den Helm immer und bei jeder Demo, bis jetzt hat niemand was gesagt“. Im Zuge der weiteren Demonstration schob der Beschwerdeführer die Maske über sein Gesicht hoch, sodass die Gesichtszüge erkennbar waren.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Truppe von Trommlern, die Demonstrationen unterstützen und sich für Freiheitsrechte einsetzen. Diese Gruppe nennt sich „xxx“ (siehe dazu: xxx). Die Totenkopfmaske des Beschwerdeführers ist Symbolbild dieser Gruppe. Der Totenkopfmasken-Helm im Zusammenhang mit dem Trommeln kann im Rahmen einer Demonstration als nonverbale Äußerung einer Meinung zum Thema der Demonstration durch ein Kunstprojekt verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat die Totenkopfmaske als Symbolbild der Trommlergruppe und nicht zum Zweck der Verhinderung seiner Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Demonstration getragen. Seine Identität konnte von dem eingeschrittenen Polizeibeamten problemlos festgestellt werden.

Bei der gegenständlichen Demonstration handelte es sich um eine friedliche Versammlung ohne Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Die Demonstration war inklusive der Hilfsmittel: Megaphon, Pfeifen, Glocken, Trommeln, Töpfe, Transparente, Lautsprecherboxen, Musikinstrumente und anderen dem Versammlungsgesetz entsprechend angemeldet.

Den Beschwerdeführer betreffend scheinen keinerlei Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Der den oben getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Identitätsfeststellung nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass es sich bei seinem Trommeln mit der Totenkopfmaske um ein Kunstprojekt gehandelt habe, hat die belangte Behörde keine Feststellung dahingehend getroffen, dass es sich nicht um ein Kunstprojekt oder eine künstlerische Aktivität gehandelt habe. Dass die Totenkopfmaske bzw. der vom Beschwerdeführer getragene Helm regulär im Internet als „xxx“ als industriell gefertigtes Massenprodukt erwerbbar sei, ist weder eine Feststellung noch eine stichhaltige Begründung dahingehend, dass die Trommeldarbietung mit Totenmasken-Helm keine künstlerische Tätigkeit gewesen sei. Die Feststellung der Behörde, dass das angemeldete Trommeln des Beschwerdeführers zweifelsohne als besonders rücksichtslos zu werten gewesen sei und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört worden sei, ist auch unbegründet geblieben und findet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkt für eine derartige Feststellung.

Dass der Beschwerdeführer den Totenkopfmasken-Helm getragen habe, um seine Wiedererkennung und Identitätsfeststellung zu verhindern, hat weder der Beschwerdeführer in seiner Erstverantwortung angegeben, noch der von der Behörde befragte Polizeibeamte in seiner Stellungnahme behauptet. Die Tatsache, dass es im Laufe der Versammlung zu 21 Verwaltungsstrafanzeigen gekommen sei, ist kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Maskierung beabsichtigte, seine Wiedererkennung zu verhindern. Tatsächlich ist es im Falle des Beschwerdeführers zur problemlosen Identitätsfeststellung mit darauffolgender Anzeigeerstattung gekommen.

Auch dass es sich bei der Trommelaktion mit Maskierung um keine nonverbale Meinungsäußerung zum Thema der Demonstration gehandelt habe, hat die belangte Behörde nicht begründend festgestellt, sondern lediglich angemerkt, dass eine solche nonverbale Meinungsäußerung im Tragen eines im allgemeinen Handel erhältlichen Radfahrhelmes der Marke xxx für sie nicht ersichtlich sei. Daraus lässt sich insgesamt jedoch nichts Anderes schließen, als dass die Maskierung eben nicht dazu diente, die Wiedererkennung und Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Demonstration zu verhindern, sondern im Zusammenhang mit dem Trommeln als Teil einer Kunstaktion gewertet werden kann. Es waren daher keine anderen, als die unter 1. ausgewiesenen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 Versammlungsgesetz 1953 - VersG, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. Nr. 127/2002, dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen,

1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder

2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Darüber hinaus kann gemäß § 9 Abs. 3 VersG, idF BGBl. I Nr. 127/2002, von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.

Gemäß § 19 VersG, idF BGBl. I Nr. 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Landespolizeidirektion mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720 zu ahnden.

§ 9 Abs. 1 Z 1 VersG normiert, dass an Versammlungen keine Personen teilnehmen dürfen, die ihre Gesichtszüge verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern, somit absichtlich eine Identifizierbarkeit zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 VersG insofern nicht erfüllt, als – wie oben festgestellt – es nicht seine Absicht war, seine Wiedererkennung und Identifizierbarkeit zu verhindern. Der Grund des Tragens seines Totenkopfmasken-Helmes bei der Demonstration lag darin, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer Trommlergruppe, welche die Totenkopfmaske als Symbolbild verwendet, an einem Kunstprojekt in Form einer Trommlerdarbietung teilnahm. Das Trommeln war als Teil der Versammlung angemeldet und konnte die als künstlerische Tätigkeit zu wertende Trommlerdarbietung mit Maskierung auch als nonverbale Äußerung seiner Meinung zum Thema der Demonstration verstanden werden.

Nachdem der Beschwerdeführer die seine Gesichtszüge großteils verhüllende Totenkopfmaske als Teil einer künstlerischen Darbietung im Rahmen einer Demonstration trug und nicht zum Zweck der Verhinderung seiner Wiedererkennung und Identifizierung im Zusammenhang mit der Versammlung, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.

Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, welche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

4. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung begangen hat, ergibt sich zwar mit ausreichender Klarheit aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Gesetzestext, es fehlt jedoch an Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 Z 1 VerG im Fall des Tragens eines wie gegenständlich verwendeten Totenkopfmaske-Helms im Zusammenhang mit einer angemeldeten Trommel-Darbietung im Rahmen einer Demonstration.

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