LVwG K KLVwG-322-323/8/2023

KLVwG-322-323/8/2023Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2023

Abrir fonte

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Wohnanlage, Befangenheit, Einwendungen, Mangelnde Konkretisierung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-322-323/8/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.322.323.8.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des DDr. xxx, LL.M., xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 13.12.2022, Zahl: xxx, mit dem der xxx GmbH Co KG, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 69 Wohneinheiten, Tiefgarage und einem Lebensmittelmarkt auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 13.12.2022 wurde der xxx GmbH Co KG (im Weiteren: mitbeteiligte Partei) auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 69 Wohneinheiten, Tiefgarage und einem Lebensmittelmarkt erteilt.

Nach einem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG des DDr. xxx, LL.M. (im Weiteren: Beschwerdeführer) hat die belangte Behörde in Stattgebung des Antrages mit Bescheid vom 26.01.2023 den Bewilligungsbescheid vom 13.12.2022 zu oben angeführtem Bauvorhaben dem Beschwerdeführer zugestellt.

Unter einem wurde der Beschwerdeführer im Bescheid vom 26.01.2023 unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 K-BO 1996 auf die Möglichkeit hingewiesen, die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in eventu erhobene Bescheidbeschwerde innerhalb von vier Wochen zu konkretisieren.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangen Behörde vom 13.12.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, datiert mit 08.02.2023, ein. In dieser erstattet der Beschwerdeführer zusammengefasst neuerlich diverse Vorbringen zur bereits beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unter anderem zur Wiederholung der Bauverhandlung, verweist weiters auf subjektiv-öffentliche Einwände basierend auf Art. 107 AEUV sowie auf seine Einwendungen vom 31.10.2022, die er neben anderen Anlagen in Kopie der gegenständlichen Beschwerde beilegt.

Der Beschwerdeführer übermittelte in Folge ein weiteres Schreiben, datiert mit 22.02.2023, dem zusammengefasst entnehmbar ist, dass er den im Behördenverfahren zuständigen Mitarbeiter der xxxabteilung Baurecht und Gewerberecht wegen Befangenheit ablehne, die mangelnde Beachtung unionaler wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen releviere, ebenso, dass keine Würdigung von WHO-Grenzwerten, der Windgefährlichkeit und der unzulänglichen Bebauungsart für den Fall von Sturmböen erfolgt und der unionale Bezug nicht gehörig zu erkennen sei. Weiters würden die Einwendungen vom 30.10.2022 aufrecht gehalten werden, weiters verweise der Beschwerdeführer auf die Eingabe vom 30.11.2022, mit welcher eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt worden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2023 hat diese dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 24.02.2023 wurde gemäß § 10 VwGVG die gegenständliche Beschwerde der mitbeteiligten Partei übermittelt, die dazu eine Stellungnahme erstattete.

Am 28.04.2023 hat im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde, Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie der umwelttechnische Amtssachverständige teilgenommen haben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen Schriftsatz mit dem Titel „Wettbewerbsrechtliche AEUV Dritter Teil, Titel VII, Kapitel 1 Würdigung“ unter Anschluss einer Anlage betreffend Ausführungen zum freien Dienstleistungsverkehr vorgelegt.

b)Feststellungen

Die mitbeteiligte Partei plant auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, die Errichtung einer Wohnanlage mit 69 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und eines Lebensmittelmarktes. Der Bestand auf den Baugrundstücken, ein bestehender xxx-Markt sowie ein Firmengebäude mit Lager und Büros, soll dem Abbruch zugeführt werden.

Die Baugrundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet – Sonderwidmung EKZ I ausgewiesen und kommt für diese der Teilbebauungsplan gemäß der Verordnung des xxx vom 04.10.2022 zur Änderung des Teilbebauungsplanes vom 17.08.1967 für die Baufläche xxx und Grundstücke Nr. xxx, xxx, KG xxx, xxx, zur Anwendung.

Die projektierte Wohnanlage besteht aus zwei Baukörpern und umfasst sechs Geschosse. Mittig der gesamten Anlage befindet sich im Osten die Zufahrt zur Tiefgarage mit 70 PKW-Stellplätzen und 25 oberirdischen PKW-Stellplätzen. Der Lebensmittelmarkt soll eine Geschäftsfläche von 600 m2 einnehmen. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt über die xxx-Straße. Im Süden der Anlage ist ein Spielplatz geplant.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Wohnanlage, deren Grundstück an das Baugrundstück grenzt. Die Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich nördlich vom Bauvorhaben.

In Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers befinden sich keine Öffnungen der Tiefgarage oder eine Zufahrt zum Vorhaben. Die den Bestandsobjekten dienenden derzeitigen Parkplätze stehen im Freien und erfolgt im Zuge des Vorhabens die Umsituierung in der Form, als die projektierten Parkplätze - nunmehr zwischen den Baukörpern eingehaust - errichtet werden. Durch diese Verlagerung der Parkplätze entsteht eine abschirmende Wirkung in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers.

Die Anlieferungen zu den Bestandsgebäuden erfolgten bis dato ausschließlich im Freien auf der Ostseite des bestehenden xxx-Marktes als auch östlich und westlich vom bestehenden Geschäftsgebäude und finden nunmehr auf der westlichen Seite statt, wobei eine vollständige Einhausung des Anlieferungsbereiches vorgesehen ist.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bürgermeisters xxx, den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 13.12.2022 zugrundeliegenden Projektunterlagen (im Besonderen die Einreichpläne vom 15.07.2022 und die allgemeine Baubeschreibung ebenso vom 15.07.2020), dem Beschwerdevorbringen, dem offenen Grundbuch, den amtssachverständigen Stellungnahmen und dem Ergebnis der am 28.04.2023 im Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der umwelttechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass durch die gegenständliche Auflassung der Parkplätze im Freien und Einhausung des Anlieferungsbereiches, das gegenständliche Projekt aus fachlicher Sicht eine Verbesserung für den Beschwerdeführer bedeutet. Ebenso hat der Amtssachverständige dargelegt, dass Immissionseinwirkungen für den Beschwerdeführer durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind.

III.Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 77/2022

§ 23 – Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabensliegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmunggemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land-und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

b)Erwägungen

1.

Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlich ist, der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführung an diesem und Anrainer. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Parteien, die rechtzeitig eine gemäß § 41 AVG iVm § 16 K-BO ordnungsgemäße persönliche Verständigung von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erhalten haben, verlieren ihre Parteistellung gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 AVG, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung zulässige Einwendungen erheben (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0138).

2.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines Grundstückes, das an das Baugrundstück grenzt und ist als Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 Partei des Baubewilligungsverfahrens.

Im Gegenstand wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ordnungsgemäß zur gegenständlichen mündlichen Bauverhandlung am 03.11.2022 geladen. In der Eingabe vom 31.10.2022 führt der Beschwerdeführer dazu auch selber aus, dass das „generische Schreiben“ betreffend Bauverhandlung u.a. ohne Titulierung seiner Person, mit mangelnden Ausführungen zur Covid-Handhabung und Anführung von EU-rechtswidrigen Präklusionsregelungen, erfolgt ist, ihm dieses jedoch am 13.10.2022 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Folge an der behördlichen Bauverhandlung nicht teilgenommen.

3.

Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde vom 08.02.2023 gegen das gegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei und bezeichnet dazu ausdrücklich den angefochtenen Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022.

Zuerst erstattet der Beschwerdeführer im Rechtsmittel Ausführungen zur (durch die belangte Behörde) stattgegebenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist sodann auf seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vom 31.10.2022. In der Folge beantragt er die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelte weitere Schreiben, datiert mit 22.02.2023, ist beim Verwaltungsgericht – außerhalb der Beschwerdefrist – am 03.03.2023 eingelangt.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 sind, wie sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt, am 02.11.2022 bei dieser eingelangt. Diese sind damit spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, diese hat am 03.11.2022 stattgefunden, rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG bei der Behörde eingelangt.

In den genannten Einwendungen führt der Beschwerdeführer aus, dass er, wie oben erwähnt, die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung durch die belangte Behörde erhalten habe, die Einwände aus Vorverfahren zu den gegenständlichen erkläre, auf die unmittelbare Anwendung der Unionsverträge, die unionskonforme Auslegung einschließlich der RL-konformen Auslegung von Amtswegen und die Sicherstellung des Vorranges des Unionsrechtes hinweise. Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Vorhaben gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoße, ferner liege ein Verstoß gegen Art. 17 GRC und Art. 8 EMRK vor, wie auch gegen die gesamte europäische Umweltgesetzgebung. Die Referenzquellen der WHO würden missachtet werden, denn mit jedem weiteren Bauvorhaben gehe eine Erhöhung der KFZ-Zahlen in seinem Liegenschaftsbereich einher, was auch in umweltbeeinträchtigender Art entgegen dem volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse sei. Weiters würden auch Einwände der xxx aus einem früheren Verfahren zu den gegenständlichen erhoben. Die Flächenwidmung werde durch den Beschwerdeführer mit Verweis auf die Beweislast der EuGH-Rechtsprechung als unional rechtswidrig erlassen erachtet, bezügliche Eingaben die beim xxx bzw. Gemeinderat aufliegen sollen, gelten ebenso als Teil seiner Einwände.

Amtsblätter wären dem Beschwerdeführer wiederkehrend nicht zugestellt worden und werde um Garantenstellung ersucht. Wegen der neuen Straßenführung bzw. Straßenneugestaltung und höherer KFZ-Durchgangsfrequenz werde eine neue Schallausbreitungsmessung als notwendig erachtet. Dr. xxx werde abgelehnt und als „win-win Situation“ werde der Projektwerber eingeladen, vom Projekt Abstand zu nehmen, alternativ werde um Prüfung der Selektivität im Sinn der europäischen Wettbewerbsregeln ersucht. Schließlich sei die Sicherheit des Verkehrs nicht gegeben.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 steht Anrainern bei einem Wohnbauvorhaben ein sich auf den Zweck des Gebäudes beziehendes, beschränktes Mitsprachrecht zu. Demnach ist der Beschwerdeführer bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a leg. cit., das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 zu erheben.

Im Gegenstand wurde als Vorhaben eine Wohn- und Geschäftsanlage eingereicht, welche, wie aus der eingereichten Baubeschreibung auch eindeutig erkennbar ist, ein einheitliches Gesamtvorhaben darstellt. Das Vorhaben bezieht sich somit nicht auf ein Gebäude, das ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient und gelangt § 23 Abs. 4 K-BO 1996 damit nicht zur Anwendung.

Mit § 23 Abs. 5 K-BO 1996 sollen Zweigleisigkeiten zwischen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und Bauverfahren beseitigt werden. Bei Vorhaben wie dem gegenständlichen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Mitspracherechte der Anrainer insofern beschränkt als Einwendungen gemäß § 23 Abs. 2 lit. a und b K-BO 1996, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß § 23 Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i geltend gemacht werden, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Flächenwidmungskategorie betreffen. Insoweit Einwendungen nicht die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Flächenwidmungskategorie betreffen, sind sie unzulässig.

Unter einer Einwendung ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des Bauvorhabens in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteivorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 16.04.1998, 98/05/0047).

Die Einwendungen des Beschwerdeführers widersprechen der erforderlichen Konkretisierung, zu welcher dieser jedoch auch ausdrücklich bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgefordert wurde. Ebenso wenig konkretisierte dieser sein Vorbringen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der unsubstantiierte Verweis auf Vorbringen, die der Beschwerdeführer oder auch die von ihm genannte xxx in einem anderen Bewilligungsverfahren erstattet haben sollen, vermag keinen tauglichen Beschwerdegrund darzustellen und gehen diese Einwände des Beschwerdeführers ins Leere.

Die Anwendung der Unionsverträge, die unionskonforme Auslegung von Richtlinien, die Sicherstellung des Vorranges des Unionsrechtes, Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit, ein unbegründet gebliebener Verstoß gegen Art. 17 GRC und Art. 8 EMRK, wie auch gegen die gesamte europäische Umweltgesetzgebung, stellen keine subjektiv-öffentliche Mitspracherechte von Anrainern in Bauverfahren dar.

Mit § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 wird dem Nachbarn zwar hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitsprachrecht eingeräumt. Der Nachbar hat somit einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben nur im Fall seiner Übereinstimmung mit der Widmung Wohngebiet bewilligt wird. Dass jedoch, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, die Flächenwidmung als unional rechtswidrig erlassen erachtet werde, ist allerdings kein berechtigter subjektiv-öffentlicher Einwand. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm „Amtsblätter“ wiederkehrend nicht zugestellt worden seien und sein Ersuchen um „Garantenstellung“. Ferner ist dazu ungeachtet der bezüglichen Nichteinwendung festzuhalten, dass im gegenständlichen Vorprüfungsverfahren der belangten Behörde und unter Einbeziehung der eingeholten fachlichen Stellungnahmen, wie der umwelttechnischen und medizinischen, die Widmungskonformität des gegenständlichen Vorhabens auch als gegeben festgestellt wurde.

Zum Einwand, dass Referenzquellen der WHO missachtet werden würden, denn mit jedem weiteren Bauvorhaben gehe eine Erhöhung der KFZ-Zahlen im Liegenschaftsbereich des Beschwerdeführers einher, was auch in umweltbeeinträchtigender Art entgegen dem volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse sei, weiters, dass wegen der neuen Straßenführung bzw. Straßenneugestaltung und höherer KFZ-Durchgangsfrequenz eine neue Schallausbreitungsmessung als notwendig erachtet werde, ist festzuhalten, dass Anrainer im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse – einschließlich Immissionen – auf einer öffentlichen Straße nicht ändern. Öffentliche Interessen des Verkehrs, wie auch die eingewendete Verkehrssicherheit, begründen keine Nachbarrechte. Der Nachbar kann den Verkehr auf öffentlichen Straßen, auch wenn er von einem Betrieb ausgelöst wird, nicht erfolgreich bekämpfen. Er muss hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst (VwGH 17.05.1979, 1534/78, VwSlg 9845 A/1979).

Zum unsubstantiierten Einwand des Beschwerdeführers, der Befangenheit des Organwalters, hält das erkennende Gericht fest, dass selbst unter der Annahme eines Befangenheitsgrundes, das Landesverwaltungsgericht im Gegenstand in der Sache selbst entscheidet und demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen unbefangenen Richters im Rahmen dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7 Rz 25, Stand 01.01.2014, rdb.at). Im Übrigen sieht das Landesverwaltungsgericht Kärnten keinerlei Veranlassung, an der Unabhängigkeit des im Behördenverfahren zuständigen Sachbearbeiters zu zweifeln.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Projektwerber eingeladen werde vom Projekt Abstand zu nehmen und alternativ um Prüfung der Selektivität im Sinn der europäischen Wettbewerbsregeln ersucht werde, bedarf keiner weiteren Behandlung, da dies gänzlich den Bezug zu einem Baubewilligungsverfahren vermissen lässt.

Vollständigkeitshalber wird zur Einwendung des Beschwerdeführers vom 24.10.2022, auf die sich der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde allerdings nicht bezieht, wonach das Bauvorhaben in geeigneter Weise durch Ballons in farbigen Bändern ersichtlich zu machen sei, festgehalten, dass dies ebenso wenig ein subjektiv-öffentliches Recht darstellt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im – der Beschwerde folgenden – nachgereichten Schriftsatz vom 22.02.2023 beinhalten Wiederholungen, wie die, aus Sicht des erkennenden Gerichtes unbegründete Befangenheit des im Behördenverfahren zuständigen Organwalters sowie die mangelnde Beachtung unionaler wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen. Die Windgefährlichkeit und die unzulängliche Bebauungsart im Fall von Sturmböen in xxx wird im genannten Schriftsatz durch den Beschwerdeführer erstmals und auch außerhalb der Beschwerdefrist eingewendet. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht ein (Teil)Verlust der Parteistellung zu beachten ist (zB VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Dem Anrainer steht ein subjektiv-öffentliches Recht, somit die Parteistellung, nur insoweit zu, als dieses auch rechtzeitig vorgebracht wird. Der Beschwerdeführer ist im bezüglichen Beschwerdepunkt präkludiert. Im Übrigen stützt sich dieser Einwand auch auf keine zulässige subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996.

Bei gegenständlichem Vorhaben sind Mitspracherechte der Anrainer insofern beschränkt, als Einwendungen gemäß § 23 Abs. 2 lit. a und b K-BO 1996, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß § 23 Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i geltend gemacht werden, nur soweit berechtigt sind, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Flächenwidmungskategorie betreffen. Insoweit Einwendungen nicht die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Flächenwidmungskategorie betreffen, sind sie unzulässig. Ein solcher Einwand wurde durch den Beschwerdeführer im Verfahren nicht erstattet und hält das erkennende Gericht obiter auch fest, dass das gegenständliche Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass durch das Vorhaben keine Immissionseinwirkungen für den Beschwerdeführer zu erwarten sind.

Dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schriftsatz mit dem Titel „Wettbewerbsrechtliche AEUV Dritter Teil, Titel VII, Kapitel 1 Würdigung“ sowie der dazu beigeschlossenen Anlage betreffend Ausführungen zum freien Dienstleistungsverkehr ist keinerlei Substrat in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben zu entnehmen. Diese in Vorlage gebrachten Schriftstücke des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Wiedergabe von zusammenhanglosen und nicht den Gegenstand betreffenden Ausführungen.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Verfahren somit keine subjektiv-öffentlichen Mitspracherechte geltend gemacht, die in der Sache ein anderslautendes Ergebnis herbeiführen würden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.