LVwG K KLVwG-1993/3/2022

KLVwG-1993/3/2022Tribunal Administrativo Regional14 de fev. de 2023

Abrir fonte

Regest

Jagdrecht, Ausnahme, Schonzeit, Risikowolf, Abschuss, Informationsschreiben, Bescheidqualität, Bescheidcharakter, normativer Wille

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1993/3/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1993.3.2022.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx und 2.) des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Schriftsatz der xxx vom 7.11.2022, Zahl: xxx, betreffend die Entnahme von Risikowölfen in der Gemeinde xxx nach der Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBI. Nr. 8/2022 iVm Kärntner Jagdgesetz – K-JG, den

B E S C H L U S S :

I. Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g .

I. Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 4.11.2022 erging eine Meldung über eine akustische Vergrämung eines Wolfes. Diese sei durch Herrn xxx am Standort xxx in Form von „Schreien“ am 4.11.2022 um 17:00 Uhr erfolgt.

Mit E-Mail vom 6.11.2022 erging erneut eine Meldung über eine weitere Vergrämung eines Wolfes. Die Vergrämung sei durch Herrn xxx am Standort xxx in Form eines Warn-Schreckschusses am 6.11.2022 um 06.30 Uhr erfolgt.

Mit E-Mail vom 17.11.2022 erging wiederum eine Meldung über eine optische Vergrämung eines Wolfes. Die Vergrämung sei durch Herrn xxx am Standort xxx am 6.11.2022 um 06.30 Uhr erfolgt.

In weiterer Folge wurde der (in Beschwerde gezogene) Schriftsatz der xxx (fortan: belangte Behörde) vom 7.11.2022, Zahl: xxx) samt Anlagen erlassen. Dieser lautete wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230214_KLVwG_1993_3_2022__00/image001.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230214_KLVwG_1993_3_2022__00/image002.png „xxx“ „betroffene Jagdgebiete“ [Anm. Anonymisierung]

„xxx“ „graphische Darstellung Entnahmeradius“ [Anm. Anonymisierung]

Mit Schreiben vom 16.11.2022 erhob der xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx sowie das xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, Beschwerde gegen den Schriftsatz vom 7.11.2022, xxx. In dieser Beschwerde wurde in Hinblick auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer auf die Anerkennungsbescheide gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G des xxx (für das xxx der Bescheid vom 2.5.2005, xxx sowie für den xxx der Bescheid vom 6.6.2005, xxx) verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführern als betroffene Öffentlichkeit ein Recht auf Überprüfung durch ein Gericht gemäß Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention zu, sofern es sich um Fälle mit Bezug zum Umweltrecht handle.

Des Weiteren führten die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Aahrus-Konvention sowie der FFH-Richtlinie und Angabe von einschlägiger Rechtsprechung des EuGH („Braunbär 2“ C-243/15, „Protect“ C-664/15) sowie des VwGH (Ra 2015/07/0074-6, Ra 2020/10/0101) aus, dass diesen als (national) anerkannte Umweltorganisationen und somit als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei Verstößen gegen das Unionsumweltrecht gemäß Art. 9 Aarhus-Konvention unabhängig von der Frage der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte somit ein gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet werden müsse. Gegenständlich handle es sich um ein Verfahren mit unionsrechtlichen Bezug, zumal der Wolf eine gemäß Anh II und IV RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) geschützte Tierart darstelle. Die Beschwerdeführer seien daher zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt.

Zur Frage der rechtlichen Qualifikation des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 7.11.2022 führen die Beschwerdeführer aus, dass die Bezeichnung als Bescheid nicht erforderlich sei, sofern dieser die konstitutiven Merkmale aufweise. Daher müsse der Bescheid an bestimmte Personen gerichtet sein sowie die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, den Spruch sowie (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthalten. Aus der Erledigung müsse sich eindeutig ein normativer Abspruch ergeben. Dies bedeutet, dass die Behörde entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts zu entscheiden habe. Die Beschwerdeführer führen unter Verweis auf die Judikatur des VwGH (2008/12/0177) insbesondere auch an, dass die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden könne. Gegenständlich sei jedoch unstrittig eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde ergangen, zumal gegenüber den im betreffenden Gebiet zur Jagdausübung berechtigten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungssache iSd Kärntner Jagdgesetzes abgesprochen worden sei. In der Erledigung sei zudem die Bezeichnung der Behörde (xxx), das Datum der Genehmigung (7.11.2022) als auch der Name der genehmigenden Person („Für die Kärntner Landesregierung: xxx“) zu entnehmen. Aus dem Inhalt der Erledigung sei ersichtlich, dass einerseits die zwei erfolgten Vergrämungsmaßnahmen iSd Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBI. Nr. 8/2022 stattgefunden haben und folglich die JägerInnen ermächtigt worden seien, einen Wolf, der sich in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den erfolgten Vergrämungsmaßnahmen aufhält, zu entnehmen. Weiters werde das Judikat des VfGH zur Zahl V93/2019 und das darin angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hingewiesen, in welchem das Schreiben des Bezirksjägermeisters vom 05.12.2018 als Bescheid gewertet worden sei. Es sei im gegenständlichen Falle daher zwar ein rechtswidriger, jedoch innerhalb des Fehlerkalkühl und damit rechtswirksamer Bescheid vorliegend.

Weiters werden materiell-rechtliche Beschwerdegründe dargelegt. Im Wesentlichen zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Vorliegen eines Ausnahmegrundes iSd Art. 16 Abs 1 FFH-RL im bekämpften Bescheid nicht (klar, genau und fundiert) dargelegt worden sei bzw. diese nicht vorlägen. Zudem beziehe sich der angefochtene Bescheid nicht ausreichend nachvollziehbar auf ein bestimmtes Individuum, folglich sei der Bescheid daher zu unbestimmt. Ferner sei der verfahrensgegenständliche Wolf gar nicht verhaltensauffällig. Auch sei die diesem Bescheid zugrundliegende Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBI. Nr. 8/2022 gesetz- sowie unionsrechtswidrig. Die Beschwerdeführer führen zudem ins Treffen, dass unter dortigen näheren Ausführungen anderweitige zufriedenstellendere Lösungen möglich seien sowie die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes durch dadurch beeinträchtigt werden würde.

Abschließend wurde noch auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und den damit verbundenen (angemessenen bzw. vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen. Die Beschwerdeführer begehren den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben bzw. in eventu den Bescheid beschlussmäßig aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurden eine graphische Darstellung der Wolfsnachweise 2022 für den Zeitraum Jänner – September mit Stand 21.10.2022 sowie die Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf (November 2021) einer Verordnung der Landesregierung vom ……… Zl. 10-JAG-2859/1-2021, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupis) angeschlossen.

Mit Schreiben vom 25.11.2022, Zahl: xxx legte die belangte Behörde die obig angeführte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. In dem Vorlageschreiben wird ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Schriftsatz vom 7.11.2022 um ein Informationsschreiben handle, welches keinen normativen Gehalt aufweise. Vielmehr stelle dies lediglich eine auf Basis der Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBI. Nr. 8/2022 ergehende Informationen dar. Zudem sei darin erstens eine Mitteilung erfolgt, dass zwei Vergrämungmaßnahmen in der Gemeinde stattgefunden haben und zweitens aufgrund der Rechtslage der oa. Verordnung mit diesem Schreiben wiedergegeben worden sei, dass nunmehr eine Entnahme des Wolfes stattfinden könne. Es finde sich in diesem Informationsschreiben kein Auftrag zur Entnahme eines Wolfes. Zudem werde im letzten Absatz auf die Einhaltung der Bestimmungen der Rahmenbedingungen der oa. Verordnung hingewiesen und mitgeteilt, wo die Entnahme durchgeführt werden dürfe. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ein Schreiben des Bezirksjägermeisters vom Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als Bescheid qualifiziert worden ist, sei ausdrücklich von einer „Freigabe“ von Schalenwild die Rede gewesen.

Weiters verweist die belangte Behörde auf die nicht näher konkretisierte Rechtsprechung des VwGH in welcher dieser ausgeführt haben soll, dass der Bescheidcharakter nicht alleine vom normativen Gehalt der Formulierung der behördlichen Erledigung abhängig sei, sondern ob die Behörde nach der anzuwendenden Rechtsvorschrift verpflichtet gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Unter Verweis auf § 5 Abs. 3 der oa. Verordnung sei, sofern ordnungsgemäße Vergrämungsversuche gemäß Abs.1 und Abs.2 leg cit. erfolgt seien, ohne weiteres Zutun der Behörde die Entnahme eines Risikowolfes zulässig. Die oa. Verordnung enthalte keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides zur Entnahme von Schad- bzw. Risikowölfen. Die Möglichkeit der Entnahme sei aufgrund der oa. Verordnung bereits zulässig, dies unabhängig des ergangenen Informationsschreibens. Die Behörde hätte gegenständlich weder die Absicht, noch eine Verpflichtung bzw. überhaupt keine Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides zur Entnahme eines Wolfes.

Die Bescheidbeschwerde sei nach Ansicht der belangten Behörde, zumal das Informationsschreiben keine Bescheidqualität habe, als unzulässig zurückzuweisen.

Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelten die Beschwerdeführer den Schriftsatz mit selbigen Datum, in welchem diese unter Verweis auf das Judikat des VwGH vom 28.3.2022, Ra 2020/10/0101 im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, dass anerkannte Umweltorganisationen unabhängig von der Frage der Verletzung subjektiver Rechte befugt seien, Verstöße gegen Unionsumweltrecht zu beanstanden. Folglich sei die Zurückweisung der Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation mit der Argumentation, es bestehe aufgrund des Ablaufes der bekämpften Genehmigung kein Rechtsschutzinteresse mehr, unzulässig. Das Verwaltungsgericht sei auch im Falle einer nur noch theoretischen Bedeutung der Rechtsfragen angehalten, in der Sache zu entscheiden.

II. Feststellungen:

Der angefochtene Schriftsatz vom 7.11.2022, xxx weißt keine Bezeichnung als Bescheid auf. Weiters findet sich in diesem Schreiben auch keine Unterteilung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Im verfahrensgegenständlichen Dokument findet sich die Bezeichnung der belangten Behörde, das Datum, der Name sowie die Unterschrift der fertigenden Organwalterin. Am Ende des Schriftsatzes findet sich die Zustellverfügung.

Im Betreff des angefochtenen Schriftsatzes findet sich folgende Wortfolge: „Information zur Erlegung eines Wolfes iSd § 5 Abs der oa Verordnung“. Aus dem angefochtenen Schriftsatz geht weiters hervor, dass in der Gemeinde xxx sowohl eine akustische Vergrämung gem. § 5 Abs. 1 sowie eine Vergrämung in Form eines Warnschusses gem § 5 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBI. Nr. 8/2022 stattgefunden hat. Es wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass, sollte sich ein Wolf im Zeitraum von 4 Wochen nach der zweiten Vergrämung – sohin bis 05.12.2022 – in einem Umkreis von 10 km vom Ort der ersten oder zweiten Vergrämung neuerlich ein Wolf im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Feuerungsanlagen aufhalten, eine weidgerechte Erlegung des Wolfes stattfinden kann. Zudem wird auf die angeschlossene kartographische Karte hingewiesen, in welcher der Raum eingezeichnet ist, in welchem nur die zulässige Entnahme stattfinden darf. Im Schreiben werden zudem die Hegeringleiter ersucht, die betroffenen Jagdausübungsberechtigten über dieses Schreiben zu informieren, bzw. wird auch die Meldepflicht bei Erlegung eines Wolfes erwähnt.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl: xxx sowie insbesondere aus dem angefochtenen Schriftsatz vom 7.11.2022 Zahl: xxx der belangten Behörde.

IV. Rechtliche Grundlagen:

Artikel 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 lautet wie folgt:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

§ 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021 lautet wie folgt:

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 17 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet wie folgt:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder …

§ 27 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 lautet wie folgt:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 lautet wie folgt:

Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 58 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 lautet wie folgt:

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 – Abs. 3 sowie §8 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung vom 25. Jänner 2022, Zl. 10-JAG-2859/1-2021, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus) lauten wie folgt:

§ 3 Abs. 1 Z 1:

Die Verordnung gilt

1. für Risikowölfe (§ 4 Abs. 1) für ganz Kärnten und

§ 4 Abs. 1 Z 1:

(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe,

1. die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild aufhalten oder

§ 5 Abs. 1 – Abs. 3:

(1) Im Interesse der im § 1 genannten Ziele können Risikowölfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 jederzeit vom Grundeigentümer, vom Tierhalter sowie von einem Jäger durch optische und akustische Signale vergrämt werden.

(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben Jäger des betreffenden Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss mit einer Jagdwaffe abzugeben.

(3) Im Falle der Erfolglosigkeit der Vergrämung von Wölfen nach Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 4 Abs. 1 Z 1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden.

§ 8 Abs. 3:

(3) Jede Entnahme gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 4 und § 7 ist vom Jagdausübungsberechtigen unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Der Verein xxx wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bescheid des xxx vom 2.5.2005, xxx und der Verein xxx mit Bescheid vom 6.6.2005, xxx als Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz anerkannt und haben beide ihren Tätigkeitsbereich in ganz Österreich.

Der beschwerdeführende Verein xxx ist als Verein im Sinn des Vereinsgesetzes am 27.01.1993 entstanden und wird auf Grund der Statuten vom Geschäftsführer nach außen vertreten. Laut Vereinsregisterauszug vom 13.02.2023 ist xxx seit 24.06.2022 in dieser Funktion und war somit grundsätzlich (d.h. losgelöst vom konkreten Einzelfall) aufgrund der Vereinsstatuten berechtigt, generell Eingaben, konkret die Bescheidbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Der beschwerdeführende xxx ist als Verein im Sinn des Vereinsgesetzes am 18.02.1964 entstanden und wird auf Grund der Statuten vom Geschäftsführer bzw. bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertretung nach außen vertreten. Laut Vereinsregisterauszug vom 13.02.2023 ist xxx seit 01.07.2017 in der Funktion als stellvertretende Geschäftsführerin und war somit grundsätzlich (d.h. losgelöst vom konkreten Einzelfall) aufgrund der Vereinsstatuten berechtigt, im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers, generell Eingaben, konkret die Bescheidbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

2. Die Beschwerdeführer behaupten ua. in ihrer Bescheidbeschwerde, dass dem Schriftsatz vom 7.11.2022, Zahl: xxx Bescheidqualität zukommt und somit einen individuellen Hoheitsakt darstelle, gegen den eine (Bescheid-)Beschwerde zulässig ist. Hingegen führt die belangte in ihrem Vorlageschreiben vom 25.11.2022, Zahl: xxx aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 7.11.2022 um keinen Bescheid handle, diese sogar keine Absicht hatte einen Bescheid zu erlassen.

Aus der erhobenen Beschwerde vom 16.11.2022 geht zweifellos hervor, dass der von der Beschwerdeführerin als Bescheid zu qualifizierte Schriftsatz der belangten Behörde vom 7.11.2022 angefochten wird. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Beschwerde als Bescheidbeschwerde, des angefochtenen „Bescheides“ vom 7.11.2022 sowie die in der Begründung der Beschwerde angeführte Rechtsansicht, dass der gegenständliche Schriftsatz als Bescheid zu qualfizieren ist.

Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw § 7 VwGVG kann nur ein Bescheid sein. Wenn Zweifel bestehen, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Als notwendige Voraussetzung für die erhobene Bescheidbeschwerde gegen den Schriftsatz der belangten Behörde vom 7.11.2022, Zahl: xxx ist daher, dass dieser überhaupt als Bescheid zu qualifizieren ist. Erst wenn der angefochtene Schriftsatz Bescheidcharakter hat, kann das Landesverwaltungsgericht überhaupt erst prüfen, ob den Beschwerdeführern im konkreten Einzelfall eine Beschwerdelegitimation (im Lichte der nationalen bzw. auch unionsrechtlichen Bestimmungen sowie Rechtssprechung) zukommt bzw. in weiterer Folge ob der (in diesem Fall als Bescheid zu wertende) Schriftsatz von der belangten Behörde rechtswidrig erlassen wurde. Sollte dieser in Beschwerde gezogene Schriftsatz jedoch nicht als Bescheid zu qualifizieren sein, so ist es dem erkennenden Landesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Entscheidungskompetenz verwehrt, eine weitergehende Prüfung durchzuführen.

Somit ist gegenständlich in erster Linie zu klären, ob der angefochtene Schriftsatz der belangten Behörde, als Bescheid zu qualifizieren ist:

Bei einem Bescheid handelt es sich um eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der gegenüber individuell bestimmten Personen (den Parteien) in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine (materiell- bzw. verfahrensrechtliche) Verwaltungssache normativ (d.h. subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend) abgesprochen wird (vgl. z.B. VwGH 24.10.2016, Zahl: Ra 2014/17/0023).

Wie der VwGH im Beschluss eines verstärkten Senats ausgesprochen hat, kann auf die ausdrückliche Bezeichnung „Bescheid“ nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass erstens die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat und zweitens, dass die Behörde entweder rechtsgestaltend oder festsetzend eine verwaltungsrechtliche Sache entschieden hat und muss sich der normative Inhalt aus der Formulierung (aus der Form) der Erledigung ergeben (VwGH 15.12.1977, 9458/A). Für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid sind daher nach herrschender Ansicht nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 6 und 7 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist also daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267).

Enthält daher eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung (und Begründung) sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (VwGH 30. 5. 1988, 87/12/0103). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung (also nicht als Spruch) iSd § 58 Abs 1 AVG anzusehen sind (VwGH 26.6.1992, 92/17/0127).

In Abkehr von seiner älteren Rechtsprechung (VwGH 20. 10. 1992, 92/08/0141) des VwGH führte dieser aus, dass bei der Beurteilung der Bescheidqualität auch das von der Behörde materiell angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend ist, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (VwGH 18. 6. 2003, 2001/06/0165). Wenn folglich nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist im Zweifelsfall nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142).

Im gegenständlichen Schriftsatz vom 7.11.2022 finden sich die Voraussetzungen des §18 Abs. 4 AVG, konkret die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden. Es handelt sich zweifellos um eine schriftliche Erledigung im Sinne des AVG. Der gegenständliche Schriftsatz weist jedoch weder die Bezeichnung als Bescheid, noch die Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung iSd § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AVG auf.

Aufgrund der obigen Ausführungen des VwGH führt dies jedoch noch nicht dazu, dass diesem Dokument kein „Bescheidcharakter“ zukommen kann. Daher bedarf es einer konkreten Beurteilung des Inhaltes dieses Schriftsatzes, also ob diesem ein normativer Wille innewohnt, bzw. ob die konkrete Rechtsgrundlage ein derartiges Handeln der Behörde vorsieht.

Im Betreff dieses Schreibens findet sich bereits mit „Information zur Erlegung eines Wolfes iSd § 5 Abs 3 der oa. Verordnung“ ein Indiz dafür, dass es sich im vorliegenden Schreiben um kein autoritatives Wollen handelt, zumal eine Information kein normativer Gehalt innewohnt, sondern (nur) den Zweck hat, gewisse Umstände bzw. Tatsachen mitzuteilen.

Im ersten Absatz dieses Schriftsatzes wird unter Bezug auf § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBI. Nr. 8/2022 bloß die Tatsache wiedergegeben, dass beide Vergrämungen (akustisches Signal und Warnschuss) in der Gemeinde xxx stattgefunden haben. Hiebei handelt es sich lediglich um die Wiedergabe von Tatsachen und erfolgt auch damit kein normatives Handeln der Kärntner Landesregierung. Kein normatives Handeln findet sich ebenso im darauffolgenden Absatz, in welchem lediglich der Normtext des § 5 Abs. 3 der oa. Verordnung wiedergegeben wird.

In dem eingerahmten nachfolgenden Absatz wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass, sollte sich innerhalb von vier Wochen nach der zweiten Vergrämung, sohin bis zum 5.12.2022, innerhalb von einem Radius von 10 km vom Ort der ersten oder zweiten Vergrämung neuerlich ein Wolf im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild aufhalten, eine weidgerechte Erlegung des Wolfes durch den zuständigen Jäger erfolgen kann. Durch diesen Absatz wird die seitens oa. Verordnung bestehende Rechtsfolge gemäß § 5 Abs. 3 im Falle der Erfolglosigkeit der durchgeführten Vergrämungen iSd § 5 Abs. 1 und 2 wiedergegeben. Dieser Absatz steht im Einklang mit dem obig angeführten Betreff als Information, zumal dieser Schriftsatz gerade eben die erfolglose Vergrämung vermittelt und die durch oa. Verordnung für verbindlich erklärte Konsequenz zur Kenntnis gebracht wird. Auch die Ausführungen in den nachfolgenden Absätzen, nämlich das „Ersuchen“ der belangten Behörde an die Hegeringleiter, die im Hegering betroffenen Jagdausübungsberechtigten zu informieren sowie der „Hinweis“, dass die weidgerechte Erlegung iSd § 5 Abs. 3 oa. Verordnung unverzüglich zu melden ist, stellt keine normative Anordnung dar bzw. wird nur §8 Abs. 3 der oa. Verordnung wiedergegeben und die konkreten bezughabenden Meldestellen präzisiert.

Bei insgesamt objektiver Betrachtung kann aus dem Inhalt des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 7.11.2022 kein normativer Wille entnommen werden. Die Erledigung ist insgesamt nicht auf eine rechtsgestaltende Handlung gerichtet, sondern begnügt sich abschließend in der Mitteilung, dass zufolge erfolgter Vergrämungen die Voraussetzungen iSd § 5 Abs. 3 leg. cit. vorliegen.

Zudem geht aus dem Wortlaut des § 5 der oa. Verordnung gerade die Verpflichtung einer Behörde, einen Bescheid zu erlassen, nicht hervor. Es gilt sogar das Gegenteil, denn § 5 leg. cit. sieht eine klare Regelung vor, nämlich, wann ein Risikowolf erlegt werden darf. So darf in erster Linie der Risikowolf, also der Wolf, welcher gemäß § 4 Abs. 1 Z1 leg. cit. in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild sich aufhält nach § 5 Abs. 1 leg. cit. von Grundeigentümer, vom Tierhalter sowie von einem Jäger durch optische oder akustische Signale vergrämt werden. Sollte diese Art der Vergrämung erfolglos sein, so wird § 5 Abs. 2 leg. cit. schlagend, welcher die Vergrämung mittels Warn- oder Schreckschuss durch einen Jäger mit einer Jagdwaffe vorsieht. Verbleibt auch diese Art der Vergrämung erfolglos, so ist die Entnahme eines Risikowolfes von einem Jäger mit einer Jagdwaffe in weidgerechter Art zulässig. Diese Regelung legitimiert bereits selbst die Entnahme des Wolfes. Eine individuell-hoheitliche Anordnung bzw. Bewilligung der Entnahme des Risikowolfes ist 1. nicht vorgesehen, noch 2. als zwingende Voraussetzung erforderlich.

Aufgrund der obigen Ausführungen findet sich daher weder im Inhalt des Schriftsatzes vom 7.11.2022 ein autoritatives Wollen der belangten Behörde, noch in dem in § 5 der oa Verordnung als maßgebliche Rechtslage, dass die Behörde verpflichtet wäre zur Legitimation der Entnahme eines Risikowolfes einen Bescheid zu erlassen.

Auch das seitens der Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.09.2019, Zahl: KLVwG-63/8/2019, welches durch das Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2020, V93/2019 aufgehoben wurde, ist, selbst wenn dieses verwaltungsgerichtliche Erkenntnis noch rechtlich existent wäre, nicht mit der gegenständlichen Angelegenheit vergleichbar. Dies zeigt sich bereits in der Tatsache, als die dortige seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anzuwendende (jedoch durch den VfGH zwischenzeitig aufgehobene) Rechtsgrundlage (§ 6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10. Dezember 2014, Zahl: LGS-ABSR/16067/1/2014, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, idF der 2. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 7. Februar 2017, Zahl: LGS-ABSR/19320/43/2017, mit der die Abschussrichtlinien geändert werden) sich von der aktuell anzuwendenden Rechtslage (§ 5 Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBI. Nr. 8/2022 iVm Kärntner Jagdgesetz – K-JG) maßgeblich unterscheidet. Dies ist bereits darin zu erkennen, als der aufgehobene §6 Abs. 3 2. Satz der Abschussrichtlinien explizit als Voraussetzung, wie dies auch die belangte Behörde richtigerweise ausführt, die Freigabe des Bezirksjägermeister bei Vorliegen bestimmter Umstände vorsieht. Weiters bestätigte damals die dortige belangte Behörde (Bezirksjägermeister) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren explizit, dass sie die Absicht hatte, einen Bescheid zu erlassen.

Im Hinblick auf das mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 01.02.2022 ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2022, Ra 2020/10/0101, in welchem dieser ausgeführt hatte, dass es sich verbieten würde, die Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation aus Gründen eines mangelnden Rechtsschutzinteresses bei Ablauf der Rechtswirkung eines Bescheides zurückzuweisen, wird ausgeführt, dass für eine gerichtliche Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht jedoch trotzdem ein Bescheid vorgelegen haben muss. Dies ist gerade in gegenständlicher Angelegenheit nicht der Fall, zumal als wesentliche Voraussetzung von vornherein dem Schriftsatz der belangten Behörde vom 7.11.2022 keine Bescheidqualität zukommt und somit niemals rechtliche existent gewesen war. Folglich ändert die ins Treffen geführte Rechtsprechung des VwGH nichts an der mangelnden Bescheidqualität.

Aufgrund der obigen Ausführungen und dem mangelnden Vorliegen eines Bescheides der belangten Behörde ist auf die in der Beschwerde angeführten inhaltlichen Vorbringen nicht mehr einzugehen.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückweisen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.