LVwG K KLVwG-S4-811/9/2022

KLVwG-S4-811/9/2022Tribunal Administrativo Regional1 de dez. de 2022

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Regest

Bodenreformrecht, Flurverfassung, Minderheitsbeschwerde, Rechnungsabschluss, Ausschüttung, Satzungsänderung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-811/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S4.811.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden Mag. Dr. xxx, die Berichterstatterin Dr. xxx und die beiden Laienrichter DI Mag. Dr. xxx, MSc und xxx Mag. xxx, Bakk., über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 05.04.2022, Zahl: xxx, wegen einer Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 K-FLG 1979 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx), zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, GB xxx, wurde mit Generalakt der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.07.1902 und I. Anhang der Agrarbezirksbehörde xxx vom 08.10.1959 geregelt.

Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx ist an diesem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt.

In der ordentlichen Vollversammlung der AG vom 11.01.2020 wurde der Vorstand für das Jahr 2020 ermächtigt, die Ausschüttung laut steuerfreibetraglichen Ausschüttungsmöglichkeiten festzulegen. Dieser Beschluss erfolgte einstimmig, auch mit der Stimme des nunmehrigen Beschwerdeführers.

Am 19.06.2021 fand eine ordentliche Vollversammlung der AG statt und wurde unter Tagesordnungspunkt 3. mit Mehrheitsbeschluss die Entlastung des Vorstandes angenommen. Eine Minderheitsbeschwerde wurde von den in der Abstimmung unterlegenen Mitgliedern nicht eingebracht.

Am 15.01.2022 fand eine Vollversammlung der AG „xxx“ statt und wurde unter Tagesordnungspunkt 5. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes und Obmannes durch die Vollversammlung behandelt. Die Entlastung des Vorstandes wurde mit 20 zu 4 Stimmen beschlossen, wobei die 4 Gegenstimmen jene des Minderheitsbeschwerdeführers waren.

Unter Tagesordnungspunkt 8. wurde über die Satzungsänderung beraten. Es wurde beschlossen, die Entscheidungskompetenzen der Vollversammlung dahingehend einzuschränken, als dass sich der Wirkungsbereich der Vollversammlung lediglich auf die Einleitung und Führung von Gerichts-, Verwaltungs- und Abgabenverfahren, in welchen die Agrargemeinschaft als Klägerin oder Antragstellerin auftritt sowie die Erteilung von Vertretungsmacht an berufsmäßige Parteienvertreter in diesen (Aktiv-) Verfahren, erstrecke. Die Satzungsänderung wurde mit 15 zu 9 Gegenstimmen angenommen.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2022 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer Minderheitsbeschwerde bei der belangten Behörde ein.

Zu Tagesordnungspunkt 5. brachte er vor, dass der Kassier bei der Vollversammlung nicht anwesend gewesen sei, weshalb er auch keinerlei Auskünfte und Berichte zu den Finanzgebarungen abgeben habe können. Sowohl vom Obmann als auch vom Kassier sei ein Schaden durch die Finanzgebarung verursacht worden. Es sei im Jahr 2020 unterlassen worden, fristgerecht Ausschüttungen an die Mitglieder durchzuführen, wodurch der Steuerfreibetrag für 2020 nicht mehr ausgenutzt habe werden können, und sohin ein Schaden in der Höhe der jeweiligen Steuerlast eingetreten sei und von den Organen zu verantworten sei.

Weiters seien im Jänner 2021 ohne Beschluss Ausschüttungen getätigt worden, welche unzulässig gewesen seien. Aus diesem Grund sei keine ordnungsgemäße Finanzgebarung erfolgt, weshalb die Entlastung zu versagen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Beschluss in seinen subjektiven Rechten verletzt und werde hiedurch auch das gemeinschaftliche Vermögen ungerechtfertigt geschmälert bzw. einer Schmälerung ausgesetzt, wodurch der Beschluss materiell und formalrechtlich unzulässig sei.

Betreffend Tagesordnungspunkt 8. seien durch Beschluss Satzungen der AG geändert worden. Seiner Ansicht nach bedürften die Satzungsänderungen gemäß § 93 Abs. 4 K-FLG einer 2/3tel Mehrheit der Anteile. Die AG verfüge insgesamt über 24 Anteile. Um eine Satzungsänderung durchführen zu können, müssten demnach zumindest 17 Anteile für die Änderung stimmen. Gegenständlich hätten lediglich 15 Anteile für eine Änderung gestimmt, weshalb eine 2/3tel Mehrheit nicht erreicht worden sei und der Beschluss daher gegen das Gesetz verstoße. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Beschluss sohin in seinen subjektiven Rechten verletzt und würde hiedurch auch gegen das Gesetz verstoßen, wodurch der Beschluss materiell und formalrechtlich unzulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2022 wendete die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, ein, dass der Vorstand laut Ermächtigung bei der ordentlichen Vollversammlung am 11.01.2020 entschieden habe, dass 2020 keine Ausschüttung stattfinden sollte. Durch Information des Steuerberaters über den Steuerfreibetrag sei dann Anfang Jänner durch die Entscheidung des Vorstandes eine Ausschüttung durchgeführt worden. Zu erwähnen sei auch, dass bei der AG „xxx“ die Ausschüttung – wenn eine stattgefunden habe – in den letzten Jahren immer im Jänner bzw. Anfang des Jahres erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt und der finanziellen Lage der AG wäre es auch nicht möglich gewesen, den Steuerfreibetrag zweimal auszuschütten (einmal Ende 2020 und einmal Anfang 2021).

Wegen des damals laufenden Corona-Lockdowns habe Anfang Jänner 2021 keine Vollversammlung stattgefunden. Der Vorstand habe die restlichen Mitglieder telefonisch oder per Nachricht informiert, dass die ordentliche Vollversammlung nachgeholt werde, sobald es die Corona-Vorschriften erlaubten.

Auch die Ausschüttung des Steuerfreibetrages sei bekanntgegeben worden und es habe keine negativen Antworten der Mitglieder bezüglich Ausschüttung gegeben. Noch festzuhalten sei, dass diese Ausschüttung dem letzten Rechnungsabschluss bei der ordentlichen Vollversammlung vom 19.06.2021 unterliege und damals keine Minderheitsbeschwerde des xxx oder anderer Mitglieder erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schriftsatz vom 15.03.2022 im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Verschuldens des Vorstandes von der AG die KESt in der Höhe von € 7.965,52 abgeführt habe werden müssen und das Gemeinschaftsvermögen um diesen Betrag geschmälert worden sei. Der auf die Anteile des Beschwerdeführers entfallende Teil belaufe sich auf € 1.328,59.

Grundsätzlich sei eine Ausschüttung pro Anteil in der Höhe von € 875,-- vereinbart worden, dies entspräche einer Gesamtauszahlung in der Höhe von € 21.000,--.

Nicht nachvollziehbar sei die Ausführung des Obmannes, dass im Jahr 2020 kein Vermögen für die Auszahlung vorhanden gewesen wäre, mit 15.01.2021 jedoch eine Auszahlung habe erfolgen können. Anscheinend sei die Frist zur Auszahlung versäumt worden.

Unrichtig sei auch, dass dem Vorstand ein Ermessen zugestanden worden wäre. Vielmehr sei festgelegt worden, dass die Ausschüttung laut steuerfreibetraglichen Ausschüttungsmöglichkeiten zu erfolgen habe. Dementsprechend wäre der Vorstand verpflichtet gewesen, die Ausschüttung noch im Jahre 2020 derart vorzunehmen, dass der Steuerfreibetrag sehr wohl ausgenutzt hätte werden können.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom 05.04.2022 wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen die zu den Tagesordnungspunkten 5. und 8. in der Vollversammlung der AG „xxx“ am 15.01.2022 gefassten Beschlüsse als unbegründet abgewiesen.

Zur Entlastung wurde, soweit von Belang, ausgeführt, dass Gegenstand der Prüfung durch die Rechnungsprüfer jedenfalls nur die Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit in dem Sinne, dass jede Buchung belegt bzw. dokumentiert und dass die Buchungen richtig aufsummiert würden, sei. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung beispielsweise finde nicht statt. Eine Anwesenheitspflicht des Kassiers bei der Abstimmung über den Rechnungsabschluss bzw. über die Entlastung des Vorstandes durch die Vollversammlung sei weder der Satzung noch dem Gesetz zu entnehmen und sei daher die Abwesenheit des Kassiers bei der Vollversammlung am 15.01.2022 für den gegenständlichen Fall rechtlich unbeachtlich.

Ob eine Schädigung im Vermögen des Beschwerdeführers bedingt durch die nicht fristgerechte Ausschüttung durch die Agrargemeinschaft eingetreten sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und handle es sich hierbei um individuelle Ansprüche des Beschwerdeführers.

Zum Beschluss über die Satzungsänderung wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass für einen solchen Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich sei. Dies gelte auch für die gegenständliche Agrargemeinschaft, zumal sie nicht eine unregulierte sei, für welche eine 2/3tel Mehrheit betreffend Satzungsänderung notwendig wäre. Im Ergebnis hätten daher die bei der Vollversammlung am 15.01.2022 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 5. und Tagesordnungspunkt 8. weder gegen das Gesetz verstoßen noch lägen sonstige formelle Mängel vor, welche Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt hätten.

III.Beschwerde:

Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2022 wurde von xxx Beschwerde erhoben und zum Beschluss, welcher zu Tagesordnungspunkt 5. (Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes) gefasst wurde, vorgebracht, dass die Behörde es verkenne, dass sie sehr wohl über entsprechende Beschlüsse und die gegen die Beschlüsse erhobenen Minderheitsbeschwerden zu entscheiden habe. Es würde auch verkannt werden, dass primär eine Schädigung des Vermögens der Agrargemeinschaft eingetreten sei. Steuerschuldner der KESt sei die Agrargemeinschaft. Diese müsse auch die KESt abführen. Bei Ausschüttungen aus einer Agrargemeinschaft handle es sich um endbesteuertes Einkommen. Da aufgrund der Endbesteuerung die Agrargemeinschaft Steuerschuldnerin sei, sei der Schaden und sohin die Minderung des Vermögens bei der Agrargemeinschaft entstanden. Somit sei das Gemeinschaftsvermögen aufgrund des Verschuldens des Vorstandes um einen Betrag in der Höhe von € 7.965,52 geschmälert worden. Es handle sich nicht ausschließlich um eine Schädigung im Vermögen des Beschwerdeführers, sondern um eine Schädigung des Gemeinschaftsvermögens.

Zu Tagesordnungspunkt 8., wonach laut belangter Behörde für die Änderung von Satzungen eine einfache Mehrheit zulässig sei, wurde vorgebracht, dass diese Rechtsansicht verfehlt sei. Die Abänderung von den gesetzlichen Bestimmungen, durch welche die Satzungen einer Agrargemeinschaft geändert werden könnten, seien unabdingbar. Dementsprechend sei ein Beschluss, wonach auch Änderungen von Satzungen mit einer einfachen Mehrheit erfolgen könnten, rechtsunwirksam. Die Satzungen legten fest, dass nur in jenen Bereichen eine einfache Mehrheit ausreiche, die gesetzlich nicht anders geregelt seien. Gemäß § 93 Abs. 4 K-FLG bedürften Beschlüsse über wichtige Veränderungen – wie insbesondere die Änderung von Satzungen – einer 2/3tel Mehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde. Eine Änderung der Satzung bedürfe zwingend einer 2/3tel Mehrheit. Diese liege gegenständlich nicht vor. Der Bescheid sei daher rechtswidrig erlassen worden.

IV.Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht:

Am 01. Dezember 2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter des Obmannes der mitbeteiligten Partei AG „xxx“ teilnahmen.

Der Vertreter des Obmannes der AG brachte ergänzend vor, dass Bezüge aus Anteilen an einer AG Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d Einkommenssteuergesetz darstellten und der Anteilsinhaber Schuldner sei. Die AG führe die Beträge nur ab. Es sei daher keine Schädigung der AG möglich. Zudem sei auch eine Schädigung des Beschwerdeführers durch die Abfuhr der Steuer nicht ersichtlich. Die geplante Satzungsänderung erscheine sinnvoll, die Mustersatzung sei insoweit korrekturbedürftig. Wenn sich eine AG gegen Ansprüche wehren wolle, bestünden zuweilen nur kurze Fristen, die praktisch nicht einzuhalten seien. Zudem müssten Vorstandbeschlüsse auch vor der Vollversammlung gerechtfertigt werden. § 93 K-FLG unterscheide im Hinblick auf die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse zwischen körperschaftlich eingerichteten und nicht körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte hiezu, dass ein Schaden dadurch eingetreten sei, dass der Freibetrag für das Jahr 2020 nicht ausgenutzt habe werden können. Die ursprüngliche Entlastung habe nur das Jahr 2020 erfasst, die Ausschüttung sei jedoch erst am 15.01.2021 erfolgt. Im Hinblick auf die Abänderung der Satzung werde festgehalten, dass die vom Gesetz vorgesehene 2/3tel Mehrheit nicht erreicht worden sei. § 93 Abs. 4 2.Satz K-FLG sehe eine derartige Mehrheit nicht nur für nicht körperschaftlich organisierte AG vor, sondern für sämtliche Agrargemeinschaften.

Der Vertreter des Obmannes der AG führte hiezu aus, dass der behauptete Schaden bestritten werde. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, entsprechende Anträge beim Finanzamt zu stellen. Freibeträge seien nicht nur fällig beim Zufließen. § 93 Abs. 4 letzter Satz K-FLG sei auf die geplante Satzungsänderung nicht anwendbar, weil diese keinen Anwendungsfall nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darstelle.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte hierauf, dass die KESt bei Ausschüttung fällig sei, die Geltendmachung von Freibeträgen vor einer Ausschüttung sei nicht möglich. § 93 Abs. 4 K-FLG sei anwendbar, weil diese Bestimmung jegliche Änderung der Satzung erfasse, zumal jede Satzungsänderung als wichtige Änderung im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sei.

Der Vertreter des Obmannes der AG führte unter Verweis auf § 95 Abs. 3 Z 1 EStG abschließend aus, dass offensichtlich entsprechende Anträge des Beschwerdeführers nicht gestellt, solche jedenfalls nicht nachgewiesen worden seien.

V.Festgestellter Sachverhalt

Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, GB xxx, wurde mit Generalakt der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.07.1902 und I. Anhang der Agrarbezirksbehörde xxx vom 08.10.1959 geregelt.

Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx ist an diesem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt.

In der ordentlichen Vollversammlung der AG vom 11.01.2020 wurde der Vorstand für das Jahr 2020 ermächtigt, die Ausschüttung laut steuerfreibetraglichen Ausschüttungsmöglichkeiten festzulegen. Dieser Beschluss erfolgte einstimmig, auch mit der Stimme des nunmehrigen Beschwerdeführers.

Eine Ausschüttung erfolgte dann im Januar 2021.

Am 19.06.2021 fand eine ordentliche Vollversammlung der AG statt und wurde unter Tagesordnungspunkt 3. mit Mehrheitsbeschluss (drei Stimmen waren dagegen) die Entlastung des Vorstandes betreffend Ausgaben und Einnahmen seit der letzten Kassaprüfung bis zum Kassastand per 01.04.2021 angenommen. Eine Minderheitsbeschwerde wurde von den in der Abstimmung unterlegenen Mitgliedern nicht eingebracht.

Gegenstand des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung am 15.01.2022 war: „Bericht der Kassenprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes und Obmannes durch die Vollversammlung“.

Die Entlastung des Vorstandes wurde mit 20 zu 4 Stimmen beschlossen. Die 4 Gegenstimmen waren jene des Minderheitsbeschwerdeführers.

Die Einwände des Beschwerdeführers betrafen die Gebarung der AG für das Jahr 2020, der nun in Beschwerde gezogene Vollversammlungsbeschluss betraf aber die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2021, und zwar ab 02.04.2021.

Gegenstand des Tagesordnungspunktes 8. war: „Beratung über Satzungsänderung (Aufgaben der Vollversammlung bzw. des Vorstandes Par 10 u. 15) und Beschlussfassung der Satzungsänderung“.

Es wurde beschlossen, die Entscheidungskompetenzen der Vollversammlung dahingehend einzuschränken, als dass sich der Wirkungsbereich der Vollversammlung (§ 10 Abs. 1 lit. i) auf die Einleitung und Führung von Gerichts-, Verwaltungs- und Abgabenverfahren, in welchen die Agrargemeinschaft als Klägerin oder Antragstellerin auftritt, sowie die Erteilung von Vertretungsmacht an berufsmäßige Parteienvertreter in diesen (Aktiv-) Verfahren, erstreckt. Über die Einlassung in und die Führung von Passivverfahren, für welche bis dato die Vollversammlung entscheidungsberechtigt war, wird nunmehr der Vorstand entscheiden.

Dementsprechend soll auch § 15 Abs. 2 der Satzung geändert werden, wonach zu den ordentlichen Verwaltungsgeschäften des Vorstandes auch die Einlassung in und die Führung von (Passiv)Verfahren, in welchen die Agrargemeinschaft nicht als Klägerin bzw. Antragstellerin auftritt, gehören; in den Wirkungskreis des Vorstandes fällt die Erhebung von Rechtsbehelfen im weitesten Sinn (Einspruch, Berufung, Beschwerde, Revision etc.) und die Erteilung von Vertretungsmacht an berufsmäßige Parteienvertreter in diesen (Passiv)Verfahren.

15 Anteile stimmten dafür, 9 dagegen.

VI.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020

(1)[…]

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 93 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015

(1) Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.

(2) Die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

[…]

(3) Den Agrargemeinschaften, die aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, ist in der Regel eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben. Doch hat die Agrarbehörde gebotenenfalls in der Haupturkunde oder in dem die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte enthaltenden Bescheid Anordnungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

(4) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden, bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde (§ 51 Abs. 2).

§ 95 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979- K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020

(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Obmann auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Obmann beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.

Satzung der AG „xxx“

§ 1 Abs.2:

Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

§ 7 Abs. 1:

Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, beschließt die Vollversammlung mit einfacher, nach Köpfen gerechneter Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

§ 10 Abs. 1:

In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:

a)[…]

c) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

[…]

j) die Beantragung der Abänderung des Regelungsplanes bzw. der Satzung;

VII.Rechtliche Würdigung:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Es handelt sich um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung. Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt und die Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH Ra 2018/07/0351). Beim Beschlussgegenstand muss es sich um eine Angelegenheit handeln, bei der die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaft in seinen Rechten verletzt wird. Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Zweckes weitgehend autonom (VwGH 2005/07/0036).

Zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses:

Eine Entlastung (Billigung der Geschäftsführung, Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche für alle bei der Abstimmung bekannten Ereignisse) ist in den Mustersatzungen nicht zwingend vorgesehen, wohl aber die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

Wird lediglich über die Entlastung abgestimmt, so ist diese Abstimmung mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses funktionsgleich. Die korrekte bzw. zulässige Mittelverwendung findet jedenfalls ihren Niederschlag im Rechnungsabschluss. Es besteht aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf objektive Rechtskontrolle der Gebarung; daher müssen bereits in der Beschwerde gegen die Entlastung konkrete Einwendungen erhoben werden.

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer die Richtigkeit des Rechnungsabschlusses nicht bezweifelt. Es wird jedoch ein möglicher Schaden eines seinerseits angenommenen Fehlverhaltes des Obmannes bzw. des Vorstandes, nämlich das behauptete Unterlassen fristgerechter Ausschüttungen, als Grund dafür vorgebracht, gegen die Entlastung zu stimmen.

Durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die damit verbundene Entlastung der befassten Organe übt die Vollversammlung die Aufsicht über die Wirtschaftsgebarung des Vorstandes aus. Die Gebarungskontrolle durch die Rechnungsprüfer hat im Hinblick auf Vollständigkeit der Belege und Richtigkeit der Verbuchung zu erfolgen. Zur „Richtigkeit“ gehört auch eine korrekte Mittelverwendung. Eine unzulässige Mittelverwendung findet zwangsläufig ihren Niederschlag in der Kassenführung und damit in der „Rechnung“ (vgl. VwGH 2004/07/0118).

Die eingewendete Nichtausschüttung bzw. nach Ansicht des Beschwerdeführers verspätete Ausschüttung von Überschüssen aus dem Jahr 2020 war nicht Gegenstand des Rechnungsabschlusses in der Vollversammlung am 15.01.2022, da die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausschüttung dem letzten Rechnungsabschluss bei der ordentlichen Vollversammlung vom 19.06.2021 unterlegen ist. Damals ist keine Minderheitsbeschwerde des xxx oder anderer Mitglieder erfolgt. Überdies war laut rechtswirksamem Beschluss der Vollversammlung vom 11.01.2020 der Vorstand für das Jahr 2020 ermächtigt, die Ausschüttung laut steuerfreibetraglichen Ausschüttungsmöglichkeiten festzulegen.

Eine Beschwer eines einzelnen Mitgliedes durch eine allenfalls zu Unrecht erteilte Entlastung ist nur insoweit denkmöglich, als durch einen solchen Beschluss eine gesetz-, satzungs- oder zweckwidrige Verwendung des Gemeinschaftsvermögens gebilligt wurde, was aber im Gegenstand nicht der Fall ist.

Zur beabsichtigten Satzungsänderung:

Zur unter Tagesordnungspunkt 8. der Vollversammlung beschlossenen Satzungsänderung (bzw. deren Beantragung bei der Agrarbehörde) wird festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft um keine nach § 93 Abs. 4 K-FLG ungeregelte handelt und daher für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder nicht vorgesehen ist. Für Beschlussfassungen der Vollversammlung genügt laut Satzung der AG eine einfache Mehrheit und ist daher das diesbezügliche beschwerdegegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffend.

Überdies bedarf eine in der Vollversammlung beschlossene Satzungsänderung zu deren Wirksamkeit gemäß § 95 K-FLG noch der agrarbehördlichen Genehmigung.

Da durch die in der Vollversammlung der AG vom 15.01.2022 gefassten Beschlüsse ein Eingreifen in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers als Agrargemeinschaftsmitglied nicht erkannt werden konnte, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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