LVwG K KLVwG-383-385/5/2023

KLVwG-383-385/5/2023Tribunal Administrativo Regional10 de ago. de 2023

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Arbeitnehmerschutzgesetz, Forstunfall, Strafverfahren, Grobfahrlässige Tötung, Einstellung, Verbot der Doppelbestrafung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-383-385/5/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.383.385.5.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des xxx vom 25.01.2023, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

das angefochtene Straferkenntnis wird

a u f g e h o b e n

und wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des xxx vom 25.01.2023, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Wie vom Arbeitsinspektorat Kärnten im Zuge der Unfallerhebungen am 21.05.2022 sowie nach Prüfung übermittelter Unterlagen am 18.07.2022 festgestellt und zur Anzeige gebracht wurde, haben Sie es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der xxx mit Sitz in xxx, xxx (vormals: xxx) folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

1. )

Die xxx hat es als Arbeitgeberin am 21.05.2022 geduldet, dass ihr Arbeitnehmer xxx (geb. am xxx), die Verpflichtung zur Benützung einer persönlichen Schutzausrüstung - und zwar Steighilfen für steiles Gelände - in der auswärtigen Arbeitsstelle "xxx, xxx, xxx" (Gst. Nr. xxx, KG xxx) am 21.05.2022 nicht eingehalten hatte.

2. )

Durch die xxx als Arbeitgeberin wurden jedenfalls bis zum Tag des Arbeitsunfalles am 21.05.2022 für die auswärtige Arbeitsstelle "xxx, xxx, xxx" (Gst. Nr. xxx, KG xxx) die Vorkehrungen für Not- und Rettungsmaßnahmen nicht getroffen. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, auf Grundlage der Arbeitsplatzevaluierung die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

Die xxx hat es als Arbeitgeberin jedenfalls bis zum Tag des Arbeitsunfalles am 21.05.2022 unterlassen dafür zu sorgen, dass die Arbeitsvorgänge im steilen Gelände in der auswärtigen Arbeitsstelle "xxx, xxx, xxx" (Gst. Nr. xxx) derart vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und insbesondere des Arbeitnehmers xxx erreicht wurde. Die xxx ist der gemäß § 60 Abs. 1 ASchG auferlegten Verpflichtung - wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird - im Zusammenhang mit Holzschlägerungsarbeiten im steilen Gelände insofern nicht nachgekommen, als dass überhaupt keine geeigneten bzw. wirksamen Vorkehrungen für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers xxx getroffen wurden.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1.) die Rechtsvorschriften des § 130 Abs. 1 Z 6 iVm § 69 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Spruchpunkt 2.) die Rechtsvorschriften des § 130 Abs. 1 Z 6 iVm § 4 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und zu Spruchpunkt 3.) die Rechtsvorschriften des § 130 Abs. 1 Z 19 iVm § 60 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verletzt, weshalb über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von je € 4.150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 7 Tage) verhängt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Nachstehendes ausführte:

„In außen bezeichneter Rechtssache wird durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschuldigten innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 25.01.2023, Zahl: xxx

Beschwerde

erhoben.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten, als handelsrechtlichen Geschäftsführer der xxx zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber

  • es geduldet, dass der Arbeitnehmer xxx die Verpflichtung zur Benützung von Schutzausrüstung und zwar Steighilfen für steiles Gelände auf dem Grundstück xxx nicht eingehalten hat.

  • eine Vorkehrung für Not- und Rettungsmaßnahmen für die Arbeitsstelle am Grundstück xxx nicht getroffen und

  • es unterlassen hat, dass die Arbeitsgänge im steilen Gelände derart vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Diese Vorhaltungen sind unrichtig. Der Beschuldigte hat diese Tatbestände nicht erfüllt.

Gemäß § 69 (2) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf seine Kosten persönliche Schutzausrüstung dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 69 (3) leg. cit. darf er es nicht zu dulden, wenn der Arbeitnehmer technische Schutzausrüstungen nicht benützt.

Der Verunglückte hat die erforderliche Schutzausrüstung nach neuestem technischen Stand übergeben erhalten, wurde in der Handhabung dieser Schutzausrüstung unterwiesen und wurde seitens des Beschuldigten ständig kontrolliert, ob die Schutzausrüstung auch gehörig verwendet wird.

Schlägerungsarbeiten stellen eine besondere gefahrengeneigte Tätigkeit dar. Der Verunglückte war ein sehr erfahrener Holzarbeiter, er wurde aber dennoch immer wieder auf Gefahrenquellen hingewiesen und auf Maßnahmen, die einzuhalten sein.

Bei der Beurteilung, ob Steighilfen im gegenständlichen Falls zu verwenden gewesen wären, ist die Beschaffenheit des Geländes an der Unfallsörtlichkeit einer Befundung zu unterziehen.

Über das Grundstück xxx führt ein Wirtschaftsweg. Bei diesem Weg befindet sich bergwärts eine steile Geländekante mit einem Höhenunterschied von circa 3 Meter. Danach zeigt sich das Gelände als wesentlich flacher. Der spätere Unfallsort liegt etwa 30 Meter bergwärts, ausgehend von der vorhin beschriebenen Geländekante mit geringem bis mäßigen Gefälle.

Die Kollegen dieser Arbeitsgruppe, ebenso Mitarbeiter im Betrieb xxx, sind in der selben Form, wie der Verunglückte geschulte und erfahrene Forstarbeiter. Es wird die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften jeweils vom Beschuldigten, sowie die Kontrolle jeder Arbeitsstelle im Gelände extra überwacht und kontrolliert. Bisher musste der Beschuldigte keinerlei Verletzungen von Vorschriften durch die Mitarbeiter beanstanden. Besonders der Verunglückte hat bei der Durchführung der Arbeiten besondere Vorsicht walten lassen.

Offenkundig hat der Verunglückte die Gefährlichkeit des Geländes nicht richtig eingeschätzt und die ihm überlassenen und an der Arbeitsörtlichkeit vorhandenen und mitgeführten Steighilfen nicht verwendet. Dieser Umstand wurde auch von den Mitarbeitern nicht bemerkt.

Der Beschuldigte hätte auch zu keinem Zeitpunkt die Nichtverwendung der Steighilfen geduldet.

Nach der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Verunglückte über 30 Meter abgestürzt, nachdem er an der Örtlichkeit ausgerutscht war.

Diese Unfallursache wurde nicht objektiviert. Aufgrund der Geneigtheit des Geländes und der bestehenden trockenen Witterungsverhältnisse ist der Unfallhergang deshalb nicht nachvollziehbar, da zum einen ein solches Gelände auch ohne Steifhilfen gewöhnlicherweise erfahrenen Forstarbeiten keine Schwierigkeiten bereitet, zum anderen es dem Verunglückten aufgrund des an der Örtlichkeit gegebenen Baumbestandes und Bewaldungszustandes, möglich gewesen sein muss, einen Absturz durch Festhalten zu verhindern.

Es wurde auch nicht die genaue Todesursache objektiviert. Die festgestellten Verletzungen müssen nicht zwangsweise zum Tod führen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Verunglückte unter hohen Blutdruck litt, jeweils mit Medikamenten zur Blutdrucksenkung versorgt werden musste, geht der Beschuldigte davon aus, dass der Verletzte an der Örtlichkeit einen Herzinfarkt erlitten hat und es deshalb zum Absturz kam.

Die Mitarbeiter und Kollegen des Verunglückten arbeiteten zum Zeitpunkt des Absturzes des Verunglückten in einer Entfernung von 50-60 Metern von seiner Arbeitsstelle. Wäre der Verunglückte tatsächlich ausgerutscht, hätte er sicher den Sturz mit Hilferufen oder einen sonstigen Gefahren- oder Angstschrei begleitet.

Die beiden weiteren Mitarbeiter haben den Vorfall nicht gesehen und hat auch der Verunglückte nicht gerufen oder sich sonst wie bemerkbar gemacht, sodass dieser Umstand die Auffassung des Beschuldigten stützt, wonach der Verunglückte einen Herzinfarkt erlitten hatte.

Unabhängig davon, hat der Beschuldigte die Einhaltung der inkrimierten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ständig kontrolliert und es haben sich auch die Mitarbeiter gegenseitig überwacht.

Beweis:

Krankengeschichte

Ortsaugenschein

xxx

xxx

pA Firma xxx, xxx, xxx

als Zeugen

Einvernahme des Rechtsmittelwerbers

Gemäß § 4 (1) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind jene Gefahren, die an der Arbeitsstelle zu erwarten sind zu ermitteln und zu beurteilen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitsplatz des Verunglückten sich im freien Gelände befindet, nahezu immer die identen Arbeitsmittel in Anwendung kommen, der konkrete Arbeitsplatz in der Örtlichkeit sich immer wieder ändert, werden die Arbeitsvorgänge, die sich aus der Aufgabenstellung ergeben, im gegenständlichen Fall mit höchstqualifizierten und ausgebildeten Arbeitern, zu welchen auch der Verunglückte zählte, ausgeführt. Daraus ergeben sich die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 4 (3) und zwar, Kommunikation der am Arbeitsplatz tätigen Mitarbeiter untereinander, (Funkverkehr), damit die mögliche Ingangsetzung einer Rettungskette und die Vorsorge für die notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen, (Erste-Hilfe-Koffer), wobei die Verwendung der entsprechenden Schutzkleidung der Mitarbeiter obligat ist.

Die Unterweisung und Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung erfolgten mündlich und schriftlich und wurden von den Mitarbeitern schriftlich zur Kenntnis genommen zuletzt am 08.01.2022. Diesbezüglich lässt sich eine Übertretung dem Beschuldigten nicht anlasten.

Gemäß § 60 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsgänge so vorzubereiten, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Diese Vorbereitung richtet sich nach der Art der Arbeitsvorgänge, die Bedingungen am Arbeitsplatz und den Qualifikationen der Mitarbeiter samt verwendeter Gerätschaft. Diese Vorbereitung von Arbeitsvorgängen im Forst für Schlägerungsarbeiten ist aufgrund der besonderen Art der Arbeitsleistung nur im höchst beschränkten Maße möglich.

Der Verunglückte Mitarbeiter war mit allen Schutzkleidungen ausgestattet, hatte offenkundig erstmalig die Steighilfen nicht in Verwendung und wären weitere Vorkehrungen für den Schutz und des Lebens und der Gesundheit auch nicht treffbar gewesen, zumal auch die Unglücksursache bisher nicht objektiviert wurde.

Es hätte keine Vorkehrung gegeben, welche den Eintritt des Ereignisses verhindert hätten. In diesem Sinne wurde auch das Verhalten des Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörde überprüft und ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren eingestellt.

Es hat daher der Beschuldigte, die ihm angelasteten Übertretungen nicht zu verantworten.

Auch die über ihn verhängte Strafe ist unangemessen hoch. Die Behörde hat nicht das Einkommen und die Sorgepflichten des Beschuldigten berücksichtigt. Er bezieht einen Geschäftsführergehalt von Euro 2.700 monatlich und hat für 3 Kinder im Alter von 9, 16 und 21 Jahren zu sorgen, da letzteres studiert.

Beweis:

Einvernahme des Beschuldigten

Verfahren xxx Staatsanwaltschaft xxx

Es wird daher somit der

Antrag

gestellt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Gleichzeitig wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Arbeitsinspektorat Kärnten hat mit Schriftsatz vom 09.03.2023 zur Beschwerde des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 30.03.2023 hat die Staatsanwaltschaft xxx mitgeteilt, dass das gegen den Verdächtigen xxx eingeleitete Ermittlungsverfahren zu xxx wegen des Verdachtes des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung gemäß § 81 StGB mit Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 14.09.2022 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Die Einstellung sei rechtswirksam. Es habe kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Forstunfall vom 21.05.2022 festgestellt werden können.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Anzeige des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 29.07.2022, der zu entnehmen ist, dass der Arbeitsinspektor xxx bei einer Überprüfung am 18.07.2022 festgestellt habe, dass am 21.05.2022 zwischen 08.30 und 09.00 Uhr in der auswärtigen Arbeitsstelle der xxx, xxx, xxx xxx xxx, xxx, xxx

1. )die xxx es geduldet hat, dass der Arbeitnehmer Herr xxx (geb. xxx) die Verpflichtung die persönliche Schutzausrüstung, Steighilfen für steiles Gelände, zu benutzen, nicht eingehalten hat.

Dadurch wurde § 69 Abs. 3 ASchG, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen nicht dulden dürfen, dass Arbeitnehmer/innen die Verpflichtung, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, nicht einhalten.

Strafnorm: § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG

2. )bei Arbeiten im Holzschlag, die Vorkehrungen für Not- und Rettungsmaßnahmen nicht getroffen wurden bzw. die Maßnahmen für eine Überwachung der Arbeitnehmer bei besonderen Gefahren nicht wirksam sind.

Dadurch wurde § 4 Abs. 3 ASchG übertreten, wonach auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung) die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen sind. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

Strafnorm: § 130 Abs. 1 Z 6

3. )für die Arbeitsvorgänge im steilen Gelände, ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht erreicht wurde da diese unzureichend vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden.

Dadurch wurde § 60 Abs. 1 ASchG übertreten, wonach Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden müssen, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird.

Strafnorm: § 130 Abs. 1 Z 6

Es wird daher gemäß § 9 ArbIG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese gemäß der oben angeführten Strafnorm wie folgt zu bestrafen:

Beantragte Strafhöhe zu Punkt 1:4.150 €

Beantragte Strafhöhe zu Punkt 2:4.150 €

Beantragte Strafhöhe zu Punkt 3:4.150 €

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde durch die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Mit Schreiben vom 30.03.2023 hat die Staatsanwaltschaft xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren den verfahrensgegenständlichen Vorfall betreffend wegen des Verdachtes des Vergehens der grobfahrlässigen Tötung gemäß § 81 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Forstunfall vom 21.05.2022 habe festgestellt werden können. Die Einstellung sei rechtswirksam.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die beigeschaffte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft xxx vom 30.03.2023.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

Gemäß § 60 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Gemäß § 69 Abs. 3 ASchG sind Arbeitnehmer verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.

Gemäß § 130 Abs. 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

...

6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,

Im vorliegenden Fall werden dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der xxx Verwaltungsübertretungen nach § 130 Abs. 1 Z 6 iVm § 69 Abs. 3 ASchG (Spruchpunkt 1.), nach § 130 Abs. 1 Z 6 iVm § 4 Abs. 3 ASchG (Spruchpunkt 2.) und nach § 130 Abs. 1 Z 19 iVm § 60 Abs. 1 ASchG (Spruchpunkt 3.) angelastet.

Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass bei der Staatsanwaltschaft xxx den verfahrensgegenständlichen Vorfall betreffend ein Ermittlungsverfahren im Sinne der § 91 – 197 StPO anhängig war, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer als Verdächtiger wegen des Verdachtes des Vergehens der grobfahrlässigen Tötung gemäß xxx geführt wurde.

Es stellt sich daher die Frage, ob das Doppelbestrafungsverbot zur Anwendung zu kommen hat.

Gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK darf nämlich niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, hat der EGMR die Ansicht vertreten, dass allein auf die Faken abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe. Unzulässig sei eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe (VwGH 25.03.2010, 2008/09/0203).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens in seinem Urteil vom 07.10.1998, G 51/97 ua, betreffend einen Fall, in dem ebenfalls die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GesmbH Co KG gemäß § 9 Abs. 1 VStG) zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, bei dem Arbeitnehmer schwer verletzt worden waren, nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck sowie der wesentlichen Elemente der Straftatbestände des § 130 ASchG einerseits sowie der §§ 80 und 88 StGB andererseits festgehalten, dass die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs. 5 ASchG ausschließt.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 29.05.2015, 2012/02/0238, diesem Ergebnis des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und hat dazu ausgeführt, dass unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des (später eingestellten) Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens waren, im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf stehe, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasse die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und gehe sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck komme, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, könne in Anbetracht der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes dazu nicht die Rede sein. Somit würden keine verschiedenen Straftatbestände vorliegen, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK und daher unzulässig.

Da nunmehr davon auszugehen ist, dass die Verfolgung nach § 130 ASchG als auch jene nach § 81 StGB im Fall einer tatsächlich erfolgten Tötung dieselbe strafbare Handlung betrifft und diese somit nur einmal verfolgt werden darf, gilt es zu klären, ob die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO Sperrwirkung im Sinne des ne bis in idem entfaltete und die belangte Behörde daher zur Hintanhaltung einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verpflichtet war, das bei ihr anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 190 Straßprozeßordnung (StPO) lautet:

„Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 190. Die Staatswaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.“

Anzumerken ist, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 BVG getroffene Entscheidung darstellt. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren (vgl. VfGH vom 09.03.2011, G 52/10), dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (§ 1 Abs. 2 StPO). Das gemäß § 195 StPO (Fortführungsantrag des Opfers) angerufene Gericht fungiert zwar als Rechtsschutzorgan gegen die Einstellung, kann aber die Staatsanwaltschaft nur zur Durchführung weiterer Ermittlungen verhalten, nicht aber zur Einbringung einer Anklage. Vielmehr obliegt es dem Staatsanwalt aufgrund des ihm zukommenden Verfügungsrechts über die Anklage, das Verfahren nach Durchführung der angeordneten Ermittlungen (neuerlich) einzustellen.

Die Materialien zur Strafprozessreform (RV 25 BlgNR 22. GP, 229 ff) führen zu § 190 StPO Folgendes aus:

„Im Fall des § 190 handelt es sich um die prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht, die ausschließlich der Staatsanwaltschaft zusteht und die – abgesehen von der Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens nach § 193 – Sperrwirkung im Sinne des "ne bis in idem-Prinzips" entfaltet. Eine Fortsetzung ("Wiederaufnahme") des Verfahrens soll daher auch weiterhin grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein; der Anwendungsbereich der sogenannten formlosen Wiederaufnahme (§ 363 StPO) soll gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt werden. Die Staatsanwaltschaft ist zunächst – selbstverständlich und ohne dass dies einer besonderen Erwähnung im Text bedürfte – verpflichtet, den Sachverhalt zu klären (d.h. mögliche be- und entlastende Umstände zu ermitteln) und soll danach – wenn kein weiterer Ansatzpunkt für erfolgversprechende Ermittlungen gegeben ist – gemäß Abs. 1 das Ermittlungsverfahren einzustellen haben, wenn der Gegenstand des Verfahrens keine gerichtlich strafbare Handlung darstellt oder ein rechtlicher Grund (Z 1) oder ein tatsächlicher Grund der (weiteren) Verfolgung des Beschuldigten entgegensteht (Z 2). (...)“

Die Fortführung eines nach § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs. 2 StPO anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) zu begründen (Z 2). Ansonsten ist eine Fortführung nur auf fristgerechten Antrag des Opfers nach den Voraussetzungen des § 195 Abs. 1 StPO möglich (vgl. dazu Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 23).

Dies wurde auch vom OGH bestätigt, welcher in seinem Erkenntnis vom 21.08.2013, 15 Os 94/13g (15 Os 95/13d, 15 Os 96/13a), festhielt:

„Eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs. 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (§ 17 Abs. 1 StPO; vgl auch Art 4 des 7. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat – außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs. 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs. 2 StPO) – nicht mehr zulässig ist (Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 20).

Auch in der Lehre wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass verfahrensbeendende Einstellungen insoweit einem rechtskräftigen Freispruch iSd Art. 4 7. ZPEMRK gleichzuhalten sind und Sperrwirkung entfalten können, als sie Bestand haben und nicht bloß aus formalen Gründen (mangelnde Verfolgbarkeit der Tat wegen Verjährung oder Unzuständigkeit) erfolgen (oder nur vorläufiger Natur sind), sondern auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des Vorwurfs basieren (siehe Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 26 ff, ebenso Thienel in Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 460, Fn 44, Thienel/Hauenschild, aaO, 158; ebenso Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 30 VStG Rz 8). Dabei kommt es darauf an, ob der Beschuldigte nach den Bestimmungen der StPO davon benachrichtigt werden musste und die einschreitenden Sicherheitsbehörden bei ihren Ermittlungen zur Erhärtung des Verdachts auf gerichtlichen Befehl hin tätig werden, da erst diesfalls ein Verfahren iS des Art. 4 7. ZPEMRK ausgelöst wird (siehe Thienel/Hauenschild, 158 mwH).

Zusammengefasst ist daher im Fall einer Einstellung zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben.

Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft xxx vom 30.3.2023 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer als Verdächtigen wegen des Verdachtes des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 StGB ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxx wurde dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft und wurde das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit dem Forstunfall vom 21.5.2022 festgestellt werden konnte. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist rechtswirksam.

§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG lautet:

„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.“

Da im vorliegenden Fall durch die Staatsanwaltschaft xxx ein Ermittlungsverfahren wegen desselben Sachverhaltes geführt wurde und im Rahmen des Strafverfahrens ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdeführers als Arbeitgeber und somit ein Verschulden seinerseits am Verdacht der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 StGB verneint wurde, konnte der Beschwerdeführer als Arbeitgeber im Hinblick auf Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention somit nicht ein weiteres Mal verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretungen des § 130 Abs. 1 Z 6 und des § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG verfolgt bzw. bestraft werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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