LVwG K KLVwG-36-37/9/2023

KLVwG-36-37/9/2023Tribunal Administrativo Regional8 de mar. de 2023

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Regest

Straßenverkehrsrecht, Geschwindigkeitsüberschreitung, Autobahn, Lenkerauskunft

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-36-37/9/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.36.37.9.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am 14.10.1970, xxx, vertreten durch die xxx GesbR xxx xxx, xxx, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2022, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung von § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2023 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 124,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 24.11.2022, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last:

„1: Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h laut Radarmessung um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit:Datum: 10.05.2022Uhrzeit: 20:58 Uhr

Tatort:xxx, xxx, xxxautobahn, Tatort, StraßenNr.; xxx, StrKm: xxx,xxx, Fahrtrichtung: xxx

2: Sie wurden als Zulassungsbesitzer/in des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.06.2022 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung mit 03.06.2022 der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 10.05.2022 um 20:58 Uhr, in der Marktgemeinde xxx, xxxautobahn StraßenNr.: xxx, StrKm: xxx,xxx, Fahrtrichtung: xxx gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1: § 52 lit. a Zif. 10a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019).

2: § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von € 620,-- (zu Spruchpunkt 1.; Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 4 Stunden) sowie in Höhe von € 550,-- (zu Spruchpunkt 2.; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 7 Stunden) verhängt.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses richtet sich die Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27.12.2022. In dieser bringt er vor, er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen und beantragt die Einvernahme seines Sohnes als Zeuge. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 19.01.2023 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die belangte Behörde habe ihm die Geschwindigkeitsübertretung ohne Vorliegen eines Beweises unterstellt; weitere Beweisanbote erstattete er selbst nicht.

Am 02.03.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der persönlich anwesende Beschwerdeführer die Aussage verweigerte und xxx (Sohn des Beschwerdeführers) als Zeuge einvernommen wurde. Eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses unterblieb mit Zustimmung des Beschwerdeführers, der sich im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals auf eine zuvor nicht geltend gemachte Entscheidung des VwGH berief.

b.Feststellungen

1.

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.05.2022 gegen 20:58 Uhr das auf ihn selbst zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx im Gebiet der Marktgemeinde xxx auf der xxxautobahn xxx bei Straßenkilometer xxx,xxx in Fahrtrichtung xxx. Dabei überschritt er unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h.

2.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 01.06.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt hat. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 03.06.2022 im Wege der persönlichen Übernahme. Eine Reaktion seitens des Beschwerdeführers gab es nicht. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.08.2022, Zahl: xxx, erging die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung sowohl im Hinblick auf die Übertretung von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 am 10.05.2022 gegen 20:58 Uhr als auch wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 infolge der Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft vom 01.06.2022.

Mit Straferkenntnis vom 24.11.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer (unter Spruchpunkt 1.) die Übertretung von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 am 10.05.2022 gegen 20:58 Uhr am dort näher bezeichneten Tatort zur Last gelegt sowie (unter Spruchpunkt 2.) die Übertretung von § 103 Abs. 2 KFG 1967 wegen der Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 01.06.2022. Nur gegen Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses richtet sich die Beschwerde vom 27.12.2022.

3.

In der Verwaltungsstrafkartei der belangten Behörde scheinen zwei vom Beschwerdeführer verwirklichte Übertretungen von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 auf (Eintritt der Rechtskraft jeweils im Februar 2022) sowie eine Übertretung von § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 (Eintritt der Rechtskraft im Juni 2019).

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Radarfoto des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx zum Tatzeitpunkt sowie dem Ergebnis der am 02.03.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung (Beschwerdeführer, Zeuge xxx).

Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne von § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG. Dem Verwaltungsgericht steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen. Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0156). Der Grundsatz der Amtswegigkeit im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen; kommt der Beschuldigten seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül gezogen werden. Aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss abgeleitet werden, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen. Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes – durch keine konkrete Behauptung untermauertes – Leugnen, so kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen und liegt insoweit kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor (VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).

Fallbezogen steht aufgrund des vorliegenden Radarfotos unzweifelhaft fest (und ist auch unstrittig), dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx am 10.05.2022 gegen 20:58 Uhr am näher bezeichneten Tatort eine Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht hat. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, zu leugnen, die Tat selbst verwirklicht zu haben. Er hat jedoch nicht konkret angegeben, warum er selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt nicht in Betracht kommt (etwa durch Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit oder sonstige Gründe, aus denen sich ergibt, dass er nicht Lenker gewesen sein kann). Der Beschwerdeführer hat auch – bis auf die beantragte Einvernahme seines Sohnes als Zeuge – keine weiteren Beweise angeboten, obwohl ihm im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mit hg. Schriftsatz vom 12.01.2023, Zahl: KLVwG-36-37/3/2023) explizit Gelegenheit hiezu eingeräumt worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung – im Übrigen nach Schluss des Beweisverfahrens – ergänzend vorgebracht hat, dass auf ihn insgesamt 10 bis 15 Fahrzeuge zugelassen sind, die auch von Mitarbeitern seiner Firmen genutzt werden, ist festzuhalten, dass dieses pauschal gehaltene Vorbringen die dem Beschwerdeführer zukommende Mitwirkungspflicht nicht zu erfüllen vermag.

Es liegt daher bereits grundsätzlich nahe, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx auch dessen Lenker zum Tatzeitpunkt war.

Die Aussage seines Sohnes als Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, in deren Zuge sich der Beschwerdeführer selbst der Aussage entschlug, blieb zudem rudimentär und auch wenig nachvollziehbar: Der Zeuge konnte sich zwar seinen eigenen Angabe zufolge daran erinnern, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx gewesen ist, im Übrigen hatte er aber überhaupt keine Erinnerungen bzw. wollte er die Frage, wo sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit befunden hatte, nicht beantworten. Abgesehen vom wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der vom Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung zu gewinnen war, und dem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, entspricht es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass sich ein Zeuge zwar daran zu erinnern vermag, was eine Person zum Tatzeitpunkt nicht gemacht hat, darüber hinaus aber keine weiteren Erinnerungen hat und auch Angaben zum tatsächlichen Aufenthaltsort dieser Person nicht machen kann (oder will).

Das vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.03.2023 erstmals in Bezug genommene Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2018/02/0063, betrifft einen Sachverhalt, der nicht vergleichbar ist, wurde doch dort ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wegen einer antizipierenden Beweiswürdigung (und daraus resultierenden Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufgehoben, weil für die getroffene Feststellung der Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt allein ein Radarfoto herangezogen wurde, auf dem die lenkende Person nur schemenhaft zu sehen war und weitere angebotene Beweise nicht berücksichtigt wurden. Fallbezogen wurde der vom Beschwerdeführer angebotene Zeugenbeweis jedoch in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2023 aufgenommen und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Beschwerdeführer mit hg. Schriftsatz vom 12.01.2023, Zahl: KLVwG-36-37/3/2023, auch die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel anzubieten, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht hat. Es liegt somit keine antizipierende Beweiswürdigung vor, und ist für das verwaltungsgerichtliche Ergebnis auch nicht allein das Radarfoto des Fahrzeugs, das unstrittig den Lenker nicht – nicht einmal schemenhaft – zeigt, entscheidend.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 52 lit. a Z 10a StVO 1960 lautet:

“GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

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Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. […]

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit […] außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

b.Erwägungen

1.

Eine Bestrafung wegen einer unrichtigen oder nicht erteilten Lenkerauskunft schließt nicht aus, dass dem Beschwerdeführer auch eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, dass er selbst – ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft – zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war (VwGH 11.06.2019, Ra 2019/02/0077). Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor, weil es sich um zwei unterschiedliche Tatbilder handelt (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/02/0062). Darüber hinaus liegt auch keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK vor, wenn der Zusammenhang zwischen der Auskunftspflicht und einem Strafverfahren lose und hypothetisch ist; in diesem Fall steht das Selbstbezichtigungsverbot bzw. Schweigerecht einer Auskunftspflicht nicht entgegen; etwa dann, wenn im Zeitpunkt des Auskunftverlangens gegen den Betroffenen noch kein Strafverfahren anhängig war oder noch kein konkreter Tatverdacht bestand (VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173).

Dem Beschwerdeführer wurden mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.11.2022, Zahl: xxx, sowohl eine Übertretung von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Spruchpunkt 1.) als auch eine Übertretung von § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Spruchpunkt 2.) zur Last gelegt; nur der erste Tatvorwurf wurde in weiterer Folge auch bekämpft. Da zum Zeitpunkt des Auskunftverlangens der belangten Behörde vom 01.06.2022 gegen den Beschwerdeführer noch kein Verwaltungsstrafverfahren wegen der ihm später zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung anhängig war, sondern das Verwaltungsstrafverfahren insoweit (auch) erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung (verwaltungsbehördlicher Schriftsatz vom 23.08.2022) eingeleitet wurde, sowie eine Bestrafung wegen unrichtiger bzw. nicht erteilter Lenkerauskunft eine Bestrafung derselben Person wegen des Verwirklichens einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausschließt, ist der belangten Behörde nicht von vornherein entgegenzutreten, wenn sie über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen sowohl wegen einer Übertretung von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 als auch von § 103 Abs. 2 KFG 1967 verhängt hat.

2.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich zu schließen, dass der Beschwerdeführer als Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx am 10.05.2022 gegen 20:58 Uhr am näher bezeichneten Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten und somit den objektiven Tatbestand von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verwirklicht hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beim Verwaltungsstraftatbestand des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSv § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 24.04.1987, 86/18/0265; vgl. zur ähnlich gelagerten Vorschrift des § 20 Abs. 2 StVO 1960 auch VwGH 09.05.2019, Ra 2018/02/0199). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sondern lediglich pauschal die Tatbegehung geleugnet hat, war vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ohne weiteres fahrlässiges Handeln anzunehmen; die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv vorzuwerfen, er hat somit schuldhaft gehandelt.

3.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit […] außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die verletzte Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 bezweckt die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich hiebei um ein bedeutsames Rechtsgut. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen zu einer Erhöhung des Unfallrisikos und schlussendlich zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern in ihrer Gesundheit und ihrem Leben. Die hohe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, zumal § 99 Abs. 2e StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 154/2021 eine Geldstrafe von bis zu € 5.000,-- vorsieht (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102 zu einer Strafdrohung von bis zu € 726,--).

Dem Beschwerdeführer ist Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Straferschwerend wirken die beiden einschlägigen, zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen Übertretungen von § 52 lit. a Z 10a StVO 1960; Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Der Strafbemessung liegen mangels Angaben des Beschwerdeführers durchschnittliche Einkommensverhältnisse zugrunde. Unter deren Berücksichtigung ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 620,--, die sich nach wie vor im untersten Bereich des von § 99 Abs. 2e StVO 1960 vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe von € 300,-- bis € 5.000,--) bewegt, als angemessen zu beurteilen. Gegen eine weitere Herabsetzung sprechen – neben spezialpräventiven Überlegungen – generalpräventive Gesichtspunkte, zumal der Gesetzgeber mit der Erhöhung des Strafrahmens im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 154/2021 zum Ausdruck gebracht hat, dass Schnellfahrer mit deutlichen Sanktionen (deutlicheren als bisher) zu rechnen haben (vgl. RV 946 der Beilagen XXVII. GP).

Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100 und VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0156), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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