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KLVwG-2097/4/2023•LVwG K KLVwG-2097/4/2023
KLVwG-2097/4/2023Tribunal Administrativo Regional28 de nov. de 2023
Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Entziehung, Rechtskräftige Verurteilung, Betrug, Geschäftsführer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH xxx KG, xxx, vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.6.2023, Zahl: xxx, betreffend ein Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.9.2023, Zahl: xxx, Vorlageantrag und Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n
und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.9.2023, Zahl: xxx,
b e s t ä t i g t .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.6.2023, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH xxx KG die Gewerbeberechtigung, lautend auf das Gewerbe „xxx (GISAZahl: xxx)“ im Standort xxx entzogen.
Als Rechtsgrundlagen dienten die §§ 91 Abs. 2 iVm 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, 87 Abs. 1 Z 1 und 361 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen damit, dass der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine rechtskräftige, noch nicht getilgte Verurteilung des selbständigen vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführers der xxx GmbH (FN xxx) zugrunde liegt, wobei die xxx GmbH unbeschränkt haftende Gesellschafterin der xxx GmbH xxx KG ist. xxx steht ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der xxx GmbH xxx KG zu. xxx wurde wegen des Vergehens nach den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 200 Tagessätzen verurteilt. Die Strafe ist noch nicht getilgt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher als Beschwerdegründe Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Wörtlich wird ausgeführt:
„...
3.1. Verletzung von Verfahrensvorschriften
• Keine Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Gemäß § 361 Abs 2 GewO ist vor Entziehung der Gewerbeberechtigung die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden kurz „LK“) und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die dahingehende zuständige Kammer zu hören.
Die Anhörung der LK ist in gegenständlicher Angelegenheit nicht erfolgt. Auch sind im Betrieb des Beschwerdeführers Arbeitnehmer beschäftigt, und wurde die Arbeiterkammer Kärnten mit der gegenständlichen Angelegenheit nicht befasst.
Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen, so hätte diese von der LK erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer oder den Geschäftsführer keinerlei Beschwerden eingetroffen sind und dieser bisher seit Anbeginn der Gewerbeausübung sämtliche Grundumlagenzahlungen pünktlich erlegt hat und keine Außenstände bestehen. Dieses Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie auch des Geschäftsführers ist hier evident und für die Entscheidung in der Sache relevant. Durch die Anhörung der LK hätte die belangte Behörde feststellen können, dass es sich hier um eine zu harte Maßnahme handelt und hätte zugleich - unter Berücksichtigung der Informationen der LK - eine entsprechende Prüfung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfolgen müssen.
Die Anhörung der Kammern wäre somit insbesondere hinsichtlich der Prüfung gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 1 GewO erforderlich und für die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde relevant gewesen. Die belangte Behörde hätte sodann entscheiden müssen, dass die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen ist.
Es liegt hier somit ein Verfahrensfehler vor.
• Keine Anhörung des Geschäftsführers
Gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Dahingehend wird auf die Ausführungen in Punkt 3.2. dieser Beschwerde verwiesen.
Für die Prüfung des Vorliegens des § 87 Abs 1 Z 1 GewO hätte sich die belangte Behörde somit jedenfalls einen persönlichen Eindruck von dem Geschäftsführer verschaffen und diesen somit vor Entscheidung anhören müssen. Der VwGH hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung § 87 Rz 23 iVm § 26 Rz 5).
Dies wäre erforderlich gewesen und hätte die belangte Behörde sodann erkannt, dass der Entziehungstatbestand der §§ 91 Abs 2 iVm 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht vorliegt.
Es liegt hier somit ein Verfahrensfehler vor, nachdem es die belangte Behörde unterlassen hat, sämtliche Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
3.2. Rechtswidrigkeit des Inhalts
Gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Richtig ist, dass gemäß § 91 Abs 2 GewO die Absätze 2 bis 6 des § 87 GewO nicht zu berücksichtigen sind. Dennoch sieht bereits § 87 Abs 1 GewO vor, dass bei der Beurteilung, ob die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, eine entsprechende Prognose zu erstellen ist.
Dass die oben genannten Prognosen im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO vorzunehmen sind, ergibt sich zudem aus der Entscheidung des VwGH zu 213/04/0103.
Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat (Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung § 87 Rz 29). Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Verurteilten ist auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die in § 13 Abs 1 genannte Grenze übersteigt (aaO Rz 30). Hier ist hervorzuheben, dass das maximale Ausmaß von 180 Tagessätzen hier lediglich minimal überschritten wurde. Gegenüber dem Geschäftsführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen verhängt.
Die Behörde hat, bevor sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung verfügt, alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung einer Prüfung zu unterziehen. Hiezu gehört auch das Verhalten, das der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat. Ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum kann geeignet sein, die Befürchtung eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens auszuschließen. Grundsätzlich ist hier auch die Unbescholtenheit vor Begehung der gegenständlichen Straftat in die Prognose einzubeziehen (aaO Rz 32). Der Geschäftsführer hat sich. seit der Verurteilung wohlverhalten und einen ordentlichen Lebenswandel geführt.
Eine dahingehende Prüfung fand jedoch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt statt. Die Eigenart der strafbaren Handlung sowie die Persönlichkeit des Verurteilten wurden bei der Entscheidung der belangten Behörde zur Gänze außer Acht gelassen, obwohl § 87 Abs 1 GewO eine dahingehende Berücksichtigung ausdrücklich vorsieht. Hervorzuheben ist, dass § 91 Abs 2 GewO lediglich die Außerachtlassung des § 87 Abs 2 bis 6 GewO normiert und somit die in § 87 Abs 1 Z 1 GewO genannten Voraussetzungen sehr wohl vorliegen müssen. Dies auch im Falle, dass eine juristische Person Gewerbebetreibende ist.
Die belangte Behörde hätte sich (wie bereits in Punkt 3.1. ausgeführt) einen persönlichen Eindruck von dem Geschäftsführer verschaffen und diesen somit vor Entscheidung anhören müssen.
Unter Berücksichtigung, dass:
es sich hier lediglich um eine minimale Überschreitung der 180 Tagessätze handelt;
sich der Geschäftsführer vor und nach der strafrechtlichen Verurteilung wohlverhalten hat; sowie
die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat seitens des Geschäftsführers nicht in Ausnutzung einer Gelegenheit ausgeübt wurde, die ihm der Beruf bot, wobei dies im Rahmen der Prüfung der Eigenart der strafbaren Handlung zu miteinzubeziehen gewesen wäre;
-und somit nicht die Befürchtung besteht, dass eine solche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes erneut begangen wird;
erfolgte die Entziehung der Gewerbeberechtigung somit zu Unrecht. Die Voraussetzungen des 87 Abs 1 Z 1 GewO und des 91 Abs 2 GewO liegen
nicht vor.
Der gegenständliche Bescheid ist somit rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer nachstehenden
ANTRAG:
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben;
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
Aufgrund der vorliegenden Beschwerde hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.9.2023, Zahl: xxx, eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, welche lautet, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde – vor allem hinsichtlich der Verletzung der Verfahrensvorschriften – die Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte nachgeholt hat.
Fristgerecht wurde ein Vorlageantrag gestellt, in welchem auf das umfassende Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde verwiesen und beantragt wurde, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Die belangte Behörde hat sodann mit Schreiben vom 27.9.2023 den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Die xxx GmbH xxx KG (FN xxx) ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger, am Standort xxx. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der xxx GmbH xxx KG ist die xxx GmbH (FN xxx). Alleiniger selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 1.6.2017 ist xxx, geboren am xxx.
Mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 7.1.2021, Zahl: xxx, wurde xxx wie folgt schuldig gesprochen, er hat:
„[..] I.) zu nachangeführten Zeitpunkten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen zu verleiten versucht, wodurch Nachgenannte in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollten, und zwar:
1. ) am 14. Juli 2011 in xxx xxx als Richter des Landesgerichtes xxx im Zivilverfahren xxx durch das wahrheitswidrige Vorbringen xxx (richtiggestellt xxx) habe gemeinsam mit der Firma xxx festgestellt, dass die vom Kläger xxx angebrachte Verglasung falsche Glasstärken und keine ISG-Qualität aufweise und so der Klagsbetrag bis dato nicht fällig sei, zur Abweisung des Klagebegehrens im Betrag von EUR 21.085,00, wodurch xxx in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte;
2. ) am 14. April 2016 in xxx xxx als Richter des Landesgerichtes xxx im Zivilverfahren xxx durch die wahrheitswidrige Klagsbehauptung, dass der Beklagte xxx am 21. März 2012 Verbesserungs- und Mängelbehebungsarbeiten bei der Sitzplatzüberdachung des Wohnhauses in xxx vorgenommen habe und somit die Gewährleistungsfrist nicht abgelaufen sei, zum Zuspruch eines Klagebegehrens in der Höhe von EUR 17.192,10, wodurch xxx in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.
Der Angeklagte hat hiedurch zu I.) 1.) und 2.) das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB begangen und wird hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
7 (sieben) Monaten und 15 (fünfzehn) Tagen
verurteilt. […]“
Mit Berufungsentscheidung des Oberlandesgericht xxx, Zahl: xxx, wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes xxx vom 7.1.2021 keine Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben, der Strafausspruch aufgehoben und über xxx nach § 147 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 35,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Diese Verurteilung ist im Strafregisterauszug vom 3.10.2023 eingetragen. Die Tilgung wird nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen voraussichtlich mit 10.2.2027 eintreten.
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit Verfahrensanordnung vom 2.8.2022 aufgefordert, xxx aus der Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers zu entfernen, da ihm in dieser Funktion ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Innerhalb der mehrmals erstreckten Frist wurde dieser Verfahrensanordnung keine Folge geleistet und hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde eine Berufungsvorentscheidung erlassen, gegen welche fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie das Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens. Auch seitens der Beschwerdeführerin werden die vorliegenden GISA-Auszüge, der Firmenbuchauszug, der Strafregisterauszug und die zugrundeliegenden Urteile nicht bestritten. Insbesondere wurde xxx in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten befragt und konnte ein persönliches Bild seiner Person gewonnen werden.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Gemäß § 13 Abs. 7 leg. cit. sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Gemäß § 91 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 361 Abs. 2 leg. cit. ist vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der xxx GmbH - diese als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin - davon aus, dass xxx als alleiniger selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH fungiert und über dieses gesellschaftsrechtliche Konstrukt ihm ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukommt. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des xxx im Urteil des Landesgerichtes xxx vom 7.1.2021 (Rechtskraft 3.11.2021) wurde dieser zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen wegen der Vergehen der §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB (Vergehen des schweren Betruges) verurteilt und handelt es sich um eine Strafe iSd § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994.
Die Strafe ist bisher nicht getilgt. Der Beschwerdeführer wurde – wie unbestritten festgestellt – zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt und ist somit der Gewerbeausschluss des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in Bezug auf die Person des xxx gegeben. Da dieser als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH seit 1.6.2017 als alleiniger selbständiger vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert und diese unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin - nämlich der xxx GmbH xxx KG - ist, steht ihm somit ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zu (vgl. VwGH vom 17.4.1998, 98/04/0041 sowie vom 13.6.2005, 2003/04/0089, u.v.a.). Für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch das Hinzutreten des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, nämlich, dass „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“. Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 setzt somit kumulativ zum Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes, insbesondere nach § 13 Abs. 1 leg. cit., auch eine negative Prognose dahingehend voraus, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Immobilientreuhändergewerbe, eingeschränkt auf Bauträger, zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung iSd § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Bindung an das rechtskräftige Urteil gegeben, jedoch obliegt die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind, der entscheidenden Behörde. Bei der Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des xxx ist auch auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen und das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 18.5.2016, Ra 2016/04/0046). Der nach der Deliktsbegehung verstrichene Zeitraum ist zu betrachten (vgl. VwGH vom 27.10.2014, 2013/04/0103).
Die Verurteilung erfolgte am 7.1.2021 (Rechtskraft 3.11.2021) und waren die Tatbegehungen in den Jahren 2011 und 2016. Diese Zeiten erscheinen zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes schließen zu können, zumal nochmals darauf hingewiesen wird, dass die erste Tathandlung 2011 und die zweite 2016 erfolgte. Die durch die Straftat manifestierte Persönlichkeit begründende Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes besteht aus diesen Gründen weiterhin. Die Straftaten sind in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes der Beschwerdeführerin begangen worden, wobei die zum Tatbild des § 13 Abs. 1 Z 1 GewO gehörenden Verurteilungen nicht im Rahmen der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen werden müssen (vgl. VwGH vom 7.11.2005, 2005/04/0227). Es ist vielmehr entscheidend, ob diese nach der Beschaffenheit der von xxx begangenen Handlungen Gewähr dafür bietet, dass er bei der Gewerbeausübung die hiefür zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahrnimmt und die Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des beschwerdegegenständlichen Gewerbes ausgeschlossen ist.
Der Gewerbeentziehung kommt auch kein Strafcharakter zu und handelt es sich um eine „administrative Maßnahme“ (vgl. VwGH 21.12.1993, 93/04/0078), wodurch nicht zuletzt auch die an der Ausübung des betroffenen Gewerbes beteiligten Kreise geschützt werden. Durch das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des xxx kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten bei der Ausübung des Gewerbes setzen wird, wenn er in eine entsprechende Situation kommt. xxx vermittelte auch in der Verhandlung nicht den Eindruck, die Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, zu bereuen, zumal er angab, dass es dumm gelaufen sei und er sich heute noch ärgere. Erst über Nachfragen führte er aus, dass er es bereue. Hinsichtlich des Anhörungsrechtes der Arbeiter- und Wirtschaftskammer ist keine Bindung des Gerichtes gemäß § 361 GewO gegeben.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und des sinngemäßen Beziehens des Gewerbeausschlusses nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO auf die Person des xxx als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH und diese als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und damit einer Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zusteht, erweist sich die behördliche Verfahrensanordnung, mit welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin als Gewerbetreibende nachweislich aufgefordert wurde, xxx, welchem maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustand, aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers binnen einer mehrmals verlängernden Frist zu entfernen, durchaus als rechtens. Durch diese Aufforderung wird auch die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die darin angeführten, für die Entfernung der natürlichen Person bestimmten Gründe umfasst (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063). Unbestritten ist, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin dem behördlichen Entfernungsauftrag innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist. Entfernt die Beschwerdeführerin eine derartige Person nicht fristgerecht, ist die Gewerbeberechtigung mit Bescheid zu entziehen, zumal die Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben - mit einem Entziehungsgrund belasteten handelsrechtlichen Geschäftsführer - maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte hat.
Vor diesem Hintergrund ist die bescheidmäßige Gewerbeentziehung durch die Gewerbebehörde auch nicht zu beanstanden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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