LVwG K KLVwG-987/5/2023

KLVwG-987/5/2023Tribunal Administrativo Regional17 de jul. de 2023

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Regest

Führerscheingesetz, Führerscheinentzug, Alkohol, Verkehrsunfall mit Sachschaden

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-987/5/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.987.5.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.4.2023, Zahl: xxx, in einem Verfahren nach dem FSG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM A (Code 79.03; 79.04) und B gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 1 und § 26 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022, für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab dem 6.7.2022 (Tag der Hinterlegung des Bescheides) entzogen.

Gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer, geboren am xxx, innerhalb der festgesetzten Entziehungsdauer eine Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Werde eine dieser Anordnungen nicht innerhalb der festgesetzten Entziehungsdauer befolgt, so ende die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Kosten der Nachschulung, des amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zu tragen.

Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021, werde einer allenfalls gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug zur angeblichen Tatzeit, nämlich am 27.5.2022 gegen 6:45 Uhr, nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt habe, sei er nicht alkoholisiert gewesen. Er sei bei einem Freund gewesen und habe ca. einen halben Liter Wein und Schnaps konsumiert, nachdem er das Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer habe den Alkomatentest nicht verweigert, vielmehr habe er ausdrücklich klargestellt, dass er diesen – aufgrund des soeben erfolgten Alkoholkonsums – nicht durchführen könne und wolle er eine medizinische Untersuchung, damit der Nachtrunk plausibel wäre. Er sei zum Zeitpunkt der informellen Befragung durch die Beamten alkoholisiert und daher nicht fähig gewesen, den Vorhaltungen der Beamten entschieden entgegen zu treten.

Die belangte Behörde habe lediglich auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 14.3.2022, KLVwG-2092/4/2022, verwiesen und die Seiten 7, 8 und 9 wiedergegeben. Zudem habe es gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht binnen zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren gegeben und sei der angefochtene Bescheid von Amts wegen außer Kraft getreten. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes – infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion xxx hat der Beschwerdeführer am 27.5.2022 gegen 6:45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx in der Gemeinde xxx, auf Höhe xxx, Parkplatz, xxxx, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen. Der Führerschein wurde ihm vorläufig nicht abgenommen. Zudem hat er den Führerschein und den Zulassungsschein nicht ausgehändigt. Er ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.11.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer – aufgrund des oben dargestellten Deliktes - zur Last gelegt, dass er die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO verletzt habe und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO, verhängt.

Dagegen erhob er Beschwerde und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 14.3.2023, Zahl: KLVwG-2092/4/2022, die Beschwerde unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und wurde die Revision mit Beschluss vom 26.6.2023, Zahl: Ra 2023/02/0090-5, zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.3.2023, Zahl: KLVwG-2093-2094/4/2022, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.11.2022, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen, wobei in diesem Erkenntnis dem Beschwerdeführer angelastet wurde, er habe am Tatort zur Tatzeit als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt und es unterlassen, auch den Zulassungsschein auszuhändigen.

Auch dagegen wurde eine Revision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.6.2023, Zahl: Ra 2023/02/0091-5, die Revision zurückgewiesen.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit. gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen wurde. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 2a leg. cit. hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Gemäß § 26 Abs. 5 leg. cit. gilt eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr ergeben, dass die Strafverfahren und die Beschwerdeverfahren eindeutig mit dem Ergebnis beurteilt wurden, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und zwar in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie sich in der Folge geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen bzw. hat er die seitens der einschreitenden Beamten geforderten Dokumente nicht vorgelegt.

Dieses Strafverfahren wurden auch durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Übertretung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, wobei gemäß § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzuschreiben war. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass der Mandatsbescheid – mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – außer Kraft getreten sei, wird vermerkt, dass nach Rechtsprechung des VwGH für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH vom 19.2.1986, 85/11/0231; vom 23.1.2001, 2000/11/0276 und viele andere). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann auch in einem rein innerbehördlichen Vorgang, also auch in einer Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erblickt werden (vgl. VwGH vom 11.2.1992, 92/11/0006).

Im Gegenstand wurde unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft xxx (xxx Strafen) um Übermittlung eines Auszuges aus der Verwaltungsstrafendatei ersucht. Somit wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet (vgl. VwGH vom 1.10.1991, 91/11/0058).

Zusammenfassend ist somit rechtlich auszuführen, dass das durchgeführte Führerscheinentzugsverfahren durch die belangte Behörde ordnungsgemäß durchgeführt wurde und wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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