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KLVwG-247/2/2023•LVwG K KLVwG-247/2/2023
KLVwG-247/2/2023Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2023
Baurecht, baupolizeiliche Anzeige, Säumnisbeschwerde, baurechtliche Genehmigung, keine rechtliche Verpflichtung zur Bauausführung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx, über die Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, xxx, vom 29.06.2021, durch die Behörde vorgelegt mit Schreiben vom 14.02.2023, betreffend eine baupolizeiliche Anzeige vom 27.04.2018 zum Bauvorhaben der Anrainer xxx und xxx, Baubewilligungsbescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern xxx und xxx die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch eines bestehenden Gartenhauses und zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.
Der Säumnisbeschwerdeführer wurde im vorweg durchgeführten, vereinfachten baurechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Baubehörde I. Instanz korrekt informiert und hat er keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.
Mit Schreiben vom 15.01.2018 gaben die Bauwerber die Baubeginnsmeldung nach § 31 K-BO ab.
Mit Eingabe vom 27.04.2018 brachte der Säumnisbeschwerdeführer eine baupolizeiliche Anzeige bei der Baubehörde I. Instanz ein. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er grundbücherlicher Alleineigentümer des an das Grundstück der Bauwerber nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist. Die Bauwerber hätten ohne seine Zustimmung an der Südgrenze seines Grundstückes sein Grundstück bis zu 1,5 m tief und bis zu 0,95 m breit abgegraben. Ebenso hätten die Bauwerber an der nördlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstückes xxx Grabungsarbeiten durchgeführt und dabei ebenfalls Teile seines Grundstückes xxx abgegraben. Im Zuge dieser Grabungsarbeiten wäre zu seinem Grundstück xxx hin eine provisorische Abböschung mit einem Böschungswinkel von teilweise mehr als 45° hergestellt worden. Diese Abböschung würde in keinster Weise einer sach- und fachgerechten Abstützung des nunmehr entstandenen Hanges entsprechen. Die genannten Erdbewegungsmaßnahmen wären eigenmächtig und ohne seine Zustimmung erfolgt. Die Bauwerber wären laut rechtskräftiger Baubewilligung verpflichtet, im nördlichen Bereich ihres Grundstückes xxx eine Stützmauer mit einer Höhe von rund 0,70 m auf Niveau des Urgeländes zu errichten. Sie hätten dies jedoch nicht getan, wozu sie laut Baubewilligung verpflichtet gewesen wären, sondern hätten sie vielmehr die genannten Abgrabungen getätigt und aus seiner Sicht somit gegen die erteilte Baubewilligung verstoßen.
Durch die aufgezeigte nicht bewilligte Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens wäre er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Bebauungsweise, Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Einhaltung der Lage des Vorhabens, Einhaltung der Abstände von der Grundstücksgrenze und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, Einhaltung der Bebauungshöhe, Schutz vor unzulässigen Immissionen und Schutz der Gesundheit gemäß § 23 Abs. 3 lit. b, c, d, e, f, h und i der Kärntner Bauordnung verletzt.
Weiters verweist er auf § 35 Abs. 1 lit. a K-BO, § 35 Abs. 5 K-BO sowie § 6 K-BO. Er stellte an die Baubehörde I. Instanz die Anträge, diese Anzeige zur Kenntnis zu nehmen, weiters die Einstellung der von der Grundstückseigentümerin xxx ohne Baubewilligung im nördlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, durchgeführten Böschungsarbeiten zu verfügen, der Grundstückseigentümerin aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die zur Abwehr oder Beseitigung der durch die Verringerung des Erddruckes auf dem Grundstück xxx, KG xxx, entstehenden Gefahren, notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Rund eine Woche nach dieser Bauanzeige stellten die Bauwerber mit Schreiben vom 07.05.2018 einen Baubewilligungsantrag an die Baubehörde I. Instanz hinsichtlich einer baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung von Geländeausformungen im Bereich der Nordwestgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx.
Dieser Antrag auf Baubewilligung wurde nach Durchführung eines vereinfachten baurechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 14.08.2018, Zahl: xxx, baurechtlich genehmigt. Die durch den Säumnisbeschwerdeführer erhobenen Einwendungen wurden in diesem Verfahren abgewiesen.
Es kann somit festgehalten werden, dass nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige vom 27.04.2018 des Säumnisbeschwerdeführers ein baurechtliches Genehmigungsverfahren betreffend die nördliche Grundstücksgrenze der Parzelle der Bauwerber xxx, KG xxx, durch die Baubehörde I. Instanz durchgeführt wurde.
Durch diese Antragsstellung der Bauwerber auf baurechtliche Genehmigung und anschließende Bewilligung wurde jedoch ein anderer Sachverhalt bewirkt, als der, welcher der baupolizeilichen Anzeige vom 27.04.2018 zugrunde lag. Es war aufgrund dessen, dass die Bauwerber selbst um baurechtliche Genehmigung angesucht haben, ein Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 K-BO nicht mehr notwendig.
Mit Schreiben vom 29.06.2021 brachte der Säumnisbeschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde betreffend die baupolizeiliche Anzeige vom 27.04.2018 ein. Diesem Schreiben waren acht Beilagen angehängt. Er stellte folgende Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge antragsgemäß die Baubehörde I. Instanz beauftragen, sie möge die Grundeigentümerin xxx beauftragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand gemäß Baubewilligung vom Baubescheid 21.12.2017, Zahl: xxx (laut Bauamtsleiter xxx die Errichtung einer Stützmauer über die ganze Länge der Grenze) herzustellen;
Oder in der Sache „in eventu“ in einer mündlichen Verhandlung selbst entscheiden und
Die Grundeigentümerin xxx beauftragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand gemäß Baubewilligung vom Baubescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx (laut Bauamtsleiter xxx die Errichtung einer Stützmauer über die ganze Länge der Grenze) herzustellen.
Diese Säumnisbeschwerde würde mit Schreiben vom 14.02.2023 an das Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung übermittelt.
Ergänzend wird zu diesen Feststellungen ausgeführt, dass bereits eine Säumnisbeschwerde vom 08.10.2019, in welcher der Säumnisbeschwerdeführer ebenfalls die Bauanzeige vom 27.04.2018 reklamiert, vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies gilt ebenfalls für eine Säumnisbeschwerde des Säumnisbeschwerdeführers vom 22.05.2020.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie auf die bereits beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig gewesenen Verfahren des Säumnisbeschwerdeführers.
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
§ 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Überwachung
…
(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 Abs. 5 und 6 verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
§ 36 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Sofern gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Im hier gegenständlichen Fall hat der Säumnisbeschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2018 eine baupolizeiliche Anzeige hinsichtlich Bauausführungen auf der Parzelle xxx, KG xxx, im Bereich der Grundstücksgrenze zu seiner Parzelle xxx (Grabungsarbeiten, Böschungsarbeiten) eingebracht.
Rund eine Woche danach hat die Grundstückseigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, um baurechtliche Genehmigung für Geländeveränderungen in genau diesem Grenzbereich der Parzellen xxx und xxx, angesucht.
Mit Bescheid vom 14.08.2018 wurde ihr dafür eine baurechtliche Genehmigung erteilt. In dieser baurechtlichen Genehmigung wurden die Einwendungen des Säumnisbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund dessen, dass die Anrainerin bzw. Bauwerberin selbst um baurechtliche Genehmigung angesucht hat, hat sich jedoch für die Baubehörde I. Instanz ein baupolizeiliches Verfahren nach § 36 Kärntner Bauordnung erübrigt.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde vom 29.06.2021 nunmehr die Anträge stellt, dass der Anrainerin bzw. Grundeigentümerin der Parzelle xxx aufgetragen werden möge, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand gemäß Baubewilligung vom Baubescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx (laut Ausführungen des Säumnisbeschwerdeführers Errichtung einer Stützmauer über die gesamte Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx hin), ist rechtlich auszuführen, dass dieser Antrag grundsätzlich rechtlich nicht durchsetzbar ist. Dies unabhängig davon, ob die Baubehörde I. Instanz oder das Landesverwaltungsgericht Kärnten dazu zuständig wäre.
Der Beschwerdeführer vermeint in vielen seiner Eingaben, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Bauwerbern aufzutragen, dass sie eine Steinschlichtung zu errichten hätten, wie dies in den Einreichunterlagen zeichnerisch beim Baubewilligungsverfahren zur Zahl: xxx, eingezeichnet war. Eine baurechtliche Bewilligung stellt jedoch ein „dürfen“ dar, ein eingereichtes Projekt zu verwirklichen, es besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung dazu. Eine baurechtliche Genehmigung muss nicht konsumiert werden. Lediglich Auflagen in Baubescheiden sind - bei Baudurchführung - verpflichtend einzuhalten. Die Baubehörde kann Bauwerber nicht zwingen genehmigte Bauobjekte auch tatsächlich zu errichten.
Der Bauwerberin und Grundstückseigentümerin der Parzelle xxx wurde mit rechtskräftigem Baubescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx, die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch eines bestehenden Gartenhauses und zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der Einreichpläne und der Baubeschreibung der xxx GmbH genehmigt. Weder der Baubewilligung noch der Baubeschreibung sind Details hinsichtlich einer Stützmauer an der genannten Grundstücksgrenze zu entnehmen, lediglich im Einreichplan bei der Ansicht Nordost ist eine Mauer eingezeichnet.
Unabhängig davon, ob man nunmehr diese in der Ansicht Nordost eingezeichnete Stützmauer als baurechtlich eingereicht und genehmigt ansieht oder – wie die Bauwerberin im Zuge des Verfahrens ausführt – nur als „symbolische Einzeichnung“, ist für die Anträge und Säumnisbeschwerde des Säumnisbeschwerdeführers irrelevant. Eine baurechtliche Genehmigung stellt ein dürfen dar, ein genehmigtes Bauprojekt auch in der Natur auszuführen. Es stellt jedoch eine baurechtliche Genehmigung keine Verpflichtung zur Umsetzung der genehmigten Objekte dar. Eine etwaige Umsetzung obliegt immer dem Bauwerber.
Daher kann auch eine Baubehörde bzw. die Baupolizei einen Bewilligungsinhaber nicht dazu verpflichten, das genehmigte Bauvorhaben auch durchzuführen.
Dies bedeutet im gegenständlichen Verfahren, dass selbst wenn die in der Ansicht Nordost eingezeichnete Stützmauer als baurechtlich genehmigt gilt, ist bzw. war die Bauwerberin nicht verpflichtet, diese Stützmauer auch umzusetzen. Daher kann auch kein entsprechender baupolizeilicher Auftrag ergehen.
Zumal wie ausgeführt im gegenständlichen Verfahren die Bauwerberin einerseits von sich aus um baurechtliche Genehmigung für Geländeausformungen im Bereich der Nordwestgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, angesucht und auch bewilligt bekommen hat, und andererseits die Anträge des Säumnisbeschwerdeführers rechtlich nicht umsetzbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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