LVwG K KLVwG-1920-1925/7/2022

KLVwG-1920-1925/7/2022Tribunal Administrativo Regional5 de abr. de 2023

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Regest

Baurecht, Gastgewerbe, Cafehaus, Cafe, Buffet-Espresso, Flächenwidmung, Widmung „Bauland-Dorfgebiet“, Betriebstype, Schallemissionen

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1920-1925/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1920.1925.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien

xxx, xxxplatz xxx, xxx,

xxx, xxxplatz xxx, xxx,

xxx, xxxweg xxx, xxx,

xxx, xxxweg xxx, xxx,

xxx, xxxweg xxx, xxx und

xxx, xxxplatz xxx, xxx

vom 11.11.2022 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2022, Zahl: xxx, mit dem der mitbeteiligten Partei Herrn xxx xxxweg xxx, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung einer Gaststätte mit zwei Shops, einer Photovoltaikanlage und einer Luftwärmepumpe auf der Liegenschaft xxx, xxxweg xxx, gelegen auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 07.04.2022 wurde von Herrn xxx (nunmehr mitbeteiligte Partei) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Gaststätte mit zwei Shops, einer Photovoltaikanlage und einer Luftwärmepumpe auf der Liegenschaft xxx, xxxweg xxx, gelegen auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 02.06.2022, Zahl: xxx, wurde für Montag, 20.06.2022 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2022 sowie auch in der am 20.06.2022 stattgefundenen Bauverhandlung wurden u.a. von xxx, xxxplatz xxx, xxx, xxx, xxxplatz xxx, xxx, xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx, xxxweg xxx, xxx und xxx, xxxplatz xxx, xxx (nunmehr Beschwerdeführer) Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Ebenfalls nahm u.a. der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung an der Bauverhandlung teil und wurde vom Amtssachverständigen gefordert die Projektunterlagen mit einem Lüftungsprojekt in Form einer planlichen Darstellung der Lüftungsführung insbesondere der Zu- und Abluftöffnungen und der Abgabe der auftretenden Schalldruckpegel dieser zu ergänzen.

In der abschließenden gutachterlichen schalltechnischen Stellungnahme vom 09.09.2022, Zahl: xxx stellte der Amtssachverständige fest, dass im nunmehr vorliegenden Projekt keine Lüftungsanlage mehr enthalten und somit diese Nachforderung obsolet ist. Weiters führte er Nachstehendes aus:

„Mit Schreiben vom 05.09.2022 übermittelte die Stadtgemeinde xxx die überarbeiteten Projektunterlagen des Herrn xxx bezüglich der Errichtung einer gastgewerblichen Betriebsstätte (Cafe-Gasthaus) im Standort xxxweg xxx, xxx mit dem Ersuchen eine Stellungnahme hinsichtlich der Widmungskonformität abzugeben. Die übermittelten Unterlagen bestehen aus: der Betriebsbeschreibung, der Beschreibung der Betriebsweise und der Arbeitsabläufe, eingereicht am 4.7.2022, dem Einreichplan, erstellt von xxx GmbH und datiert mit 02.07.2022, dem Abfallwirtschaftskonzept, erstellt von xxx und datiert mit 19.05.2022, den technischen Daten zur Luftwärmepumpe, datiert mit 23.06.2022, den technischen Daten zur Schallschutzhaube (ohne Datum). In der Niederschrift der BH xxx vom 20.06.2022, Zahl: xxx wurde von ha. ASV gefordert die Projektunterlagen mit einem Lüftungsprojekt in Form einer planlichen Darstellung der Lüftungsführung insbesondere der Zu- und Abluftöffnungen und der Angabe der auftretenden Schalldruckpegel dieser zu ergänzen. Im nunmehr vorgelegten Projekt ist keine Lüftungsanlage mehr enthalten und somit diese Nachforderung obsolet. Weiters wurde vom ha. ASV festgehalten, dass die Luftwärmepumpe zum damaligen Zeitpunkt im Bauverfahren nicht genehmigungsfähig war und schalltechnisch ertüchtigt werden musste. Im vorliegenden Projekt ist nun der Einsatz einer Schallschutzhaube der Firma xxx geplant. Laut Datenblatt wird eine Reduktion des Schalldruckpegels von -10dB durch den Einsatz der Schallschutzhaube erreicht. Weiters beinhaltet das Projekt den vom Amt der Kärntner Landesregierung herausgegebenen Lärmschutznachweis 9für Luftwärmepumpen. Dieser wurde von der Firma Kälte und Klimatechnik xxx, xxx ausgefüllt. In diesem Nachweis wird bestätigt, dass im Sinne des Informationsblattes-Luftwärmepumpen vom Forum-Schall 2013 und konform zur K-BO, ein Wert von 30 dB in der Nacht an den Grenzen der benachbarten Grundstücke nicht überschritten wird, um Lärmstörungen zu vermeiden. Nach Prüfung des Nachweises kann vom ha. ASV festgehalten werden, dass dieser als erfüllt angesehen werden kann. Laut Betriebsbeschreibung wird das Lokal im Innenbereich 25 und im Gastgarten 20 Verabreichungsplätze aufweisen. Es soll Hintergrundmusik dargeboten werden. Die beantragten Betriebszeiten sind: in Gasträumen: täglich von 07:00 Uhr bis 02:00 Uhr; im Gastgarten: täglich von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Am Grundstück befinden sich 10 Parkplätze, welche der Betriebsanlage zugeordnet sind. Das Bauvorhaben befindet sich laut KAGIS Stand vom 09.09.2022 in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“. Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft befindet sich rings um die Betriebsanlage in Abständen von rund 40 bis 50 Metern. Auf dem Nachbargrundstück südlich der beantragten Betriebsanlage befindet sich bereits ein Gasthaus mit Sitzgarten. Die örtliche Situation wird somit durch das bestehende Gasthaus, dem von diesem hervorgerufenen Verkehr und dem Verkehr auf der südlich verlaufenden Lxxx xxx Straße und der westlich verlaufenden Lxxx xxx Straße geprägt. Das beantragte Bauvorhaben kann aufgrund der beschriebenen Situation als widmungskonform eingestuft werden. Es besteht daher kein Einwand gegen das beantragte Vorhaben.“

Mit Schriftsatz vom 27.09.2022 wurde u.a. von xxx, xxxplatz xxx, xxx, xxx, xxxplatz xxx, xxx, xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx, xxxweg xxx, xxx und xxx, xxxplatz xxx, xxx (nunmehr Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass sie an den bei der Bauverhandlung am 20.06.2022 eingebrachten Einwendungen festhalten und Einspruch gegen die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsstätte (Gasthaus) im Standort xxxweg xxx, xxx mit den Öffnungszeiten 07:00 Uhr bis 02:00 Uhr , wie folgt erheben:

„Auflistung der Einwendungen:

1. NICHT AUSREICHENDE ANZAHL AN STELL-/PARKPLÄTZE: Es sind lediglich 10 Stell-/Parkplätze vorgesehen. Als Begründung hierfür werden die Quadratmeter des Cafe`s, Gastraumes, Shop sowie der Verkaufs-/Lagerflächen angegeben. Aus den Unterlagen ist aber ebenso ersichtlich, dass der Gastraum für 25 und der Gastgarten für 20 Verabreichungsplätze (bei voller Auslastung somit gesamt 45 Plätze) ausgerichtet ist. Zudem sind 2 Arbeitnehmer vorgesehen und noch der Shop und der Verkaufsraum. Bei guter Auslastung sind dann 10 Parkplätze nicht ausreichend. Zu befürchten ist, dass daher die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen, öffentlichen Parkplätze (ca. 7 Stellplätze) genutzt werden. Die Errichtung dieser Parkplätze war dringend erforderlich um den Eltern der Schul- bzw. Kindergartenkinder eine Parkmöglichkeit für das zur Schule bringen bzw. die Abholung zur Verfügung zu stellen. Auch ist der xxxweg bisher ausschließlich eine Zufahrt für die Wohnhäuser in dieser Straße und ganz am Beginn (genau gegenüber der neu zu errichtenden Gaststätte) die Parkmöglichkeit für ELTERN der Kindergarten- bzw. Schulkinder. Erfolgt die Errichtung des neuen Gastbetriebes ist auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in dem Zubringerbereich des Kindergartens und der Schule gegeben, direkt in diesem HÖCHST SENSIBLEN Bereich.

2. DACHRAUM mit 118,32 m2: Laut Einreichplan ist das Dachgeschoss als Dachraum mit 118,32 m2 ausgewiesen. Die Nutzung des Dachgeschosses ist nicht geklärt und auch nicht ob hierfür Parkplätze erforderlich sind.

3. SICHTEINSCHRÄNKUNG: Durch Lage, Größe und Höhe des Bauobjektes ergibt sich eine sehr eingeschränkte Sicht im Straßenbereich Schule und Kindergarten. Auch durch die Verschiebung der Gebäudeabstände zur Höhenberger Straße um 1 m ist die Sichteinschränkung noch markant. Eine Entschärfung durch Anbringung von Spiegeln ist den Schulkindern nicht wirklich zumutbar.

4. Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Wohn- und Lebensqualität, durch die Errichtung einer ZWEITEN gastgewerblichen Betriebsstätte (Gasthaus): Bis Mitte Dezember 2021 war dieser Bereich von xxx ein ausschließliches WOHNGEBIET, mit lediglich einer Praxisgemeinschaft für „Ergotherapie, Kinesio Taping, tiergeschützte Ergotherapie, Schienenherstellung, Logopädie usw. Ab Mitte Dezember 2021 wurde ein ehemaliges Gasthaus „xxx“ wieder in Betrieb genommen. Bereits damals wurde von den angrenzenden Bewohnern die Bedenken gegen diese Betriebsstätte eingebracht. Jedoch OHNE Erfolg. Die durch den bisherigen Betrieb einer Gaststätte entstehende Lärmbelästigung ist in dem Wohngebiet enorm. Durch einen weiteren Gastbetrieb würde sicher der Lärm noch erheblich erhöhen. Im Sitzgarten ist die Öffnungszeit THEORETISCH zwar auf 22:00 Uhr beschränkt. PRAKTISCH ist es durch die Rauchervorschriften jedoch nicht der Fall. Das Rauchen in Innenräumen ist verboten, sodass sich die Raucher – zumeist in Gruppen – in den Außenbereich begeben und zu fortgeschrittener Stunde erhöht sich die Lautstärke und die Verweildauer. In der warmen Jahreszeit ist es in der Nacht nicht möglich die Fenster geöffnet zu haben.

Wir bitten und hoffen auf Berücksichtigung und Verständnis für die Anrainer und Bewohner der WOHNSIEDLUNG und ganz besonders für die KINDER.“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2022, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei Herrn xxx, xxxweg xxx, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung einer Gaststätte mit zwei Shops, einer Photovoltaikanlage und einer Luftwärmepumpe auf der Liegenschaft xxx, xxxweg xxx, gelegen auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2022, Zahl: xxx, erhoben die beschwerdeführenden Parteien

xxx, xxxplatz xxx, xxx,

xxx, xxxplatz xxx, xxx,

xxx, xxxweg xxx, xxx,

xxx, xxxweg xxx, xxx,

xxx, xxxweg xxx, xxx und

xxx, xxxplatz xxx, xxx

die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 11.11.2022. In der Beschwerdevorlage wird Folgendes ausgeführt:

„Begehren richtet sich gegen die Errichtung der Gaststätte mit den Einwendungen des Schutzes der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer betreffend. Sachverhaltsdarstellung: Bis Mitte Dezember 2021 war der Teilbereich von xxx ein ausschließliches WOHNGEBIET, mit lediglich einer Praxisgemeinschaft für „Ergotherapie, Kinesio Taping, Logopädie usw. Ab Mitte Dezember 2021 wurde ein ehemaliges, stillgelegtes Gasthaus wieder in Betrieb genommen. Die damals von den Anrainern eingebrachte Bedenken gegen diese Betriebsstätte wurde von der Bezirkshauptmannschaft nicht berücksichtigt. Jedoch ist die dadurch gegebene Lärmbelästigung in dem Wohngebiet enorm. Nunmehr wird ein diesem Bereich eine weitere Gaststätte errichtet. Die Betriebszeiten sind: Täglich von 07:00 Uhr bis 02.00 Uhr (Innenbereich) und 08:00 bis 22:00 Uhr (Außenbereich). Die Parkplätze der geplanten Gaststätte befinden sich zum größten Teil direkt im xxxweg (bisher nur Zufahrt für Wohnsiedlung) und daher ist nach 02:00 Uhr eine nächtliche Ruhebeeinträchtigung zu erwarten. Zudem befinden sich in unmittelbarer Nähe die Grundschule und der Kindergarten. Ein höchst sensibler Bereich mit KINDER. NICHT AUSREICHENDE ANZAHL AN STELL-/PARKPLÄTZE: Sachverhaltsdarstellung: Es sind lediglich 10 Stell-/Parkplätze vorgesehen. Als Begründung hierfür werden in der Baubewilligung die Quadratmeter des Cafe`s, Gastraumes, Shop sowie der Verkaufs-/Lagerflächen angegeben. Aus den Unterlagen ist aber ebenso ersichtlich, dass der Gastraum für 25 und der Gastgarten für 20 Verabreichungsplätze (bei voller Auslastung somit insgesamt 45 Plätze) ausgerichtet ist. Zudem sind 2 Arbeitnehmer vorgesehen und noch zwei Shops. Bei guter Auslastung sind dann 10 Parkplätze nicht ausreichend. Gemäß Einreichplan ist das Dachgeschoss als Dachraum mit 118,32 m2 ausgewiesen, deren Nutzung nicht geklärt ist und somit auch nicht ob hierfür Parkplätze erforderlich werden. Aufgrund der ausgehängten Bekanntmachung der Bezirkshauptmannschaft xxx haben wir die Einwände vom 14. Juni 2022 schriftlich eingebracht (Fristende: 17. Juni 2022), sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft als auch bei der Stadtgemeinde xxx, damit diese bei der Bauverhandlung am 20.06.2022 vorlagen. Bei der Bauverhandlung waren die Anrainer anwesend um den schriftlich eingebrachten Einwänden Nachdruck zu verleihen. Als unvertretene Parteien hatten wir uns eine gewisse Unterstützung durch die anwesenden Vertreter der Behörden erwartet. Leider war dies nicht der Fall. Im Gegenteil unsere Bedenken wurden sehr forsch zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.09.2022 wurden von der Stadtgemeinde xxx informiert, dass die geänderten/ergänzten Unterlagen vorliegen und allfällige Äußerungen schriftlich erfolgen können. Da wir unsere Einwände für begründet halten, wurden diese mit Schreiben vom 27. September 2022 nochmals eingereicht. Am 17.10.2022 wurde uns der Bescheid hinsichtlich der Baubewilligung zugestellt. Auf Seite 13 des Baubescheides wird in diesem, von Seiten des Bauwerbers der Vorwurf einer Verzögerung der Errichtung unterstellt mit der Anmerkung „Man beachte hierbei die Länge des Bauverfahrens.“ Von Seiten der Anrainer wurden nur bei der Bauverhandlung Einwände erhoben und danach diese Einwände als, von uns aus berechtigte Einwände bekräftigt. Das am 21.10.2022 in der Stadtgemeinde xxx stattgefundene Klärungsgespräch erweckte augenscheinlich eine Annäherung jedoch anstatt es erwarteten weiteren Gesprächen erhielten wir das mit 27.10.2022 datierte und beigefügte Schreiben des Rechtsanwaltes xxx, xxx. Die mehrfach eingebrachten Einwände der Lärmbelästigung durch die nach der Sperrstunde um 02.00 Uhr wegfahrenden Fahrzeuge (Parkplätze befinden sich am Beginn des Wohnsiedlungsweges) wurde von Seiten der Stadtgemeinde xxx zurückgewiesen. Die Begründung lautete „man könne es polizeilich zur Anzeige bringen.“ Dies ist unserer Ansicht nach nicht möglich, da ein etwaiger Polizeieinsatz zeitlich nicht möglich ist, da die Lärm beim Wegfahren entsteht. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt die Bitte und die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde xxx, Geschäftszahl xxx, vom 07.10.2022 hinsichtlich der Baubewilligung zur Errichtung einer Gaststätte auf der Liegenschaft xxx, xxxweg xxx, gelegen auf dem Grst. Nr. xxx, KG zurückzuverweisen.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2022 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.11.2022, Zahl: KLVwG-1920-1925/2/2022, erging an den schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung der gerichtliche Auftrag gutachterlich darzulegen, ob der Betriebstyp Cafè mit den Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr mit der bestehenden Widmungskategorie in Übereinstimmung stehe.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2023, Zahl: xxx, wurde vom schalltechnischen Amtssachverständigen das ergänzende schalltechnische Gutachten zur Prüfung der Widmungskonformität dem Gericht vorgelegt. In diesem Gutachten führt der Amtssachverständige wie folgt aus:

„1. Auftrag:

Für das geplante Bauvorhaben einer Gaststätte mit zwei Shops, einer Photovoltaikanlage und einer Luftwärmepumpe soll eine betriebstypologische Prüfung erfolgen.

2. Befund:

Das Bauvorhaben soll auf der Liegenschaft xxx, xxxweg xxx, auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx errichtet werden. Das Gebäude wird über die Zufahrt (Grst. Nr. xxx und Grst. Nr. xxx beide KG xxx) erschlossen an der nordöstlichen Grundgrenze befinden sich sieben Parkplätze, wovon ein Parkplatz für Menschen mit einer Beeinträchtigung reserviert ist und an der südwestlichen Grundgrenze befinden sich weitere drei Parkplätze. In Summe befinden sich am Grundstück somit zehn Parkplätze.

Laut Betriebsbeschreibung wird das Lokal im Innenbereich 25 und im Gastgarten 20 Verabreichungsplätze aufweisen. Es soll Hintergrundmusik dargeboten werden. Die beantragten Betriebszeiten sind in den Gasträumen täglich von 07.00 Uhr bis 02.00 Uhr und im Gastgarten täglich von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

„xxx“ [planliche Darstellung – Betriebsanlage]

Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft befindet sich rings um die Betriebsanlage in Abständen von rund 40 bis 50 Metern. Auf dem Nachbargrundstück südlich der beantragten Betriebsanlage befindet sich bereits ein Gasthaus mit Sitzgarten und Parkplätzen.

„xxx“

Abbildung 2 – Luftbild von Grst.-Nr.: xxx, KG xxx (Quelle: Kagis)

„xxx“

Abbildung 3 – Widmungskategorien (Quelle: Kagis)

Es ist geplant das in Abbildung 2 dargestellte Grundstück (gelbmarkierte Fläche) mit einer Gaststätte zu bebauen. Das Grundstück weißt eine Fläche von 882 m² auf und liegt wie alle bewohnten Nachbargrundstücke in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“.

3. Gutachten:

Die Prüfung der Widmungskonformität erfolgt in Anlehnung der Methodik der Monographie M154 des Umweltbundesamt „Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmungen“.

Der beantragte Betriebstyp kann dem in § 1 Abs. 2 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. November 1995, über die Aufsperrstunden und Sperrstunden im Gastgewerbe (Sperrzeitenverordnung) StF: LGBl Nr. 110/1995 Kategorie „Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso“ zugeordnet werden. Die angegebenen Betriebszeiten widersprechen den in der Sperrzeitenverordnung angegebenen Betriebszeiten nicht. Die örtliche Situation wird im Umfeld des betrachteten Grundstücks durch das bestehende Gasthaus mit Sitzgarten, dem von diesem hervorgerufenen Verkehr und dem Verkehr auf der südlich verlaufenden Lxxx xxx Straße und der westlich verlaufenden Lxxx xxx Straße geprägt.

Das bestehende Gasthaus befindet sich ebenfalls in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ (siehe Abbildung 3 Seite 3).

Laut ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 Ausgabe 2007-02-01 Tabelle C.2.: Kärnten ist der Vorschlag für den A-bwerten Planungsrichtwert der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“

Zeitraum

Planungsrichtwert PW (dB)

Tag

55

Abend*

50

Nacht

45

*nicht in der Monographie 154, der Ausgabe der ÖNORM S 5021:1998 oder der ÖAL 36 Blatt 1 angeführt – es gibt nur die Beurteilungszeiträume Tag/Nacht. Die Betrachtung eines Abendzeitraumes ist aber in Schalltechnik gängige Praxis.

Es wird unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert gemäß obiger Tabelle eingehalten wird. Der maßgebende Beurteilungszeitraum bei einer Gaststätte ist jedoch der Nachtzeitraum mit LPW=45dB. Die angrenzenden Grundstücke derselben Widmungskategorie wie das zu untersuchende Grundstück („Bauland-Dorfgebiet“) werden durch die emissionstechnische Prüfung mitberücksichtigt und ist eine Prüfung der Immissionswerte an der Grundstücksgrenze somit nicht erforderlich.

Zu erwartende Emissionen:

Sämtliche Emissionen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik aber in durchschnittlicher Größe angesetzt worden. Die Einsatzzeiten, Häufigkeiten von Vorgängen usw. stellen aus ha. Sicht eine repräsentative Betrachtung eines Cafès im ländlichen Raum dar. Andauer und Emissionen der Betriebsvorgänge sind im oberen Drittel der erwartbaren Bandbreite angesetzt worden. Nachfolgende Emissionen wurden für die Berechnung angesetzt:

1. Fahrbewegungen auf den zehn Parkplätzen

2. Zulieferungen LKW

3. Verladung LKW

4. Rauminnenpegel Cafè

5. Gastgarten

6. Beheizung/Kühlung/Luftwärmepumpe

Betriebsablauf:

Die Öffnungszeiten des Cafès wurden mit 06:00 Uhr bis 02:00 Uhr angenommen. Der Sitzgarten wurde in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr berücksichtigt. Die Zu- und Abfahrten auf den zehn Parkplätzen wurden entsprechend der Berechnungsansätze der bayrischen Parkplatzlärmstudie ermittelt. Es wurde eine Warenanlieferung mittels LKW mit einer Verladedauer von einer Stunde im Tagzeitraum angesetzt. Pegelangaben hinsichtlich der Emission durch die Zahl der Zu- und Ablieferung, Verladungen als auch die Frequenzangaben wurden den einschlägigen Richtlinien entnommen und als Grundlage für die weitere Berechnung angesetzt.

Der Rauminnenpegel des Cafès wurde der Kategorie „leiser Club, Cafè mit Hintergrundmusik“ aus Tabelle 4 auf der Seite 8 der ÖNORM S 5012:2012 entnommen. In der Berechnung wurde auf den schalldämmenden Effekt des umschließenden Gebäudes verzichtet und auf der sicheren Seite liegend der volle Wert des Innenpegels angesetzt.

Der Gastgarten mit zwanzig Sitzplätzen wurde nach dem Praxisleitfaden Gastgewerbe (Forum Schall) Report REP-0157 des Umweltbundesamtes berechnet.

Die beiden Verkaufsräume wurden nicht berücksichtigt. Der zu erwartende Innenraumpegel dieser Räume liegt in einem so niedrigen Bereich, dass es zu keinerlei nennenswerter Außenwirkung kommen kann.

Die Luftwärmepumpe die zur Konditionierung des Gebäudes eingesetzt werden soll wurde, über alle Beurteilungszeiträume im Dauerbetrieb mit ihrer maximalen Schallleistung entsprechend der Projektunterlagen, angesetzt.

Der errechnete Summenpegel wurde von mit einem generellen Anpassungswert von +5dB versehen um möglich Ungenauigkeiten der Betrachtung zu kompensieren.

Tabelle 1 – Emissionsermittlung in den Beurteilungszeiträumen Tag, Abend und Nacht

Zeitraum TAG 06:00-19:00 Uhr

Vorgang/Tätigkeit

Anzahl

LwA bzw.- Lw, A` (dB)

Fahrweg (m)

mittel

Bezugszeit

Dauer

Korrektur t/tO

Lw,A,

gesamt

Fahrbewegungen Parkplatz

1

71,8

13

2

-8,1

63,7 dB

Zulieferungen LKW

1

73

10

13

1

-11,1

61,9 dB

Verladung LKW

1

83

13

1

-11,1

71,9 dB

Rauminnenpegel durch Gäste und Musik

1

65

13

13

0

65,0 dB

Gastgarten

1

72,7

13

13

0

72,7 dB

Luftwärmepumpe Einschaltdauer 50 %

1

61

13

13

0

61,0 dB

Summe Lw,A

genereller Anpassungswert + 5 dB

Gesamtschallleistungspegel Lw;a,r,TAG

76,3 dB

5,0 dB

81,3 dB

Zeitraum ABEND 19:00-22:00 Uhr

Vorgang/Tätigkeit

Anzahl

LwA bzw.- Lw, A` (dB)

Fahrweg (m)

mittel

Bezugszeit

Dauer

Korrektur t/tO

Lw,A,

gesamt

Fahrbewegungen Parkplatz

1

65,8

3

1

-4,8

61,0 dB

Rauminnenpegel durch Gäste und Musik

1

65

3

3

0

65,0dB

Gastgarten

1

72,7

3

3

0

72,7 dB

Luftwärmepumpe Einschaltdauer 50 %

1

61

3

3

0

61,0 dB

Summe Lw,A

genereller Anpassungswert + 5 dB

Gesamtschallleistungspegel Lw;a,r,ABEND

73,9 dB

5,0 dB

78,9 dB

Zeitraum NACHT 22:00-06:00 Uhr

Vorgang/Tätigkeit

Anzahl

LwA bzw.- Lw, A` (dB)

Fahrweg (m)

mittel

Bezugszeit

Dauer

Korrektur t/tO

Lw,A,

gesamt

Fahrbewegungen Parkplatz

1

71,8

8

1

-9

62,8 dB

Rauminnenpegel durch Gäste und Musik

1

65

8

4

-3

65,0 dB

Luftwärmepumpe

1

58

8

8

0

58,0 dB

Summe Lw,A

genereller Anpassungswert + 5 dB

Gesamtschallleistungspegel Lw;a,r,NACHT

67,6 dB

5,0 dB

72,6 dB

Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels:

Die Berechnung erfolgt nach Formel/5/der Monographie M154. Die Grundstücksfläche beträgt 882 m² (Angabe lt. KAGIS Stand 2.3.2023):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230405_KLVwG_1920_1925_7_2022_00/image001.jpg

Die Umrechnung des Gesamtschalleistungspegels auf die Grundstücksfläche errechnet sich mit dem Faktor – 10*log (S/S0), wobei S die gesamte genutzte Grundstücksfläche, S0 die Bezugsfläche 1 m2 bedeutet (= - 10 *log (882/1) = 29,5 dB).

Summe der Schallemissionen und Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels:

Zeitraum TAG 06:00-19:00 Uhr

(dB)

Gesamtschallleistungspegel Lw, A, r, TAG

81,3 dB

Korrektur Grundstücksfläche 882 m2

29,5 dB

Flächenbezogener Gesamtschalleistungspegel Lw, A, r“

51,8 dB

Zeitraum ABEND 19:00-22:00 Uhr

(dB)

Gesamtschallleistungspegel Lw, A, r, ABEND

78,9 dB

Korrektur Grundstücksfläche 882 m2

29,5 dB

Flächenbezogener Gesamtschalleistungspegel Lw, A, r“

49,4 dB

Zeitraum NACHT 22:00-06:00 Uhr

(dB)

Gesamtschallleistungspegel Lw, A, r, NACHT

72,6 dB

Korrektur Grundstücksfläche 882 m2

29,5 dB

Flächenbezogener Gesamtschalleistungspegel Lw, A, r“

43,1 dB

4. Prüfung der Widmungskonformität:

Prüfung ob der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels nicht über dem Planungsrichtwert (Emission) der ÖNORM S 5021-1 liegt.

Kriterium: Lvv",ALA,eq

Zeitraum

Plaungsrichtwert

LW,A“, Betriebstyp

Erfüllt

Tag

55,0 dB

51,8 dB

Ja

Abend

50,0 dB

49,4 dB

Ja

Nacht

45,0 dB

43,1 dB

Ja

Da die zu erwartenden Emissionen unter dem Planungsrichtwert der zulässigen Emission liegen, ist dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten.

Zur Prüfung, ob durch diese Emissionen das Widmungsmaß der benachbarten Grundstücke hinsichtlich der zulässigen Immissionen über den Planungswert hinaus beeinflusst werden wird nachstehendes festgestellt:

Da der flächenbezogene Schallleistungspegel LW“,A, Betriebstyp der Betriebsanlage Tags, Abends und Nachts den zulässigen Planungsrichtwert unterschreitet, ist eine Beeinflussung über das Maß des zulässigen Planungsrichtwertes der Immission der direkt angrenzenden Grundstücke ausgeschlossen.

5. Zusammenfassung /Schlussfolgerung: Gemäß den vorgelegten Berechnungen auf Basis der zur Verfügung gestellten technischen Daten und Betriebsbeschreibungen/-abläufen und unter Berücksichtigung der dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsansätzen ist bei plan- und beschreibungsgemäßem Betrieb der Planungswert der zulässigen Emission eingehalten.

Daher kann das Bauvorhaben mit der geplanten und beschriebenen Betriebsweise als widmungskonform betrachtet werden.“

Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde das schalltechnische Gutachten vom 06.03.2023 allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben nachweislich übermittelt. Dazu langte von keiner Partei eine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 09.03.2023, Zahl: KLVwG-1920-1925/5/2022, wurde für Dienstag, den 28. März 2023, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.

Am 28.03.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, den Vertretern der belangten Behörde, dem Vertreter der mitbeteiligten Partei und des schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung statt.

II.Feststellungen:

Gemäß der vorliegenden Baubewilligung handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um die Errichtung einer Gaststätte mit zwei Shops, einer Photovoltaikanlage und einer Luftwärmepumpe auf der Liegenschaft xxx, xxxweg xxx, gelegen auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx.

Das Grundstück weist eine Fläche von 882 m2 auf und liegt in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“.

Das Gebäude wird über die Zufahrt (Grst. Nr. xxx und Grst. Nr. xxx, beide KG xxx) erschlossen. An der nordöstlichen Grundgrenze befinden sich sieben Parkplätze, wovon ein Parkplatz für Menschen mit einer Beeinträchtigung reserviert ist. An der südwestlichen Grundgrenze befinden sich drei weitere Parkplätze; somit befinden sich zehn Parkplätze am gegenständlichen Grundstück.

Laut Betriebsbeschreibung weist die Betriebsanlage (Lokal) im Innenbereich 25 und im Gastgarten 20 Verabreichungsplätze auf. Es wird Hintergrundmusik dargeboten. Die beantragten Betriebszeiten sind in den Gasträumen täglich von 07:00 Uhr bis 02:00 Uhr und im Gastgarten täglich von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft befindet sich rings um die Betriebsanlage in Abständen von rund 40 bis 50 Metern. Auf dem Nachbargrundstück südlich der beantragten Betriebsanlage befindet sich bereits ein Gasthaus mit Sitzgarten und Parkplätzen.

Im Zuge des gemeindebehördlichen Verfahrens wurde der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Beurteilung der Widmungskonformität beauftragt und wurde seinerseits die Stellungnahme vom 09.09.2022, Zahl: xxx verfasst, aus welcher zusammenfassend zu entnehmen ist, dass das gegenständliche und beantragte Bauvorhaben als widmungskonform eingestuft werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2022, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei Herrn xxx, xxxweg xxx, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung einer Gaststätte mit zwei Shops, einer Photovoltaikanlage und einer Luftwärmepumpe auf der Liegenschaft xxx, xxxweg xxx, gelegen auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid vom 07.10.2022 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage werden die Beschwerdegründe zur Widmungskonformität erhoben.

In der am 28.03.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sein zu den eingebrachten Beschwerdegründen ergänzendes schalltechnische Gutachten vom 06.03.2023.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegen-ständlichen Grundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Stadtgemeinde xxx, den Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer vom 11.11.2022 sowie dem Ergebnis der am 28.03.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen die Beschwerdeführer, die Vertreter der belangten Behörde, der Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört wurden.

Der gerichtlich beigezogene schalltechnische Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung hat im Rahmen der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Schalltechnik die Widmungskonformität nachgewiesen ist. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wird schlüssig und nachvollziehbar der beantragte Betriebstyp dem in § 1 Abs. 2 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.11.1995, über die Aufsperrstunden und Sperrstunden im Gastgewerbe (Sperrzeitenverordnung) StF: LGBl Nr. 110/1995 Kategorie „Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso“ zugeordnet. Die beantragten und bewilligten Betriebszeiten widersprechen nicht den in der Sperrzeitenverordnung angegebenen Betriebszeiten. Von Seiten des schalltechnischen Amtssachverständigen wurde eine Prüfung der Widmungskonformität vorgenommen, indem überprüft wurde, ob der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels über dem Planungsrichtwert (Emission) der ÖNORM S 5021-1 liegt. Vom Amtssachverständigen wird in seinem Gutachten vom 06.03.2023 schlüssig und nachvollziehbar attestiert, dass die zu erwartenden Emissionen unter dem Planungsrichtwert der zulässigen Emission liegen. Da der flächenbezogene Schallleistungspegel LW“, A,Betriebstyp der Betriebsanlage Tags, Abends und Nachts den zulässigen Planungsrichtwert unterschreitet, ist aus seiner schalltechnischen Sicht eine Beeinflussung über das Maß des zulässigen Planungsrichtwertes der Immissionen der direkt angrenzenden Grundstücke ausgeschlossen. Summa summarum ist aus Sicht des Amtssachverständigen gemäß den vorgelegten Berechnungen auf Basis der zur Verfügung gestellten technischen Daten und Betriebsbeschreibungen/-abläufen und unter Berücksichtigung der dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsansätzen bei plan- und beschreibungsgemäßem Betrieb der Planungswert der zulässigen Emission eingehalten, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben mit der geplanten und beschriebenen Betriebsweise als widmungskonform betrachtet wird.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und des vorliegenden nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung, welches im Rahmen der erfolgten Beschwerdeverhandlung am 28.03.2023 mit allen Verfahrensparteien erörtert wurde, erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend die eingebrachten Einwände der Lärmbelästigung als nicht berechtigt.

Zum eingebrachten Einwand der nicht ausreichenden Anzahl von Stell-/Parkplätzen stellt das erkennende Gericht fest, dass es sich dabei um kein Nachbarrecht handelt und können dadurch keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt werden. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen, dass aus der vorgenommen und vorliegenden Berechnung des bautechnischen Amtssachverständigen ersichtlich und nachvollziehbar ist, dass die erforderliche Anzahl an Stellplätzen gegenständlich vorhanden ist.

Zu den weiteren monierten Einwänden betreffend den Dachraum, der Sichteinschränkung, der behaupteten Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität stellt das erkennende Gericht fest, dass es sich dabei um keine Nachbarrechte gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 handelt, weshalb dadurch auch keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt werden können. Somit gehen alle diese Vorbringen ins Leere.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 73/2021

§ 6 Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

(…)

§ 13 Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)der Flächenwidmungsplan,

b)der Bebauungsplan (…)

§ 17 Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)Wasserversorgung und

c)Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(…)

§ 23 Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2)Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

(…)

(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(4) …

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(…)

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021,

LGBl Nr. 59/2021

§ 27 Grünland

(1)Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:

1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;

2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlage uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;

3. Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder uä.

4. Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen;

5. Campingplätze;

6. Erwerbsgärtnereien;

7. Bienenhäuser, Jagdhütten uä.;

8. Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten;

9. Friedhöfe;

10. Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten;

11. Sprengstofflager und Schießstätten, wenn für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 24 erfolgt ist;

12. Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG und anderen Grundflächen im Bauland – mit Ausnahme von Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG, Gewerbe und Industriegebieten – sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirstchaftliche Planungsgebiete und dergleichen);

(…)

§ 28 Bauliche Anlagen im Grünland

(1)Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;

2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(…)

V.Rechtliche Beurteilung:

1.

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH vom 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH vom 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteienbeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteienbeschwerde hingegen nicht vornehmen (vgl. dazu VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer sind als Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 Partei des Baubewilligungsverfahrens.

Die Kundmachung der behördlichen Bauverhandlung erfolgte ordnungsgemäß durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde. Die Zustellung der Verständigung an die Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 2 K-BO 1996 erfolgte am 08.06.2022 bzw. am 09.06.2022 und haben die Beschwerdeführer im Rahmen der Bauverhandlung am 20.06.2022 sowie weiters mit Schriftsatz vom 27.09.2022 rechtzeitig die Einwendungen zur Lärmbelästigung gegen das Bauvorhaben erhoben.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass gemäß § 23 Abs. 5 K-BO 1996 bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt sind, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

Die Baubehörde hat lediglich zu prüfen, ob bei Vorhaben zur Errichtung von Betrieben die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Behörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist (Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.03.1984, 83/05/0137). Dies gilt auch für nicht immissionsträchtige Erweiterungen eines Betriebes (vgl. dazu VwGH vom 21.02.1980, 1007/77).

Die Errichtung sowie die Änderung und Erweiterung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 K-BO 1996 haben als Voraussetzung für eine Baubewilligung dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen (vgl. dazu VwGH vom 18.09.1990, 90/05/0012 und VwGH vom 27.10.1998, 98/05/0107, uvm.). Widerspricht ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und ist die Baubewilligung zu versagen (siehe § 19 Abs. 1 K-BO 1996). Im Baubewilligungsverfahren ist somit zu prüfen, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden kann (vgl. dazu VwGH vom 15.05.1990, 89/05/0183).

Die Widmung des Grundstückes lautet gemäß KAGIS „Bauland-Dorfgebiet“. Das Grundstück weist eine Fläche von 882 m2 auf.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Prüfung der Widmungskategorie in Anlehnung der Methodik der Monographie M154 des Umweltbundesamtes „Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmungen“. Laut Betriebsbeschreibung weist das Lokal im Innenbereich 25 und im Gastgarten 20 Verabreichungsplätze auf. Es soll Hintergrundmusik dargeboten werden. Die beantragten Betriebszeiten sind in den Gasträumen täglich von 07:00 Uhr bis 02:00 Uhr und im Gastgarten täglich von 07:00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Vom gerichtlich beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. SE – Schall- und Elektrotechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung wird schlüssig und nachvollziehbar der beantragte Betriebstyp der Sperrzeitenverordnung Kategorie „Cafehaus, Cafe, Buffet-Espresso“ zugeordnet und kommt er zum Ergebnis, dass die beantragten Betriebszeiten den in der Sperrzeitenverordnung angegebenen Betriebszeiten nicht widersprechen. Da der flächenbezogene Schallleistungspegel LW“,A,Betriebstyp der Betriebsanlage Tags, Abends und Nachts den zulässigen Planungsrichtwert unterschreitet, ist aus seiner schalltechnischen Sicht eine Beeinflussung über das Maß des zulässigen Planungsrichtwertes der Immission der direkt angrenzenden Grundstücke ausgeschlossen. Gemäß den vorgelegten Berechnungen auf Basis der zur Verfügung gestellten technischen Daten und Betriebsbeschreibungen/-abläufen und unter Berücksichtigung der dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsansätzen ist aus Sicht des schalltechnischen Amtssachverständigen bei plan- und beschreibungsgemäßem Betrieb der Planungswert der zulässigen Emission eingehalten.

Zusammenfassend entspricht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den widmungsgemäßen Voraussetzungen für eine Baubewilligung und ist somit widmungskonform.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und des vorliegenden nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung im Rahmen der erfolgten Beschwerdeverhandlung am 28.03.2023 erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend die monierte Lärmbelästigung als nicht berechtigt.

Die von den Beschwerdeführern ebenfalls eingebrachte Vorbringen betreffend den Dachraum, der Sichteinschränkung, der behaupteten Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität gehen allesamt ins Leere, weil damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 geltend gemacht wurden. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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