LVwG K KLVwG-119/12/2023

KLVwG-119/12/2023Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2023

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Regest

Energierecht, Bewilligung, Infrastruktur und Technik, Elektrizitätswesen, Stromerzeugungsanlage, öffentliches Interesse, Eigentum, Trassenführung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-119/12/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.119.12.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 06.12.2022, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx) betreffend Bewilligung zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb einer Leitungsanlage und Einräumung eines Leitungsrechtes nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

B

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 06.12.2022, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx) betreffend Bewilligung zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb einer Leitungsanlage und Einräumung eines Leitungsrechtes nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG den

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 26.02.2021 beantragte die xxx GmbH (im Weiteren kurz: mitbeteiligte Partei) die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 20-kV-Kabeleinbindung in die Trafostation xxx unter Anschluss von Projektsunterlagen.

Aufgrund dieses Antrages hat die xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) das elektrizitätsrechtliche Verfahren nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG eingeleitet.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde die Gemeinde xxx als Anhörungsberechtigte gehört. Ebenso wurde eine raumordnungsfachliche Stellungnahme der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt, welche mit 28.10.2021 datiert.

Des Weiteren hat die belangte Behörde dem Verfahren einen Amtssachverständigen für Sicherheits- und Elektrotechnik beigezogen, der die mit 19.07.2021 datierte fachliche Stellungnahme abgegeben hat.

Die xxx GmbH (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) hat im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wiederholt ausgeführt, dass einer Grundstückinanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle xxx, KG xxx, nicht zugestimmt wird und hat Einwendungen gegen das projektierte Vorhaben erhoben.

Da keine Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin erteilt wurde, hat die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 20.12.2021 die Einräumung eines Leitungsrechtes gemäß §§ 11 ff K-EG eingebracht.

Aufgrund des Antrages auf Einräumung eines Leitungsrechtes der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.03.2022, Zahl: xxx, Herrn xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Liegenschaftsbewertung – Eisenbahnenteignungsfälle“ bestellt. Das in weiterer Folge von xxxerstellte Gutachten vom 06.04.2022, Zahl: xxx, in welchem die Entschädigung für die Einräumung des Leitungsrechtes berechnet wird, ist im Verwaltungsakt einliegend.

Im Weiteren hat die belangte Behörde am 07.04.2022 eine Verhandlung durchgeführt, an welcher Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin, der anhörungsberechtigten Gemeinde xxx sowie der xxx GmbH teilgenommen haben. Ebenfalls beigezogen wurden ein Amtssachverständiger für Sicherheits- und Elektrotechnik sowie der bestellte Sachverständige xxx für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Liegenschaftsbewertung. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwendungen wurden in der Verhandlung am 07.04.2022 aufrechterhalten. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Sicherheits- und Elektrotechnik vom 19.07.2021 wurde erörtert und ergänzt. Ebenso wurde das Gutachten des Sachverständigen xxx erörtert.

Im Weiteren hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022, Zahl: xxx, erlassen. Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt:

„Spruch:

I.

Die xxx erteilt gemäß §§ 3 und 7 iVm 21 Kärntner Elektrizitätsgesetz, LGBI. Nr. 47/1969, idF, LGBI Nr. 87/2022, der xxx GmbH (FN xxx), xxx, xxx, die

Bewilligung zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb

der gegenständlichen Leitungsanlage (20-kV-Kabeleinbindung in die Trafostation xxx) nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen und mit einem Amtsvermerk versehen sind.

II.

Die xxx räumt der xxx GmbH, (FN xxx), xxx, xxx, gemäß § 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 iVm. § 21 Kärntner Elektrizitätsgesetz das beantragte Leitungsrecht auf der Parzelle xxx innenliegend der Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, im Eigentum der xxx GmbH (FN xxx), per Adresse xxx, xxx, in folgendem Umfang ein:

a)die Duldung der Errichtung einer elektrischen Leitung über das Grundstück Nr. xxx, innenliegend der Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, sowie sonstiges Zubehör, wie nach §§ 3, 7 Kärntner Elektrizitätsgesetz, zu bewilligen ist,

b)die Duldung des Bestandes der verlegten Leitung hinsichtlich des Grundstückes Nr. xxx, innenliegend der Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, und des Betriebes der fertigstellten Leitungsanlage, wie nach §§ 3, 7 Kärntner Elektrizitätsgesetz, zu bewilligen ist,

c)die Duldung der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der Leitungsanlage,

d)die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Leitungsanlage hindernden und gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste,

e)die Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens des genannten Grundstückes innerhalb des Sicherheitsstreifens (beträgt jeweils 1m beidseits der Leitungsachse) durch die hierzu bestellten Personen und Vertreter zu den Zwecken der lit a bis d,

f) die Duldung aller im Sinne der lit a bis e erforderlichen Arbeiten und Vorkehrungen sowie die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnten, sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des Sicherheitsstreifens von 1m beidseits der Leitungsachse ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Antragstellerin.

III.

Als Entschädigung für die Einräumung des im Spruchteil II. bezeichneten Leitungsrechtes (lit a. bis f.) wird die Summe von Euro 233,18 (inkl. 20% USt.) gemäß § 20 lit. b. K-EG in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des EisbEG ermittelt.

IV.

Die im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Vorbringen der xxx GmbH (FN xxx), per Adresse xxx, xxx, werden als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen:

Genehmigungsgrundlagen:

Projekt der xxx GmbH, xxx, xxx:

1. Technischer Bericht vom 25.02.2021;

2. Lageplan vom 05.04.2021, Plan Nr. xxx,

3. Grundstücksliste vom 15.02.2021;

4. Schaltplan vom 14.01.2021, Plan Nr. xxx;

Diese Projektunterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides und sind mit einem Amtsvermerk versehen. […]“

Gegen den Bescheid vom 06.12.2022 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der auf das wesentlichste zusammengefasst ausgeführt:

Der Bescheid vom 6.12.2022 werde im gesamten Umfang angefochten. Es werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Bewilligung unzulässig in subjektive öffentliche aber auch privatrechtliche Rechte der Beschwerdeführerin eingreife, ohne diese näher zu nennen. Ebenso sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.11.2021 unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden. Der Bescheid sei unvollständig, da diesem keinerlei Pläne oder sonstige Unterlagen angeschlossen seien. Es sei offen, um welche Projektsunterlagen es sich handle.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird auf das Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde verwiesen und dieses aufrechterhalten. Es stelle sich die Frage, ob die Anlage, die der Stromproduktion dient überhaupt errichtet wurde oder erst errichtet wird. Auch sei die Frage, ob die elektrizitätsrechtliche Bewilligung öffentlichen Interessen nicht widerspreche zu berücksichtigen. Es sei zu prüfen, ob ein Kraftwerk, ohne zuvor allfällige Leitungsrechte abzuklären, überhaupt errichtet werden könne. Auch sei zu überprüfen, ob die entsprechende Bewilligung bereits vor Errichtung des Kraftwerks erteilt worden wäre, was beim gegenständlichen Kraftwerk nicht der Fall gewesen sei. Die Marktgemeinde xxx habe sich wiederholt gegen eine Bewilligung der Vergrößerung des Heizkraftwerkes und sohin auch der Stromproduktion ausgesprochen, da dies dem örtlichen Entwicklungskonzept, konkret dem Interesse der Tourismusbetriebe, widerspreche. Die Rechtsansicht, dass jede Stromproduktion und Einspeisung in ein Netz dem öffentlichen Interesse entspreche, sei inhaltsleer. Die erforderliche Abwägung der öffentlichen Interessen sei nicht erfolgt. Unrichtig sei, dass der Anschlusszwang dahingehend zu verstehen sei, dass die Verpflichtung bestehe, sämtlichen Stromproduzenten eine Einspeisung in ihr Netz zu ermöglichen. Die Aufzählung in § 7 K-EG sei nicht taxativ, weshalb es nicht schade, das Tourismus nicht als öffentliches Interesse genannt sei.

Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass der Verlauf des Leitungsrechtes nicht ausreichend konkretisiert sei. In den zitierten Gesetzesbestimmungen sei keine Aussage über den konkreten Inhalt der Leitungsrechte festgelegt. Spruchpunkt II. sei sprachlich verunglückt und nicht nachvollziehbar. Die Spruchpunkte II. c), d), e) und f) würden kein Leitungsrecht, sondern eine Duldungsverpflichtung darstellen. Die Behörde habe sich auch nicht mit der Unverhältnismäßigkeit der eingeräumten Rechte auseinandergesetzt.

Zu Spruchpunkt III. wird ausgeführt, dass der festgesetzte Entschädigungsbetrag zu gering sei. Zusätzlich zum festgesetzten Entschädigungsbetrag müsse es auch freistehen, die Kosten Rechtsvertretung in der Höhe von zumindest EUR 500 geltend zu machen.

Zu Spruchpunkt IV. wird ausgeführt, dass dieser nicht nachvollziehbar und daher aufzuheben sei.

Abschließend werden die Anträge gestellt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die elektrizitätsrechtliche Bewilligung nicht erteilt und der Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten abgewiesen wird, in eventu die Leitungsrechte und Duldungsverpflichtungen auf das geringste Ausmaß reduziert werden und die Entschädigung zu erhöhen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Im Gegenstand hat am 20.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde sowie deren ausgewiesene Vertreter teilgenommen haben und gehört wurden.

II. Feststellungen:

1.

Die xxx GmbH betreibt auf Parzelle xxx, KG xxx, ein Biomasseheizwerk, welches neben der Erzeugung von Wärme auch der Erzeugung elektrischer Energie dient (Kraftwärmekopplungsanlage).

Mit Eingabe vom 26.02.2021 beantragt nunmehr die mitbeteiligte Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 20 kV Kabeleinbindung für die Trafostation der xxx gemäß §§ 3 und 7 K-EG. Gegenstand der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 3 und 7 K-EG ist eine 20 kV Kabelverbindung zwischen der Kraftwärmekopplungsanlage und dem Verteilernetz. Diesbezüglich hat die xxx GmbH das Ersuchen um Anschluss der Kraftwärmekopplungsanlage mit einer Engpassleistung von 600 kW an das Verteilernetz der mitbeteiligten Partei gestellt.

Die Trassenführung erfolgt ausgehend von der Kompakttrafostation der xxx auf Parzelle xxx über das Grundstück xxx (Eigentümerin xxx GmbH) weiter über die Parzelle xxx (Eigentum der Beschwerdeführerin) und mündet in das bestehende 20 kV Kabel auf Parzelle xxx. Die Beanspruchung der Parzelle xxx, KG xxx, umfasst insgesamt 14 m.

Die Beschwerdeführerin erteilte im Verfahren vor der belangten Behörde keine Zustimmung für die Inanspruchnahme ihres Grundstückes xxx, KG xxx, und spricht sich gegen die Einräumung der gegenständlichen Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 3 und 7 K-EG unter Erhebung von Einwendungen aus.

Mangels Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme ihrer Parzelle xxx, KG xxx, hat die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 20.12.2021 (zusätzlich) die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß § 11 ff K-EG auf Parzelle xxx, KG xxx beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 wurde über die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 26.02.2021 und vom 20.12.2021 entschieden. Unter Spruchpunkt I. wurde die Bewilligung zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage gemäß §§ 3 und 7 iVm 21 K-EG erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde der mitbeteiligten Partei das beantragte Leitungsrecht auf Parzelle xxx, KG xxx, eingeräumt. Unter Spruchpunkt III. wurde für die Einräumung des in Spruchteil II. bezeichneten Leitungsrechts eine Entschädigung in der Höhe von EUR 233,18 gemäß § 20 lit. b K-EG festgesetzt. Unter Spruchpunkt IV. wurden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen.

Die vorgelegten Projektsunterlagen bilden dabei einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides und sind mit dem Amtsvermerk versehen.

2.

Von der Beschwerdeführerin wurden keine Alternativtrassen vorgeschlagen. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei aus Eigenem Alternativtrassen vorgeschlagen.

Die gegenständlich gewählte Trassenführung stellt die kürzeste Variante für die Anbindung in das Netz der mitbeteiligten Partei dar und wird bei der gegenständlichen Trassenführung auch am wenigsten Fremdgrund in Anspruch genommen. Die gegenständliche Trasse erweist sich insgesamt als die geeignetste.

3.

Das Projekt stellt eine geeignete, den elektrotechnischen Vorschriften entsprechende, Anbindung der Erzeugungsanlage der xxx GmbH an das Verteilernetz der mitbeteiligten Partei dar. Das Vorhaben dient dem öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie. Die geplante elektrische Leitungsanlage widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie. Durch die gegenständliche Netzanbindung wird in einer Region mit einem Erzeugungsdefizit ein Beitrag zur Erhöhung der Ausfallsicherheit der Stromversorgung sowie zur kostengünstigen Erzeugung von Energie geleistet.

Eine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten, die der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren zukommen könnten, wurden nicht geltend gemacht.

4.

Die anhörungsberechtigte Gemeinde xxx wurde von der belangten Behörde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gehört. Mit den Stellungnahmen der anhörungsberechtigten Gemeinde xxx hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt.

5.

Aus der raumordnungsfachlichen Stellungnahme der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12.10.2021 zum gegenständlichen Leitungsprojekt folgt, dass dieses unabhängig von der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung errichtet werden kann, sohin dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.

6.

Soweit die Behörde unter Spruchpunkt III. über die Entschädigung für die Einräumung des im Spruchteil II. bezeichneten Leitungsrechtes abgesprochen hat, stützt sich dies auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen xxx vom 06.04.2022.

III. Beweiswürdigung:

1.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde, den Ansuchen der mitbeteiligten Partei, den vorgelegten Projektsunterlagen, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Sicherheits- und Elektrotechnik vom 19.07.2021 und dessen Ergänzungen in der Verhandlung am 07.04.2022 sowie dem Gutachten des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung xxx vom 06.04.2022.

2.

Zur Feststellung, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Trasse für die Leitungsführung die geeignetste Variante ist, ist zunächst auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keinerlei Alternativvorschläge zur Trassenführung erstattet wurden. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei aus eigenem Antrieb heraus Alternativtrassen vorgelegt.

Diesbezüglich ist zunächst den Ausführungen des sicherheits- und elektrotechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 19.7.2021 und in der Verhandlung vom 07.04.2022 zu folgen, der ausführt, dass seitens der Antragstellerin insgesamt drei Trassenpläne vorgelegt wurden. Aus den vorgelegten Plänen ist zu ersehen, dass mehrere Alternativtrassen geprüft wurden. Aus fachlicher Sicht ergibt sich für den Amtssachverständigen nach Prüfung und vorgenommenem Ortsaugenschein der Schluss, dass die nunmehr beantragte und genehmigte Trasse aufgrund der gegebenen und topologischen Verhältnisse die geeignetste Trassenführung ist. Dies begründete der Amtssachverständige damit, dass sämtliche Alternativvarianten außerhalb vorhandener Verkehrsanlagen führen würden. Da sich in der Verkehrsanlage bereits Infrastruktureinbauten befinden und nicht beabsichtigt ist, durch die Kabelleitung unberührtes Gelände zu beinträchtigen, erweist sich die beantragte Trassenführung als geeignetste.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Sicherheits- und Elektrotechnik stehen im Einklang mit den Ausführungen des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei xxx, der über Befragung durch den Richter in der Verhandlung am 20.4.2023 ausführte, dass bei der gegenständlich genehmigten Variante weniger Fremdgrund in Anspruch genommen wird, als bei den geprüften Alternativvarianten über die Parzellen xxx bzw. jene über die Parzellen xxx und xxx. Zur Variante über Parzelle Nr. xxx führt der informierte Vertreter aus, dass diese einerseits länger wäre und sich zudem im steilen Gelände befindet, was einen höheren Aufwand an Bauarbeiten bedeuten würde, da auch Hangabtragungen durchzuführen sind. Die Variante über Parzelle Nr. xxx und xxx wäre zudem die längste Variante und wären auch hier Grundstücke derselben Parteien betroffen, weshalb auch von keiner Zustimmung ausgegangen werden kann. Die gegenständlich gewählte Trassenführung nimmt am wenigsten Fremdgrund in Anspruch.

3.

Dass die gegenständlich gewählte Trassenführung weder dem Flächenwidmungsplan noch der festgelegten Widmung widerspricht, folgt aus der raumordnungsfachlichen Stellungnahme der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12.10.2021.

4.

Dass von der Beschwerdeführerin keine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten, die ihr als Grundeigentümerin im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren nach dem K-EG zukommen würden, geltend gemacht wurden, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der dort einliegenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin.

5.

Dass die geplante elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse einer Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, sondern vielmehr einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie leistet, sohin dem öffentlichen Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie entspricht, folgt aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Sicherheits- und Elektrotechnik vom 19.07.2021, sowie dessen ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung am 07.04.2022 und den Angaben des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023.

Im Hinblick auf die Erhöhung der Versorgungssicherheit führte der informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei aus, dass gegenständlich eine Ringverbindung zur Einspeisung in das bestehende Netz vorgesehen ist, wobei sich das Konzept der Ringverbindung auch positiv für den weiteren Netzausbau erweist.

In Bezug auf die Netz-Verlust-Optimierung führte der informierte Vertreter aus, dass lokal erzeugte Energie den Vorteil hat, dass aufgrund eines kürzeren Transportweges ein geringerer Energieverlust eintritt, was sich wiederum positiv auf das Netz-Verlust-Entgelt, welches schlussendlich von den Kunden zu tragen ist, auswirkt.

Da die gegenständliche Trassenführung auch die kürzeste Variante für die Anbindung in das Netz der mitbeteiligen Partei darstellt, wirkt sich dies in weiterer Folge auch positiv auf Instandhaltungskosten aus, was wiederum günstig für die Netz-Nutzungs-Entgelte der Kunden ist.

In Bezug auf vorgelagerte Netzkosten führte der informierte Vertreter aus, dass die mitbeteiligte Partei das übergeordnete Übertragungsnetz nutzt und diesbezüglich mit der xxx (xxx) in einem Vertrag steht und Entgelte dafür zu leisten hat, weshalb jede regionale Einspeisung diesbezügliche Kosten reduziert. Zudem wird in weiten Teiles des Jahres in Kärnten weniger Strom produziert, als verbraucht wird, was auch für die gegenständliche Region gilt. Durch die gegenständliche Netzanbindung wird ein Beitrag zur Ausfallsicherung der Stromversorgung geleistet, da jede Anbindung dazu einen entsprechenden Beitrag leistet; selbst wenn die gegenständliche Anbindung dafür nicht ausschlaggebend ist, dass die Stromversorgung durch die mitbeteiligte Partei sichergestellt ist. Da gegenständlich eine Ringverbindung zur Ausführung gelangt, wird die Versorgungssicherheit ebenfalls erhöht.

Aus alldem erschließt sich für das erkennende Gericht, dass das gegenständliche Vorhaben im öffentlichen Interesse an der Versorgung von (zumindest) einem Teil der Bevölkerung mit elektrischer Energie gelegen ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätsgesetzes – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969 idF LGBl. Nr. 87/2022 lauten:

§ 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1)

Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2)

Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.

(3)

Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen:

1. elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt,

2. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, unabhängig von der Betriebsspannung,

3. Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen, und

4. elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz 2012 erzeugten Elektrizität dienen.

(4)

Ist in den Fällen des Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.

(5)

Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.

(6)

Für andere elektrische Leitungsanlagen hat die Dokumentation entsprechend den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Der Behörde, den Verteilernetzbetreibern und Körperschaften öffentlichen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen, sind Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

§ 7

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

(1)

Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit

1. den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, und

2. den Erfordernissen

a) der Landwirtschaft und des Forstwesens,

b) der Wildbach- und Lawinenverbauung,

c) der Raumplanung,

d) des Natur- und Landschaftsschutzes,

e) des Denkmal- und des Ortsbildschutzes,

f) der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,

g) des öffentlichen Verkehrs,

h) der sonstigen öffentlichen Versorgung,

i) der Landesverteidigung,

j) der Sicherheit des Luftraumes und

k) des Arbeitnehmerschutzes

zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(1a)

Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.

(2)

Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.

(3)

Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.

§ 11

Leitungsrechte

Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn

a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),

b) öffentliche Interessen (§ 7 Abs 1) nicht entgegenstehen oder

c) über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

§ 12

Umfang der Leitungsrechte

(1)

Die Leitungsrechte umfassen das Recht

a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen Leitungsobjekten,

b) auf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde,

c) auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,

d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grunstück errichteten Anlage,

e) auf Freihaltung des Schutzbereiches von elektrischen Leitungsanlagen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen.

(2)

Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.

§ 13

Ausästung und Durchschläge

(1)

Die Vornahme von Ausästungen und Durchschlägen (§ 12 Abs 1 lit c) darf nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang erfolgen.

(2)

Der Leitungsberechtigte hat nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen.

(3)

Die Kosten der Vornahme von Ausästungen und von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen.

§ 14

Ausübung der Leitungsrechte

(1)

Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.

(2)

Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes erheblich erschweren oder unmöglich machen.

§ 15

Auswirkung der Leitungsrechte

(1)

Die Leitungsrechte und die mit ihnen verbundenen Verpflichtungen gehen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage über.

(2)

Sie sind gegen den Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes sowie gegen dingliche Berechtigte, deren Rechte durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, wirksam.

(3)

Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.

§ 16

Einräumung von Leitungsrechten

(1)

In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und dem Umfang (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(2)

Leitungsrechte (§ 11) sind in dem Bescheid einzuräumen, in dem die Bewilligung zur Errichtung der elektrischen Leitungsanlage erteilt worden ist.

§ 17

Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten

Der Leitungsberechtigte hat die Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen, wenn den Belasteten ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Für das Verfahren gilt § 20 lit a bis d sinngemäß.

§ 20

Durchführung von Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a) über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde;

b) die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen;

c) (entfällt);

d) eine Entscheidung über die Enteignung ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist;

e) auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b;

f) (entfällt);

g) vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungsweg eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben;

h) hat zufolge einer Entscheidung über die Enteignung die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahre ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen.

§ 21

Behörden

(1)

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2)

Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des § 14a Abs. 4 eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

V.Erwägungen:

1.

Eingangs ist festzuhalten, dass sich korrespondierende Bestimmungen zu §§ 7ff K-EG und zu §§ 11ff K-EG in §§ 7ff und §§ 11ff StWG finden, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Starkstromwegegesetz – StWG auch für Verfahren nach dem K-EG einschlägig und heranzuziehen ist.

2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

2.1.

Die mitbeteiligte Partei beantragt mit Eingabe vom 26.02.2021 die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer 20 kV-Kabeleinbindung für die Trafostation xxx gemäß §§ 3 und 7 K-EG.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 und 7 iVm § 21 K-EG die Bewilligung zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der gegenständlichen Leitungsanlage – 20 kV-Kabeleinbindung in die Trafostation xxx – nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt.

Bei der Erteilung einer Bewilligung ist zu prüfen, ob die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung von (zumindest) einem Teil der Bevölkerung mit elektrischer Energie entspricht (nicht bloß: „nicht widerspricht“). Das Leitungsprojekt muss also einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie leisten (vgl. VwGH 23.08.2012, Zahl 2010/05/0171). Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (vgl. VwGH 03.04.2008, Zahl 2005/05/0281). Gemäß den in § 4 ElWOG 2010 definierten Zielen liegt es im öffentlichen Interesse, der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen (Ziffer 1); durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten (Ziffer 4); die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützten und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten (Ziffer 5) sowie das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen (Ziffer 6). Insbesondere die Vermeidung einer Gefährdung der Versorgungssicherheit ist als besonders qualifiziertes, zwingendes öffentliches Interesse anerkannt (VwGH 12.08.2013, Zahl 2013/05/0039). Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben“ nur bestimmte Personengruppen erfassen wollte. Insbesondere ist auch ein Unternehmen als Teil der Bevölkerung anzusehen, sodass bereits ein hinreichendes öffentliches Interesse am Bau einer Leitungsanlage bestehen kann, wenn diese überwiegend nur einem bestimmten Unternehmen dient (VwGH 03.04.2008, Zahl 2005/05/0281). Es genügt auch, wenn die Behörde die Plausibilität der vom Antragsteller dargestellten Planungsabsichten überprüft. Die Vorlage von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen ist nicht erforderlich (VwGH 23.08.2012, Zahl 2010/05/0171). (vgl. Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht, 2. Auflage, November 2020, § 7 StWG, RZ 4 – 6).

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass, sowohl den Ausführungen des sicherheits- und elektrotechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 19.07.2021, ergänzt in der Verhandlung am 07.04.2022, als auch aus den Ausführungen des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung am 20.04.2023 folgend, die beantragte elektrische Leitungsanlage, wie von § 7 Abs. 1 K-EG gefordert, dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, vielmehr im öffentlichen Interesse gelegen ist, da damit einerseits ein Beitrag zur Erhöhung der Ausfallssicherheit der Stromversorgung geleistet wird und sich die regional erzeugte Energie andererseits kostengünstig für den Endverbraucher auswirkt, sohin insgesamt einen positiven Beitrag für eine ausreichende, sicherer und preiswerte Stromversorgung der Bevölkerung leistet.

2.2.

Zu den erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst auszuführen, dass in einem Bewilligungsverfahren nach § 7 Abs. 1a K-EG auch den Eigentümern und dinglich Berechtigten Parteistellung zukommt, deren Grundstücke von den Leitungen unmittelbar betroffen sind (vgl. VwGH 26.06.1990, Zahl 89/05/0210). Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle xxx, auf welcher die gegenständliche Leitung zum Teil verlegt wird, kommt insofern Parteistellung im Verfahren zu.

Im Bewilligungsverfahren nach § 7 K-EG besteht für Grundeigentümer auch die einzige Möglichkeit, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Im Rahmen ihrer Parteistellung im Bewilligungsverfahren steht diesen ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. VwGH 29.09.2015, Zahl 2012/05/0118; 20.12.2017, Zahl Ro 2016/04/0009).

Auch in materieller Hinsicht können die von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer im Bewilligungsverfahren mehrere subjektiv öffentliche Rechte geltend machen (vgl. VwGH 29.09.2015, Zahl 2012/05/0118). Der Grundeigentümer kann im Ermittlungsverfahren einwenden, es bestünde kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer seiner Grundstücke berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen.

Hinsichtlich diesbezüglicher Einwendungen der Beschwerdeführerin ist auf die Ausführungen unter Punkt 2.1. zu verweisen und führen darauf gestützten Einwendungen die Beschwerde nicht zum Erfolg.

2.3.

Zu dem typischen Einwand, es existiere eine gegenüber dem Einreichprojekt weniger eingriffsintensive Trassenführung, hat der Grundeigentümer jedoch eine konkrete Alternativtrasse vorzuschlagen. Alternativtrassen kommen aber nur dann infrage, sofern sie im Sinne des öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie gleichwertig sind – so kann etwa eine Ringleitung nicht durch eine Stichleitung substituiert werden (vgl. VwGH 23.02.1999, Zahl 98/05/0196). Die Alternativtrasse muss einen geringeren Eingriff in die Rechte der Grundeigentümer darstellen, ohne einen intensiveren Eingriff in öffentliche Interessen zu bewirken. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen bzw. ihre Auswahl zu begründen und einen Gesamtkostenvergleich anzustellen (vgl. Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht, 2. Auflage, November 2020, § 7 StWG, RZ 10).

Von der Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde keine Alternativtrassen vorgeschlagen. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei selbst Alternativtrassen betrachtet, die auch von der belangten Behörde bzw. dem beigezogenen Amtssachverständigen geprüft wurden. Die nunmehr gegenständlich zur Ausführung gelangende Trasse erweist sich – unter Verweis auf die Feststellungen unter Punkt II.2. –als die geeignetste. Dies hat sich auch im Beschwerdeverfahren klar dargestellt, wobei nochmals auf die Ausführungen des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023 zu verweisen ist.

2. 4

Der Grundstückseigentümer kann auch eine Gesundheitsgefährdung geltend machen, die aufgrund der aus dem Betrieb der Leitungsanlage hervorgerufene elektromagnetischen Felder entsteht. Der Einwand muss aber hinreichend konkret sein.

Ein zulässiger Einwand ist auch die Gefährdung des Eigentumsrechtes der Grundeigentümer, wobei unter einer solchen Gefährdung aber nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit zu verstehen ist. Der Verlust der Verwertbarkeit des Grundstückes i.S. der Rechtsprechung ist dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. etwa VwGH 22.04.2010, Zahl 2009/04/0119; 26.09.2012, Zahl 2008/04/0118; 09.10.2014, Zahl: 2013/05/0078).

Andere Beeinträchtigungen oder sonstige Belästigungen der Grundeigentümer sind grundsätzlich unbeachtlich. Treffen nun das oben genannte öffentliche Versorgungsinteresse und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern aufeinander, so können von diesem somit nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind (vgl. VwGH 09.10.2014, Zahl: 2013/05/0078). (vgl. Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht, 2. Auflage, November 2020, § 7 StWG, RZ 12 ff).

Diesbezüglich ist durch das erkennende Gericht festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eine Gesundheitsgefährdung oder eine Gefährdung des Eigentumsrechtes geltend gemacht wurde. Diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet.

2.5.

Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt auf Stellungnahmen der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Gemeinde xxx, abgegeben im Rahmen ihres Anhörungsrechtes, verweist, ist auszuführen, dass eine Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen öffentlichen Interessen – wie etwa mit den Interessen des Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Naturschutzes oder des Forstwesens – Grundeigentümern nicht zukommt, sind doch zur Wahrung dieser Interessen gemäß § 7 Abs. 1 K-EG nur die Behörden und öffentlich rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres jeweiligen Vollzugsbereiches und des in dieser Gesetzesbestimmung eingeräumten Anhörungsrechts berufen (vgl. Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht, 2. Auflage, November 2020, § 7 StWG, RZ 13a).

Dabei kommt den zur Wahrung der Interessen berufenen Behörden und Körperschaften aber keine Parteistellung, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Die gesetzlich genannten Behörden und Körperschaften sind von dem Bewilligungsverfahren in Kenntnis zu setzen; ihnen ist auch ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Eine Verpflichtung der Behörde zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Stellungnahme oder zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht. Das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Anhörung belastet den Bescheid aber mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. VwGH 24.05.2006, Zahl 2003/04/0159; 27.02.2008, Zahl 2008/03/0010).

Gegenständlich hat die belangte Behörde die anhörungsberechtigte Gemeinde xxx gehört und sich mit deren Vorbringen in der angefochtenen Entscheidung auch auseinandergesetzt.

2.6.

Soweit vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 20.04.2023 vorgebracht wurde, dass auch Kennzahlen darüber erforderlich sind, welcher Beitrag konkret durch den Anschluss des Kraftwerkes erwartet werden kann, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es genügt, wenn die Behörde die Plausibilität der vom Antragsteller dargestellten Planungsabsichten überprüft. Die Vorlage von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 23.08.2012, Zahl 2010/05/0171).

2.7.

Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, daher als unbegründet abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.

Mit Eingabe vom 20.12.2021 hat die mitbeteiligte Partei mangels Einigung mit der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechtes für die 20kV-Kabeleinbindung in die Trafostation xxx auf Parzelle xxx, KG xxx, im Eigentum der Beschwerdeführerin, eingebracht.

Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 iVm § 21 K-EG das beantragte Leitungsrecht auf der Parzelle xxx, KG xxx im näher bezeichneten Umfang eingeräumt.

Vorab ist festzuhalten, dass in einem dem Bewilligungsverfahren nachfolgenden Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 ff K-EG) die betroffenen Eigentümer und dinglich Berechtigten zwar Parteistellung haben, jedoch sind Einwendungen gegen Art und Umfang der Leitungsanlage bzw. die Trassenführung nicht mehr zulässig (vgl. Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht, 2. Auflage, November 2020, § 7 StWG, RZ 9).

Jenen Personen, die im Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes bzw. dinglich Berechtigte waren, kommt im Verfahren Parteistellung zu. Die Abwägung mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen erfolgt aber bereits abschließend im Baubewilligungsverfahren (§ 7 K-EG), sodass nicht mehr das Vorhaben selbst zur Disposition steht, sondern nur noch Art und Umfang der notwendigen Zwangsrechte. Leitungsrechte können nur eingeräumt werden, soweit auch eine aufrechte Bewilligung gemäß § 7 K-EG vorliegt (vgl. i.d.S. VwGH 02.04.2009, Zahl 2007/05/0244).

3.2.

Als nichtzutreffend erweist sich die Ausführung in der Beschwerde, dass das Leitungsrecht durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend konkretisiert wurde. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides (siehe Spruchpunkt I. und Punkt „Genehmigungsgrundlagen“ des angefochtenen Bescheides) und wird in diesen Art und Umfang der Grundinanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch die Verlegung der Leitungsanlage klar dargestellt.

3.3.

Zum Vorbringen, dass die unter Spruchpunkt II. c), d), e) und f angeführten Duldungsverpflichtungen kein Leitungsrecht darstellen würden, ist einerseits auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 K-EG (Umfang der Leitungsrechte) zu verweisen und andererseits festzuhalten, dass mit den Rechten des Leitungsbetreibers auch inhaltsgleiche Duldungsverpflichtungen des Grundeigentümers korrespondieren. Sämtliche im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. vorgeschriebenen Duldungsverpflichtungen sind unter § 12 K-EG zu subsumieren.

3.4.

Die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde eine Entschädigung für die Einräumung des in Spruchteil II. bezeichneten Leitungsrechtes in der Höhe von EUR 233,18 gemäß § 20 lit. b K-EG in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteigungsentschädigungsgesetz – EisbEG ermittelt.

Hierzu ist auszuführen, dass für die Einräumung von Leitungsrechten die Bestimmungen für das Enteignungsverfahren (§ 17 iVm § 20 lit. a bis d K-EG) sinngemäß gelten, worunter auch ein Verweis des § 20 K-EG auf die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteigungsentschädigungsgesetz umfasst ist.

Gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist daher nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig, sondern vielmehr ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das zuständige Landesgericht, dies binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft, zulässig.

Auf die diesbezügliche sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

5.

Unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurden die im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgebrachten Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde nunmehr auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, ist auszuführen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden.

6.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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