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KLVwG-1154/5/2023•LVwG K KLVwG-1154/5/2023
KLVwG-1154/5/2023Tribunal Administrativo Regional31 de jul. de 2023
Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Verurteilung, Sittlichkeitsdelikt
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 20.06.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.2023, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 3 Monate, gerechnet ab 26.05.2023 (= Zustellung des behördlichen Bescheides) bis einschließlich 26.08.2023 herab- bzw. festgesetzt wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Im Verwaltungsakt einliegend ist das Urteil des Landesgerichtes xxx vom 10.6.2022, Zahl: xxx, welchem folgendes zu entnehmen ist:
„Der Angeklagte xxx ist schuldig, er hat in xxx
I.am 2. Oktober 2021 an der am xxx geborenen und sohin unmündigen xxx,
1. )außer den Fällen des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er seinen Kopf auf ihren Bauch legte, mit seiner linken Hand zwischen ihre bekleideten Oberschenkel fuhr, an den Scheidenbereich fasste, sich schließlich in ihr Bett legte, unter ihr T-Shirt fuhr und ihre linke Brust anfasste;
2. )die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber ihr, durch die zu I.) 1.) genannte Tathandlung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;
II.zwischen 3. Oktober 2021 und 3. Dezember 2021 Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor der am xxx geborenen und sohin unmündigen xxx vorgenommen, indem er ihre WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt „I wüll di lecken“ und weitere WhatsApp-Nachrichten schickte, in welchen er ihr schrieb, dass ihr der Vorfall im Oktober 2021 gefallen hätte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Strafbare Handlungen:
Zu I.) 1.) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB,
zu I.) 2.) das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB und
zu II.) die Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB:
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 28 Abs. 1 StGB, § 43a Abs. 2 StGB
Strafe:
Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 43a Abs. 2 StGB nach § 207 Abs. 1 StGB,
360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen à EUR 15,00
Im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
8 (acht) Wochen,
wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Angerechnete Vorhaft: -
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:
Gemäß § 369 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte weiters schuldig, der Privatbeteiligten xxx einen Teilschmerzensgeldbetrag von EUR 300,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der Zuspruch gründet sich auf das Anerkenntnis des Angeklagten.
KOSTENENTSCHEIDUNG:
Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Strafbemessungsgrundlage:
Mildernd: Bisheriger ordentlicher Lebenswandel, umfassendes und reumütiges Geständnis
Erschwerend: Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen.
Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände: -
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Der Vorsitzende begründet das Urteil und erteilt Rechtsmittelbelehrung.
Angeklagter erklärt nach Rücksprache mit der Verteidigerin Rechtsmittelverzicht.
StA: Keine Erklärung.
PBV: Keine Erklärung.“
Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan belangte Behörde) vom 10.11.2022, Zahl: xxx wurde xxx (nunmehr Beschwerdeführer) vorangeführter Sachverhalt und der vorübergehende Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nachweislich mittels RSaBrief zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2022 brachte Rechtsanwalt xxx seine Vollmachtsbekanntgabe bei der belangten Behörde ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Abgabe einer Äußerung bis längstens 10.01.2023.
Mit Stellungnahme vom 09.01.2023 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie folgt aus:
„Die Voraussetzungen zur Entziehung der Lenkberechtigung würden gemäß §§ 7 iVm 24 FSG nicht vorliegen. 1.) Die Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge BH) ist der Ansicht, dass ein Führerscheinentzug in der Dauer von 12 Monaten gerechtfertigt sei, weil die betroffene Person aufgrund der Verurteilung zu xxx, § 207 Abs. 1 bzw. 212 Abs. 1 Z 2 StGB, als verkehrsunzuverlässig einzustufen sei. Diese Einschätzung ist vor allem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 FSG als nicht zutreffend zu qualifizieren. 2.) Neben den in § 7 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 3 Z 8 FSG normierten Voraussetzungen einer Führerscheinentnahme nach § 24 FSG muss gemäß § 7 Abs. 4 FSG die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person während dieser Zeit berücksichtigt werden. All diese Aspekte wurden von der BH nicht ausreichend rechtlich gewürdigt. 3.) Die betroffene Person war bis zum 10.06.2022 strafrechtlich unbescholten und weist keine weiteren Verurteilungen auf. Sie ist außerdem – bereits pensionierter – Taxifahrer und seit über 30 Jahren geprüfter Fahrlehrer. Erwähnenswert ist, dass die betroffene Person auch verwaltungsrechtlich/führerscheinrechtlich unbescholten ist; dies obwohl die betroffene Person alleine während der Tätigkeit als Taxilenker mehr als 3.000.000 (!!!) Fahrkilometer zurückgelegt hat. 4.) Zur Verwerflichkeit der Tat ist auszuführen, dass die betroffene Person lediglich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das äußerst geringe Strafausmaß spiegelt wieder, dass das entscheidende Gericht die Tat als „minder verwerflich“ ansah; dies bei einem Strafrahmen bis zu fünf (!) Jahren. Außerdem bestritt die betroffene Person von Anfang ihr Handeln nicht und zeigte sich in ihrer Verantwortung reumütig geständig. 5.) Zur Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, ist anzugeben, dass die betroffene Person die Tat ohne jegliche Gewaltanwendung ausführte und bestätigte das Opfer, dass weder zuvor, noch danach weitere unangebrachte Handlungen durch die betroffene Person erfolgten. Sohin war im Tatzeitpunkt keine „Gefährlichkeit der Verhältnisse“ gegeben. Es ist zu erwähnen – obwohl für einen Führerscheinentzug nach § 24 FSG irrelevant, jedoch bei Vorliegen als erschwerend zu qualifizieren – dass bei Tatbegehung keine motorbetriebenen Kraftfahrzeuge beteiligt waren. 6.) Bezüglich der verstrichenen Zeit und dem Verhalten der betroffenen Person in diesem Zeitraum ist anzugeben, dass die Taten bereits vor mehr als 14 Monaten (!), im Oktober 2021, verübt wurden. Selbstverständlich führte die betroffene Person keine weiteren Straftaten in dieser Zeit aus. Die betroffene Person ist redlich bemüht ein rechtstreuer Bürger zu sein. 7.) Aufgrund all dieser Tatsachen ist heute, im Jänner 2023, von einer vollen Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen. Es besteht keinerlei Grund zur Besorgnis, dass die betroffene Person sich wegen der erleichternden Umstände, welche beim Lenken von KFZ gegeben sind, sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. 8.) Obwohl bei der betroffenen Person eine volle Verkehrszuverlässigkeit und kein Grund zu einem Führerscheinentzug besteht, ist festzuhalten, dass eine Entziehung im Ausmaß von 12 Monaten eindeutig als zu hoch zu qualifizieren ist. Auch bei schweren Straftaten, welche in Verbindung mit dem Gebrauch von einem KFZ ausgeführt wurden (!), wurde eine Entziehungsdauer von maximal 6 Monaten ausgesprochen. 9.) Sohin beantragt die betroffene Person: - von einem Führerscheinentzug aufgrund der minderen Verwerflichkeit, der de facto nicht vorhandenen Gefährlichkeit der Verhältnisse, dem bisherigen Wohlverhalten und der langen verstrichenen Zeit seit Tatbegehung abzusehen; in eventu den Führerscheinentzug von 12 Monaten auf 3 Monate ab 01.11.2021 zu reduzieren; sowie in eventu die betroffene Person zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.05.2023, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 sowie iVm § 7 Abs. 3 Z 8 FSG iVm §§ 7 und 13 Abs. 2 VwGVG die Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 23.11.2007 zu Zahl: xxx für die Klassen A, B, BE und F, auf die gemäß § 25 Abs. 1 FSG festgesetzte Dauer von 6 (sechs) Monaten, gerechnet ab der rechtswirksamen Zustellung dieses Bescheides entzogen.
Gegen diesen Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.2023, Zahl: xxx, erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 20.06.2023. In dieser Beschwerdevorlage wird nach Replizierung des Sachverhaltes zu den Beschwerdegründen wie folgt ausgeführt:
„Der BF erachtet den Bescheid als materiell rechtswidrig, zumal tatsächlich – entgegen der beanstandeten Rechtsmeinung der belangten Behörde – seine volle Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. Neben den in § 7 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 3 Z 8 FSG normierten Voraussetzungen einer Führerscheinentnahme nach § 24 FSG muss gemäß § 7 Abs. 4 FSG die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person während dieser Zeit berücksichtigt werden. All diese Aspekte wurden von der erkennenden Behörde weder rechtlich gewürdigt noch festgestellt. Auszuführen ist, dass der BF mittlerweile in Pension ist; sein Hauptberuf war vor seiner Pensionierung Taxilenker. Neben des Taxilenker-Ausweises war er ebenfalls über 30 Jahre (!) Fahrlehrer/-prüfer und begleitete sohin zahlreiche Personen während der Ausbildung. Trotz seiner Fahr- und Lenkerfahrung von über 3.000.000 (!) Kilometer ist der BF bislang verwaltungsrechtlich/führerscheinrechtlich unbescholten. Bis zum 10.6.2022 war der BF strafrechtlich unbescholten. Er pflegt sowohl vor der Tat im Herbst 2021 als auch danach einen wohlverhaltenen Lebensstil und ist nach wie vor geschätztes und akzeptiertes Mitglied der Gesellschaft. Zur Verwerflichkeit der Tat ist auszuführen, dass der BF lediglich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das äußerst geringe Strafausmaß spiegelt wider, dass das entscheidende Gericht die Tat als minder verwerflich ansah; dies bei einem Strafrahmen bis zu fünf (!) Jahren. Außerdem bestritt der BF von Anfang sein Handeln nicht und zeigte sich in seiner Verantwortung reumütig geständig. Zur Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, ist anzugeben, dass der BF die Tat ohne jegliche Gewaltanwendung ausführte und bestätigte das Opfer, dass weder zuvor, noch danach weitere unangebrachte Handlungen durch die betroffene Person erfolgten. Sohin war im Tatzeitpunkt keine Gefährlichkeit der Verhältnisse gegeben. Es ist zu erwähnen – obwohl für einen Führerscheinentzug nach § 24 FSG irrelevant, jedoch bei Vorliegen als erschwerend zu qualifizieren – dass bei Tatbegehung keine motorbetriebenen Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Bezüglich der verstrichenen Zeit und dem Verhalten des BF in diesem Zeitraum ist anzugeben, dass die Tat bereits vor mehr als 19 Monaten (!!!), im Oktober 2021, verübt wurden. Selbstverständlich führte der BF keine weiteren Straftaten in dieser Zeit aus und blieb auch verwaltungsstrafrechtlich unauffällig. Er ist redlich bemüht – wie bereits sein gesamtes Leben zuvor – ein rechtstreuer Bürger und regelbewusster sowie zuverlässiger Normadressat zu sein. Aufgrund all dieser Tatsachen ist, wie bereits in der Stellungnahme an die erkennende Behörde ausgeführt, von einer vollen Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die erkennende Behörde nunmehr vermeint, dass 19 Monate nach Tatbegehung eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliege und nach 25 Monaten (?!) wieder volle Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei. Diese Annahme widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist auf einen reinen Willkürakt der belangten Behörde zurückzuführen. Des Weiteren besteht keinerlei Grund zur Besorgnis, dass der BF sich wegen der erleichternden Umstände, welche beim Lenken eines KFZ gegeben sind, sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen würde. Obwohl beim BF volle Verkehrszuverlässigkeit und fallkonkret kein Grund für einen Führerscheinentzug besteht, ist selbst bei hypothetischer Richtigkeit dieser Annahme festzuhalten, dass eine Entziehung im Ausmaß von 6 Monaten eindeutig als zu hoch, zu qualifizieren ist. Auch bei schweren Straftaten, welche in Verbindung mit dem Gebrauch von einem KFZ (!) ausgeführt wurden, wurde eine Entziehungsdauer von maximal 6 Monaten ausgesprochen. Sohin ist die erkannte Entziehungsdauer von 6 Monaten außerhalb jeglichen Verhältnisses zu sehen. Es ist anzumerken, dass die erkennende Behörde keinerlei Feststellungen bezüglich der Wertung der erwiesenen Tatsache des sexuellen Missbrauches getroffen hat. Auf Seite 5 von 6 führt die erkennende Behörde lediglich aus „dass für das erkennende Gericht (?!) keine Zweifel daran bestanden, dass bei xxx von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 auszugehen ist.“ Abgesehen von der sprachlich-semantischen Unverständlichkeit und Unschlüssigkeit der Feststellung (siehe beigelegtes Urteil des LG xxx zu xxx, in welchem das erkennende Gericht von keiner fehlenden Verkehrszuverlässigkeit spricht), bleibt die erkennende Behörde schlichtweg eine Feststellung schuldig, weshalb daran kein Zweifel bestehen solle. Beweis: Strafurteil des LG xxx vom 10.06.2022, PV des Beschwerdeführers. 4.) Zu den Beschwerdeanträgen: Der Beschwerdeführer stellt aus den dargelegten Gründen durch seinen bevollmächtigten Vertreter die Anträge: das Landesverwaltungsgericht möge der vorliegenden Beschwerde stattgeben und 4.1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 4.2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, sowie 4.3. den Beschwerdeführer nach Durchführung der Beweisaufnahmen vom führerscheinrechtlich inkriminierten Vorwurf freisprechen.“
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 30.06.2023, Zahl: xxx, wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II.Feststellungen:
Der am xxx geborene Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 10.06.2022, Zahl: xxx, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB und wegen die Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 43a Abs. 2 StGB nach § 207 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen à EURO 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das strafgerichtliche Urteil ist seit 14.06.2022 rechtskräftig.
Grund für diese Verurteilung war, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2021 an der am xxx geborenen und sohin unmündigen xxx, 1.) außer den Fällen des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat, indem er seinen Kopf auf ihren Bauch legte, mit seiner linken Hand zwischen ihre bekleideten Oberschenkel fuhr, an den Scheidenbereich fasste, sich schließlich in ihr Bett legte, unter ihr T-Shirt fuhr und ihre linke Brust anfasste; 2.) die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber ihr, durch die zu 1.) genannte Tathandlung eine geschlechtliche Handlung vornahm. Ein weitere Grund für diese Verurteilung war, dass er zwischen 03.10.2021 und 03.12.2021 Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor der am xxx geborenen und sohin unmündigen xxx vorgenommen hat, indem er ihr eine Whats-App-Nachricht mit dem Inhalt „I wüll die lecken“ und weitere WhatsApp-Nachrichten schickte, in welchen er ihr schrieb, dass ihr der Vorfall im Oktober 2021 gefallen hätte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.
Dieses Urteil war Anlass für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides der belangten Behörde vom 25.05.2023.
Laut aktuellen Strafregisterauszug vom 07.07.2023 weist der Beschwerdeführer keine rechtskräftigen einschlägigen Vorverurteilungen auf.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Ergebnis der am 18.07.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
In der am 18.07.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf die gerichtliche Frage, ob es, wie in der Beschwerdevorlage angegeben, richtig sei, dass er im Verlauf seiner Tätigkeit als Taxilenker mehr als 3 Millionen km zurücklegte, ohne verwaltungsstrafrechtlich auffällig geworden zu sein, an, dass dies richtig sei.
Auf die weitere gerichtliche Frage, ob er sich in Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilung einer fachärztlichen Therapie unterzogen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies richtig sei. Er sei zunächst zur xxx gegangen und habe sich dort psychologische Hilfe gesucht. Zunächst sei er die ihm vorgeschriebenen 6 Stunden dort gewesen. Anschließend sei er dann ca. 6 Wochen ebenfalls wieder bei der xxx bei einem Psychologen gewesen. Dies sei ca. im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gewesen. Die Therapiebestätigung sei bei der Strafverhandlung vorgelegt worden.
Von Seiten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde ergänzend zu Protokoll gegeben, dass aufgrund der Aufhebung des Waffenverbotes dem Beschwerdeführer seine Waffen wieder ausgehändigt worden seien.
Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht xxx am 10.06.2022 (rechtskräftig am 14.06.2022) den Beschwerdeführer wegen Begehung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB und wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen à EURO 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Verurteilung besteht sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 207 Abs. 1 StGB und somit von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 207 StGB begangen hat. Die belangte Behörde ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sie als Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB gebunden ist. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache vor. Bei der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlung handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt nach dem Strafgesetzbuch. Die Begehung des gegenständlichen Verbrechens muss im Hinblick auf den Tathergang zweifellos als ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches von besonderer Verwerflichkeit gekennzeichnet war, gewertet werden.
Hinsichtlich der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung sind einerseits die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit heranzuziehen. Es ist somit eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch, wie lange der betreffende Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sich aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205).
Das erkennende Gericht hält fest, dass es sich bei der Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. VwGH vom 06.07.2004, 2002/11/0108). Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sind daher nicht die für eine Strafbemessung maßgebenden Grundsätze heranzuziehen. Es hängt vielmehr vom Ergebnis einer Prognose ab, wann frühestens mit dem Wiederaufleben der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden kann.
Ungeachtet der besonderen Verwerflichkeit dieser Straftat(en) ist zu Gunsten des Beschwerdeführers, wie auch im Gerichtsurteil festgestellt wurde, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel sowie sein umfassendes reumütiges Geständnis zu berücksichtigen. Andererseits muss als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet werden.
Des Weiteren ist zu beachten und wirkt sich für den Beschwerdeführer positiv aus, dass vom Strafgericht die Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom erkennenden Gericht wird nunmehr auch die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 18.07.2023 vom Beschwerdeführer bekanntgegebene relativ kurze Therapiezeit bei der xxx zu seinen Gunsten gewertet. Diese beiden Umstände sind zu Gunsten des Beschwerdeführers Bedeutung beizumessen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ferner glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, dass er bemüht ist, ein rechtstreuer Bürger und regelbewusster sowie zuverlässiger Normadressat zu sein. Er bestritt von Anfang sein Handeln nicht und zeigte sich in seiner Verantwortung reumütig geständig. Dies lässt zumindest in Ansätzen erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen, obwohl im Rahmen der am 18.07.2023 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich vom Beschwerdeführer kein reumütiges Eingeständnis vorgebracht wurde, zumal er u.a. auf einen Freispruch plädierte.
Bezüglich der verstrichenen Zeit und dem Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum gab seine Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift weiters an, dass die Tat bereits vor mehr als 19 Monaten, im Oktober 2021, verübt wurde und führte der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten in dieser Zeit aus und blieb auch verwaltungsstrafrechtlich unauffällig. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in Pension und war sein Hauptberuf vor der Pensionierung Taxilenker. Er war über 30 Jahre Fahrlehrer-/-prüfer und begleitete zahlreiche Personen während seiner Ausbildung.
Die seither verstrichene Zeit erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch nicht ausreichend, als dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere unter Bedachtnahme auf sein verwerfliches Verhalten, ist die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit noch nicht gewährleistet. Sittlichkeitsdelikte werden durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert, wobei zumindest derzeit durchaus die Annahme noch begründet ist, dass der Beschwerdeführer weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde.
Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides) ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch unter Berücksichtigung des Zeitabstands zwischen Begehung der strafgerichtlich geahndeten Tat(en) und Bescheid der belangten Behörde über die Entziehung der Lenkberechtigung in Verbindung mit dem in dieser Zeit vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten untadeligen Verhalten zu lange bemessen, weswegen diese auf die spruchgenannte Dauer für 3 Monate, gerechnet ab 26.05.2023 (Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Bescheides) bis einschließlich 26.08.2023 herabzusetzen ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die (Wieder-) Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht untrennbar mit einem konkreten Datum verbunden sein kann, sondern bezieht die Neufestlegung der Dauer der Entziehung auf die mit § 25 Abs. 3 FSG festgesetzte Mindestdauer mit 3 Monaten in Fällen der gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. angeführten Fälle der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit.
IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes - FSG, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 Abs. 1 FSG
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die nach Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
§ 7 Abs. 1 FSG
Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.
§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
§ 24 Abs. 1 FSG
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
§ 25 Abs. 1 FSG
Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehunsgdauer, si hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 25 Abs. 3 FSG
Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Basis für die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bildet das im Urteil des Landesgerichtes xxx vom 10.06.2022, Zahl: xxx, dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers. Diesem zufolge wurde der Beschwerdeführer - verfahrenswesentlich - wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB und wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB, rechtskräftig für schuldig erkennt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen à EURO 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Verurteilung besteht für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Begehung der strafbaren Handlungen gemäß § 207 Abs. 1, § 212 Abs. 1 Z 2 und § 208 Abs. 1 StGB, und somit von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (sogenannte Sittlichkeitsdelikte) zählen zu den verpöntesten und verwerflichsten Tathandlungen überhaupt. Derartige Handlungen verstoßen gegen wesentliche Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung und stellen einen besonders schweren Eingriff in die Sphäre dritter Personen, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit dar und laufen deren Recht auf freie Willensbestimmung zuwider.
Straftaten wie die vorliegende zählen zu den strafbaren Handlungen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm begangenen Straftat kein Kraftfahrzeug verwendet hat bzw. Ort der Tathandlung nicht ein Kraftfahrzeug selbst war, steht daher der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht entgegen, ist aber im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung und unter Berücksichtigung der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien anzustellenden Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH vom 28.6.2001, 2000/11/0084, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist zum Nachteil des Beschwerdeführers auch zu berücksichtigen, dass er laut Gerichtsurteil ein Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen zu verantworten hat.
Ungeachtet der besonderen Verwerflichkeit dieser Straftat(en) ist zu Gunsten des Beschwerdeführers, wie auch im Gerichtsurteil festgestellt wurde, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel sowie sein umfassendes reumütiges Geständnis zu berücksichtigen. Andererseits muss als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet werden.
Des Weiteren ist zu beachten und wirkt sich für den Beschwerdeführer positiv aus, dass vom Strafgericht die Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom erkennenden Gericht wird nunmehr auch die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 18.07.2023 vom Beschwerdeführer bekanntgegebene relativ kurze Therapiezeit bei der xxx zu seinen Gunsten gewertet, lässt sich daraus doch erkennen, dass der Beschwerdeführer willens war, seine Neigung einer einschlägigen Behandlung zu unterziehen. Diese beiden Umstände sind zu Gunsten des Beschwerdeführers Bedeutung beizumessen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ferner glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, dass er bemüht ist, ein rechtstreuer Bürger und regelbewusster sowie zuverlässiger Normadressat zu sein. Er bestritt von Anfang sein Handeln nicht und zeigte sich in seiner Verantwortung reumütig geständig. Dies lässt zumindest in Ansätzen erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen, obwohl im Rahmen der am 18.07.2023 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich vom Beschwerdeführer kein reumütiges Eingeständnis vorgebracht wurde, zumal er u.a. auf einen Freispruch plädierte. Bezüglich der verstrichenen Zeit und dem Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum gab seine Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift weiters an, dass die Tat bereits vor mehr als 19 Monaten, im Oktober 2021, verübt wurde und führte der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten in dieser Zeit aus und blieb auch verwaltungsstrafrechtlich unauffällig. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in Pension und war sein Hauptberuf vor der Pensionierung Taxilenker. Er war über 30 Jahre Fahrlehrer-/-prüfer und begleitete zahlreiche Personen während seiner Ausbildung.
Die seit den strafrechtlich geahndeten Tathandlungen verstrichene Zeit liegt innerhalb der gemäß § 25 Abs. 5 FSG als Zeitspanne von 5 Jahren für den Betrachtungszeitraum einer als „bestimmten Tatsache“ geltenden strafbaren Handlung, wodurch impliziert wird, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb dieses Zeitraumes jedenfalls eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. Inwieweit, auf den vorliegenden Fall umgelegt, der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt hat, hat daher Gegenstand der gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung vorzunehmenden Wertung unter Berücksichtigung seines Verhaltens während dieser Zeit zu sein. Es ist jedoch damit verbunden, dass jedenfalls die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. zur Anwendung zu gelangen hat.
In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere unter Bedachtnahme auf die verwerflichen Tathandlungen des Beschwerdeführers und den bisher verstrichenen Zeitraum von weniger als 2 Jahren, ist seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit noch nicht gewährleistet. Sittlichkeitsdelikte werden durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert, wobei zumindest derzeit durchaus noch die Annahme begründet ist, dass der Beschwerdeführer weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass es im konkreten Fall einer Entziehungsdauer von 3 Monaten bedarf, um dem Beschwerdeführer durch die damit verbundene Einschränkung seiner Mobilität die Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung über die Verknüpfung bestimmter strafbarer Handlungen mit der Verkehrszuverlässigkeit vor Augen zu führen und ihn gleichzeitig davon abzuhalten, neuerlich derartige Tathandlungen zu begehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides) ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch unter Berücksichtigung des Zeitabstands zwischen Begehung der strafgerichtlich geahndeten Tat(en) und Bescheid der belangten Behörde über die Entziehung der Lenkberechtigung in Verbindung mit dem in dieser Zeit vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten untadeligen Verhalten zu lange bemessen, weswegen diese auf die spruchgenannte Dauer für 3 Monate, gerechnet ab 26.05.2023 (Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Bescheides) bis einschließlich 26.08.2023 herabzusetzen ist. Es resultiert daher die spruchgemäße Entscheidung, die damit der in § 25 Abs. 3 FSG vom Gesetzgeber festgelegten Mindestdauer der zu verhängenden Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in jenen Fällen entspricht, die in § 7 Abs. 3 leg.cit. als bestimmte Tatsachen im Hinblick auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit bezeichnet sind.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahe zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Beschwerdeführers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0166).
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht: Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen geboten (vgl. VwGH vom 20.2.1990, 89/11/0252).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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