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KLVwG-S4-1010/10/2023•LVwG K KLVwG-S4-1010/10/2023
KLVwG-S4-1010/10/2023Tribunal Administrativo Regional5 de dez. de 2023
Bodenreformrecht, Flurbereinigungsverfahren, Bringungsrecht, Privatrechtliche Vereinbarung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 25.04.2023, Zahl: xxx, wegen der Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens, in einer Beratung am 5.12.2023 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die in der mündlichen Verhandlung vom 7. 11. 2023 auf Spruchpunkt II. 4. des angefochtenen Bescheides eingeschränkte Beschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
Mit Schreiben vom 18.05.2026, 23.11.2018 und 28.03.2019 beantragten vier Grundeigentümer, unter anderem auch der nunmehrige Beschwerdeführer, sowie der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (unter Anschluss eines Protokolls einer Sitzung des Gemeinderates) die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens in der Ortschaft xxx, um die dort verlaufenden öffentlichen Wege lagerichtig in den Kataster zu bringen bzw. die nicht mehr benötigten Wegstücke aufzulassen. Diese Wege sind zum Großteil als Verbindungsstraßen nach dem Kärntner Straßengesetz kategorisiert.
Nach positiver Begutachtung durch die landwirtschaftliche Amtssachverständige wurde letztlich für den 20.04.2022 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Im Rahmen der Verhandlung wurde an diesem Tag ein Flurbereinigungsübereinkommen in Vollschrift abgeschlossen. Die Niederschrift enthielt unter anderem die Belehrung, dass die von der Agrarbehörde genehmigten Übereinkommen hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit die Rechtswirkungen gerichtlicher Urteile und Vergleiche haben sowie die darin abgegebenen Erklärungen nur mit Genehmigung der Behörde widerrufen werden könnten (Hinweis auf § 101 K-FLG). Der Beschwerdeführer war laut Anwesenheitsliste anwesend und hat die Niederschrift unterfertigt. Die Niederschrift wurde demnach zur Durchsicht vorgelegt und auch vorgelesen.
Mit E-Mail vom 21.04.2022 teilte der Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin an ihre E-Mail-Adresse mit, dass er sich dazu entschieden habe, seine Unterschrift zurückzuziehen. Er sei mit dem Vertrag nicht einverstanden. Auch von einer weiteren Verfahrenspartei wurde eine ähnliche E-Mail eingebracht.
II.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.08.2022 wurde der zu Grunde liegende Plan der Agrarbehörde Kärnten nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes bescheinigt; nach weiteren hier nicht relevanten Verfahrenshandlungen und Begutachtungen wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen (Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 25.04.2023, Zahl: xxx).
Damit wurde das Flurbereinigungsverfahren „xxx – xxx – xxx – Marktgemeinde xxx“ von Amts wegen eingeleitet (Spruchpunkt I.), und gemäß § 46 K-FLG festgestellt (Spruchpunkt II.), dass das Flurbereinigungsübereinkommen, welches mit Niederschrift vom 20.04.2022 beurkundet wurde, zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.
In Spruchpunkt II.4. („Wegvermessung xxx KG xxx“) wird festgehalten, dass der Weg mit der Grundstücksnummer xxx zwischen den Grundeigentümern wie folgt vermessen wird: von der Grünfläche der Parzelle xxx soll der bestehende Weg mit einer Wegbreite von 4,50 m vermessen werden. Festgehalten wird, dass die Kosten der Vermessung für die ersten 300 m von der Gemeinde übernommen werden. Alle weiteren Kosten werden von den Grundeigentümern getragen. (Wortlaut im Original).
Eine forstrechtliche „Behandlung“ (wohl: Bewilligung) wurde in Spruchpunkt III. erteilt;
Spruchpunkt IV. enthält eine Bestimmung über die Buchberechtigten; und gemäß Punkt V. sei die Zuständigkeit der Behörde im Flurbereinigungsgebiet nach Rechtskraft des Bescheides beendet.
In der Begründung wurde, soweit für das Verfahren von Belang, wiedergegeben, dass das vom 20.04.2022 geschlossene Übereinkommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen sei und diese Willenserklärungen in einer Niederschrift beurkundet wurden. Somit könne eine Zustimmung zum Widerruf nicht erteilt werden (Hinweis auf die Judikatur des VwGH).
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde („Einspruch“) erhoben, mit dem Hinweis darauf, dass die Zustimmungserklärung widerrufen worden sei.
III.Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der alle betroffenen Grundeigentümer als Parteien und die damalige Verhandlungsleiterin als Zeugin geladen wurden. Dabei stellt sich heraus, dass die Punkte II.4. und 5. des Übereinkommens (Bescheides) aufgrund von Interventionen von Parteien in das Übereinkommen aufgenommen wurden, aber das Flurbereinigungsgebiet selbst nicht betrafen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Spruchpunkt II.4. eingeschränkt.
IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 44 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979- K-FLG 1979
Voraussetzungen
LGBl.Nr. 64/1979
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.
§ 45 K-FLG 1979
Verfahren
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. Organe der Flurbereinigungsgemeinschaft sind der Obmann, der von den Mitgliedern der Flurbereinigungsgemeinschaft in geheimer Wahl bestellt wird, und die Vollversammlung. Die Vollversammlung übernimmt jene Aufgaben, die bei Zusammenlegungen der Vorstand der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11) und der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu besorgen haben.
4. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann entfallen.
5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid zu erlassen (Flurbereinigungsplan).
§ 46 K-FLG 1979
Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
…..
§ 101 K-FLG 1979
Parteierklärung, Vergleiche, Rechtsnachfolge
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
(1) Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung geschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikomißbehörden. Sie können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in jener Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(3) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Parteien, die vor der Agrarbehörde abgegeben worden sind, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
V.Festgestellter Sachverhalt:
Nach Anregung durch die betroffenen Parteien wurde von der Agrarbehörde zu einer mündlichen Verhandlung geladen, in der ein Flurbereinigungsübereinkommen von allen Betroffenen, auch vom Beschwerdeführer, unterfertigt wurde. Danach wurde das Flurbereinigungsverfahren eingeleitet und wurde diesem das gegenständliche Übereinkommen zu Grunde gelegt.
Gegenstand des Flurbereinigungsübereinkommens sind die unter Punkt II. 1. des Bescheides dargestellten Trennstücke laut Vermessungsurkunde der Agrarbehörde, Geschäftszahl xxx vom 9. 8. 2022. Unter den Punkten II. 4. und 5. wurden Vereinbarungen festgehalten, die keine Trennstücke betreffen, die in der Vermessungsurkunde angeführt sind. Insbesondere bei Punkt II.4. („Wegvermessung xxx KG xxx“) handelt es sich um einen zwischen den Beteiligten schon seit Jahren strittigen Sachverhalt. Ohne dass es dazu in der Vermessungsurkunde eine Entsprechung gibt, wurde „festgehalten, dass der Weg mit der Grundstücksnummer xxx zwischen den Grundeigentümern wie folgt vermessen wird: von der Grünfläche der Parzelle xxx soll der bestehende Weg mit einer Wegbreite von 4,50 m vermessen werden. Festgehalten wird, dass die Kosten der Vermessung für die ersten 300 m von der Gemeinde übernommen werden. Alle weiteren Kosten werden von den Grundeigentümern getragen.“
In der mündlichen Verhandlung am 7.11.2023 wurde die Beschwerde auf die Aufnahme dieses Punktes in den Bescheidspruch eingeschränkt und von der damaligen Verhandlungsleiterin als Zeugin lebensnah und nachvollziehbar erläutert, dass der Niederschrift dieses Punktes hitzige Diskussionen unter den Beteiligten vorausgegangen sind, sodass es auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise „überrumpelt“ oder sonst im Irrtum über diesen Vertragsinhalt gewesen ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung.
VI.Rechtliche Würdigung:
Grundsätzlich ist das Flurbereinigungsverfahren ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren; das von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ebenso wie im Zusammenlegungsverfahren ein Plan zu erlassen (Flurbereinigungsplan; § 45 Z 5 KFLG). Eine weitere Vereinfachung sieht § 46 Abs. 1 K-FLG vor: demnach können dem Flurbereinigungsverfahren auch Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden, zu Grunde gelegt werden. Dabei hat die Behörde lediglich festzustellen, dass diese Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden (§ 46 Abs. 1 K-FLG).
§ 101 K-FLG normiert, dass „die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung geschlossenen Vergleiche“ nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen können werden, wobei die Zustimmung zu versagen ist, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist. Nach Abs. 3 leg. cit. ist die während des Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Parteien, die vor der Agrarbehörde abgegeben worden sind, geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Ähnliche Bestimmungen enthalten alle Kärntner Bodenreformgesetze (§ 21 Abs 3 KGSLG, „ die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen“; § 48 Abs 2 K-WWLG, „Erklärungen….. im Rahmen des Verfahrens“).
Für die Verfahren nach dem K-FLG ist die förmliche Einleitung (durch Bescheid oder Verordnung) typisch. Auch ein Flurbereinigungsverfahren ist grundsätzlich mit Bescheid einzuleiten. In der Sonderkonstellation gemäß § 46 Abs. 1 K-FLG ist die förmliche Einleitung eines Verfahrens nicht vorgesehen, sondern beginnt diese Art des Verfahrens mit dem – üblicherweise durch die Behörde initiierten Abschluss eines Parteiübereinkommens „vor der Behörde“ (hier: im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) und dessen „Beurkundung“ (durch Abfassung einer Niederschrift gem. § 14 AVG). Daher gilt § 101 Abs. 1 K-FLG auch für die vor der Behörde abgeschlossenen Parteiübereinkommen.
Unter „Erklärungen“ sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtserhebliche Erklärungen mit rechtsgestaltender Wirkung zu verstehen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2006/07/0024).
Der von der „Erklärung“ (Spruchpunkt II.4.) betroffene Teil des Übereinkommens ist allerdings nicht Gegenstand der Vermessungsurkunde und auch nicht Gegenstand einer grundbuchsfähigen Einigung im Rahmen des Flurbereinigungsübereinkommens. Vielmehr steht diese Erklärung nicht in einem (unmittelbaren) Konnex mit den Grundstückstransaktionen im Flurbereinigungsgebiet.
Grundsätzlich werden privatrechtliche Übereinkommen durch ihre behördliche Genehmigung ins öffentliche Recht transformiert (für das GSLG: OGH 23.9.2008, 5 Ob 120/08 w). Diese Transformation kann sich aber nur auf Übereinkommensinhalte beziehen, die in die Regelungszuständigkeit der Behörde fallen (vgl. der Sachverhalt in VwGH 2003/07/0142). Zur vom OGH und VwGH im Bereich des Bringungsrechts angesprochenen sachlichen Zuständigkeit tritt bei Flurbereinigungsverfahren auch noch die auf das Flurbereinigungsgebiet eingegrenzte örtliche Zuständigkeit.
Nimmt die Agrarbehörde in ihre Verhandlungsschrift Vereinbarungen auf, die sich auf außerhalb des Flurbereinigungsgebietes gelegene Grundstücke beziehen, so haben diese privatrechtlichen Vereinbarungen den Rechtscharakter außergerichtlicher zivilrechtlicher Vergleiche. Solche „Erklärungen“ sind nicht nach den besonderen Verfahrensbestimmungen des § 101 K-FLG, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (zB durch eine Irrtumsanfechtung) widerrufbar. Die „Beurkundung“ im Rahmen einer öffentlichen Urkunde (Verhandlungsschrift) verschafft dem Niedergeschriebenen erhöhte Beweiskraft, die Rechtsdurchsetzung bleibt aber einem allfälligen Zivilverfahren vorbehalten.
Daraus ergibt sich aber auch, dass die Aufnahme dieser Vereinbarung in den Bescheid nicht „normativ“, im Sinne behördlicher Rechtsgestaltung, wirkt. Die Durchsetzung dieser Vereinbarung ist nicht in einem behördlichen Verfahren möglich.
Damit ist durch Spruchpunkt II.4. keine Verletzung subjektiv-öffentlicher, durch das KFLG eingeräumter Rechte möglich. Die auf diesen Spruchpunkt eingeschränkte Beschwerde ist - mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zurückzuweisen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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