LVwG K KLVwG-2449/2/2023

KLVwG-2449/2/2023Tribunal Administrativo Regional10 de jan. de 2024

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Regest

Jagdrecht, Gemeindejagdgebiet, Überlassung von Jagdeinrichtung, Entschädigung, Wegnahmerecht des Vorgängers

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2449/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2449.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Jagdgesellschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2023, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung für die Überlassung von Jagdeinrichtungen gemäß Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 09.10.2023 wurde der Antrag der Jagdgesellschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) vom 05.10.2022 auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Überlassung von Jagdeinrichtungen an den nachfolgenden Jagdverein xxx, vertreten durch Obmann xxx (im Weiteren mitbeteiligte Partei), abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid dazu aus, dass im Ermittlungsverfahren keine Nachweise erbracht worden seien, welche ein „Wegnahmerecht“ hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Vorpächterin angeführten 40 Jagdeinrichtungen für dieselbe belegen würde. Damit § 63 Abs. 3 KJG allerdings Anwendung finden könne, müsse ein solches Recht hinsichtlich der Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen jedoch gegeben sein. Dessen ungeachtet sei der Antrag aber deshalb abzuweisen gewesen, weil die mitbeteiligte Partei gar kein Verlangen auf Überlassung der Jagdeinrichtungen vorgebracht habe. Ein solches Verlangen sei im Gegenteil dazu sogar auszuschließen, zumal die Beschwerdeführerin mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 26.04.2021 aufgefordert worden sei, die Reviereinrichtungen abzutragen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die im Bescheid zitierten Rechtsquellen und die Judikatur nur bedingt auf die Situation in einem Gemeindejagdgebiet mit einer Vielzahl von Grundeigentümern anwendbar seien. Die Situation sei deutlich komplexer als bei einem einzigen Grundeigentümer. Die Gemeinde und der Jagdverwaltungsbeirat würden die Interessen der Grundeigentümer hier vertreten. Die Interpretation des „Wegnahmerechts“ sei in diesem Kontext anders. Der Jagdverwaltungsbeirat spiele eine entscheidende Rolle in der Verwaltung und Entscheidungsfindung im Gemeindejagdgebiet. Die Handlungen der mitbeteiligten Partei, wie das Verbot der Zufahrt und Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin, würden gegen ein Wegnahmerecht des Jagdvorgängers sprechen. Es sei davon auszugehen, dass die jagdlichen Einrichtungen als Superädifikat zu qualifizieren seien. Es bestehe ein mündlicher Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und dem Jagdpächter hinsichtlich der Genehmigung, dem Zugang und der Nutzung der Jagdeinrichtungen. Dies bedeute, dass ein nachfolgender Jagdpächter kein Bestimmungsrecht über das Entfernen und den Zugang zu den Jagdeinrichtungen habe. Da die Gemeinde und der Jagdverwaltungsbeirat keine Aufforderung zum Abbau der Jagdeinrichtungen ausgesprochen hätten, bestehe ein Wegnahmerecht der Jagdgesellschaft. Der Abbau könne während der Pachtzeit nur auf Verlangen des Grundeigentümers erfolgen. Ein generelles Verlangen der Grundeigentümer auf Abbau liege nicht vor. Es liegen sogar gegenteilige Äußerungen einiger Grundeigentümer vor, die sich mit Klagsandrohungen wegen Besitzstörung gegen einen Abbau gewährt hätten. Die gesetzliche Definition des „Verlangens“ lasse eine schriftliche oder mündliche Form bzw. schlüssige Handlungen zu. Eine schriftliche Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sei mehrmals gefordert worden. Diese habe gleichzeitig mit Handlungen, wie die Wiederherstellung der Brauchbarkeit der Einrichtungen, begehrliche Signale gesetzt, ohne sich jedoch schriftlich zu äußern. Die Form des Übernahme-Verlangens sei im Gesetz nicht spezifiziert. Die mitbeteiligte Partei habe nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist begonnen, die Jagdeinrichtungen wieder benutzbar zu machen und für die Jagd zu nutzen. Die Handlungen der mitbeteiligten Partei, wie die Instandsetzung von Einrichtungen, sei eindeutig als konkludentes Verlangen auf Überlassung zu werten. Das Schreiben der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei vom 14.10.2021, in dem Klagen und Anzeigen für den Fall der Nichtüberlassung angedroht worden sein würden, wäre von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Dieses Schreiben stelle eindeutig ein Übernahme-Verlangen im Sinne des Gesetzes dar, auch wenn es nicht direkt vom Jagdnachfolger stamme. Zwar habe die mitbeteiligte Partei zunächst schriftlich die Beseitigung der Einrichtungen gefordert, jedoch müsse das Schreiben der Rechtsvertretung vom 14.10.2021 als Übernahme-Verlangen gewertet werden. Der Jagdgesellschaft sei sehr wohl bewusst, dass die Antragstellerin die Jagdeinrichtungen übernehmen wollte. Die Annahme einer Unkenntnis sei damit widerlegt. Eine mündliche Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Beweisanbote wurden keine erstattet.

Mit Schreiben vom 13.11.2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

b)Feststellungen

Die Beschwerdeführerin hat in der Jagdpachtperiode 2011 bis 2020 die Gemeindejagd xxx (KJNr. xxx) gepachtet. Die mitbeteiligte Partei pachtet seit 01.01.2021 als Jagdnachfolgerin das genannte Gemeindejagdgebiet. Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde die Festsetzung einer Entschädigung für insgesamt 40 Reviereinrichtungen gemäß § 63 Abs. 3 K-JG beantragt.

Ein Verlangen der mitbeteiligten Partei als Jagdnachfolgerin der Beschwerdeführerin auf Überlassung der Jagdeinrichtungen liegt nicht vor.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus den dokumentierten Korrespondenzen zwischen der Marktgemeinde xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie der Beschwerdeführerin und mitbeteiligten Partei.

Ein Verlangen der mitbeteiligten Partei auf Überlassung von Jagdeinrichtungen wurde zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben. Im Besonderen verweist die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 26.04.2021 auf die außerordentliche Generalversammlung vom 25.04.2021 und gibt dazu weiters bekannt, dass die gegenständlichen Jagdeinrichtungen unter Anführung der näheren Vorgehensweise abzutragen sind. Auch ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei vom 14.10.2021 kein entsprechendes Verlangen auf eine Überlassung von Jagdeinrichtungen. Durch die Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Beweisanbote benannt.

III. Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG

LGBl. Nr. 21/2000 idF LGBl. Nr. 13/2018

§ 63Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen

(1) Unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).

(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Fütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann. Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.

[…]

b)Erwägungen

1.

Gemäß § 63 Abs. 3 K-JG sind Anlagen nach Abs. 1 und Abs. 2 (Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen) dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Soweit Anlagen mit Zustimmung des Verpächters (Grundeigentümers), also aufgrund einer vertraglichen Regelung, vom Pächter errichtet wurden, entscheidet zunächst der Inhalt dieses Vertrages darüber, ob die Anlagen im Jagdgebiet zu belassen sind, und in weiterer Folge, ob der weichende Pächter hierfür eine Entschädigung vom Grundeigentümer, in dessen Eigentum die Anlagen übergehen, zu erhalten hat. Nur soweit dem weichenden Pächter ein Wegnahmerecht hinsichtlich dieser Anlagen zusteht, greift zum Zweck eines geordneten Jagdbetriebes die Norm des § 63 Abs. 3 K-JG ein, sodass auf Verlangen des neuen Jagdausübungsberechtigten die Anlagen diesen gegen Entschädigung zu überlassen sind. Ein solcher Entschädigungsanspruch entsteht nur dann, wenn durch den Jagdnachfolger in das Recht des Vormannes auf Wegnahme dieser Einrichtungen unter Berufung auf Abs. 3 leg. cit. eingegriffen wird (Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Auflage 2002, § 63 Anm. 8).

Im gegenständlichen Verfahren hat ein Verlangen der mitbeteiligten Partei iSd § 63 Abs. 3 K-JG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Gerade gegenteilig hat die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2021 unmissverständlich mitgeteilt, dass die Reviereinrichtungen abzutragen sind. Die Beschwerdeführerin hat dennoch am 05.10.2022 einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 63 Abs. 4 K-JG bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat infolge des Antrages der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsverfahren durchgeführt, wie sie unter einem bei der mitbeteiligten Partei ermittelt hat, ob ein entsprechendes Verlangen gemäß § 63 Abs. 3 K-JG nun vorliegend ist. Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 10.08.2023 der belangten Behörde mitgeteilt, dass in keinster Weise ein Verlangen auf Überlassung der Reviereinrichtungen gemäß § 63 Abs. 3 K-JG durch dieselbe geäußert wurde, sondern die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu aufgefordert hat, dieselben abzubauen.

Das erkennende Gericht hält fest, dass für ein Umdeuten, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, in ein bezügliches konkludentes Verlangen der mitbeteiligten Partei oder eine „Wertung als Übernahme-Verlangen“ im Gegenstand kein Raum besteht: Das Verlangen in § 63 Abs. 3 K-JG stellt zwar auf keine bestimmte Formgebundenheit des Verlangens ab, setzt aber ein konkretes Verlangen des Jagdnachfolgers voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in der Auslegungsmethodik ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung und ist äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungen geboten. Erklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Der äußerste Rahmen für Erklärungen ist der Wortlaut, wie ihn die mitbeteiligte Partei in der Sache auch zum Ausdruck gebracht hat. Die Erklärung, das erkenn- und erschließbare Ziel derselben, ist in der Sache unzweifelhaft und ist eine andere Interpretation, wie durch die Beschwerdeführerin begehrt, nicht geboten. Die Mitbeteiligte hat in eindeutiger Weise im Gegenstand dargelegt, dass ein entsprechendes Verlangen auf Übernahme der Jagdeinrichtungen eben nicht besteht. Ebenso erschließt sich auch aus dem Schreiben der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei vom 14.10.2021 nicht ein vorgebrachtes Verlangen auf Übernahme von jagdlichen Einrichtungen.

Da im Gegenstand somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 Abs. 3 K-JG nicht vorliegen, war auf das, für die Beschwerdesache auch nicht weiter relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Funktion der Gemeinde und des Jagdverwaltungsbeirates, nicht einzugehen.

In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass diverse Handlungen des Jagdnachfolgers gegenüber der vorherigen Jagdpächterin gegen ein Wegnahmerecht des Jagdvorgängers sprechen. Allerdings greift zum Zweck eines geordneten Jagdbetriebes die Norm des § 63 Abs. 3 K-JG nur, soweit dem weichenden Pächter ein solches Wegnahmerecht hinsichtlich dieser Anlagen eben zusteht. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Hinweis, dass für die Grundeigentümerin an den jagdlichen Einrichtungen kein Eigentumsrecht entstanden ist, zutreffend sein mag, und im Umkehrschluss aber auch kein Wegnahmerecht für die Vorpächterin damit bewiesen ist.

Zusammenfassend ist die Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 K-JG gegenständlich nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen ist unbegründet und führt dieses auch zu keinem anderslautenden Ergebnis.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2.

Von der Durchführung einer – auch von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG wegen mangelnder Erforderlichkeit abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken würde.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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