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KLVwG-682/2/2022•LVwG K KLVwG-682/2/2022
KLVwG-682/2/2022Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2023
Versammlungsrecht, fehlende Beschwerdelegitimation, natürliche Person, Privatperson, vertretungsbefugtes Organ, Vereinsorgan, Abgabestelle
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin Dr. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, MMag. xxx, Mag. xxx LL.M., Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.09.2021, Zahl: xxx, betreffend Verwaltungsübertretung des § 2 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz 1953 – VersG 1953, den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
Am 23.12.2019 langte bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Kundgebungsanzeige dreier Vereine zum Zweck/Thema: „Antifaschistische Kundgebung gegen die xxxFeier“ für Samstag, den xxx, in xxx, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mit der Route: „Beginn auf xxx bei P+R Parkplatz bei Kilometer 0,7 – xxx Richtung Kreuzung bei Kilometer 2 – bei Kreuzung km 2 nach links auf xxx über Eisenbahnkreuzung zur Kreuzung mit der xxx bei km 15,7 – auf der xxx nach rechts – bis zur Kreuzung mit der xxxstraße – Abschlusskundgebung auf der xxx auf Höhe der xxxstraße“ ein.
Als Hauptanmelder war xxx, Präsident der xxx, xxx, xxx, mit zwei MitanmelderInnen (xxx für die xxx, xxx, xxx, sowie xxx für den xxx, xxx, xxx) ausgewiesen.
Als Kundgebungsleiter wurde xxx genannt.
Die Versammlungsanzeige wurde von der Behörde zur Kenntnis genommen und die Versammlung nicht untersagt.
In einem AV vom 25.05.2020 stellte die BH xxx fest, dass die Versammlung um etwa 09.00 Uhr beim Park + Ride Parkplatz – Bahnhof xxx – startete und bis zur Kreuzung mit der xxx Straße (wie ursprünglich angemeldet) fortgeführt wurde.
Nach offizieller Erklärung der Auflösung der Versammlung durch xxx um ca. 09.45 Uhr versammelten sich gegen 09.52 Uhr die Versammlungsteilnehmer ca. 10 Meter nach der Eisenbahnkreuzung erneut und begannen gemeinsam antifaschistische Lieder zu singen und Transparente auszurollen.
Dies wurde von der Behörde als Spontankundgebung festgestellt und wurde xxx darüber in Kenntnis gesetzt sowie über den Umstand, dass dies zwar verwaltungsstrafrechtliche Folgen hätte, jedoch keine Versammlungsauflösung.
Ab etwa 11.00 Uhr erklärte xxx die Spontankundgebung vor Ort als aufgelöst.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.03.2021 wurde xxx, Präsident der xxx, xxx, xxx, angelastet, es als Veranstalter einer öffentlich zugänglichen Versammlung zu verantworten, dass die angemeldete Versammlung hinsichtlich Zeitpunkt und Versammlungsroute nicht eingehalten worden sei, sondern am xxx gegen 09.52 Uhr eine Spontankundgebung in nicht fristgerecht angemeldeter Form und an einem nicht fristgerecht angemeldeten näher beschriebenen Ort abgehalten worden sei.
Wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz 1953 wurde über xxx, Präsident der xxx, eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitstrafe 21 Tage) verhängt.
Dagegen wurde von xxx, Präsident der xxx (xxx), xxx, xxx, xxx, per E-Mail (xxx) fristgerecht Einspruch erhoben.
Am 17.05.2021 wurde an xxx, Präsident der xxx, xxx, xxx, an die E-Mail-Adresse xxx die Verständigung der Beweisaufnahme samt Anzeige und Bericht der BPK xxx, beide vom 25.05.2020, übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
Am 21.06.2021 wurde an xxx, Präsident des xxx, xxx, xxx, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme per RSb übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
Laut Rückschein wurde das Schreiben am 23.06.2021 zugestellt.
Eine Stellungnahme wurde seitens des Einspruchswerbers innerhalb der eingeräumten Frist nicht abgegeben.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.09.2021, Zahl: xxx, wurde xxx, Präsident der xxx, xxx, xxx, folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema: Antifaschistische Kundgebung gegen die xxx-Feier welche am xxx von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr in xxx veranstaltet wurde, zu verantworten, dass die angemeldete Versammlung in der angezeigten Form und in den angezeigten Modalitäten und zwar der Zeitpunkt und die Einhaltung der Versammlungsroute, nicht eingehalten wurde und somit unterlassen, dies spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Festgestellt wurde, dass die Abschlusskundgebung – nicht wie angezeigt im Kreuzungsbereich xxx und der xxx Straße endete, sondern eine Spontankundgebung in nicht fristgerecht angemeldeter Form und an einem nicht fristgerecht angemeldeten Ort – im Bereich xxx entlang bis zur Abzweigung xxx, ca 10 Meter nach der Eisenbahnkreuzung xxx gegen 09.52 Uhr abgehalten wurde.
Feststellungszeitpunkt:xxx um 09.52 Uhr
Tatort: Stadtgemeinde xxx, xxx, xxx Richtung xxx,
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1: § 2 Abs. 1 BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/2017 iVm § 19 Versammlungsgesetz 1953 BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
1: 360,00
21 Tage
§ 19 Versammlungsgesetz 1953 BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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Das oben genannte Straferkenntnis wurde an die im Verfahren im Zusammenhang mit der ursprünglichen Kundgebungsanmeldung angegebene Adresse per RSa übermittelt und am 10.12.2021, nach dem Zustellversuch am 09.12.2021, hinterlegt.
Das Straferkenntnis wurde nicht behoben und der Bezirkshauptmannschaft xxx retourniert.
Mit E-Mail vom 25.02.2022 schrieb xxx, xxx, an die BH xxx, dass er eine Mahnung bezüglich des Verfahrens xxx erhalten habe, allerdings ihm der Strafbescheid, auf dem die Mahnung beruhe, nie zugestellt worden sei und er daher um Zusendung des Strafbescheides vom 01.09.2021 ersuche.
Am 01.03.2022 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch einen Rechtsanwalt und wurde die Bescheidübermittlung beantragt.
Am 02.03.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des Straferkenntnisses an die Rechtsvertretung mit dem Bemerken, dass das Straferkenntnis durch Hinterlegung am 10.12.2021 zugestellt worden sei.
Mit am 10. März 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, MMag. xxx, Mag. xxx LLM, Rechtsanwälte, xxx, xxx, wegen der Verwaltungsstrafsache Beschwerde und beantragte in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
In der Beschwerde wurde, soweit von Belang, im Ergebnis eingewendet, dass die Adresse xxx, xxx, keine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 Zustellgesetz sei, da der Beschwerdeführer dort weder wohne, noch beschäftigt sei noch sonst ein Tatbestand des § 2 Z 4 Zustellgesetz zur Anwendung komme. Insbesondere sei die Adresse auch nicht ein vom Beschwerdeführer der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Daher sei die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz unzulässig gewesen, da sich weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter gemäß § 13 Abs. 3 AVG regelmäßig an dieser Adresse aufhalte.
Der Beschwerdeführer habe am 22.12.2019 via E-Mail gemäß § 2 Versammlungsgesetz eine Versammlung angemeldet. Zum Zeitpunkt der Anmeldung sei er Präsident der xxx gewesen, wobei Teil der xxx auch die xxx mit der Adresse xxx, xxx, seien. Seit 1.9.2021 sei der Beschwerdeführer nicht mehr Präsident der xxx, in der xxx übe er seit 30.06.2019 keine Funktion mehr aus.
Gegen die am 20.04.2021 zugestellte Strafverfügung habe er Einspruch erhoben und habe in weiterer Folge nichts mehr von der Behörde gehört.
Am 24.02.2022 sei ihm bei einem Besuch der Räumlichkeiten der xxx die Mahnung der belangten Behörde vom 24.01.2022 übergeben worden. Mit der Mahnung sei ihm das erste Mal zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen ihn offensichtlich ein „Strafbescheid vom 1.9.2021“erlassen worden sei.
Das restliche Beschwerdevorbringen enthält Ausführungen zum Versammlungsgesetz bzw. zu Spontanversammlungen.
Es wurde zum einen beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, zum anderen wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.04.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2022 wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 01.09.2021 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde wie folgt ausgeführt:
„Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Ein Zustellmangel, der dazu geführt hat, dass eine Frist nicht in Gang gesetzt wurde, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund (VwGH 2009/20/0002, 26.05.2009 ua). Ein Zustellmangel stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen war“.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt in Zusammenschau mit der Beschwerde. Aus der Beschwerde ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer im eigenen Namen und nicht als Präsident der xxx, welcher Adressat des Straferkenntnisses war, Beschwerde erhoben hat.
III.Rechtsgrundlagen:
Zustellgesetz– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
§ 2:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
[…]
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[…]
§ 5:
Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 13:
(1)„Das Dokument“ ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]
(2)[…]
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist „das Dokument“ einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)[…]
§ 17:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (idF BGBl. I Nr. 5/2008).
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (idF BGBl. I Nr. 5/2008).
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (idF BGBl. I Nr. 5/2008).
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (idF BGBl. I Nr. 5/2008).
§ 18
(1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es
1. durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken (BGBl. I Nr. 33/2013);
2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
[…]
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018
§ 32 (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
§ 7 (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
§ 31
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 50
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
a)Zustellung:
Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Zustellung eines behördlichen Schriftstückes ist allein die Vornahme der Zustellung der Sendung an den Empfänger an der Abgabestelle und nicht die Kenntnis des Inhalts der Sendung durch den Empfänger (VwGH 03.10.1996, 96/19/1493).
„Abgabestelle“ ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung im laufenden Verfahren angegebener Ort.
„Empfänger“ ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnete Person (Empfänger im formellen Sinn). Wer Empfänger im materiellen Sinn (Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist) bestimmt nicht das Zustellgesetz, sondern die im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.
Der Empfänger ist die Person, der das Dokument zuzustellen ist (§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz).
Die Vereinsadresse stellt eine für Zusendungen an den Obmann dieses Vereins taugliche Abgabestelle dar (VwGH 18.10.1990, 90/09/0106).
Es besteht keine Vorschrift darüber, dass jede Person über eine eigene Abgabestelle verfügen muss. Verfügen mehrere, voneinander unabhängige Personen über eine gemeinsame Postabgabestelle, so steht keiner gegenüber der anderen ein Aufsichtsrecht oder Weisungsrecht bezüglich Behebung oder Weiterleitung der Post zu (VwGH 24.10.1989, 89/05/0064).
Ist eine Zustellverfügung unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch nicht dadurch behoben, dass das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen wäre, tatsächlich zugekommen ist (VwGH 07.09.1990, 89/18/0180).
Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststücks durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung (VwGH 20.09.2000, 2000/03/0043).
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz gestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094).
Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht als Gegenbeweis aus (VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156).
Das bloße Bestreiten, dass es sich bei der bestimmten Adresse um eine Abgabestelle gehandelt habe bzw. das Vorbringen, selbst wenn dies je der Fall gewesen sein sollte, so hätte diese jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr bestanden, ist nicht geeignet, die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses zu widerlegen (VwGH 27.04.2011, 2011/08/0019).
b)Empfänger:
Diejenigen natürlichen Personen, die allgemein zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, sind im Rahmen ihrer Ermächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen befugt.
Bei einem Verein ist – unabhängig von dessen Benennung – das vertretungsbefugte Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Häufig bezeichnen die Statuten dieses als Obmann.
Im Gegenstand richtete sich das bekämpfte Straferkenntnis an den nunmehrigen Beschwerdeführer in seiner Funktion als Präsident der xxx (xxx) per Adresse xxx, xxx, und wurde auch dort zugestellt. Diese Zustelladresse wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.12.2019 vom Hauptanmelder xxx als Präsident der xxx im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Kundgebung dreier Vereine, auch der xxx, der belangten Behörde mitgeteilt. Eine Adressenänderung wurde der belangten Behörde im gesamten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nicht mitgeteilt.
c)Beschwerdelegitimation:
Das Recht zur Einbringung der Beschwerde gegen einen Bescheid bzw. gegen ein Straferkenntnis, das sich gemäß seinem Spruch und der Zustellverfügung an eine Person als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft bzw. eines Vereins richtet, kommt nicht der Person selbst, sondern der Gesellschaft zu, gleichgültig, an wen der Bescheid richtigerweise hätte gerichtet werden müssen.
Beschwerdelegitimiert ist jene Person, an die der Bescheid wirksam ergangen ist, das heißt, der er zugestellt, ausgefolgt oder mündlich verkündet wurde.
Die Prüfung, ob die Beschwerde vom hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren, aus dem beispielsweise abzuleiten ist, ob der Rechtsmittelwerber die Beschwerde im eigenen Namen oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person erhoben hat. Für die Rechtsmittellegitimation ist sohin ausschlaggebend, an wen sich der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach tatsächlich richtet, und nicht an wen er richtigerweise gerichtet hätte werden müssen (VwGH 11.04.1991, 90/06/0199).
d)Zur Sache:
Fallbezogen ist der Adressat des Straferkenntnisses xxx als Präsident der xxx, per Adresse xxx, xxx. Beschwerde erhoben hat jedoch xxx, xxx, xxx, als Privatperson.
Dem Beschwerdeführer fehlt es an Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels deshalb, als er nicht als Privatperson bestraft wurde, sondern als Präsident der xxx, welcher es nach Auffassung der belangten Behörde als Veranstalter zu verantworten habe, dass die angemeldete Versammlung in der angezeigten Form und in den angezeigten Modalitäten nicht eingehalten worden sei, sondern eine Spontankundgebung in nicht fristgerecht angemeldeter Form und an einem nicht fristgerecht angemeldeten Ort abgehalten worden sei.
e)Fazit:
Wie bereits dargelegt, kommt das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, das sich spruchgemäß an ein Organ eines Vereines richtet, nicht der Person selbst, sondern nur dem Organ der Gesellschaft zu. Weil xxx als Privatperson nicht Adressat des Straferkenntnisses war, konnte ihm gegenüber als Privatperson das Straferkenntnis keine Rechtswirkungen entfalten und war daher eine Beschwerdelegitimation seinerseits nicht gegeben.
Wenn ihn die belangte Behörde persönlich als Veranstalter der im Spruch angeführten Spontankundgebung hätte bestrafen wollen, dann hätte sie die Bezeichnung „Präsident der xxx“ unterlassen müssen und die Zustellung an ihn als Privatperson an einer tauglichen Abgabestelle veranlassen müssen.
Aus den oben angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ein Eingehen auf die Frage, ob das Straferkenntnis an den Adressaten wirksam zugestellt wurde, erübrigte sich daher. Es war dem Verwaltungsgericht auch verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen in materiellrechtlicher Hinsicht einzugehen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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