LVwG K KLVwG-401/5/2023

KLVwG-401/5/2023Tribunal Administrativo Regional30 de ago. de 2023

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Regest

Baurecht, Bewilligungspflicht, Flächenwidmung, Photovoltaikanlage

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-401/5/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.401.5.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.01.2023, Zahl: xxx, nach am 05.06.2023 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.01.2023, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt, als die Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 01.04.2024 festgesetzt wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.01.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle xxx, KG xxx aufgetragen, bis spätestens 31.08.2023 den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des gemäß § 7 der Kärntner Bauordnung gemeldeten und errichteten Bauvorhabens – Errichtung einer Photovoltaikanlage – wiederherzustellen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 damit, dass im Anlassfall durch die Baubehörde am 06.09.2022 festgestellt worden sei, dass auf der oben angeführten Parzelle eine Photovoltaikanlage errichtet worden sei. Laut der Meldung gemäß § 7 der Kärntner Bauordnung vom 14.07.2021 sei die Errichtung der Photovoltaikanlage mit einer Größe von ca. 39 m² gemeldet worden. Bei der Bauüberprüfung am 06.09.2022 sei festgestellt worden, dass die Photovoltaikanlage ein Ausmaß von jedenfalls mehr als 40 m² habe. Hierbei handle es sich um eine bauliche Anlage, welche im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 der Baubewilligungspflicht gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 unterliege. Eine Baubewilligung für dieses Vorhaben liege nicht vor.

Die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, sei nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehe.

Die Widmung der Fläche auf der die Photovoltaikanlage errichtet worden sei, laute gemäß Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx auf „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“.

Photovoltaikanlagen bis zu einem Ausmaß von 40 m² würden auf als Bauland gewidmeten Flächen errichtet werden dürfen. Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einem Ausmaß von über 40 m² sei die Sonderwidmung „Grünland- Photovoltaikanlage“ erforderlich.

Die Erteilung einer Baubewilligung sei aus oben angeführten Gründen derzeit ausgeschlossen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt darin im Wesentlichen fest, dass der Gemeinde xxx zunächst mit Schreiben vom 14.07.2021 die Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Parzelle xxx, KG xxx in einer Größe von ca. 39 m² schriftlich angezeigt worden sei. Im Anschluss an diese Anzeige sei es zu einer Umplanung dieser Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Parzelle xxx, KG xxx in Form eines Zubaus zum Wohnhaus mit einer Größe von letztlich ca. 60 m² gekommen. Die Photovoltaikanlage sollte weiterhin in unmittelbarem Anschluss an das auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Wohngebäude errichtet werden. Die Gattin des Beschwerdeführers - xxx - habe dies im Namen des Beschwerdeführers und im Auftrag des Beschwerdeführers unverzüglich nach der Umplanung und vor Beginn der Bauarbeiten telefonisch der Gemeinde xxx, konkret der zuständigen Mitarbeiterin xxx, mitgeteilt und hinterfragt, ob diese Umplanung in Ordnung sei. Dies sei von xxx bejaht worden. Vorab sei auch die Zustimmung des Netzbetreibers – xxx-xxx GmbH zur Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage eingeholt worden. Auch sei die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage zur Förderung durch das Land mit Antrag vom 28.07.2021 eingereicht worden. Das Land Kärnten habe die Förderung zugesagt.

Im August 2022, also ca. ein Jahr nach Fertigstellung der gegenständlichen Photovoltaikanlage, habe der Beschwerdeführer das Schreiben der Gemeinde erhalten und zwar über die „Bausache Photovoltaik“. Anlässlich der Vorortbesichtigung am 06.09.2022 sei erstmals die Frage der Rechtmäßigkeit der Errichtung der Photovoltaikanlage seitens der belangten Behörde thematisiert worden. Ein Protokoll über diesen Vororttermin sei nicht geführt worden. Am 26.01.2023 sei der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen worden, wobei darauf zu verweisen sei, dass bei der Vorortbesichtigung die Thematik der (vermeintlichen) fehlenden Widmung besprochen worden sei und auch die Möglichkeit einer Sanierung, weshalb der Beschwerdeführer am 07.09.2022 ein Ansuchen auf Umwidmung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx gestellt habe.

Die gegenständliche Photovoltaikanlage stelle kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, sondern sei gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 14 Kärntner Bauordnung bloß ein mitteilungspflichtiges Vorhaben, zumal in dieser Bestimmung festgehalten sei, dass mitteilungspflichtig Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m² Fläche seien, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden. Die gegenständliche Anlage weise eine Fläche von ca. 60 m² auf, somit weniger als 100 m² und sei daher mitteilungspflichtig. Die Frage der Flächenwidmung sei bei bloß mitteilungspflichtigen Bauvorhaben – wie der gegenständlichen Photovoltaikanlage – unerheblich.

Die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage sei zunächst schriftlich und in der Folge deren Umplanung mündlich durch die Gattin des Beschwerdeführers der Gemeinde angezeigt worden.

Die Kärntner Raumordnung sehe als eines der zu berücksichtigenden Ziele der Raumordnung unter anderem die Integration und den Einsatz von erneuerbarer Energie vor.

Aus § 27 des Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 gehe hervor, dass im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen seien, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien und die nicht zum Ödland gehören würden. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass die gegenständliche Fläche „Ödland“ sei. Aus der zitierten Bestimmung des § 27 K-ROG 2021 folge, dass Photovoltaikanlagen auch im Ödland nicht gesondert auszuweisen seien. Auch im Ödland bedürfe es also keiner gesonderten „Widmung-Photovoltaikanlage“. Die gegenständliche Photovoltaikanlage verstoße daher auch nicht gegen die Flächenwidmung der Gemeinde xxx.

Der Abbruchauftrag sei die Ultima Ratio. Eine fehlende Baubewilligung sei selbstverständlich behebbar. Um eine Baubewilligung könne auch nach einem festgestellten Fehlen einer Baubewilligung angesucht werden. Darauf verweise § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung ausdrücklich. In diesem Sinne sei dem Grundeigentümer zunächst aufzutragen, innerhalb angemessener festzusetzender Frist eine Baubewilligung zu beantragen. Ein solcher Auftrag zur Beantragung einer Baubewilligung sei an den Beschwerdeführer nicht ergangen. Wie oben dargelegt, stehe einem solchen Auftrag auf (nachträgliche) Baubewilligung auch nicht die aktuelle Flächenwidmung entgegen.

Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Im Gegenstand wurde am 05.06.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher die Parteien geladen waren. Der Beschwerdeführer hielt in dieser Verhandlung ergänzend fest, dass es sich bei der gegenständlichen Photovoltaikanlage um einen Zubau zum auf dem Bauland befindlichen Gebäude handle. Alle Leitungen würden in das auf dem Bauland befindlichen Haus münden und befänden sich dort auch die technischen Apparaturen, insbesondere die Batterie, sodass diese Leitungen sowie technischen Apparaturen und die Paneele eine Einheit bilden und jedenfalls einen Zubau zum Haus darstellen würden.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Das gegenständliche Grundstück weist die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf.

Der Beschwerdeführer errichtete auf der Parzelle xxx, KG xxx eine Photovoltaikanlage, wobei die auf dieser Parzelle befindlichen Paneele auf der Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ als Freiflächenanlage errichtet wurden und ein Ausmaß von 60 m² aufweisen.

Die Paneele sind durch Leitungen mit dem auf der Widmung Bauland befindlichen Gebäude verbunden und befinden sich in diesem Gebäude auch sämtliche technischen Apparaturen, insbesondere der Speicher.

Mit Schreiben vom 14.07.2021 wurde die belangte Behörde durch den Beschwerdeführer ersucht, ihm die Baubewilligung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (max. 9,9 kW – ca. 39 m²) auf Parzelle xxx, KG xxx zu erteilen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers – xxx – teilte in weiterer Folge der belangten Behörde, im Konkreten xxx mit, dass die Paneele nunmehr am Hang errichtet werden würden und zwar in einem über die ursprünglich bekanntgegebenen 39 m² hinausgehenden Ausmaß.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.09.2022 die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes xxx, KG xxx im Gesamtausmaß von ca. 65 m² von derzeit „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in „Grünland-Photovoltaikanlage“.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 05.06.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin xxx gehört wurden.

Die getroffenen Feststellungen basieren auf den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst und wurden durch die Zeugin xxx bestätigt.

Die getroffenen Feststellungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Der Sachverhalt konnte durch das abgeführte Beweisverfahren ausreichend geklärt werden und konnte die Aufnahme weiterer Beweise unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 13 und Z 14 K-BO 1996 sind mitteilungspflichtig, die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m² Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden.

Aus den Erläuterungen zur Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 geht zu § 7 Abs. 1 lit. a Z 13 und Z 14 hervor, dass insbesondere zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Bestimmungen für Sonnenkollektoren (Solartherme) und Photovoltaikanlagen angepasst werden. Bislang waren in der Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche gänzlich von den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen. Zwar soll diese Ausnahme insbesondere im Sinne des Ortsbildschutzes sowie des Brandschutzes entfallen und sollen diese Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 13 mitteilungspflichtig sein, indes soll nunmehr für diese Vorgaben keine Flächenbegrenzung bestehen und auch die Ausführung in der Fassade umfasst sein. Die Flächenbegrenzung für Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in § 7 Abs. 1 lit. a Z 14 soll auf 100 m² erhöht werden. Im Sinne des Ortsbildschutzes und der Erhaltung des Landschaftsbildes sollen nunmehr allerdings nur solche Vorhaben umfasst sein, die als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden.

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2006, 2005/05/0147, geht unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.06.2006, 2005/05/0321, hervor, dass weder die Kärntner Bauordnung 1996 noch die Kärntner Bauvorschriften eine abschließende Definition für einen Zubau oder ein Nebengebäude enthalten. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagerechter oder lotrechter Richtung zu verstehen (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0321).

Dieser Vorgabe entspricht die gegenständliche Photovoltaikanlage nunmehr aber nicht. Wenngleich die Paneele eine Leitung zum Wohnhaus aufweisen und die technischen Einrichtungen wie beispielsweise die Speicher im Wohnhaus befindlich sind, wie dies aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, entspricht die gegenständliche Photovoltaikanlage, deren Paneele als Freiflächenanlage auf dem Hanggrundstück mit der Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimme Fläche, Ödland“ errichtet wurden, nicht der höchstgerichtlichen Definition eines Zubaus. Die gegenständlichen Paneele sind weder an das Wohnhaus angebaut oder aufgebaut und vergrößern das Wohnhaus weder in waagrechter noch in lotrechter Richtung. Der Umstand, dass die technischen Einrichtungen der Anlage sich im Wohnhaus befinden entsprechen nicht der höchstgerichtlichen Definition eines Zubaus. Der Gesetzgeber verwendet nunmehr jedoch ausdrücklich den Terminus „Zubau“ und sieht die Bewilligungsfreiheit ausdrücklich nur für Anlagen vor die entweder auf der Dachfläche oder parallel zur Fassade oder eben als Zubau zu einem Gebäude errichtet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in den Erläuterungen zur Änderung der Kärntner Bauordnung diesbezüglich darauf verwiesen wird, dass diese Bestimmung dem Schutz des Ortsbildes und Landschaftsbildes dient.

Das gegenständliche Vorhaben war daher bewilligungspflichtig.

Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Im Gegenstand war daher aufgrund des Umstandes, dass für die gegenständliche Photovoltaikanlage eine Bewilligung nicht vorlag, die Beseitigung aufzutragen.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ihm ein Alternativauftrag, nämlich der Auftrag um die entsprechende Bewilligung anzusuchen, erteilt werden hätte müssen, ist festzuhalten, dass für den Fall, dass der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen, die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden darf. Ob dies der Fall ist, ist ausschließlich nach der Rechtslage und dem Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zu prüfen.

Im Gegenstand weist das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer seine Photovoltaikanlage errichtete, die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf.

Gemäß § 27 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und Z 2 K-ROG 2021 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:

1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;

2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist.

13. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen

a) Photovoltaikanlagen, die in baulichen Anlagen baulich integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind, und

b) bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft;

Gemäß § 28 Abs. 1 K-ROG 2021 sind im Grünland – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;

2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

Aus den obigen Bestimmungen geht daher hervor, dass auf Grundstücken, die die Widmung Grünland aufweisen, nur bauliche Anlagen zulässig sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Im Gegenstand bedeutet dies, dass auf der vom Beschwerdeführer genutzten Parzelle mit der Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ nur solche baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch sind.

Die Tatbestandsmerkmale, dass eine bauliche Anlage „erforderlich“ und „spezifisch“ sein muss, sind restriktiv auszulegen. Bei der Prüfung sind objektive Maßstäbe anzulegen (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0192). Die „Erforderlichkeit“ ist im Sinne einer „Notwendigkeit“ zu verstehen (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/06/0102).

Für die Beurteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen, was anhand eines Betriebskonzeptes zu prüfen ist (VwGH 24.04.2014, 2012/06/0220).

Im Gegenstand wird das Vorliegen eines solchen land- und forstwirtschaftlicher Betriebes nicht behauptet und widerspricht daher die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage dem Flächenwidmungsplan, sodass dem Beschwerdeführer der Alternativauftrag, binnen einer bestimmten Frist um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, nicht aufzutragen war.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass durch den Hinweis des Beschwerdeführers, die gegenständliche Photovoltaikanlage sei nicht bewilligungspflichtig, sondern ausschließlich meldepflichtig, und sei der Beschwerdeführer dieser Meldepflicht iSd § 7 K-BO 1996 nachgekommen, für den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führt, zumal aus der Bestimmung des § 7 Abs. 3 hervorgeht, dass Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen müssen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.

Gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder Abs. 5 ausgeführt werden, dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist mit Bescheid aufzutragen.

Aus den oben angeführten Bestimmungen geht daher hervor, dass auch bewilligungsfreie aber meldepflichtige Vorhaben iSd § 7 Abs. 1 K-BO 1996 dem Flächenwidmungsplan entsprechen müssen, anderenfalls die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen ist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Umwidmung der gegenständlichen Fläche beantragt hat, wobei das Umwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist für den verfahrensgegenständlichen Auftrag nicht von Relevanz. Im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens nach § 36 K-BO 1996 ist alleine zu prüfen, ob das bewilligungspflichtige Vorhaben konsensgemäß ausgeführt wurde (VwGH 31.01.2006, 2004/05/0103). Das Baubewilligungsverfahren und das Bauauftragsverfahren sind demnach zwei voneinander getrennte Verfahren (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Bei der Prüfung des § 45 K-ROG 2021 handelt es sich um keine Vorfrage für das gegenständliche zu beurteilende Wiederherstellungsverfahren gemäß § 36 K-BO 1996, da die Voraussetzungen für einen Bauauftrag die Bewilligungspflicht und nicht die Bewilligungsfähigkeit ist (VwGH 10.05.1994, 93/05/0267).

Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden und war diese als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid auferlegten Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist festzuhalten, dass diese bis 01.04.2024 zu verlängern war, zumal im angefochtenen Bescheid ein konkreter Zeitpunkt festgelegt wurde, wobei dem Beschwerdeführer acht Monate für die Beseitigung der gegenständlichen Photovoltaikanlage zur Verfügung standen, weshalb nunmehr der Zeitpunkt, bis zu welchem der rechtmäßige Zustand herzustellen ist, mit 01.04.2024 festzusetzen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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