LVwG K KLVwG-1685-1686/7/2022

KLVwG-1685-1686/7/2022Tribunal Administrativo Regional6 de abr. de 2023

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Regest

Verkehrsrecht, Gefahrgutbeförderung, Ladungssicherung, Beförderungspapier, Kennzeichnung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1685-1686/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1685.1686.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der xxx vom 22.08.2022, GZ: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkteil 1. wird gemäß § 50 VwGVG

F o l g e g e g e b e n

und das angefochtene Straferkenntnis ist diesbezüglich

b e h o b e n

und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II. Die Beschwerde gegen Spruchteil 2. wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

III.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last er habe unter Spruchpunkt 1. als Lenker die Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert wurde, gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gem. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Im Beförderungspapier war die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Bei der Kontrolle des Beförderungspapiers wurde festgestellt, dass das unter Pos. 2 angeführte Versandstück nicht auf dem Lkw auffindbar war. Die gesamte Berechnung der Gefahrgutpunkte beinhalteten die Pos. 2. Er konnte auch der nicht angeben, wo sich das auf dem Beförderungspapier angeführte Versandstück befindet.

Er habe dadurch § 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1.1.1 Iit. f ADR i.V.m. Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR und § 37 Abs. 2 lit. b Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBI. I Nr. 145/1998 i.d.g.F. verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden, verhängt wurde.

Unter Spruchpunkt 2. habe er als Lenker die Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert wurde, gelenkt und es dabei unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gem. § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren.

Er beachtete als Lenker die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Durch die mangelhafte bzw. fehlende Sicherung der Ladung war eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Auf der Ladefläche befand sich ein 60 Liter Fass (UN 1139) welches auf einer Palette abgestellt war. Das Fass war freistehend und hatte auf keiner Seite einen Formschluss und wurde somit völlig ungesichert transportiert. Durch diesen Umstand hätte es im normalen Fahrbetrieb seine Lage jederzeit verändern können und bestand dadurch die Gefahr, dass durch Umfallen beschädigt wird, wodurch der Inhalt austreten hätte können.

Weites wurde einen Aluauffahrtsrampen ungesichert transportiert, wodurch diese ihre ursprüngliche Lage während des normalen Fahrbetriebes veränderten und auf eine Palette mit Gefahrgut rutschten. Durch diese Lageveränderung wurde die Folierung der Gefahrgüter aufgerissen und verkeilten sich die Auffahrtsrampen darin.

Ordnungsgemäße Ladungssicherung ADR 7.5.7.1

§ 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR

§ 37 Abs. 2 lit. a Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBI. I Nr. 145/1998

Die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftsmäßig angebracht. Die Gefahrzettel entsprachen nicht Unterabschnitt 5.2.2.2 ADR.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.

Die auf dem Fass UN 1139 angebrachten Gefahrzettel Nr. 3 und Ausrichtungspfeile waren nicht ordnungsgemäß angebracht, da diese nicht dauerhaft mit dem Gebinde verbunden waren und die Gefahr bestand, dass sich diese vom Gebinde lösen.

§ 37 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.2.2.2 ADR

§ 37 Abs. 2 lit. c Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBI. I Nr. 145/1998 i.d.g.F.

Die Beförderungseinheit war mit folgenden Gefahrgütern beladen:

UN 1823: Natriumhydroxid, fest, 8, 11, (E) - 6 Kisten mit insgesamt 106,14 kg UN 1139: Schutzanstrichlösung, 3, 111, (DIE) - 1 Fass mit 60 Liter UN 3480: Lithium- Ionen-Batterien, 9, 111, (E) mit einem Gewicht von 170 kg konnte auf der Ladefläche nicht vorgefunden werden, obwohl diese am Beförderungspapier

angeführt war.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung habe er § 37 Abs. 2 Z 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 2 Gefahrengutbeföderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 i.d.g.F., eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht wird. Wörtlich wird dazu u.a. ausgeführt:

„...

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

2. 1 Zu Spruchpunkt 1

Hierzu ist festzuhalten. dass dem Schutzzweck der im Straferkenntnis vorgeworfenen Rechtsnorm jedenfalls nicht zuwidergehandelt wurde. Der Schutzzweck der zitierten Vorschrift ist insbesondere, es Unfallkräften zu ermöglichen, einzuschätzen welches Gut befördert wird und welche Gefahr davon ausgeht. Anhand der Menge kann dann beispielsweise festgestellt werden, ob eine große Gefahr von dem Fahrzeug ausgeht und, welche Löschmittel in welcher Menge benötigt werden. Dem Schutzzweck wird daher jedenfalls dann zuwidergehandelt, wenn im Beförderungspapier weniger Mengen angeführt werden, als im Fahrzeug tatsächlich vorhanden sind. Dies könnte Beteiligte über die tatsächliche vom Gut ausgehende Gefahr täuschen und würde ein Unfall somit „unterschätzt" werden.

Sofern daher im gegenständlichen Fall tatsächlich mehr Gefahrgüter im Beförderungspapier deklariert wurden, als tatsächlich. mitgeführt - was jedoch weiterhin ausdrücklich bestritten bleibt so ergibt sich hieraus jedenfalls keine Gefahr und würde eine potentielle Gefahr bei einem Unfall auch. nicht- „unterschätzt'', sondern allenfalls „überschätzt" werden.

Zusammengefasst und aufgrund der nunmehr vorliegenden Tatsachen liegt bereits der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor und ist das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls einzustellen.

Unrichtige Einstufung in die Gefahrenkategorie

Gemäß dem Mängelkatalog für Gefahrgut ist eine Einstufung in eine der folgenden Gefahrenkategorien möglich:

Gefahrenkategorie I

Gefahrenkategorie II

Gefahrenkategorie III

Wenn der Verstoß gegen die

einschlägigen ADR-

Bestimmungen mit einem hohen

Sterberisiko bzw. der Gefahr

schwerer Verletzungen oder

einer erheblichen Schädigung

der Umwelt verbunden ist, so

dass in der Regel unverzüglich

geeignete Maßnahmen zur

Beseitigung der Gefahr ergriffen

werden. Z. B. eine Stilllegung des

Fahrzeugs.

Wenn der Verstoß gegen die

Einschlägigen ADR-

Bestimmungen mit der Gefahr

schwerer Verletzungen oder

einer erheblichen Schädigung

der Umwelt verbunden ist, so

dass in der Regel geeignete

Maßnahmen zur Beseitigung der

Gefahr ergriffen werden, z. B.

wenn möglich und angemessen

die Behebung am Kontrollort,

spätestens jedoch nach

Abschluss der laufenden

Beförderung.

Wenn der Verstoß gegen die

Einschlägigen Bestimmungen

mit einer geringen Gefahr von

Verletzung oder einer

Schädigung der Umwelt

verbunden ist und geeignete

Maßnahmen zur Beseitigung der

Gefahr nicht an der Straße

ergriffen werden müssen,

sondern zu einem späteren

Zeitpunkt auf dem

Betriebsgelände getroffen

werden können.

Demnach fällt unter die Gefahrenkategorie II ein Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen, mit der die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, sodass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden müssen, zum Beispiel, wenn möglich und angemessen, die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.

Es ist weiterhin unerklärlich, wie die Behörde zu der Einstufung als Gefahrenkategorie II gelangt. Aus den vom Meldungsleger behaupteten Tatsachen kann niemals eine unmittelbare Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der: Umwelt verbunden sein.

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat, sodass die Einstufung der vermeintlichen Mängel (die in Wirklichkeit keine sind!) als Gefahrenkategorie II jedenfalls verfehlt ist. Die Tatsache, dass eine solche Gefahr zu keinem Zeitpunkt vorlag, wird auch durch die Tatsache untermauert, dass es seitens des einschreitenden Organs der Polizei nicht für nötig erachtet wurde, das Fahrzeug stillzulegen, um eine vermeintlich unmittelbare Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt hintanzuhalten.

Die von der Behörde durchgeführte Einstufung der (vermeintlichen und weiterhin bestrittenen) Mängel ist daher jedenfalls verfehlt. Die Mängel wären - wenn überhaupt - vielmehr in die Gefahrenkategorie III einzustufen gewesen.

Beweis:

PV Einvernahme des Beschwerdeführers

SO weitere Beweise vorbehalten

2.2. Zu Spruchpunkt 2

Mangelnde Ladungssicherung

Ziel der Ladungssicherung ist es vorrangig, die Ladung so zu sichern, dass eine Bewegung nach vorne, zu den Seiten und nach hinten nur äußerst geringfügig (im gesetzlich zulässigen Maß) möglich ist und keine Gefahren von der Ladung ausgehen. Eine Ladungssicherung kann einerseits durch Formschluss erreicht werden, indem die Ladung blockiert wird. Andererseits kann die Ladung durch Hilfsmittel gesichert werden, die die Reibung zur Ladefläche erhöhen und somit einem Verrutschen entgegenwirken, wie insbesondere durch Niederzurren mit Spanngurten sowie Verwendung von Antirutschmatten oder Klemmbalken.

Auf den Lichtbildern des von der Behörde übermittelten Lichtbildbogens ist keine mangelnde Ladungssicherung erkennbar, im Gegenteil ist ersichtlich, dass die Palette mit Gefahrgut, zu allen Seiten hin gesichert war.

Hinsichtlich der Ladungssicherung ist festzuhalten. dass bei der Beschleunigung und der Kurvenfahrt eine maximale Gewichtskraft von 50 % des Ladungsgewichts auftritt. Bei einer Bremsung tritt eine maximale Gewichtskraft von 80 % des Ladungsgewichts auf. Die Gewichtskraft FG [N] ist das Produkt aus Masse m [kg] und Erdbeschleunigung g [m/s²). Ihre Einheit wird in Deka-Newton (daN) gemessen, wobei ein daN einem Kilogramm des Ladungsgewichts entspricht. Somit waren nur 50 % des Ladungsgewichts nach hinten und zu den Seiten hin und 80 %·des Ladungsgewichtes nach hinten und zu den Seiten hin und 80 % des Ladungsgewichtes nach vorne hin gegen Verrutschen zu sichern.

Der Reibungskoeffizient zum Aufliegerboden beträgt im verfahrensgegenständlichen Fall 0,3 (ohne Verwendung von zusätzlichen Hilfsmitteln).

Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bis dato keinerlei Beweismittel/Lichtbilder übermittelt wurden, fehlen somit objektivierbare Beweisergebnisse und ist es dem Beschwerdeführer daher auch nicht möglich seine Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen. Sollten jedoch etwaige Lichtbilder betreffend die vorgeworfene Übertretung angefertigt worden sein. behält sich der Beschwerdeführer das Recht vor binnen einer angemessenen Frist Stellung darauf zu beziehen.

Gemäß dem Mängelkatalog für Gefahrgut ist eine Einstufung in eine der folgenden Gefahrenkategorien möglich:

Gefahrenkategorie I

Gefahrenkategorie II

Gefahrenkategorie III

Wenn der Verstoß gegen die

einschlägigen ADR-

Bestimmungen mit einem hohen

Sterberisiko bzw. der Gefahr

schwerer Verletzungen oder

einer erheblichen Schädigung

der Umwelt verbunden ist, so

dass in der Regel unverzüglich

geeignete Maßnahmen zur

Beseitigung der Gefahr ergriffen

werden. Z. B. eine Stilllegung des

Fahrzeugs.

Wenn der Verstoß gegen die

Einschlägigen ADR-

Bestimmungen mit der Gefahr

schwerer Verletzungen oder

einer erheblichen Schädigung

der Umwelt verbunden ist, so

dass in der Regel geeignete

Maßnahmen zur Beseitigung der

Gefahr ergriffen werden, z. B.

wenn möglich und angemessen

die Behebung am Kontrollort,

spätestens jedoch nach

Abschluss der laufenden

Beförderung.

Wenn der Verstoß gegen die

Einschlägigen Bestimmungen

mit einer geringen Gefahr von

Verletzung oder einer

Schädigung der Umwelt

verbunden ist und geeignete

Maßnahmen zur Beseitigung der

Gefahr nicht an der Straße

ergriffen werden müssen,

sondern zu einem späteren

Zeitpunkt auf dem

Betriebsgelände getroffen

werden können.

Demnach fällt unter die Gefahrenkategorie I ein Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen, mit der die Gefahr eines hohen Sterberisikos bzw schwerer Verletzungen oder erheblicher Schädigung der Umwelt verbunden ist.

Es ist unerklärlich, wie die Behörde zu der Einstufung als Gefahrenkategorie I gelangt. Aus der vorgeworfenen Übertretung kann niemals eine unmittelbare Gefahr eines hohen Sterberisikos, schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden sein.

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass ein hohes Sterberisiko, die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben, sodass die Einstufung des vermeintlichen Mangels (der in Wirklichkeit keiner ist!) als Gefahrenkategorie I jedenfalls verfehlt ist.

Die von der belangten Behörde durchgeführte Einstufung des (vermeintlichen und weiterhin bestrittenen) Mangels ist daher jedenfalls verfehlt. Der Mangel wäre – wenn überhaupt – vielmehr in der Gefahrenkategorie III einzustufen gewesen.

Kennzeichnung

Hierzu wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die angebrachten Gefahrzettel Nr. 3 und Ausrichtungspfeile seien nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen, da diese nicht dauerhaft mit dem Gebinde verbunden gewesen seien und die Gefahr bestand, dass sich diese vom Gebinde lösen.

Hierzu wird festgehalten, dass keinerlei Beweismittel/Lichtbilder vorliegen, die auf eine mangelhafte Befestigung der Gefahrzettel, noch ein etwaiges Lösen des Zettels schließen lassen. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde hierbei eine Verwaltungsübertretung ahndet, da eine solche zu keiner Zeit vorlag.

Zusammengefasst und aufgrund der nunmehr vorliegenden Tatsachen liegt bereits der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor und ist das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren unter diesem Spruchpunkt ebenfalls einzustellen.

Beförderungspapier

Hierzu ist festzuhalten, dass dem Schutzzweck der im Straferkenntnis vorgeworfenen Rechtsnorm jedenfalls nicht zuwidergehandelt wurde. Der Schutzzweck der zitierten Vorschrift ist insbesondere es Unfallkräften zu ermöglichen, einzuschätzen welches Gut befördert wird und welche Gefahr davon ausgeht. Anhand der Menge kann dann beispielsweise festgestellt werden, ob eine große Gefahr von dem Fahrzeug ausgeht und welche Löschmittel in welcher Menge benötigt werden. Dem Schutzzweck wird daher jedenfalls dann zuwidergehandelt, wenn im Beförderungspapier weniger Mengen angeführt werden, als im Fahrzeug tatsächlich vorhanden sind. Die könnte Beteiligte über die tatsächliche vom Gut ausgehende Gefahr täuschen und würde ein Unfall somit „unterschätzt“ werden.

Sofern daher im gegenständlichen Fall tatsächlich mehr Gefahrgüter im Beförderungspapier deklariert wurden; als tatsächlich mitgeführt - was jedoch weiterhin ausdrücklich bestritten bleibt -, so ergibt sich hieraus jedenfalls keine Gefahr und würde eine potentielle Gefahr bei einem Unfall auch nicht „unterschätzt", sondern allenfalls „überschätzt" werden.

Zusammengefasst und aufgrund der nunmehr vorliegenden Tatsachen liegt bereits der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor und ist das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls einzustellen.

Beweis:

PV Einvernahme des Beschwerdeführers

SO weitere Beweise vorbehalten

3. Beraten statt Strafen / geringes bzw. leichtestes Verschulden

Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers wie im Anlassfall gering, so hat ihn die Behörde, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG).

Wie der VwGH schon zum Begriff des „geringen Verschuldens" im Verständnis der - der Regelung des § 33a Abs. 1 VStG insoweit gleichläufigen - Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs. 1 VStG idF BGB. I Nr. 33/2013 ausgesprochen hat, kann von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Dieses Verständnis ist auch für § 33.a VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des „geringen Verschuldens" maßgeblich. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist nämlich prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begrifft die gleiche Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0004, mwH). Derart ist darauf. abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen·typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (vgl. idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH·23.6.2010, 2009/06/0129).

Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß § 33a Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.

Beweis:

PV Einvernahme des Beschwerdeführers

SO weitere Beweise vorbehalten

4. Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG I außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG

Lediglich für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund der obigen Grunde eingestellt wird, macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Behörde im Falle des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Ziffer 4 leg cit führt an, dass von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind.

Der VwGH hat zum Begriff des „geringen Verschuldens" im Verständnis der Bestimmung des § 45 Abs 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG idF BGBI I Nr 33/201.3 ausgesprochen, dass von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und -Schuldgehalt erheblich zu- rückbleibt (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218).

Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (vgl idS VwGH 4.10.2012,2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).

Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und - wenn überhaupt - eine solch geringfügige Beeinträchtigung, des. geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß §.45 Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist.

Dies ist im. gegenständlichen Fall jedenfalls hinsichtlich der Vorwürfe anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer - wie sich aus den obigen Ausführungen zum Vorwurf ergibt- überwiegend nicht dem Rechtswidrigkeitszusammenhang der angeblich verletzten Verwaltungsvorschriften gehandelt hat, eine Bestrafung des angelasteten Verhaltens vom Gesetzgeber nicht gewollt und das Verhalten darüber hinaus ohne Folgen geblieben ist bzw. diese derart gering waren, dass die Verhängung einer Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers steht.

Wenn überhaupt, wäre der Unrechtsgehalt derart gering, dass dem Beschwerdeführer höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung geboten ist.

Beweis:

PV Einvernahme des Beschwerdeführers

SO weitere Beweise vorbehalten

IV. Anträge

Aus den dargelegten Gründen stellt der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

1. das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

2. das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;

in eventu

3. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Strafe insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen;

4. jedenfalls gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

III. ANTRAG

AUF ÜBERMITTLUNG EINER VOLLSTÄNDIGEN AKTENABSCHRIFT

Zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Fall, stellt der Beschwerdeführer den

ANTRAG,

der ausgewiesenen Rechtsvertreterin eine vollständige Aktabschrift zur GZ xxx (wenn möglich auf elektronischem Wege) zu übermitteln.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Am 17.02.2022 um 09:15 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen xxx in xxx, auf der xxxstraße, bei Straßenkilometer xxx Richtung Norden. Im Zuge einer Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Beförderungseinheit, beladen mit Gefahrgütern und zwar UN 1823 Natriumhydroxid, fest, 8, II (E) - 6 Kisten mit insgesamt 106,14 kg UN 1139: Schutzanstrichlösung, 3, III (D/E) - 1 Fass mit 60 Litern. Bei der Kontrolle des mitgeführten Beförderungspapiers wurde festgestellt, dass das unter Position 2 angeführte Versandstück UN 3418 Lithium-Batterien, 9, III, (E) mit einem Gewicht von 170 kg am LKW nicht aufgefunden werden konnte. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung durch die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Auf der Ladefläche befand sich ein 60 Liter Fass (UN 1139), welches auf einer Palette abgestellt war. Das Fass war freistehend und hatte auf keiner Seite einen Formschluss und wurde somit völlig ungesichert transportiert, sodass es seine Lage jederzeit verändern konnte. Zudem entsprach der Gefahrenzettel nicht dem Unterabschnitt 5.2.2.2. ADR. Der auf dem Fass UN 1139 angebrachte Gefahrenzettel Nr. 3 und Ausrichtungspfeile waren nicht ordnungsgemäß angebracht, da diese nicht dauerhaft mit dem Gebinde verbunden waren und die Gefahr bestand, dass sich diese vom Gebinde lösen.

Das Beförderungspapier ist vom Auftraggeber der Firma xxx ausgestellt worden. Die Verladung wurde vom Beschwerdeführer angefangen. Zur Beschleunigung half ihm jedoch ein Lagerarbeiter des Versenders mit einem Stapler. Nach Angaben des Lenkers war das Fass mit einem schwarzen Plastikgurt befestigt. Dies bestätigt auch der einschreitende Polizeibeamte, der Zeuge xxx, welcher angab, dass das auf den Lichtbildern ersichtliche Plastikband zwar vorhanden war, jedoch keinerlei Sicherheitswirkung hatte. Das Fass wäre mit Zurrgurten zu sichern gewesen.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Einkommen von Euro 2.000,--. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und hat zwei Sorgepflichten. Zur Tatzeit war der Beschwerdeführer einschlägig unbescholten.

Diese Feststellungen stützten sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des einschreitenden Polizeibeamten, des Zeugen GI xxx. Der Zeuge xxx gab glaubhaft an, dass das auf einer Palette stehende Fass nicht ausreichend gesichert war, zumal das Plastikband keinerlei Sicherheitswirkung hatte. Zudem ist dies auch auf den im Akt erliegenden Fotos ersichtlich. Die Gefahrenzettel sind bereits halb abgelöst sichtbar und das Plastikband lose.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 9 GGBG begeht, wer als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer im Spruchteil 1. als Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit angelastet, dass er das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt habe, weil ein angeführtes Versandstück, nämlich ein Fass UN 3418 Lithium-Batterien mit einem Gewicht von 170 kg nicht auf der Ladefläche vorgefunden wurde. Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer sich dahingehend verantwortet, dass er die Papiere so vom Versender der Firma xxx Co AG erhalten habe und darauf vertraut habe, dass diese in Ordnung seien. Hiezu wird auf die Begriffsbestimmungen 1.2.1. des ADR verwiesen. Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998, Zahl: 95/03/0213, verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 GGBG, dass der Lenker die schriftlichen Weisungen mitzuführen hat bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat. Der Lenker ist aber nicht für den mangelhaften Inhalt verantwortlich.

Diese Entscheidung ist bindend – laut Grundner Gefahrgutbeförderungsgesetz, Kommentar (2006) S. 52, RZ E2, zu § 13 Abs. 3 GGBG – auch auf das Beförderungspapier anwendbar. Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer ein Beförderungspapier mitgeführt, für dessen Inhalt er jedoch nicht verantwortlich ist und kann ihm daher das mangelhafte Beförderungspapier auch nicht zur Last gelegt werden. Er konnte auf das ihm übergebene Beförderungspapier vertrauen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls subjektiv nicht zu verantworten hat und in diesem Punkt das Verfahren einzustellen war.

Zu Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass sowohl im Zusammenhalt mit dem aufgenommenen Lichtbild als auch mit den Angaben des einschreitenden Beamten das Versandstück sich nicht ausreichend gesichert auf der Ladefläche befunden hat. Das Fass war nicht formschlüssig geladen und nur mangelhaft mit einem schwarzen Plastikband umschlossen, welches jedoch keinerlei Sicherheitswirkung hatte. Da es sich gegenständlich jedoch um ein Gefahrgut gehandelt hat, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung durchzuführen, auch wenn dieses Versandstück durch einen Mitarbeiter des Versenders aufgeladen wurde. Gerade weil es sich um ein Gefahrgut handelt und die Ware aufgrund ihrer Gefährlichkeit eben spezielleren Normen unterliegt, als ungefährliche Waren, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, eine ordnungsgemäße Ladungssicherheit durchzuführen. Das Fass UN 1139-Schutzanstrichlösung mit einem Inhalt von 60 Litern wurde lediglich auf einer Europalette freistehend abgestellt und hatte in keiner Richtung einen Formschluss. Es bestand daher die Gefahr, dass das Fass im normalen Fahrbetrieb seine Lage verändert. Zudem ist auch auf den Fotos ersichtlich, dass die Gefahrenzettel nicht ordnungsgemäß angebracht sind. Bei betrieblich arbeitsteiliger Aufgabenerfüllung hat die Erfüllung der dem Beförderer treffenden Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung auch durch den Lenker als Mitarbeiter und Vertreter des Beförderers zu erfolgen, wobei den Beförderer diesfalls eine Kontrollpflicht durch Einrichtung eines wirksam begleitenden Kontrollsystems trifft, durch welches die Einhaltung einschlägiger Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 01.10.2018, Ra 2017/03/0086). Aus § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG ergibt sich, dass dem Lenker die Verpflichtung einer Sichtprüfung der Verladung trifft, wonach sich dieser vor Fahrbeginn davon zu überzeugen hat, dass die Ladung den Vorschriften des ADR und des GGBG entspricht. Im Gegenstandsfall hat sich die Sichtprüfung des Lenkers darauf zu beziehen, ob Anhaltspunkte für eine nicht ausreichend gesicherte Ladung vorhanden sind. Es handelt sich hiebei um eine einfache durchzuführende äußere Sichtprüfung und hätte der Fahrer das Erforderliche zu veranlassen gehabt, damit die Ladungssicherheitsmängel behoben werden hätten können. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Polizist zum schwarzen Plastikgurt hingegriffen hat und der Gurt vom Fass heruntergerutscht ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, zumal er als Lenker eines Gefahrguttransportes gehalten gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt hinsichtlich der Verstauung der Ladung zumindest eine Sichtkontrolle durchzuführen. Er hat die Überzeugungspflicht für die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet.

Schutzzweck der verfahrensgegenständlichen Normen ist es, gerade im Bereich der Gefährlichkeit von Gütern beim Transport möglichste Sicherheit auch für die anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe befindet sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist schuld- und tatangemessen. Erschwerend war nichts und mildernd war die einschlägige Unbescholtenheit zu werten.

Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, zumal ein geringes Verschulden nicht festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hätte eine Kontrolle der Ladungssicherheit vornehmen müssen.

Die Kostenentscheidung gründet sich in der bezogenen Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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