LVwG K KLVwG-839/11/2022

KLVwG-839/11/2022Tribunal Administrativo Regional1 de dez. de 2022

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Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Nachbarn, subjektiv-öffentliche Rechte, Abstände, Abstandsflächen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-839/11/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.839.11.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx, MBA, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. xxx, xxx, xxx, vom 01.12.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 14.10.2021 Mag.Zl.: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.03.2021 hat die xxx GmbH (Bauwerberin), vertreten durch den Geschäftsführer xxx, um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer KFZWerkstatt mit Lager, Büro und Aufenhaltsräumen, einer Pelletheizung und SBWaschplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, unter Vorlage von Einreichplänen bei der belangten Behörde angesucht.

Daraufhin wurde ein baurechtliches Vorprüfungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der Vorprüfungen wurden ergänzende Unterlagen von der Bauwerberin nachgefordert.

Mit Antrag der Bauwerberin vom 29.06.2021 wurde der Antrag um baurechtliche Genehmigung auf die Errichtung einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletheizung geändert. Die Selbstbedienungswaschplätze sollen somit entfallen. Es wurden die entsprechend adaptierten Einreichpläne sowie die adaptierte Baubeschreibung vorgelegt.

Mit Eingabe vom 13.07.2021 gab der beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich Lärm eine positive Stellungnahme ab und schlug Auflagen vor.

Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 14.07.2021 wurde unter Ladung der Anrainer eine mündliche Verhandlung für den 04.08.2021 anberaumt.

Bei der Verhandlung am 04.08.2021 war der Beschwerdeführer persönlich anwesend. In der Verhandlungsschrift wurden lediglich handschriftlich wenige Anmerkungen vermerkt. Ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet hat, kann der Verhandlungsschrift selbst nicht entnommen werden.

Nachdem die Bauwerberin Austauschpläne bei der belangten Behörde eingereicht hat, wurden diese auch dem Beschwerdeführer gegenüber zum Parteiengehör übermittelt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin Einsicht in die Änderungspläne genommen.

Mit Bescheid vom 14.10.2021, xxx, wurde der Bauwerberin die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletsheizung und Photovoltaikanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit E-Mail vom 28.10.2021 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Vertretungsanzeige und einen Antrag auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde ein.

Daraufhin wurden der Rechtsanwältin mit E-Mail vom 29.10.2021 ein Mailverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde bekannt gegeben. Dieser Mailverkehr startete am 10.08.2021 und ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung Fragen die Abstandsvorschriften nach der Kärntner Bauordnung bzw. der Bebauungsplanverordnung xxx betreffend vorgebracht habe. Ihm wäre diese Thematik sowohl durch die Verhandlungsleiterin als auch einem Sachverständigen dargelegt worden. Er hätte sich jedoch auch in der Bauabteilung der belangten Behörde informiert und hätte er seiner Ansicht nach bei der Verhandlung eine unzureichende Auskunft erlangt. Er ersuchte um entsprechende Abklärung. Daraufhin wurde er durch eine Vertreterin der belangten Behörde darüber informiert, dass noch keine Baubewilligung erteilt wurde und die Eingaben nochmals in Hinblick auf die Bebauungsplankonformität geprüft werden würden.

Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Mail vom 29.10.2021 um Bescheidzustellung und stellte in eventu einen Antrag nach § 42 Abs. 3 AVG. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Mail-Eingabe vom 24.09.2021 auch hinsichtlich der geänderten Einreichunterlagen vorgebracht habe, dass aus seiner Sicht die gesetzlich vorgesehenen Abstandsvorschriften zu seiner Parzelle hin nicht eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hätte erst nach Bescheiderlassung aufgrund des Mails der belangten Behörde vom 29.10.2021 erfahren, dass seine Eingabe vom 24.09.2021 offenbar bei der belangten Behörde nicht eingelangt oder übersehen worden sei. Er hätte jedenfalls diesbezüglich keine Fehlermeldung erhalten. Daher stelle er den Antrag auf Bescheidzustellung in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der förmlich in der Niederschrift der Bauverhandlung aufgenommenen Erhebung und Aufrechterhaltung seiner Einwendungen bzw. gegen die Versäumung der Erhebung von Einwendungen gegen das Austauschprojekt. Diesem Schreiben war der durch den Beschwerdeführer genannte Mailverkehr mit der belangten Behörde angeschlossen.

In weiterer Folge ist dem Mailverkehr der belangten Behörde zu entnehmen, dass nach Prüfung der Aktenlage bzw des Mailverkehrs die Auffassung vertreten wurde, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verletzung des subjektiv öffentlichen Anrainerrechtes der Einhaltung der Abstandsregelungen zu seinem Grundstück nach § 23 Abs. 3 lit. e K-BO vorgebracht hat und die Parteistellung nicht verloren hat. Er wäre somit nicht präkludiert und wurde ihm daraufhin der baurechtliche Genehmigungsbescheid übermittelt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristwahrend mit Schreiben vom 01.12.2021 eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Wesentlichen bringt er vor, dass aus seiner Sicht die gesetzlich geforderten Mindestabstände zu seiner Parzelle hin, welche im Norden an die Bauparzelle angrenzt (Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx) nicht eingehalten werden.

Diese Beschwerde langte per Mail vom 13.05.2022 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.

Daraufhin wurde eine hochbautechnische Amtssachverständige ersucht, zum Vorbringen ein fachliches Gutachten zu erstellen.

Dieses Gutachten datiert mit 19.09.2022 und wurde es im Rahmen der Verfügung zur Ausschreibung einer öffentlich mündlichen Verhandlung den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

Per Mail vom 14.10.2022 stellte der Beschwerdeführer ergänzende Fragen an die Amtssachverständige, welche ihr zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übermittelt wurden.

Am 10.11.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. Darin wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

„Amtssachverständige:

DI xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 2 – Finanzen, Beteiligungen und Immobilienmanagement, UA xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:

Die Amtssachverständige verweist auf ihre gutachterliche Stellungnahme vom 19.09.2022 und erklärt diese.

Zu den durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.10.2022 gestellten Fragen an die Amtssachverständige:

1. ) Erfüllt die Aufschüttung laut Austauschplan eine bautechnische/bauphysikalische Notwendigkeit, die im ursprünglichen Einreichplan nicht berücksichtigt war?

Mir ist der ursprüngliche Einreichplan nicht bekannt. Unter Vorhaltung des ursprünglichen Einreichplanes zum nunmehrigen gebe ich an, dass aus bautechnischer und bauphysikalischer Sicht keine Notwendigkeit besteht.

2. ) Welche Tiefe (Mindestabstand zur nördlichen Grundstücksgrenze) weist die Abstandsfläche laut Austauschplan auf?

Die Abstandsflächen weisen die 4,07 m auf sowie die 5,55 m entsprechend der Abstandsflächen im Lageplan.

3. ) Welche Tiefe (Mindestabstand zur nördlichen Grundstücksgrenze) wäre nach § 8 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften bei Mitberücksichtigung der anteiligen Höhe der Aufschüttung (1,45 m x 6/10 = 0,87 m) für die Berechnung der Abstandsfläche (4,07 + 0,87 = 4,94m) vorzusehen?

Aus den Plänen ist ersichtlich, dass die Anschüttung im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze ca. 80 cm beträgt. Unter Berücksichtigung der Höhe von 4,07 m ergibt sich eine Abstandsfläche von 4,55 m.

4. ) Wie lautet der gemittelte Höhenwert der nördlichen Gebäudefront?

Die nördliche Gebäudefronst bzw. die Traufenhöhe ist gerade, das Gelände auch und daher muss ich nicht mitteln bei der Berechnung der Werte.

Im Osten ist es zu mitteln in jenem Bereich, wo das projektierte Gelände eine Neigung aufweist. Die Abstandsfläche wird trotzdem eingehalten. Der gemittelte Wert für die östliche Abstandsfläche ist 2,74.

5. ) Welche Tiefe (Mindestabstand zur nördlichen Grundstücksgrenze) wäre nach § 3 Abs. 3 lit. b letzter Teilsatz bei Berücksichtigung der Neigung des projektierten Geländeverlaufes (Aufschüttung) für die Berechnung der Abstandsfläche (4,07 m + 5,52 m) : 2 = 4,80 m) vorzusehen?

Da kein geneigter Geländeverlauf und kein geneigter Kantenverlauf vorhanden ist, ergibt sich kein gemittelter Wert.

Rechtsvertreterin Bauwerber:

Ich ersuche um Festhaltung der theoretischen Ausführungen zu den Abstandsflächen, wenn kein Bebauungsplan vorhanden wäre.

ASV:

Unter Berücksichtigung der Kärntner Bauvorschriften ergibt sich eine Tiefe der Abstandsflächen von 2,92 m und somit eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m zur nördlichen Grundstücksfläche. Auch nach dieser Berechnung wären die Abstandsflächen durch das gegenständliche Projekt eingehalten.

Der Akt des Bürgermeisters xxx xxx sowie der Gesamtakt werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.“

II.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer KFZ Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletheizung auf Parzelle-Nr. xxx, KG xxx. Die Grundstücksgröße beträgt laut KAGIS 2.242 m2. 1.818 m2 des Grundstückes haben gemäß KAGIS die Widmung Bauland — Sondergebiet — gewerbliche Emissionsschutzbauten und 424 m2 die Widmung Grünland — Schutzstreifen als Immissionsschutz — an der Straße.

Die Zufahrt zum Grundstück soll gemäß Einreichplanung über die westliche Verkehrsfläche (Parzelle-Nr. xxx) erfolgen.

Das Gebäude soll im nördlichen Grundstücksbereich — Widmung Bauland — Sondergebiet — gewerbliche Emissionsschutzbauten — mit einer Länge von ca. 31 m und einer Breite von ca. 14 m errichtet werden und eine Ost-West-Orientierung aufweisen.

Im östlichen Gebäudebereich sollen Lager sowie der Heizraum inklusive Pelletslager untergebracht werden. Im westlichen Gebäudebereich sieht die Planung die Unterbringung von Büroräumen, WC, Aufenthaltsräumen und einem Waschraum vor. Als Dach soll ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5 Grad zum Einsatz kommen. Die Dacheindeckung ist mit Sandwichpaneelen geplant.

Die Dachwässer der Werkstatt und sämtliche Oberflächenwässer von befestigten Flächen sollen gemäß Einreichplanung gesammelt und in Sickerschächten und Schickerschlitzen zur Versickerung gebracht werden. Weiter sieht die Planung die Errichtung von 10 PKW-Stellplätzen vor.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen xxx und xxx, KG xxx. Diese Parzellen grenzen im Norden und Osten an die Bauparzelle an.

Für das gegenständliche Vorhaben ist der textliche Bebauungsplan xxx (Verordnung des Gemeinderates xxx vom 20.09.2016, xxx) anzuwenden.

Die Prüfung der eingereichten Projektunterlagen sowohl durch den Bausachverständigen der belangten Behörde als auch durch die hochbautechnische Amtssachverständige, welche dem Gerichtsverfahren beigezogen war, haben ergeben, dass in den Einreichunterlagen – Lageplan – die Tiefe der Abstandsflächen dargestellt ist. Diese liegen zur Gänze auf Eigengrund der Bauwerberin.

Die Ermittlung der Abstandsflächen hat dabei im Detail Folgendes ergeben:

An der Nordseite des Gebäudes ist die Errichtung einer Stützmauer mit einer Höhe von 0,75 m und einen Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1,00 m vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 8 textlicher Bebauungsplan xxx können Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zur Grundstücksgrenze errichtet werden.

An der Ostseite des Gebäudes sieht die Planung die Errichtung eines Müllplatzes vor. Zur Umfassung dieses Bereichs soll eine Mauer mit einer Höhe von 2,0 m errichtet werden. Diese bauliche Anlage kann § 3 Abs. 8 textlicher Bebauungsplan xxx zugeordnet werden. § 3 Abs. 8 normiert: „... Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Eine Ausführung bis zu einer Höhe von 2,00 m ist dann zulässig, wenn Interessen des Orts-und Landschaftsbildes nicht verletzt werden.....

Da die Mauer im Bereich des Müllplatzes im Verhältnis zur KFZ-Werkstatt nur eine geringe Ausdehnung hat, ist eine Ortsbildrelevanz nicht geben. Die geplante Mauer mit einer Höhe von 2,00 m ist somit zulässig.

Die Ermittlung der Mindestabstände des Gebäudes hat entsprechend der Einreichplanung beiliegenden Darstellung ergeben, dass diese zur Gänze auf Eigengrund liegen.

Auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 wurden die genannten Berechnungen durch die beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige nochmals dargelegt und die Berechnungen erläutert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Mindestabstände des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes xxx entsprechen.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholte Gutachten einer hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie auf die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung.

III. Rechtsgrundlagen:

§ 23 Kärntner Bauordnung (K-BO) Parteien, Einwendungen

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

Gemäß § 1 Abs. 1 textlicher Bebauungsplan xxx gilt dieser für alle nicht durch Teilbebauungspläne erfassten Teile des im Flächenwidmungsplan xxx ausgewiesenen Baulandes.

§ 4 textlicher Bebauungsplan regelt die Baulinien. Baulinien sind gemäß § 1 Abs. 2 lit. e jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.

§ 4 Abs. normiert: „Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) dürfen die Baulinien um max. 75 cm überragen, Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen.

Die Bebauungsweise wird in § 3 des textlichen Bebauungsplans geregelt. Gemäß § 3 Abs. 2 hat in den Zonen 1 bis 6 bei offener Bebauungsweise der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.

In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die maßgebende Höhenkante einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe zur Baugrundstückgrenze aufzuweisen.

In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m ein Horizontalabstand der maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze von mindestens ihrer Höhe erforderlich.

Weiters hat gemäß textlichen Bebauungsplan vor Gebäudeecken die maßgebende Höhenkante einen Horizontalabstand in der Winkelsymmetralen gemessen im Mindestausmaß von 6/10 ihrer Höhe aufzuweisen.

§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 normiert: „Die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand zur Baugrundstücksgrenze maßgebende Höhenkante ist …

bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche bis 450 Neigung die Traufenkante;

bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Giebelmauer, die sich im Mittel zwischen Frist- und Traufhöhe ergebene gedachte Kante; ...

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG)

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Im hier gegenständlichen Fall wurde die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Werkstatt mit Lager, Büro und Aufenthaltsräumen sowie einer Pelletsheizung und Photovoltaikanlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2021, xxx, der Bauwerberin erteilt.

Der Beschwerdeführer als nördlicher und östlicher Anrainer der Bauparzelle brachte als Einwendung vor, dass aus seiner Sicht die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zu seiner Grundstücksgrenze hin nicht eingehalten werden.

Dieses Vorbringen war vorweg im Behördenverfahren strittig, es wurde jedoch durch die belangte Behörde im Rahmen von Recherchen festgestellt, dass der Beschwerdeführer fristwahrend entsprechende Einwendungen im Bauverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund wurde ihm auch nachträglich der Bewilligungsbescheid übermittelt und war daher auch durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Beschwerdeführers inhaltlich hinsichtlich der vorgebrachten Einwendung zu überprüfen.

Aus diesem Grund wurde die hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung beigezogen und hat sie anhand der vorliegenden Einreichpläne die Abstände des gegenständlichen Bauvorhabens zu den Grundstücksgrenzen des Beschwerdeführers hin überprüft.

Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat diese Überprüfung ergeben, dass der textliche Bebauungsplan xxx für das gegenständliche Projekt Anwendung findet. Die auf Basis des textlichen Bebauungsplanes durchgeführten Berechnungen haben schlüssig ergeben, dass durch das gegenständliche Bauprojekt die Mindestabstandsflächen zu den Parzellen des Beschwerdeführers hin eingehalten werden.

Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung durch die hochbautechnische Amtssachverständige auch noch dargelegt, dass selbst bei ausschließlicher Berücksichtigung der Kärntner Bauvorschriften (dh ohne Vorliegen eines textlichen Bebauungsplanes) das gegenständliche Projekt ebenfalls die vorgeschriebenen Abstandsflächen einhalten würde.

Es kann somit ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauprojekt nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen beeinträchtigt wird.

Daher war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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