LVwG K KLVwG-1197-1198/18/2022

KLVwG-1197-1198/18/2022Tribunal Administrativo Regional4 de set. de 2023

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Regest

Baurecht, Baubewilligung, Parkplatz, Pflichtstellplatz, Immissionsschutz, Parteistellung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1197-1198/18/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1197.1198.18.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1. des xxx, xxx, und 2. des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 5.5.2022, Zahl: xxx, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH Co OG, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerden werden als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit der Eingabe vom 15.2.2022 (eingelangt am 18.2.2022) ersuchte die xxx GmbH Co OG den Bürgermeister xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen und einer Zufahrt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Der dem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass durch das beantragte Bauvorhaben eine Verortung der bestehenden Parkplatzfläche vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erfolgen und die geplante Parkplatzanlage der Nutzung der Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx dienen soll.

Mit der Kundmachung vom 24.3.2022 wurde in Bezug auf das beantragte Bauvorhaben eine Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG anberaumt.

Mit dem Schriftsatz vom 7.4.2022 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führte aus, dass er seine Einwendungen insbesondere auf den Schutz Gesundheit und den Immissionsschutz der Anrainer stütze. Laut Baubeschreibung sei die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellflächen und einer Zufahrt sowie die Errichtung einer Sickermulde und die Neuerrichtung einer Zufahrt über die xxx Straße geplant. Die Situierung des Parkplatzes erfolge schräg gegenüber seinem Wohnhaus, lediglich getrennt durch die xxx Straße. Die Ausfahrt erfolge in Richtung seines Wohnhauses. Inwieweit durch die Umsetzung dieses Bauvorhabens eine gefährdende oder belästigende Zunahme von Immissionen in Form von Lärm, Abgasen, Staub, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung verbunden sei, sei im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden. Tatsächlich sei mit der Zunahme solcher Immissionen aber zur rechnen, dies in einem Ausmaß, das von den Nachbarn nicht hingenommen werden müsse. Außerdem liege keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vor, da das Baugrundstück gemäß dem Grundbuchsauszug die Nutzung „Garten“ aufweise. Tatsächlich stelle sich das Baugrundstück aktuell auch als Grünfläche dar, die sich harmonisch in das durch die Wohnhausanlage strukturierte Grundstück einfüge.

Anlässlich der am 11.4.2022 durchgeführten Bauverhandlung war der Anrainer xxx persönlich anwesend. Er brachte bei der Bauverhandlung vor, dass die in Rede stehende Liegenschaftsteilfläche nicht ausgepflockt worden sei. Es könne daher in Natura nicht festgestellt werden, wo die beantragten Parkplätze situiert werden.

Mit dem Bescheid vom 5.5.2022, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister xxx der Bauwerberin, xxx GmbH Co OG, die Baubewilligung für die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. In der Bescheidbegründung wurde in Bezug auf die durch den Anrainer xxx erhobenen Einwendungen ausgeführt, dass es sich beim vorliegenden Projekt um eine Verlegung der Pflichtstellplätze handle. Der Nachbar besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern und müsse hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Nachbar Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze seien, typischerweise ausgehenden Immissionen seien grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet als zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen.

Bei der widmungsgemäßen Verwendung verkenne der Anrainer xxx offensichtlich die Stellung des Grundbuches im Bauverfahren.

Die Eintragungen im Grundbuch würden keine widmungsmäßigen Verwendungen darstellen, sondern seien lediglich informative Aussagen über eine Nutzung. Aussagen über Flächenwidmungen seien in den Flächenwidmungsplänen nach dem K-GplG zu entnehmen. Das gegenständliche Grundstück bzw. der gegenständliche Grundstücksteil habe die Widmung Bauland Wohngebiet. Somit könne ein Widerspruch zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes nicht festgestellt werden. Weiters werde auf § 23 Abs. 4 K-BO 1996 hingewiesen, in welchem normiert sei, dass Einwendungen wegen widmungsgemäßer Verwendung bei einem Bauprojekt nicht zulässig seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Anrainer xxx im Wesentlichen vor, dass Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Soweit die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 verweise, sei anzumerken, dass diese Rechtsansicht der erkennenden Behörde aus offensichtlichen Gründen verfehlt sei, weil sich das Bauansuchen schon wortsinngemäß nicht auf ein Gebäude, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, beziehe, sondern lediglich auf eine Parkplatzanlage mit 20 Stellflächen. Unzutreffend sei aber auch, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon spreche, dass es sich bei den angesuchten 20 Stellplätzen um Pflichtstellplätze für die Wohnanlage xxx, xxx und xxx handle. Die belangte Behörde begebe sich hier in einen unauflösbaren Widerspruch, zumal sie im selben Absatz ausführe, die 20 Stellplätze würden vom derzeitigen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf das Baugrundstück verlegt. Damit sei aber offenkundig, dass die fragliche Wohnhausanlage über sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstellplätze verfüge, was auch klar sei, weil die gegenständliche Wohnhausanlage bereits vor Jahrzehnten errichtet worden sei.

Es sei somit festzuhalten, dass sich das hier zur Entscheidung anstehende Bauansuchen weder auf ein Gebäude, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, noch auf die zur Nutzung eines solchen Gebäudes erforderlichen baulichen Anlagen beziehe, zumal die Wohnhausanlage xxx, xxx und xxx über ausreichend Parkmöglichkeiten verfüge. Vor diesem Hintergrund bestehe aber für die Anwendung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 kein Raum und stünden damit den Nachbarn im konkreten Fall auch Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. h und i KBO 1996 zu. Die belangte Behörde hätte daher klären müssen, inwieweit mit der Umsetzung des beantragten Bauvorhabens eine gefährdende oder belästigende Zunahme von Immissionen in Form von Lärm, Abgasen, Staub, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung verbunden wäre. Tatsächlich sei mit solchen Immissionen zu rechnen. Indem die belangte Behörde eine derartige Erhebung rechtsirrig unterlassen habe, leide das Verfahren erster Instanz unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und das Bauansuchen abweisen; in eventu aber den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Auch der Anrainer xxx erhob mit der Eingabe vom 9.5.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den zuvor zitierten Baubewilligungsbescheid und führte darin aus, dass er anlässlich der Bauverhandlung eingewendet habe, dass die in Rede stehende Baufläche nicht, wie in der Ladung gefordert, ausgepflockt gewesen sei. In Natura habe man daher nicht einmal das Bauwerk augenscheinlich dingfest festmachen können. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig zu qualifizieren und sei sein Einwand, aus welchem Grunde auch immer, nicht bearbeitet worden. Es sei daher eine neue Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 15.5.2023 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:

„Allgemeiner Teil:

1)Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

  1. Betreff:xxx GmbH Co OG, xxx (Bauwerberin);

xxx und xxx, beide xxx (Beschwerdeführer);

Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 5.5.2022; Verfahren nach der K-BO; Zahl: xxx

Zahl: KLVwG-1197-1198/8/2022

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

-Baubeschreibung zur bestehenden Wohnanlage am Grst. xxx von xxx,

-Planbeilage Auswechslungsplan, Plannr.: xxx, vom 28.07.1981,

-Bescheid vom xxx, Baupolizei mit der Zahl: xxx vom 07.04.1981,

-Baubeschreibung der xxx GmbH zur Einreichung vom 18.02.2022,

-Baubewilligungsbescheid xxx-Anlagenbehörde vom 05.05.2022,

Zl.: xxx,

-Einreichplan Parkplatz xxx, Gstk.Nr.: xxx, KG: xxx, Plan.Nr. xxx, vom 15.02.2022 mit dazugehöriger Baubeschreibung,

-Beilage Baubeschreibung Einreichung Lageplan Parkplatz Var. 1, vom 15.02.2022, M=1:500,

-Beilage Aufstellung Wohnungsschlüssel Stellplätze Ermittlung Grünflächenanteil, von xxx vom 15.02.2022,

-Textlicher Bebauungsplan gem. Verordnung Zahl: xxx, Gemeinderatsbeschluß vom 30.04.2014.

4)Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

A.Es wird gebeten, zu beurteilen, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Parkplätzen um eine bauliche Anlage handelt, welche im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zur Nutzung eines ausschließlich für Wohnzwecke dienenden Gebäudes erforderlich sind?

B.In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob im Falle der Errichtung der beantragten 20 Stellplätze auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welche zusätzlich zu den bereits bestehenden und der Nutzung der Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx dienenden Parkplätze errichtet werden sollen, die Zahl der gemäß dem textlichen Bebauungsplan der xxx 2014 für diese Wohnanlage vorzuschreibenden Pflichtstellplätze überschritten wird?

Befund:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen am Grst. Nr. xxx, KG xxx mit einer Zufahrt von der xxx Straße.

Auf Basis der ursprünglichen Genehmigung gemäß Bescheid Zahl: xxx vom 07.04.1981 und dem Auswechslungsplan, Plannr.: xxx, vom 28.07.1981, wurde die Wohnanlage mit 3 Einzelobjekten am Grst. Nr. xxx mit insgesamt 52 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 23 Parkplätzen, weiteren 17 ebenerdigen PKW-Abstellflächen am Grst.Nr. xxx und 20 PKW-Abstellflächen am Grst.Nr. xxx errichtet.

Die insgesamt 52 Wohneinheiten, kurz WE genannt, teilen sich wie nachfolgend erwähnt auf die Objekte auf:

Objekt 1 – xxx, mit 16 WE

Objekt 2 - xxx, mit 20 WE

Objekt 3 - xxx, mit 16 WE

Es ist aktuell davon auszugehen, dass die PKW-Abstellplätze mit gesamt 60 Stellplätzen (20 + 17 + 23, siehe oben) gemäß dem zur Zeit der ursprünglichen Genehmigung geltenden Bebauungsplan samt dazugehörigen Berechnungsschlüssel ausgelegt wurden und diese der Wohnanlage am Grst.Nr. xxx zugeteilt werden können. Die konkreten Anforderungen bzw. Grundlagen konnten aktuell nicht eruiert werden. Hierbei handelt es sich aus ha Sicht um einen rechtmäßigen Bestand.

Laut Flächenwidmungsplan handelt es sich bei dem betroffenen Grundstück xxx um die Widmung Bauland-Wohngebiet.

Im Falle der Realisierung des mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters xxx vom 05.05.2022, Zahl: xxx, bewilligten Bauvorhabens – Erteilung der durch die xxx GmbH CO OG – beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 8 WE, Parkplätzen und Luftwärmepumpen in xxx, auf dem Grst.Nr xxx, KG xxx, werden die im aktuellen Verfahren erwähnten 20 Parkplätze auf diesem Grundstück entfallen.

Für das Vorhaben sind die Kärntner Bauvorschriften (K-BV), die Kärntner Bauordnung K-BO sowie der textliche Bebauungsplan der xxx (Beschluss des Gemeinderates vom 30.04.2014, Zl. xxx anzuwenden.

Gutachten:

Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:

Zu A:

Aus dem rechtmäßigen Baubescheid xxx, vom 07.04.1981 und der vorliegenden Baubeschreibung von xxx ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Wohnhausanlage mit 52 Wohnungen und den hierfür notwendigen Parkflächen – PKW-Abstellplätze auf den Grst.Nr. xxx, xxx und xxx handelt. Die Wohnhausanlage besteht aus 3 Objekten am Grst.Nr. xxx mit einer Tiefgarage und 23 Abstellplätzen. Weitere für diese Wohnanlage ebenerdige PKW-Abstellplätze wurden am Grst.Nr. xxx mit 17 Stellplätzen und am Grst.Nr. xxx mit 20 Stellplätzen errichtet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.

Die Einebnung und Bearbeitung einer relativ großen Fläche, um ein späteres Einsinken der abgestellten Fahrzeuge zu verhindern, erfordert jedenfalls bautechnische Kenntnisse.

Für die Herstellung der Parkplatzanlage werden nachfolgend die hierfür erforderlichen Arbeitsschritte erläutert: Untergrund vorbereiten, Humus abtragen, Aushub und Einbau von frostsicherem Material – Frostkoffer, verdichten, Einbau verschiedener Asphaltschichten bzw. –dicken gemäß den verschiedenen Anforderungen (LKW-Verkehr oder PKW-Verkehr).

Eine Parkplatzanlage geht auf Grund ihres Eigengewichtes, den Abmessungen und dem Schichtaufbau mit dem vorhandenen Boden eine Verbindung ein.

Das öffentliche Interesse ist exemplarisch dahingehend berührt, da die Parkplatzanlage versiegelt bzw. asphaltiert wird und die dafür notwendige Entwässerung am Eigengrund berücksichtigt werden muss, damit es zu keinerlei Beeinträchtigungen von fremden Grundstücken kommen kann.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung bzw. Verlegung der bereits in der Vergangenheit mit Bescheid Zahl: xxx vom 07.04.1981 genehmigten Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen vom Grst. Nr. xxx auf das Grst.Nr. xxx

Es ist davon auszugehen, dass die gemäß Bescheid xxx genehmigte Wohnhausanlage, am Grst. Nr.: xxx mit gesamt 52 Wohneinheiten ausschließlich Wohnzwecken dient und somit auch die mitgenehmigten Parkplatzanlagen, gemäß dem Auswechslungsplan, Plannr.: xxx, vom 28.07.1981, von gesamt 60 Stellplätzen (aufgeteilt in 23 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage, 20 PKW-Stellplätze am Grst.Nr. xxx und 17 PKW-Stellplätze am Grst.Nr. xxx) dieser Anlage zuzurechnen sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich gem. Bescheid xxx, vom 07.04.1981, um eine Wohnhausanlage mit gesamt 52 Wohneinheiten am Grst.Nr. xxx handelt. Für diese Wohnhausanlage wurden die dafür vermutlich erforderlichen PKW-Stellplätze – 23 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage, 17 PKW-Stellplätze am Grst.Nr. xxx und 20 PKW-Stellplätze am Grst.Nr. xxx, errichtet. Weiters handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben um eine bauliche Anlage, welche ausschließlich zur Nutzung eines für Wohnzwecke dienenden Gebäudes dient.

Zu B:

Auf Basis der ursprünglichen Genehmigung gemäß Bescheid Zahl: xxx vom 07.04.1981 und Auswechslungsplan, Plannr.: xxx, vom 28.07.1981, wurde die Wohnanlage mit 3 Einzelobjekten am Grst. Nr. xxx mit insgesamt 52 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 23 Parkplätzen, weiteren 17 ebenerdigen PKW-Abstellflächen am Grst.Nr. xxx und 20 PKW-Abstellflächen am Grst.Nr.: xxx, errichtet.

Die Aufteilung der insgesamt 52 Wohneinheiten, kurz WE genannt, auf die einzelnen Objekte und deren Flächengrößen wurden dem beiliegenden Erhebungsblatt von der Baupolizei vom 09.12.1985 und der Baubeschreibung von xxx. xxx wie nachfolgend angegeben entnommen:

Objekt 1: xxx

4 WE zu je 111,53 m²

4 WE zu je 102,17 m²

4 WE zu je 98,77 m²

4 WE zu je 95,89 m²

ergibt in Summe gesamt 16 Wohnungen bzw. WE

Objekt 2: xxx

4 WE zu je 112,76 m²

4 WE zu je 100,89 m²

4 WE zu je 95,89 m²

8 WE zu je 45,33 m²

ergibt in Summe gesamt 20 Wohnungen bzw. WE

Objekt 3: xxx

8 WE zu je 79,68m²

8 WE zu je 76,84m²

ergibt in Summe gesamt 16 Wohnungen bzw. WE

Somit ergibt sich eine Gesamtsumme der Wohneinheiten auf alle Objekte 1, 2 + 3 von insgesamt 52 Wohnungen (16 + 20 + 16).

Es ist aktuell davon auszugehen, dass die PKW-Abstellplätze mit gesamt 60 Stellplätzen - 20 PKW-Abstellflächen am Grst.Nr. xxx, 17 PKW-Abstellflächen am Grst.Nr. xxx und 23 Abstellplätze in der Tiefgarage - gemäß dem zur Zeit der ursprünglichen Genehmigung geltenden Bebauungsplan samt dazugehörigen Berechnungsschlüssel ausgelegt wurden und diese der Wohnanlage am Grst.Nr. xxx zugeteilt werden können. Die konkreten Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung konnten nicht eruiert werden.

Im textlichen Bebauungsplan Zahl: xxx, vom 30.04.2014, werden als Grundlage für die Anzahl der Stellplätze nachfolgende Punkte verordnet:

§7 Ausmaß von Verkehrsflächen, Abs. 3

b) „Für die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze gilt der Berechnungsschlüssel nach Anhang 4 in Verbindung mit der K-BO 1996, den K-BV, dem K-PStG sowie der Ausgleichsabgabenversordnung des Gemeinderates der xxx vom 30.11.2001 i.d.g.F.“

c) „Die gemäß den oben genannten Berechnungsgrundlagen nachzuweisenden Stellplätze sind auf dem Grundstück zu errichten. Bildet ein Projekt eine planerische und betriebsorganisatorische Einheit, so können diese Stellplätze auf einem weiteren Grundstück neu hergestellt werden, das vom Baugrundstück in einer Entfernung von bis zu 100m, gemessen von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze, liegt.“

d) „Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil in der im §39 Abs. 1 lit. a-h K-BV angeführten Weise verwendet, ist zusätzlich jedenfalls 1 behindertengerechter Stellplatz nachzuweisen.

Hiervon bleibt die Bestimmung des §39 Abs. 5 und 6 K-BV über die Anzahl und Anordnung von Behindertenstellplätzen unberührt.“

Laut Anhang 4 (des textlichen Bebauungsplanes 2014) – Berechnungsschlüssel für Stellplätze gilt für Wohnbauten – Mehrfamilienhäuser 1 pro angefangene 65 m² Wohnnutzfläche je Wohnung; aufgerundet auf die nächste ganze Zahl und Besucherparkplätze 10 % der Gesamtstellplatzvorschreibung aufgerundet auf die nächste Zahl.

Lt. § 39, der K-BO, Abs. 5 + 6:

(5) „Ab 10 PKW-Stellplätzen ist für je 50 PKW-Stellplätze, die gemäß § 18 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden, ein leicht zugänglicher PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen.“

(6) „PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. PKW-Stellplätze in Garagen für Personen mit Behinderungen müssen stufenlos erreichbar sein.“

Für diese Wohnanlage mit 52 WE wurde nun der textliche Bebauungsplan 2014 mit dem dazugehörigen Berechnungsschlüssel, Anhang 4 und die K-BV § 39, Abs. 5 + 6, für die Anzahl der Pflichtstellplätze in Bezug auf die Wohnungsgrößen herangezogen.

Auf Basis der Wohnungsgrößen ergibt sich nun nachfolgende Ermittlung der Stellplätze gemäß Anhang 4

Objekt 1: xxx

4 WE zu je 111,53 m²4 WE x 2 = 8 Stellplätze

4 WE zu je 102,17 m²4 WE x 2 = 8 Stellplätze

4 WE zu je 98,77 m²4 WE x 2 = 8 Stellplätze

4 WE zu je 95,89 m²4 WE x 2 = 8 Stellplätze

ergibt in Summe gesamt 32 Stellplätze

Objekt 2: xxx

4 WE zu je 112,76 m²4 WE x 2 = 8 Stellplätze

4 WE zu je 100,89 m²4 WE x 2 = 8 Stellplätze

4 WE zu je 95,89 m²4 WE x 2 = 8 Stellplätze

8 WE zu je 45,33 m² 8 Stellplätze

ergibt in Summe gesamt 32 Stellplätze.

Objekt 3: xxx

8 WE zu je 79,6 8m²8 WE x 2 = 16 Stellplätze

8 WE zu je 76,84 m²8 WE x 2 = 16 Stellplätze

ergibt in Summe gesamt 32 Stellplätze

Die Zwischensumme der Stellplätze auf alle Objekte der xxx, xxx + xxx, auf Basis vom textlichen Bebauungsplan 2014 wäre gesamt: 32 + 32 + 32 = 96 + 9,6 (10% Besucherparkplätze) = 105,6 Stellplätze – gerundet 106 Stellplätze. Hierzu müssen noch die barrierefreien Parkplätze, gem. § 39 der K-BO. Abs. 5 mit 2 Stk. zu den 106 Stellplätze hinzugezählt werden, ergibt eine Gesamtsumme von zu errichtenden 108 Stellplätzen auf Basis der genehmigten Wohnanlage mit 52 WE der xxx,xxx+xxx und des textlichen Bebauungsplanes von 2014.

In der ursprünglichen Genehmigung der gesamten Wohnanlage mit 52 WE, der xxx, xxx + xxx, gemäß Bescheid Zahl: xxx vom 07.04.1981 und dem Auswechslungsplan, Plannr.: xxx, vom 28.07.1981 waren 17 + 23 (Tiefgarage) +20 = 60 Stellplätze genehmigt.

Laut der vorherigen Ermittlung und auf Basis vom textlichen Bebauungsplan 2014 gibt es nun eine Abweichung von 48 Stellplätzen, welche noch zu errichten wären, zwischen der ursprünglichen Genehmigung von 60 Stellplätzen zu den 108 Stellplätzen auf Basis des textlichen Bebauungsplanes 2014. Damit kommt es zu keiner Überschreitung der erforderlichen Pflichtparkplätze gemäß dem textlichen Bebauungsplan 2014.

Im Berechnungsschlüssel der Aktbeilage des xxx vom 15.02.2022 wurde nachfolgend die Aufteilung der bestehenden Stellplätze wie nachfolgend entnommen:

21 Stellplätze in der Tiefgarage, 20 Stellplätze am Grst.Nr. xxx und 20 Stellplätze am Grst.Nr. xxx, ergibt in Summe 61 Stellplätze.

Darin ist eine geringfügige Abweichung zur Genehmigung gemäß Bescheid Zahl: xxx vom 07.04.1981 und dem Auswechslungsplan, Plannr.: xxx, vom 28.07.1981 mit gesamt 60 Stellplätzen festzustellen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben zu keiner Erhöhung der Pflichtstellplätze gemäß dem textlichen Bebauungsplan Zahl: xxx kommt.“

Nachdem durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.6.2023 anberaumt wurde, gab der Beschwerdeführer xxx die mit 13.6.2023 datierte Stellungnahme zum Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass es im vorliegenden Fall keines bautechnischen Gutachtens bedürfe, weil eine reine Rechtsfrage zur Entscheidung anstehe. Die gutachterliche Stellungnahme trage im Ergebnis zur Lösung der zu beantwortenden Rechtsfrage, ob nämlich § 23 Abs. 4 KBO 1996 auf das verfahrensgegenständliche Bauansuchen zu Recht angewendet worden sei, nichts bei. Dies auch dann nicht, wenn der Bescheid der Baubehörde erster Instanz dahingehend korrigiert werde, dass das Bauansuchen wortsinngemäß nicht - wie xxx vermeine - auf ein Gebäude, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, sondern auf eine Parkplatzanlage mit 20 Stellflächen gerichtet sei. Zutreffend führe die bautechnische Sachverständige aus, dass auf Basis der ursprünglichen Genehmigung unter anderem auf dem Grundstück Nr. xxx 20 PKW-Abstellflächen errichtet worden seien, welche Teil der für diese Wohnhausanlage insgesamt genehmigten 60 Pflichtstellplätze seien. Zu widersprechen sei der Sachverständigen allerdings, dass es sich beim gegenständlichem Bauansuchen um die Errichtung bzw. Verlegung der bereits in der Vergangenheit genehmigten Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen vom Grundstück Nr. xxx auf das Grundstück Nr. xxx handle. Beides sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unzutreffend. Zum einen könne das Bauansuchen schon aus naheliegenden Gründen nicht auf die Verlegung einer Parkplatzanlage gerichtet sein, weil sich eine Parkplatzanlage denklogisch nicht verlegen lasse. Es werde nur eine bestehende Parkplatzanlage zerstört und eine neue errichtet. Die von der Sachverständigen formulierte Antwort auf die Frage A möge zwar in dem Sinne zutreffend sein, dass es sich beim gegenständlichen Bauansuchen um die Errichtung einer baulichen Anlage handle, die ausschließlich zur Nutzung eines für Wohnzwecke dienenden Gebäudes dienen solle. Die Sachverständige bestätige damit aber nicht, dass sich das gegenständliche Bauansuchen auf eine bauliche Anlage beziehe, die zur Nutzung eines solchen Gebäudes erforderlich sei.

Eine solche Einschätzung wäre auch falsch, zumal die Wohnhausanlage xxx, xxx und xxx aktuell über ausreichend Parkmöglichkeiten verfüge. Vor diesem Hintergrund bestehe aber für die Anwendung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 kein Raum und stünden somit den Nachbarn im konkreten Fall auch die Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. h und i K-BO 1996 zu. Die offenkundige Zielsetzung der Anordnung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sei es, den Bau von Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen zu erleichtern, es sei aber nicht Sinn und Zweck dieser Regelung, dem Liegenschaftseigentümer ohne Notwendigkeit die Verwandlung von Grün- in Parkflächen zu erleichtern. Bemerkenswert sei zudem, dass die Sachverständige die konkreten Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnhausanlage nicht habe eruieren können und deshalb den um über 30 Jahre jüngeren textlichen Bebauungsplan zur Beantwortung der Fragen heranziehe. Die Sachverständige habe auf dieser Grundlage die Gesamtsumme von 108 Stellplätzen errechnet. Die auf die Frage B erstattete Antwort möge vor diesem Hintergrund zwar zutreffen, es wäre aber rechtswidrig, die so errechnete Anzahl der für die im Jahr 1981 errichteten Wohnhausanlage genehmigten Pflichtstellplätze einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Tatsächlich käme es im Fall der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht nur zu einer Erhöhung der für die fragliche Wohnhausanlage seinerzeit genehmigten Pflichtstellplätze um 1, sondern um 21. Dies vor dem Hintergrund, dass bereits auf dem Grundstück Nr. xxx 20 Pflichtstellplätze errichtet worden seien, die nach wie vor existieren und auch verwendet würden.

Am 21.6.2023 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer xxx, die Vertreter der belangten Behörde, der Vertreter der xxx GmbH Co OG sowie die bautechnische Amtssachverständige, xxx gehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerden erwogen:

Feststellungen:

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die durch die Bauwerberin xxx GmbH Co OG beantragte Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen und einer Zufahrt zur xxx Straße auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan xxx als „Bauland – Wohngebiet“ ausgewiesen.

Die verfahrensgegenständliche Parkplatzanlage soll der Nutzung der Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx dienen. Die soeben angeführte Wohnanlage bestehend aus drei Einzelobjekten mit insgesamt 52 Wohneinheiten auf dem Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 7.4.1981 baubehördlich bewilligt. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.9.1981 wurden in Bezug auf diese Wohnanlage Auswechslungspläne genehmigt, welche anstelle einer Teilunterkellerung eine gänzliche Unterkellerung der Wohnanlage vorsahen.

Bestandteil dieses mit Bescheid vom 7.4.1981 baubehördlich bewilligten Bauvorhabens, abgeändert mit Bescheid vom 24.9.1981, war auch die Errichtung einer Tiefgarage mit 23 Parkplätzen sowie die Errichtung von 17 ebenerdigen PKWAbstellflächen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und von 20 PKWAbstellflächen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Für die gegenständliche Wohnanlage standen somit laut Baubewilligungsbescheid vom 7.4.1981 insgesamt 60 PKW-Abstellplätze zur Nutzung zur Verfügung.

Der durch die Bauwerberin nunmehr vorgelegten Baubeschreibung vom 15.2.2022 ist zu entnehmen, dass Errichtung der verfahrensgegenständlichen Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen und einer Zufahrt zum Zwecke der Verortung (Verlegung) der bestehenden Parkplatzfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welche zur Nutzung der Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx baubehördlich bewilligt wurden, erfolgen soll.

Der xxx GmbH Co OG wurde nämlich mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 5.5.2022 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten, Parkplätzen und Luftwärmepumpen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Im Falle der Realisierung dieses Bauvorhabens werden die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorhandenen 20 PKW-Abstellflächen, welche gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 7.4.1981 derzeit der Nutzung der Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx dienen, wegfallen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31.8.2022, Zahl: KLVwG1225/8/2022, wurde die gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 5.5.2022 erhobene Beschwerde des Anrainers xxx abgewiesen. Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens wurde bis dato noch nicht begonnen.

Der derzeit geltende Bebauungsplan xxx vom 30.4.2014 enthält in seinem Anhang 4 einen Berechnungsschlüssel für Pflichtstellplätze u.a. auch für Wohnbauten. Würde nach den derzeit geltenden Vorschriften eine Baubewilligung für die Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx beantragt werden, so müssten 108 Pflichtstellplätze errichtet werden.

Selbst wenn das mit Bescheid vom 5.5.2022 baubehördlich bewilligte Projekt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches den Wegfall von 20 PKW-Stellplätzen, welche derzeit der Nutzung Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx dienen, bewirken würde, nicht realisiert werden sollte, würden unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Parkplatzanlage mit insgesamt 20 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, für die Nutzung der Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx insgesamt 80 PKW-Stellplätze zur Verfügung stehen. Damit wird die Zahl der auf Grund der derzeit geltenden Vorschriften für eine derartige Wohnanlage zu errichtenden Pflichtstellplätze bei Weitem unterschritten.

Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen und einer Zufahrt zur xxx Straße auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx) handelt es sich somit um eine bauliche Anlage, welche zur Nutzung der ausschließlich Wohnzwecken dienenden Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches vom Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, nur durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist.

Der Beschwerdeführer xxx ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Osten direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt.

Beiden Beschwerdeführern kam im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu. Sie wurden als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 durch die Baubehörde erster Instanz mit der Kundmachung vom 24.3.2022 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der für 11.4.2022 anberaumten Bauverhandlung nachweislich geladen.

Am 11.4.2022 fand die Bauverhandlung statt und war der Beschwerdeführer xxx persönlich anwesend. Er brachte bei der Bauverhandlung vor, dass die in Rede stehende Liegenschaftsteilfläche nicht ausgepflockt worden sei. Es könne daher in natura nicht festgestellt werden, wo die beantragten Parkplätze situiert werden.

Der Beschwerdeführer xxx erhob mit dem Schriftsatz vom 7.4.2022 fristgerecht Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Er stützte seine Einwendungen auf den Schutz der Gesundheit und den Immissionsschutz der Anrainer. Er machte geltend, dass nicht geprüft worden sei, inwieweit es durch die Umsetzung des beantragten Bauvorhabens zu einer gefährdenden oder belästigenden Zunahme von Immissionen in Form von Lärm, Abgasen, Staub, Erschütterung, Blendung oder Spiegelung kommen werde. Tatsächlich sei mit einer Zunahme solcher Immissionen zu rechnen, welche von den Anrainern nicht hingenommen werden müsse. Außerdem liege keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vor, da dieses laut Grundbuchsauszug die Nutzung „Garten“ aufweise. Tatsächlich stelle sich das Baugrundstück auch als Grünfläche dar, die sich harmonisch in das durch die Wohnhausanlage strukturierte Grundstück einfüge.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die durchgeführte Beschwerdeverhandlung.

Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige xxx hat in der am 21.6.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung ihr schlüssiges Gutachten vom 15.5.2023 erläutert. Diesem Gutachten ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass es sich bei den geplanten PKW-Stellplätzen um bauliche Anlagen handelt, welche zur Nutzung der bestehenden Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx erforderlich sind.

Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 73/2021, Anwendung zu finden haben.

Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit. e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden können, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Diese Einschränkung der Einwendungsmöglichkeit erfolgte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten sind (VwGH 27.7.2023, Ra 2023/06/0123).

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Die Bestimmung des § 42 AVG normiert Folgendes:

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Nach § 42 Abs. 1 AVG hat die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Damit entfallen mit dem Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides und das Recht zur Erhebung einer Beschwerde.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 im vorliegenden Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 waren. Die beiden Beschwerdeführer haben nach Anberaumung der Bauverhandlung diverse Einwendungen erhoben, wobei zuerst zu prüfen ist, ob es sich um zulässige, d.h. die Präklusion vermeidende Einwendungen gehandelt hat.

Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174). Einer Einwendung des Nachbarn muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt zu sein erachtet.

Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer xxx nach Anberaumung der Bauverhandlung in seinem Schriftsatz vom 7.4.2022 fristgerecht Einwendungen dahingehend erhoben, dass es durch die geplante Parkplatzanlage zu unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Immissionsbelastungen kommen werde.

Dazu ist anzumerken, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen und einer Zufahrt zur xxx Straße auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx) um eine bauliche Anlage handelt, welche zur Nutzung der auf diesem Grundstück bereits bestehenden, ausschließlich Wohnzwecken dienenden Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang 4 des Textlichen Bebauungsplanes xxx, Verordnung des Gemeinderates xxx vom 30.4.2014, einen Berechnungsschlüssel für Stellplätze enthält. Für die Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx, welche mit Bescheid vom 7.4.1981 baubehördlich bewilligt wurde, wären nach den derzeit geltenden Bestimmungen im Falle einer Neuerrichtung derselben gemäß den schlüssigen Ausführungen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen insgesamt 108 PKW-Pflichtstellplätze vorzuschreiben.

Wenngleich die Baubehörde im Falle einer bereits bestehenden, baubehördlich bewilligten Wohnanlage nicht berechtigt ist, nachträglich die Errichtung zusätzlicher PKW-Pflichtstellplätze vorzuschreiben, steht es einem Bauwerber durchaus offen, für ein bereits bestehendes Wohnobjekt nachträglich die Errichtung zusätzlicher Parkplätze zu beantragen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer xxx als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht berechtigt ist, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer) zu erheben. Es handelt sich nämlich bei den durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau der Parkplatzanlage geltend gemachten Immissionseinwendungen um unzulässige Einwendungen.

Der Beschwerdeführer xxx vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht, dass die Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996, welche die Einwendungsmöglichkeiten der Anrainer auf die in § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist, einschränkt, in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar ist. Beim beantragten Bauvorhaben handle es sich nämlich nicht um ein Gebäude, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, sondern um die Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellflächen. Außerdem seien die geplanten Parkplätze für die Nutzung der Wohnanlage xxx, xxx und xxx in xxx nicht erforderlich, da diese Wohnanlage aktuell über ausreichend Parkmöglichkeiten verfüge.

Dem ist entgegen zu halten, dass von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht nur Gebäude, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, umfasst sind, sondern auch bauliche Anlagen, die zur Nutzung dieser Gebäude erforderlich sind. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob diese zur Nutzung dieser Gebäude erforderlichen baulichen Anlagen gleichzeitig mit derartigen Gebäuden oder erst nachträglich errichtet werden sollen.

Bei PKW-Abstellplätzen handelt es sich, wenn diese – so wie im vorliegenden Fall – der Nutzung der Bewohner von drei Wohngebäuden dienen sollen, ohne Zweifel um bauliche Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 4 K-BO 1996, welche ausschließlich Wohnzwecken dienen. Da, wie die dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten schlüssig ausgeführt hat, die bestehende Wohnanlage xxx, xxx und xxx mit insgesamt 52 Wohneinheiten bisher lediglich 60 baubehördlich genehmigte PKW-Abstellplätze aufweist, gemäß Anhang 4 des derzeit geltenden Textlichen Bebauungsplanes xxx vom 30.4.2014 für eine derartige Wohnanlage im Falle ihrer Neuerrichtung insgesamt 108 PKW-Stellplätze notwendig wären, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, jedenfalls um eine bauliche Anlage, welche zur Nutzung der bestehenden Wohnanlage xxx, xxx und xxx notwendig ist.

Es handelt sich somit bei den durch den Beschwerdeführer xxx erhobenen Einwendungen betreffend die durch die verfahrensgegenständliche Parkplatzanlage zu erwartenden Immissionen um unzulässige Einwendungen.

Desgleichen kommt dem Beschwerdeführer xxx kein Mitspracherecht iSd § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu. Im Übrigen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund eine der Nutzung von Wohngebäuden dienende Parkplatzanlage der Widmung „Bauland – Wohngebiet“ widersprechen sollte.

In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers xxx betreffend die nicht erfolgte Auspflockung des Baugrundstückes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher aus der Anordnung in § 16 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996, wonach die Behörde zur leichteren Beurteilung des Vorhabens die Auspflockung des Standortes anordnen kann und die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich machen kann, sich für den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechtsansprüche ergeben (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173).

Da somit beide Beschwerdeführer nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht haben, ist der Verlust ihrer Parteistellung eingetreten.

Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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