LVwG K KLVwG-1231/2/2023

KLVwG-1231/2/2023Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2023

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Regest

Wasserrecht, Beseitigungsauftrag, Fischteichanlage, Beseitigung, Anlagenteile, Stand der Technik, Hochwasserabflussbereich

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1231/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1231.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, wohnhaft an derselben Adresse, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.05.2023, Zahl: xxx, betreffend einen ihr gemäß § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 erteilten Auftrag zur Beseitigung von Anlagenteilen ihrer Fischteichanlage am xxxbach in der KG xxx zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch dahingehend abgeändert wird, dass der Name der Verpflichteten „xxx“ durch den Namen „xxx, xxx“ ersetzt wird.

Die Frist zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen wird mit „umgehend, jedoch bis spätestens 30. September 2023“ neu festgesetzt.

Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht.

II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Antrag vom 14.03.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer xxx, beim Amt der Kärntner Landesregierung um die wasserrechtliche Bewilligung zur erweiterten Wasserentnahme aus dem xxxbach für die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, befindliche Fischteichanlage von 7 l/s auf 100 l/s sowie die Vornahme einer Namensänderung des Wasserberechtigten von xxx auf „xxx, xxx“, FN xxx, xxx, xxx, an. In ihrem Antrag gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass die Wasserfassung des xxx im Zuge eines extremen Hochwasserereignisses am 21.07.2022 komplett zerstört worden sei und im Herbst 2022 die bestehende Anlage saniert und die Wasserfassung mit einem Absetzteich neu errichtet worden sei. Es sei beabsichtigt, die bestehende Anlage betriebswirtschaftlich sinnvoll zu nützen, und betrage der Fischbesatz in den Teichen maximal 100 kg pro l/s. Die Entnahme erfolge aus einem Zulaufrohr DN 300 bzw. DN 500 (als Notleitung) in den 120 m2 großen Absetzteich, welcher zur Beruhigung von Sedimenten diene. Der Teich besitze keinen Grundablauf und werde bei Bedarf ausgebaggert. Aus dem Teich führe eine Leitung DN 300 mit Absperrschieber in den Altbestand. Die Lage der Entnahme bzw. Rückgabe in den Vorfluter sei gleichgeblieben. Kurz vor den Fischteichen sei ein Wasserfilter eingebaut worden.

In der Folge wurde mit Kundmachung des Landeshauptmannes von Kärnten als zuständige Wasserrechtsbehörde, datiert mit 02.05.2023, Zahl: xxx, eine Wasserrechtsverhandlung für 23.05.2023 mit Bezug auf den Antrag vom 14.03.2023 an Ort und Stelle (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) zur Klärung der Sach- und Rechtslage anberaumt. In der Verhandlung am 23.05.2023, an welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin xxx teilnahm, stellte sich aufgrund der Beurteilung zweier wasserwirtschaftlicher, eines gewässerökologischen und eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie eines wasserbautechnischen Sachverständigen der WLV heraus, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen, im Besonderen die Errichtung einer Sohlschwelle im xxxbach, in der derzeitigen Ausführung nicht dem Stand der Technik entsprächen und für eine gesicherte Ausleitung von Nutzwässern nicht geeignet seien. Festgestellt wurde weiters, dass im Bereich der Entnahmestelle und des errichteten Absetzbeckens das linksseitige Ufer des xxxbaches samt Ufersicherung verändert worden, und die ursprüngliche Ufersicherung nicht mehr klar ersichtlich sei. Zumal die Maßnahmen im unmittelbaren Abflussbereich des xxxbaches und im Hochwasserabflussbereich gelegen seien, seien entsprechende Sicherungsmaßnahmen für eine dauerhafte Ausleitung jedoch unabdingbar. Insbesondere sei auch durch die Errichtung der Sohlschwelle ein das Längsgefälle verändernder Eingriff erfolgt, welcher sich negativ auf das Abflussgeschehen auswirken könne. Aus wasserbautechnischer Sicht sei es somit notwendig, die konsenslos errichtete Sohlschwelle zumindest halbseitig zu entfernen, den Sohlsprung um mindestens 50 cm abzusenken, und die errichteten Entnahmeleitungen gänzlich aus dem Abflussprofil und Ufer zu entfernen sowie die beeinflussten Ufersicherungen ordnungsgemäß wiederherzustellen. Hinsichtlich einer dauerhaft erhöhten Wasserausleitung aus dem xxxbach könne mangels entsprechender Antragsunterlagen keine fachliche Beurteilung vorgenommen werden. Darüber hinaus wurde in der Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass sich die bestehende Teichanlage nahezu vollständig innerhalb der roten Gefahrenzone des xxx, für welchen in dem im Nordosten an die Teichanlage angrenzenden Bereich im Jahre 2019 eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellt worden sei, befinde. Entsprechend dieser Risikoanalyse seien auch die nördlich bzw. nordöstlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einer Gefährdung durch den xxxbach ausgesetzt. Bei der Beurteilung des Antragsgegenstandes sei somit die Gefahrensituation für die bestehende Anlage zu berücksichtigen. Eine Zustimmung der xxx hinsichtlich des von den Maßnahmen in Anspruch genommenen Grundstückes Nr. xxx lag nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm das Verhandlungsergebnis ohne Wortmeldung zur Kenntnis.

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.05.2023, Zahl: xxx, dessen Spruch wie folgt lautete:

„Die „xxx“, vertreten durch Herrn FM xxx, xxx, xxx, wird gemäß § 138 Abs 1 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs.1, 12 Abs 1 und 2, 38 und § 105 lit d und m, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBl. I Nr. 73/2018 aufgetragen, auf ihre Kosten nachstehende Maßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx zu treffen:

1. Die konsenslos errichtete Sohlschwelle ist zumindest halbseitig (egal welche Flussseite) über das Querprofil des xxxbaches zu entfernen, um negative Auswirkungen auf das Abflussgeschehen hintanzuhalten.

2. Um ein ausgeglichenes Sohlgefälle wiederherzustellen, ist es notwendig, den Sohlsprung auf mindestens 50 cm abzusenken.

3. Die errichtete Entnahmeleitung ist aus dem Abflussprofil und Ufer zu entfernen und die beeinflussten Ufersicherungen sind wieder ordnungsgemäß herzustellen.

4. Das Maß einer möglichen Ausleitung ist auf den bewilligten Konsens von 7 l/s zu beschränken.

5. Die Ufersicherungsmaßnahmen sind so herzustellen, dass ein Uferdurchbruch hintangehalten wird.

6. Die Umsetzung der beschriebenen Rückbaumaßnahmen ist entsprechend zu dokumentieren und die Fertigstellung der Wasserrechtsbehörde mitzuteilen.

7. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen hat in einer Zeit stattzufinden, in der keine Laichaktivitäten der dort vorkommenden Fischarten stattfindet, (in den Monaten April bis Oktober).

Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind umgehend jedoch bis spätestens 01. August 2023 durchzuführen.

………“

Die Behörde begründete den wasserpolizeilichen Auftrag im Wesentlichen mit den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen. Die vorgenommenen Maßnahmen entsprächen nicht dem Stand der Technik und hätten einen schädlichen Einfluss auf das Gefälle und das Ufer des xxxbaches. Sie seien daher, zumal sie dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG widersprächen, als unzulässig anzusehen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Verpflichteten vom 05.07.2023, mit welcher sie Folgendes vorbrachte:

„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, dessen (ersatzlose) Behebung beantragt und als Rechtsmittelgründe geltend gemacht –

Mangelhaftigkeit des Verfahrens;

unrichtige rechtliche Beurteilung;

unrichtige Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung;

und dazu ausgeführt wie folgt:

ad Mangelhaftigkeit des Verfahrens

a. Bei Einsicht in das Grundbuch hätte sich gezeigt, dass Eigentümer der bezughabenden Grundstücke auf den Liegenschaften EZ xxx und xxx je KG xxx sowie EZ xxx KG xxx

die

xxx, xxx (FN xxx)

ist. Diese ist auch Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Anlage.

Eine entsprechende Einsicht hätte gezeigt, dass Auftrag im Sinne des angesprochenen Spruches an xxx nicht zulässig ist.

b. Das Verfahren blieb weiters mangelhaft, weil die im Bescheid behaupteten angeblichen „derzeitigen“ Wasserentnahmemengen von angeblich 100 Ltr/sec objektiv unrichtig sind.

Es erfolgte weder eine entsprechende Thematisierung vor Ort, noch wurde dies durch eine Messung überprüft. Der anwesende xxx hätte sofort eine Messung durchführen können. Dessen ungeachtet gibt es offenbar keine amtliche Messung dazu. Damit ist die Grundlage des Verfahrens nicht gegeben.

c. Die vom wasserbautechnischen SV genannte „50cm-hohe Stufe“ besteht nicht, wurde, weder vom Rechtsvorgänger der jetzigen Eigentümerin, noch von xxx errichtet. Den „Widerspruch“ ließ der SV nicht gelten, die Verhandlungsführerin hat dies auch nicht nachgeprüft.

d. Das Verfahren verstößt gegen den „fair trial“ im Sinne des Art. 6 EMRK: weder xxx noch die eigentlich betroffene Partei xxx, xxx, wurde über den Gegenstand des Verfahrens aufgeklärt, eine Akteneinsicht wurde nicht gewährt, zu den Ausführungen der Amts-SV wurde keine Prüf- und Stellungnahmemöglichkeit und angemessene Frist eingeräumt.

xxx ging im Laufe des Ortsaugenscheines vom 23.05.2023 davon aus, dass der Verfahrensgegenstand die beantragte „Erweiterung des Wasserrechtes“ von 7Ltr/sec auf 100 Ltr/sec sei. – Er wurde nie darüber aufgeklärt, dass es sich um ein Rückbau- und Unterlassungsverfahren handelt.

xxx wurde durch den Gegenstand des Verfahrens vollkommen überrascht. Er hatte keine angemessene Äußerungs- und Prüfmöglichkeit, es wurde ihm weder Akteneinsicht angeboten noch eine angemessene Frist von zumindest 14 Tagen nach Akteneinsicht zur Stellungnahme eingeräumt.

xxx, ein von Natur aus ruhiger Mensch, war allerdings durch die Aggressivität des Auftrittes der Verhandlungsleiterin bei der Befundaufnahme am 23.05.2023 irritiert, welches ihm bisher von absolvierten Verwaltungsverfahren völlig unbekannt war. Er dachte sich noch, „was geht hier vor!?“

Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls wegen der mehrfachen Mangelhaftigkeiten des bisherigen Verfahrens und Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des verfassungsrechtlich geschützten österreichischen und europäischen Verfahrensrechtes ohnehin zu beheben, was beantragt wird.

ad Unrichtige Feststellungen

Bekämpft werden alle Feststellungen zu Betreiber der Anlage, zu aktuellen Wasserentnahmemengen, zu Einbau einer „50cm-Stufe“.

Die Wasserentnahmemenge wurde nicht geprüft, es kann keine objektive Feststellung getroffen werden.

Die „50cm-Stufe“ war offenbar „immer schon“, eine Befragung des GF der Anlage erfolgte nicht, weitere Erhebungen werden unterlassen. – Die Feststellung dazu kann nicht getroffen werden.

Der Betreiber der Anlage und Eigentümer ist nicht xxx, diese Feststellung ist objektiv unrichtig.

Die aufgetragenen Maßnahmen sind auch viel zu ungenau beschrieben, sodass eine technische Umsetzung und Nachprüfung nicht möglich ist.

ERGÄNZEND wird weiters festzustellen beantragt:

Die baulichen Änderungen (und der Antrag dazu!) erfolgten deshalb, weil die bisherige Wassermenge für das Leben der Fische in der Fischzucht nicht ausreichend ist.

Mangels Sauerstoff gehen die Fische elend zugrunde!

Auch aus Gründen des Tierwohles ist eine Erweiterung der Wassermenge unbedingt notwendig.

Für die bestehenden Teiche nach den Unwettern vom 21.07.2022 war wieder eine funktionierende Wasserversorgung herzustellen. – Bei diesem Unwetter sind in der Anlage ca. 500 kg Fisch verendet und nur einige wenige konnten damals gerettet und in ein Rundbecken geborgen werden, das mit dem Teichwasser vom Oberlieger versorgt wurde. Hier gibt es ein Wasserrecht mit 5 Ltr/sec, es ist aber durch die anhaltende Trockenheit und diverse Ableitungen nicht mehr als 1 Ltr/sec vorhanden, bzw. wird der Sauerstoff durch den Oberlieger schon aufgebraucht. Der kleine Bachlauf der „xxx“ ist bis dato noch immer ausgetrocknet.

Dazu wird die Beiziehung eines Amts-SV für Tierschutz, wohl der Landes-Amts-Veterinär beantragt.

Dieser hätte die Annahme bestätigt.

Die diesbezügliche Feststellung wird beantragt.

ad Unrichtige rechtliche Beurteilung

xxx kann nicht Ansprechperson des Bescheides sein. Er hat keine Rechte an den Liegenschaften.

Es werden daher gestellt die

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle in Stattgebung dieses Rechtsmittels den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren einstellen; in eventu nach Behebung des Bescheides selbst oder durch die Behörde 1. Instanz Verfahrensergänzung veranlassen.“

Mit Schreiben vom 17.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor, wobei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2007, Zahl: xxx (xxx), wurde laut Wasserbuch-PZ: xxx xxx, xxx, xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem xxxbach zur Versorgung einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, mit Nutzwasser befristet bis 31.07.2027 erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an der Betriebsanlage bzw. Teichanlage auf den genannten Grundstücken verbunden. Das Maß der Wasserbenutzung für die Entnahme aus dem xxxbach wurde mit einer Höchstmenge von 7 l/s festgelegt. Darüber hinaus ist eine Wasserentnahme von 5 l/s aus dem Überwasser einer Quelle auf dem Grundstück Nr. xxx (Eigentümer: xxx) wasserrechtlich bewilligt. Von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst sind weiters die Einleitung in den xxxbach auf Grundstück Nr. xxx, die Entnahme aus Oberflächenwasser auf dem Grundstück Nr. xxx im Ausmaß von 5 l/s sowie zwei Wasserversorgungsleitungen.

Im Oktober 2021 erwarb die Beschwerdeführerin, die xxx, xxx, xxx, xxx, von xxx die Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, und im April 2022 erwarb sie von xxx die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie das Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die xxx, xxx, ist nunmehr Betreiberin der gegenständlichen Fischteichanlage.

Geschäftsführer der xxx, xxx ist Fischereimeister (FM) xxx, xxx, xxx. xxx ist zudem Obmann des Fischereirevierausschusses xxx.

Anlässlich eines extremen Hochwasserereignisses am xxxbach hat die Beschwerdeführerin im Juli 2022 Baumaßnahmen zur Änderung der Fischteichanlage vorgenommen, ohne dafür über eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dabei wurden die bestehenden Fischteiche der ehemaligen Anlage xxx durch Instandsetzungsmaßnahmen mittels Betonauskleidungen erneuert. Ausmaß und Anzahl der Anlagenteile entsprechen dem bewilligten Bestand aus 2020. Darüber hinaus wurden jedoch weitere Maßnahmen konsenslos umgesetzt. Darunter fielen die Herstellung eines Entsanderschachtes (mit Feinrechen) vor Zufluss zu den bereits bestehenden Fischbecken und eine Spülleitung von diesem Schacht zurück in den xxxbach (DN 300). Weiters wurden flussaufwärts auf Höhe von ca. Flkm 3,30 zwei neue Entnahmeleitungen errichtet, wobei eine den xxxbach quert (DN 300) und eine weitere am linken Ufer des xxxbaches Wasser ausleitet (DN 500). Zusätzlich wurde in diesem Bereich von der Beschwerdeführerin eine Art Sohlschwelle errichtet, um die Wasserentnahmemöglichkeit in diesem Bereich zu verbessern. Dieser Entnahmebereich entspricht in etwa der ursprünglich für die Fischzucht xxx bewilligten kleinen Entnahmestelle für eine Ausleitungsmenge von ca. 7 l/s. Im linksufrigen Vorland der Entnahmestelle wurde von der Beschwerdeführerin weiters ein Absetzbecken ausgehoben (Ausmaß ca. 15 x 15 m, Tiefe ca. 2 m), welches einer ersten Absetzung von Grobstoffen des entnommenen Bachwassers dienen soll. Von dort aus wird derzeit das entnommene Wasser über eine ebenfalls neu errichtete Leitung (DN 300, mit Abschieber und ca. 10 m Länge) in eine bereits bestehende Verrohrung (ca. DN 600) geleitet und zu den oben beschriebenen Fischbecken geführt. Im Bereich der Entnahmestelle und des angesprochenen Absetzbeckens wurde das linksseitige Ufer des xxxbaches samt Ufersicherung verändert und ist die ursprüngliche Ufersicherung nicht mehr klar ersichtlich.

Die oben erwähnten, von der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen entsprechen aus wasserfachlicher Sicht in der derzeitigen Ausführung nicht dem Stand der Technik und sind für die gesicherte Ausleitung von Nutzwasser nicht geeignet. Dies insbesondere, weil der Ausleitungsbereich ohne fachliche Abstimmung und Bewilligung verändert wurde und entsprechende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen derzeit nicht ersichtlich sind. Darüber hinaus sind die Maßnahmen im unmittelbaren Abflussbereich des xxxbaches und im Hochwasserabflussbereich gelegen, weshalb entsprechende Sicherungsmaßnahmen für eine dauerhafte Ausleitung unabdingbar wären. Insbesondere ist auch durch die Errichtung der oben angeführten Sohlschwelle ein Längsgefälle verändernder Eingriff erfolgt, welcher sich negativ auf das Abflussgeschehen auswirken kann.

Mit dem in der Sachverhaltsdarstellung bereits erwähnten Antrag vom 14.03.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung für die Erhöhung der Wasserentnahme aus dem xxxbach von 5 l/s auf 110 l/s. Der Antrag enthält eine Kurzbeschreibung der vorgenommenen Sanierungs- und Anlagenänderungsmaßnahmen, wie in der Sachverhaltsdarstellung oben beschrieben, und ist vom Geschäftsführer xxx unterzeichnet. Dem Antrag beigelegt sind einige Fotos der Fischteichanlage sowie ein Kataster-Lageplan. An der daraufhin zur Klärung der Sach- und Rechtslage am 23.05.2023 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung nahm der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teil, ohne einen Einwand gegen das Verhandlungsergebnis zu erheben.

Am 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid vom 26.05.2023 mit dem oben in der Sachverhaltsdarstellung beschriebenen Inhalt zugestellt. Die der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen sollten aus wasserbautechnischer Sicht umgehend bis 01.08.2023 umgesetzt werden. Aus gewässerökologischer Sicht sollen die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geforderten Beseitigungsmaßnahmen im Hinblick auf die Laichaktivität der im xxxbach vorkommenden Fischarten in den Monaten April bis Oktober stattfinden.

Mit Schreiben vom 23.06.2023 an xxx wies die xxx darauf hin, dass eine allfällige Minderproduktion an Strom, welche durch die konsenslose Sohlschwelle bewirkt werde, ab 30.06.2023 geltend gemacht werde, ebenso wie alle zusätzlichen Kosten, welche im Zusammenhang mit der beschriebenen Störung ihres Wasserrechtes anfallen würden.

Im Zuge eines kurzen Ortsaugenscheines durch den wasserbautechnische Amtssachverständigen zur fachlichen Abstimmung stellte dieser am 30.06.2023 fest, dass die aufgetragenen Maßnahmen bereits in Angriff genommen wurden und die im wasserpolizeilichen Auftrag thematisierte, konsenslos errichtete Sohlschwelle bereits gänzlich aus dem xxxbach entfernt wurde. Eine fachliche Überprüfung und Beurteilung der umgesetzten Rückbaumaßnahmen kann jedoch erst nach Fertigstellungsmeldung und Vorlage der geforderten entsprechenden Umsetzungsdokumentation erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.03.2023, den Auszug aus dem Wasserbuch des Landes Kärnten zu Postzahl (PZ) xxx, das in der Wasserrechtsverhandlung am 23.05.2023 zu Protokoll gegebene wasserbautechnische Gutachten der wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx und xxx, das Schreiben der xxx, xxx, xxx, vom 23.06.2023 an xxx sowie den Bericht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2023 über den Ortsaugenschein am 30.06.2023.

Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist großteils unbestritten. Bestritten ist, 1.) dass die Sohlschwelle von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgänger errichtet wurde, und 2.) die Wasserentnahme aus dem xxxbach 100 l/s beträgt, wie das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde.

Zu 1.) der Errichtung der Sohlschwelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 14.03.2023 selbst angegeben hat, im Herbst 2022 Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Fischteichanlage vorgenommen zu haben, wobei sie die Wasserfassung erneuerte und zusätzlich einen 120 m2 großen Absetzteich und einen Wasserfilter eingebaut hat. Da die Sohlschwelle im Wasserentnahmebereich der Teichanlage errichtet wurde und es deren Zweck ist, die Wasserentnahmemöglichkeit zu verbessern – wie dies der wasserbautechnische Sachverständige festgestellt hat – ist es offensichtlich, dass die Sohlschwelle von der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvorgänger errichtet worden ist. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvorgänger als Eigentümer/in des angrenzenden Ufergrundstückes die Errichtung der Sohlschwelle geduldet. Aus dem Schreiben der xxx an xxx, mit welchem auf künftige Schadensersatzforderungen aufgrund einer Abflussstörung durch die Sohlschwelle hingewiesen wird und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Sohlschwelle mittlerweile zurückbauen lassen hat (telefonische Mitteilung von xxx vom 29.06.2023), lässt sich nichts anderes schließen, als dass die Beschwerdeführerin die Sohlschwelle errichten lassen hat. Im Übrigen liegt ein dem Schreiben der xxx angeschlossener, von der xxx in xxx verfasster hydraulischer Nachweis dafür vor, dass eine durch die Sohlschwelle verursachte Abflussstörung vorlag. Dass die Sohlschwelle „immer schon da war“, wie dies die Beschwerdeführerin behauptete, ist somit unzutreffend und widerlegt. Es mag sein, dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – weder der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin noch xxx die Sohlschwelle errichtet hat, zumal die Sohlschwelle offensichtlich von der Beschwerdeführerin, der xxx, xxx, errichtet wurde und demnach davon auszugehen ist, dass die diesbezüglich getroffene Feststellung richtig ist.

Die Konsenswidrigkeit der errichteten Sohlschwelle wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen und der Behörde zweifelsfrei festgestellt. Im Übrigen ergibt sich die Konsenswidrigkeit der errichteten Sohlschwelle aus der Tatsache, dass sie vom Konsens der wasserrechtlichen Bewilligung nicht umfasst ist.

Was die aktuelle Wasserentnahme von 100 l/s zu Punkt 2.) betrifft, ist anzumerken, dass diese Feststellung der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht nicht übernommen wurde. Eine diesbezügliche Feststellung erübrigt sich, zumal sie keinerlei Einfluss auf die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen nehmen würde. Dass die bewilligte Wasserentnahme von 7 l/s jedoch überschritten wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der xxx vom 23.06.2023, da sich die Menge deren Wasserentnahme als unterliegende Wasserberechtigte am xxxbach seit dem Einbau der Sohlschwelle im Bereich der Wasserentnahme der Beschwerdeführerin verringert hat. Die Erhöhung der Wasserentnahmemenge zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich auch indirekt aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 23.05.2023 („... zusätzlich wurde in diesem Bereich eine Art Sohlschwelle errichtet, um die Wasserentnahmemöglichkeit in diesem Bereich zu verbessern. ... Das Maß der möglichen Ausleitung ist weiters auf den bewilligten Konsens zu beschränken.“). Die faktische Erhöhung der Wasserentnahmemenge lässt sich auch aus der von der Beschwerdeführerin geäußerten Behauptung schließen, dass die bisherige Wassermenge für das Leben der Fische in der Fischzucht nicht ausreiche und stimmt auch mit dem Antragsbegehren auf Erhöhung der Wasserentnahmemenge auf 110 l/s überein.

Im Übrigen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den Begutachtungen der der Wasserrechtsverhandlung beigezogenen Sachverständigen. Ein diesbezügliches auf gleichwertiger Qualifikation beruhendes Gegengutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die Angaben der Sachverständigen sind durchwegs plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und gab es keinerlei Anhaltspunkt dafür, ihre fachliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.

Richtig ist, dass die in der Bescheidbegründung erwähnte - ursprünglich vom Sachverständigen getroffene - Feststellung, xxx sei Eigentümer der Anlage unrichtig ist. Nachdem mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen wasserpolizeilichen Auftrag jedoch nicht xxx, sondern die „xxx“ verpflichtet wurde, ist offensichtlich, dass es sich bei der Feststellung in der Bescheidbegründung um einen Irrtum handelt. xxx hat sich im Antrag vom 14.03.2023 selbst als Geschäftsführer der xxx, xxx ausgegeben und ist als Geschäftsführer für die von der GmbH gesetzten Maßnahmen jedenfalls mitverantwortlich.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die aufgetragenen Maßnahmen seien viel zu ungenau beschrieben, sodass eine technische Umsetzung und Nachprüfung nicht möglich sei, wird seitens des Verwaltungsgerichtes nicht geteilt. Die Formulierung der gegenständlich vorgeschriebenen Maßnahmen wurde vom zuständigen wasserbautechnischen Amtssachverständige vorgenommen und ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes für ein für die Umsetzung der Maßnahmen fachlich qualifiziertes Unternehmen ausreichend konkret und nachvollziehbar. Aus welchen Gründen dies nicht der Fall sein sollte, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt.

Dass die baulichen Änderungen zum Schutz des Lebens der Fische der Fischzucht erforderlich waren, mag sein, macht die dadurch entstandene Konsenswidrigkeit der Wasserbenutzung jedoch nicht zulässig. Der Besatz der Fische ist der konsensgemäß zur Verfügung stehenden Wassermenge anzupassen und nicht umgekehrt. Die Beschwerdeführerin ist als Wasserberechtigte zur konsensgemäßen Wasserbenutzung verpflichtet. Dem gegenständlichen Wasserrechtverfahren war ein gewässerökologischer und fischereilicher Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung beigezogen und wird die Frage, inwieweit die Wasserentnahme aus dem xxxbach erweitert werden kann, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Grundlage der bei der Behörde einzureichenden Antragsunterlagen zu beurteilen sein. Der Antrag auf Beiziehung eines Amtssachverständigen für Tierschutz sowie der Antrag auf Feststellung eines notwendigen Ausmaßes der Wasserentnahme waren daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist klarzustellen, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag nicht xxx, sondern der xxx, xxx erteilt wurde, deren Geschäftsführer xxx ist.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl. I Nr. 155/1999, ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen.

Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat, der Liegenschaftseigentümer (sofern er nicht ohnedies Verursacher ist) oder dessen Rechtsnachfolger. Ein wasserpolizeilicher Auftrag kann auch einer GmbH erteilt werden (VwGH 18.09.2002, 99/07/0104).

Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin laut Judikatur des VwGH als Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung gehalten gewesen wäre, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Ausnutzung der wasserrechtlichen Bewilligung dem erteilten wasserrechtlichen Konsens entspricht (VwGH 29.06.2000, 99/07/0114). Für den aktuellen Träger des wasserrechtlichen Konsenses besteht unverändert auch die Verpflichtung zur Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen. Soweit sich die wasserrechtlich konsenswidrigen Anlagenteile auf dem Grundstück Nr. xxx befinden, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass gemäß § 138 Abs. 4 WRG ein wasserpolizeilicher Auftrag im Falle, dass der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten werden kann, an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer erteilt werden kann, wenn er die eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat. Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass Dritte auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin Teile der Fischteichanlage ohne deren ausdrückliche Zustimmung vorgenommen haben, käme die Beschwerdeführerin auch als betroffene Liegenschaftseigentümerin als Verpflichtete des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht.

Im gegenständlichen Fall sind die von der Verpflichteten zu beseitigenden Anlagenteile unbestrittenerweise konsenswidrig, das heißt, ohne Vorliegen der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Änderungsbewilligung und damit konsensüberschreitend errichtet worden. Dies wurde seitens der zwei dem Verfahren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt und von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Die konsenswidrig bzw. konsensüberschreitend errichteten Anlagenteile sind im Zusammenhang mit den oben getroffenen Feststellungen als von der Beschwerdeführerin eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu werten.

Nachdem die laut dem gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag zu beseitigenden Anlagenteile in der derzeitigen Ausführung nicht dem Stand der Technik entsprechen und für eine gesicherte Ausleitung von Nutzwässern nicht geeignet sind, sind sie bewilligungsunfähig und zumal sie darüber hinaus im unmittelbaren Abflussbereich des xxxbaches und im Hochwasserabflussbereich gelegen sind, gemäß § 105 Abs. 1 lit. b WRG als im öffentlichen Interesse unzulässig anzusehen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 Abs.1 lit. a WRG waren somit erfüllt und war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte gegen einen im Sinne des Art. 6 EMRK gebotenen „fair trial“ verstoßen, ist anzumerken, dass es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der von der Behörde durchgeführten Wasserrechtsverhandlung möglich gewesen wäre, seine diesbezüglichen Bedenken zu Protokoll zu geben. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, inwiefern die Behörde aufgrund einer weiteren Stellungnahme ihrerseits zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften laut VwGH nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus materiell-rechtlicher Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 07.07.2023, Ra 2023/03/0129, ua.).

Nachdem die belangte Behörde den Namen der Verpflichteten im Spruch des angefochtenen Bescheides unvollständig angeführt hat, war diesbezüglich eine Spruchkorrektur vorzunehmen.

Die Frist zur Fertigstellung der wasserpolizeilich aufgetragenen Maßnahmen war entsprechend dem vom gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Zeitraum (April bis Oktober) gemäß § 112 Abs. 1 WRG zu verlängern.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Notwendigkeit nicht durchzuführen. Eine Beschwerdeverhandlung konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal das Verwaltungsgericht keine weitergehenden Ermittlungen durchzuführen hatte, und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache bewirkt hätte. Dass dem Entfall der Verhandlung die Bestimmungen der EMRK oder der GRC entgegenstehen würden, konnte somit nicht befunden werden.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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