projetos
KLVwG-1985/6/2022•LVwG K KLVwG-1985/6/2022
KLVwG-1985/6/2022Tribunal Administrativo Regional8 de mar. de 2023
Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung, Parteistellung, potentielle Beeinträchtigung von Rechten, Rechtsvorgänger, Endüberprüfung, Zuständigkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, mitbeteiligte Partei: Wasserverband xxx, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 14.10.2022, Zahl: xxx, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.05.2010, Zahl xxx mangels Beschwerdelegitimation (Parteistellung)- zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023, zu Recht:
I.Die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.10.2022, Zahl: xxx wird ersatzlos behoben.
II.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.05.2010, Zahl: xxx mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als
unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. Jänner 2003, Zahl: xxx, wurde dem Wasserverband xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tiefbrunnenanlagen samt Pumpleitungen und Verteilungsbauwerk auf Grundstücken in der KG xxx erteilt.
Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: xxx, wurde durch den Landeshauptmann von Kärnten die Feststellung getroffen, dass das oa. Projekt bescheid- und projektsgemäß zur Ausführung gelangt ist und wurde im Zuge der wasserrechtlichen Endüberprüfung der wasserrechtliche Konsens in Bezug auf das Maß der Wasserbenutzung abgeändert.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2022, eingelangt am 13. September 2022, wurde gegen den Bescheid vom 25.05.2010 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022, Zahl: xxx wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2010 mangels Beschwerdelegitimation (Parteistellung) zurückgewiesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022 wurde fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 23. November 2022, Zahl: xxx wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 20. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie der Wasserverband xxx geladen wurde.
Nach Erörterung des Sachverhaltes wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. Von Seiten des Gerichtes wurde mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.
II. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 12. September 2022 wurde gegen den Bescheid vom 25.05.2020, Zahl: xxx das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger von xxx und xxx.
Den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers wurde im Zuge der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an den Wasserverband xxx (Bescheid vom 28.01.2003) die Parteistellung zuerkannt, da von den Maßnahmen Grundstücke der Rechtsvorgänger betroffen waren.
Im Rahmen der wasserrechtlichen Endüberprüfung sowie Erweiterung des wasserrechtlichen Konsenses (Bescheid vom 25.05.2010) wurden die Parteirechte von xxx und xxx insofern nicht gewahrt, als dass diese dem Verfahren nicht beigezogen wurden.
Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurden im Verfahren zum Bescheid vom 25.05.2010 zwar als betroffene Parteien geführt, eine rechtswirksame Verständigung vom eingeleiteten Verfahren bzw. eine Zustellung des Bescheides ist nicht erfolgt.
Der Bescheid vom 25.05.2010 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 30.08.2022 im Rahmen einer Einsichtnahme in das Wasserbuch Kärnten ausgefolgt.
Dass der Bescheid dem Beschwerdeführer bzw. den Rechtsvorgängern vor der Einsichtnahme in das Wasserbuch am 30.08.2022 jemals zugestellt wurde, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch ist dies im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hervorgekommen.
Eine Präklusion der Beschwerdeführers ist nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2010 erfolgte fristgerecht.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wasserverbandes xxx sowie Mitglied der Wassergenossenschaft KG xxx.
Das Begehren in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2010 ist auf die Feststellung eines Anspruches sowie Ermittlung einer angemessenen Entschädigung gem. § 117 WRG für die von den Maßnahmen betroffenen Grundstücken gerichtet.
III. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Vorbringen der Verfahrensparteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023.
Aus den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 die Rechtsnachfolge seiner Eltern (xxx und xxx) hinsichtlich der betroffenen Grundstücke in der KG xxx angetreten hat.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wasserverbandes xxx sowie Mitglied der Wassergenossenschaft KG xxx, auch wenn dies im Verfahren bestritten wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergibt sich die Mitgliedschaft unzweifelhaft aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung vom 28.04.2003, Rechnung vom 01.07.2004, Anwesenheitslisten der Mitgliederversammlung der KG xxx), aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass einerseits die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Beitrittsvereinbarung mit dem Wasserverband abgeschlossen haben sowie auch daraus, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Mitglied der Wassergenossenschaft KG xxx bezeichnet.
Hinsichtlich der Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird festgehalten, dass sich aus der Zustellungsverfügung des Bescheides vom 25.05.2010 ergibt, dass eine Zustellung des Bescheides an die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt und auch nicht vorgenommen wurde.
Aus der gesamten vorgelegten Verwaltungsakte ist auch keine spätere Zustellung des Bescheides an die Rechtsvorgänger bzw. dem Beschwerdeführer ableitbar. Unbestritten geblieben ist, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 25.05.2010 im Rahmen einer Akteneinsicht in das Wasserbuch ausgefolgt wurde. Aufgrund der Aktenlage sowie den Aussagen der Verfahrensparteien war dies somit der Zeitpunkt, zu dem dem Bescherdeführer der Bescheid vom 25.05.2010 erstmals nachweislich ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit erstmalig mit 30. August 2022 Kenntnis vom Inhalt des Bescheides vom 25.05.2010.
Dass die Wasserrechtsbehörde den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens im Jahre 2010 die Parteistellung zuerkannt hat, ergibt sich unstrittig aus dem im Akt erliegenden schriftlichen Parteigengehörs, mit welchem die Wasserrechtsbehörde die Rechtsvorgänger über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzen wollte [Schreiben vom 18.09.2009, xxx]
Aus dem im Verfahren vorgelegten Rückscheinen (Zustellung des Parteigehörs vom 18.09.2009) ergibt sich jedoch, dass die Zustellung nicht an den Hauptwohnsitz der Rechtsvorgänger, sondern an den Nebenwohnsitz, durchgeführt wurde. Ob den Rechtsvorgängern das Schreiben der Behörde vom 18.09.2009 somit jemals zugegangen ist, lässt sich aus der Verwaltungsakte nicht ableiten.
Jedoch unabhängig davon, ob die Rechtsvorgänger im Jahre 2010 auf einem anderen Wege Kenntnis vom Verfahren erlangt haben, ist im Rahmen des schriftlichen Parteigehörs durch die belangte Behörde nicht auf die Folgen einer möglichen Präklusion hingewiesen worden, was bedingt, dass die Rechtsvorgänger Ihre Parteistellung durch die Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme auch nicht verloren haben.
Da die Rechtsvorgänger auch nachweislich nicht zur anberaumten mündlichen Verhandlung geladen wurden und auch nicht den wasserrechtlichen Bescheid zugestellt erhalten haben, ist eine Präklusion, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, nicht eingetreten.
Ob die Zustellung des Bescheides vom 25.05.2010 an die Rechtsvorgänger bzw. dem Beschwerdeführer auf eine andere Art und Weise vorgenommen wurde, wurde im Verfahren von Seiten der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei immer wieder vorgebracht, ein Nachweis der Zustellung bzw. ein Nachweis der Kenntnis vom Inhalt des Bescheides, konnte jedoch nicht erbracht werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 102 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.
(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.
§ 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Aus § 102 Abs. 1 lit. b iVm. § 12 Abs. 2 WRG ergibt sich unstrittig, dass Grundeigentümer Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens darstellen. Wie bereits oben ausgeführt, waren die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und ist auch nunmehr der Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken, die von der wasserrechtlichen Bewilligung vom 28.01.2003 betroffen sind.
Gleiches gilt für das Verfahren aus dem Jahre 2010, wo die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Parteien im Verfahren geführt, dem Verfahren jedoch nicht beigezogen wurden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG aus, um die Parteistellung gem. § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu begründen, und ist diese nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird. Es reicht daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bereits aus, dass die Beeinträchtigung des Grundeigentums denkmöglich ist, um die Parteistellung zu erwirken (vgl. VwGH 2.6.1992, 89/07/0088).
Die Legitimation zur Erhebung einer Berufung ist mit der Rechtsstellung als Partei verbunden. Die Parteistellung einer Person, die kraft subjektiven Rechts gem. § 8 AVG an der Sache beteiligt ist, geht auch nicht dadurch verloren, dass sie im Mehrparteienverfahren dem Verfahren fälschlicherweise überhaupt nicht beigezogen wird oder ihr zumindest der Bescheid nicht zugestellt wird. (…) Die Rechtsmittelfrist für die übergangene Partei wurde nicht schon mit Kenntnis vom Bescheid(inhalt), sondern erst mit der wirksamen Erlassung des Bescheides an sie ausgelöst [David Leeb, ÖJZ 2015/129, Heft 21/2015, Seite 975 – 1. Berufung, mit Verweis auf die höchstger. Judikatur].
Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde dem Verfahren nicht beigezogen obwohl diesen die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 litb. b WRG gekommen ist. Die Kenntnis und Ausfolgung des Bescheides erfolgte erstmals an den nunmehrigen Beschwerdeführer und ist die Beschwerde somit echtzeitig eingebracht worden.
Die Parteistellung des Beschwerdeführers und somit auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist somit als gegeben anzusehen (vgl. VwGH 7.6.1971, 2005/70).
Im Rahmen der Beschwerde wurde inhaltlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Grundeigentümer von Flächen ist, welche vom Bescheid aus dem Jahre 2010 betroffen sind und dass, da der wasserrechtliche Konsens erhöht wurde, eine zusätzliche Entschädigung zustünde. Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, dem „Beschwerdeführer für die Dauer der Nutzung der bewilligten Wasserentnahme eine angemessene Entschädigung zuzusprechen“.
Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde über Befragung des Gerichtes nochmals dargelegt, dass sich das Beschwerdebegehen auf die Feststellung eines Anspruches sowie Ermittlung einer angemessenen Entschädigung bezieht.
Daraus folgt:
Mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: xxx wurde von Seiten des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Endüberprüfung zum Bescheid vom 28.01.2003 durchgeführt (Spruchpunkt I).
Mit Spruchpunkt II wurde der Wasserkonsens abgeändert, mit Spruchpunkt III wurde der Stadtgemeinde xxx und der Gemeinde xxx das Recht der Mitbenutzung eingeräumt und mit Spruchpunkt IV die Feststellung getroffen, dass das Brunnenschutzgebiet bewilligungskonform errichtet wurde.
Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei richtet sich inhaltlich auf die Feststellung sowie den Zuspruch einer angemessenen Entschädigung.
Nach § 117 Abs. 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Unstrittig ist, dass im Bescheid aus dem Jahre 2003 der Anspruch des Beschwerdeführers dem Grunde nach festgestellt wurde.
Ob durch die Erweiterung des Konsenses im Jahre 2010 ein erweiterter Anspruch des Beschwerdeführers besteht, wurde bis dato noch nicht geprüft. Eine bekämpfbare Entscheidung der Wasserrechtsbehörde liegt diesbezüglich somit noch nicht vor.
Gemäß § 117 Abs. 4 ist gegen eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1, über eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Abs. 4 normiert, dass die Entscheidung außer Kraft tritt, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Gemäß § 117 Abs. 6 ist jenes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet.
Gem. § 117 Abs. 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, (…) die Wasserrechtsbehörde. Gleiches gilt für die Prüfung widerkehrender Leistungen oder auch Nachprüfungen. (§ 117 Abs. 1 letzter Satz WRG). Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bisher noch keine Entscheidung über einen erweiteren Anspruch (Nachprüfung bzw. anderweitige Festlegung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG) getroffen.
Wie bereits oben ausgeführt ist ein Rechtsmittel betreffend Verfahren gem. § 117 WRG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten an sich unzulässig. Dass durch das Rechtsmittel eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im Rahmen eines Devolutionsantrages herbeigeführt werden sollte, ist weder aus der Beschwerde noch aus dem Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ableitbar.
Da die Entscheidung über eine mögliche Ausweitung des Anspruches der Wasserrechtsbehörde obliegt und ein Rechtsmittel gegen die – bisher noch nicht getroffene - Entscheidung der Behörde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeschlossen ist, ist die Beschwerde vom 12. September 2022 mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.3.2012, 2010/07/0104).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.