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KLVwG-1147/6/2022•LVwG K KLVwG-1147/6/2022
KLVwG-1147/6/2022Tribunal Administrativo Regional12 de jan. de 2023
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Teilbebauungsplan, Widerspruch, Widmungsgrenze, Widmung, Flächenwidmungsplan
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.05.2022 , Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 33 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen abgewiesen wurde, nach am 14.11.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Ansuchen vom 06.12.2021, ergänzt mit Schreiben vom 25.03.2022, beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 33 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erteilen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.05.2022 wurde dieser Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück laut derzeit gültigem Flächenwidmungsplan im nördlichen Bereich in einer Breite zwischen ca. 9,50 m (gerade gemessen vom nordwestlichen Grenzpunkt) und ca. 10,70 m (gerade gemessen vom nordöstlichen Grenzpunkt) die Widmung Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz-an der Straße aufweise. Südlich an dem Schutzstreifen anschließend – in einer Breite von ca. 28,50 m – weise das Grundstück die Widmung Bauland-Kurgebiet auf und südlich an das Bauland angrenzend die Widmung Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland.
Für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens sei der Teilbebauungsplan xxx anzuwenden. Für dieses Grundstück sei laut zeichnerischer Darstellung die Nutzungsschablone Nr. 09 anzuwenden, welche eine offene Bebauungsweise, eine maximal zulässige bauliche Ausnutzung (GFZ) von 0,4 und eine maximal zulässige Geschoßanzahl II + D zulasse. Darüber hinaus sei für das verfahrens- gegenständliche Grundstück (lt. zeichnerischer Darstellung) im östlichen Bereich des Baulandes ein Baufenster (Baulinie im nördlichen, westlichen und südlichen Bereich) festgelegt. Zur östlichen Grundstücksgrenze seien die Abstandsvorschriften nach den Kärntner Bauvorschriften (§ 4 – 10) einzuhalten.
Die in den Einreichplänen dargestellte rot strichlierte Linie entspreche weder der Widmungsgrenze laut Flächenwidmungsplan, noch der Baulinie laut Teilbebauungsplan. Die im Lageplan dargestellte Widmungslinie (blau) entspreche nicht den Widmungsgrenzen laut Flächenwidmungsplan.
Es liegt ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor, zumal das gegenständliche Gebäude im nördlichen Bereich mit den Loggien und Zimmern zum Teil in eine Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz-an der Straße ausgewiesen sei, rage. Im Lichte des § 28 Abs. 1 K-ROG 2021 würden im Grünland nur bauliche Anlagen errichtet werden dürfen, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien für die festgelegte Nutzungsart. Ein Wohngebiet bzw. Teile davon seien für die Nutzung „Schutzstreifen als Immissionsschutz“ jedenfalls nicht erforderlich.
Es liege ein Widerspruch zum Teilbebauungsplan xxx vor, zumal die bauliche Ausnutzung gemäß § 5 Teilbebauungsplan xxx auf Basis der Angaben des Bauwerbers und des Planverfassers um 0,02 überschritten sei, die Anzahl der Geschoße gemäß § 7 überschritten werde, das dargestellte Dachgeschoß entspreche nicht § 7 Abs. 10 des Teilbebauungsplans und stelle ein Vollgeschoß dar, weshalb gegenständlich zumindest drei Vollgeschoße vorliegen würden. Zulässig seien maximal zwei Geschoße und ein Dachgeschoß. Die Baulinien und Abstandsvorschriften gemäß § 9 Teilbebauungsplan xxx würden nicht eingehalten werden, der geplante Baukörper würde im Norden, Westen und Süden die Baulinie überragen.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass es unrichtig sei, dass die in den Einreichplänen dargestellte rot strichlierte Linie weder der Widmungsgrenze laut Flächenwidmungsplan noch der Baulinie laut Teilbebauungsplan entsprechen würde. Ebenso sei es unrichtig, dass die im Lageplan dargestellte Widmungslinie (blau bzw. grün) nicht den Widmungsgrenzen laut Flächenwidmungsplan entsprechen würde.
Der Beschwerdeführer bzw. genauer gesagt der von ihm beauftragte Architekt DI xxx habe bei der Erstellung der Planungsunterlagen die Widmungsgrenze laut Flächenwidmungsplan herangezogen. Die Maße für die nördliche und südliche Baulinie seien aus dem Teilbebauungsplan xxx 2/3 vom 07.01.2019 übernommen worden. Allfällige maßliche Differenzen – welche jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden können – würden aus den Ansätzen des vorgesehenen 12 m Abstandes resultieren. Der Abstand von 12 m sei vom Architekten des Beschwerdeführers vom östlichen Grenzpunkt angesetzt. Zwischen nördlicher und südlicher Linie sei kein Maß angegeben. Die nördliche und südliche Baulinie werde nur durch Balkone, Loggien und Erker überschritten.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. c K-BV könne auch in Abstandsflächen die dort demonstrativ aufgezählten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, und zwar selbstständig oder in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, bis zu einer Ausladung von 1,30 m.
Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, wie die Baubehörde für den nördlichen Bereich zur Feststellung 3.1 erster Satz gelangen würde, dies unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Gesetzesstelle. Es sei der Bescheid schon alleine deshalb mangelhaft, weil eine wesentliche Feststellung der Baubehörde nicht hinreichend überprüfbar und der Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde auf Vermutungen und Interpretationen angewiesen sei. Die Feststellung sei aber auch unrichtig, wie zuvor ausgeführt worden sei.
Die westliche Baulinie werde im Bauansuchen überschritten, um die Bebauung so darzustellen, wie diese nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtskonform möglich sei. Zur Erläuterung werde an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass der TBB
gesetz- bzw. verfassungswidrig sei und die Baulinienführung des Teilbebauungsplanes am Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, dessen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte verletze.
Entgegen der Ansicht der Baubehörde liege kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor. Im nördlichen Bereich würden die Maße aus dem Teilbebauungsplan übernommen. Sollten Unklarheiten bzw. Unschärfen durch die dem Beschwerdeführer bzw. dessen Architekten zugänglichen Pläne hervorgerufen worden sein, könne dies nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Sofern die Baubehörde eine Überschreitung der baulichen Ausnutzung nach § 5 des Teilbebauungsplanes auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers moniere, handle es sich hierbei um eine bloß geringfügige Überschreitung, welche insbesondere auf Planungsunschärfen zurückzuführen sei. Dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag der Baubehörde sei nur deshalb nachgekommen worden, da bereits aufgrund der anderen von der Baubehörde kommunizierten Punkte eine Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens zu erwarten gewesen sei.
Bekämpft werde die Behauptung der Baubehörde, wonach zumindest drei Vollgeschoße vorliegen würden und somit die Anzahl der Geschoße gemäß § 7 Teilbebauungsplan überschritten werde. Richtig sei, dass laut Teilbebauungsplan zwei Geschoße und ein Dachgeschoß zulässig seien, im Einreichplan seien zwei Vollgeschoße und ein Dachgeschoß ausgewiesen, womit dem Teilbebauungsplan entsprochen werde.
Soweit die Baubehörde eine Überschreitung der Baulinie sowie der Abstandsvorschriften gemäß § 9 Teilbebauungsplan normiere, werde darauf hingewiesen, dass diese Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 10.01.2019 gesetzes- und verfassungswidrig sei.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Teilbebauungsplan insbesondere deshalb gesetzes- und verfassungswidrig, weil eine mangelhafte Kundmachung des Teilbebauungsplanes vorliege, da keine ordnungsgemäße Verständigung des Beschwerdeführers iSd § 13 Abs. 1 letzter Satz K-GplG 1995 erfolgt sei.
Es sei auch nicht ausreichend begründet worden, wie die selbst formulierten Ziele durch den Teilbebauungsplan erreicht werden sollten. Dem Teilbebauungsplan liege hierzu keine hinreichend erkennbare bzw. nachvollziehbare Grundlagenforschung für die Planungsentwicklung zugrunde.
Die Marktgemeinde habe auch eine Interessensabwägung bei der Erstellung des Teilbebauungsplanes zwischen den öffentlichen Interessen einerseits sowie den Interessen des Beschwerdeführers, dessen Möglichkeit der Bebauung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, durch den Teilbebauungsplan massiv beeinträchtigt werde, unterlassen. Es liege auch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor, da die durch den Flächenwidmungsplan ohnedies schon stark eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstückes des Beschwerdeführers durch den Teilbebauungsplan noch weiter beschränkt werde. Hierdurch sei ein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers gegeben und ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers vom 25.03.2022.
In der am 14.11.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Flächenwidmungsplan Verordnung vom 07.07.2004 und 14.09.2004, genehmigt durch die Kärntner Landesregierung vom 26.11.2004, ebenfalls gesetz- und verfassungswidrig sei, insbesondere dadurch, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Widmungslinie hinsichtlich des Immissionsstreifens-Straße auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, festgelegt worden sei. Es sei generell die Widmung des gegenständlichen Grundstückes sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer stellte in der gegenständlichen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung außer Streit, dass das gegenständliche Bauvorhaben so gestaltet ist, dass teilweise mit dem Bauvorhaben die Widmung Immissionsstreifen-Straße betroffen sei und darüber hinaus die geplante Tiefgarage in die Widmung Grünland rage.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung einer Wohnanlage mit 33 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das gegenständliche Grundstück weist im nördlichen Bereich die Widmung Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz-an der Straße auf. Im Anschluss an diese Widmung ist in einer Breite von 28,50 m die Widmung Bauland-Kurgebiet gegeben und daran anschließend im Süden des Grundstückes die Widmung Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche-Ödland. Das gegenständliche Bauvorhaben ragt mit dem nördlichen Teil in die als Grünland Immissionsschutz-an der Straße gegebene Widmung und liegt die Tiefgarage in dem als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche gewidmeten Bereich des Grundstückes xxx KG xxx.
Im Teilbebauungsplan xxx (xxx) sind zeichnerisch Baulinien dargestellt, welche durch das gegenständliche Bauvorhaben im Westen, Süden und Norden überschritten werden. Darüber hinaus wird durch das gegenständliche Vorhaben die GFZ von 0,4 überschritten.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.
Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.
Gemäß § 13 Abs. 2 lit. a und b K-BO 1996 hat bei der Vorprüfung die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a)der Flächenwidmungsplan,
b)der Bebauungsplan,
entgegenstehen.
Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Gemäß § 17 Abs. 2 K-BO 1996 darf bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b)Wasserversorgung und
c)Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 K-BO 1996 ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben sind und sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt werden können oder die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden können, die Baubewilligung zu versagen.
Gemäß § 27 Abs. 2 Z 12 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 sind im Grünland alle Fläche gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:
12. Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG und anderen Grundflächen im Bauland – mit Ausnahme von Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG, Gewerbe- und Industriegebieten – sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (z.B. Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutz- gebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).
Gemäß § 28 Abs. 1 K-ROG 2021 sind im Grünland – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:
1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;
2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
§ 28 Abs. 1 K-ROG 2021 entspricht § 5 Abs. 5 K-GplG 1995, wobei festzuhalten ist, dass durch die Regelung des Abs. 3 klargestellt werden soll, welche Gebäude im Grünland errichtet werden dürfen; es sind dies nur jene Gebäude, die für eine Nutzung als land- und forstwirtschaftliches Grünland einerseits bzw. als gesondert festgelegtes Grünland andererseits erforderlich und spezifisch sind, wobei insbesondere die Situierung in Betracht zu ziehen ist. So wird etwa die Errichtung eines Wohnhauses auf einer als Grünland-Landwirtschaft festgelegten Fläche ohne gleichzeitige Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für die Nutzung dieser Fläche als Grünland-Landwirtschaft weder erforderlich noch spezifisch sein. Der Ausdruck „erforderlich“ weist im Besonderen darauf hin, dass zu prüfen sein wird, ob die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzungsart auch ohne die Errichtung eines derartigen Gebäudes nicht realisiert werden könnte.
Gemäß § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ist das Grünland – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind und zwar
a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b entfällt;
b)für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
Laut Flächenwidmungsplan vom 7. Juli 2004 und 14. Juli 2004 genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. November 2004, Zahl xxx weist das verfahrensgegenständliche Grundstück im nördlichen Bereich die Widmung „Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz an der Straße“ auf. Im Anschluss daran ist die Widmung „Bauland-Kurgebiet“ in einer Breite von 28,50 m gegeben und daran anschließend im Süden besteht die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche-Ödland“.
Ein Bauvorhaben ist im Grünland aufgrund obiger Ausführungen nunmehr nur dann zulässig, wenn es für eine Grünlandnutzung sowohl erforderlich (notwendig) als auch spezifisch ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Erforderlichkeit und Spezifität einen strengen Maßstab anlegt.
Dieser Vorgabe der Erforderlichkeit und Spezifität entspricht weder das in die Widmung „Grünland-Immissionsstreifen an der Straße“ ragende Wohngebäude noch die im „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche-Ödland“ geplante Tiefgarage und unterliegen diese Vorhaben auch nicht den in § 28 Abs. 6 KROG 2021 angeführten baulichen Anlagen.
Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers, wonach der gegenständliche Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sei, ist festzuhalten, dass der gegenständliche Flächenwidmungsplan xxx als Verordnung dem Rechtsbestand angehört und ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verordnungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes in Zweifel gezogen werden müsste.
Es verstößt das gegenständliche Projekt daher klar gegen den Flächenwidmungsplan, weshalb die Versagung der Baubewilligung rechtens war.
Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Vorhaben gegen den Flächenwidmungsplan verstößt, konnte eine Prüfung, inwieweit eine Verordnungsprüfung hinsichtlich des Teilbebauungsplanes xxx, gegen welchen das gegenständliche Vorhaben ebenfalls klar verstößt, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen ist, unterbleiben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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