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KLVwG-963/2/2022•LVwG K KLVwG-963/2/2022
KLVwG-963/2/2022Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2022
Informationsrecht, Auskunftsbegehren, Gemeindeorgan, Schneeräumung, Rechtsschutzinteresse
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.04.2022, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
a.Vorgelagertes Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 ersuchte xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) unter Bezug auf das K-ISG um Auskunft der Marktgemeinde xxx zu vier konkret formulierten Fragen zum Thema Schneeräumung in der Gemeinde. Konkret wurde die Beantwortung nachstehender Fragen begehrt:
1. Durch wen und mit welchem Datum erfolgte hinsichtlich der Parzellen xxx, xxx und xxx, KG xxx die AntragsteIlung zur Schneeräumung durch die Gemeinde und durch welches Gemeindeorgan und in welcher Sitzung erfolgte die zustimmende Entscheidung zu diesem Antrag?
2. Durch wen und mit welchem Datum erfolgte hinsichtlich der Parzellen xxx und xxx, KG xxx die Antragstellung um Schneeräumung durch die Gemeinde und durch welches Gemeindeorgan und in welcher Sitzung erfolgte die zustimmende Entscheidung zu diesem Antrag?
3. Welche Schneeräumtätigkeiten werden durch die Gemeinde auf der Grundstücksparzelle xxx (weder Weg noch Zufahrt) durchgeführt?
4. In welchen zeitlichen Abständen, bzw. wann zuletzt wird bzw. wurde der Schneeräumplan durch den Gemeinderat, den Gemeindevorstand oder den Straßenausschuss bzw. Straßenreferenten einer Überprüfung unterzogen?
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (auch) Auskünfte zu den vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 09.09.2020 formulierte Fragen 2. und 3. Zu den Fragen 1. und 4. wurde im behördlichen Schriftsatz vom 15.10.2020 ausgeführt: „Ohne zeitaufwendige, historische Recherche nicht zu beantworten.“
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2020 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Bescheid vom 13.01.2021, Zahl: xxx, mit dem die Auskunft im Hinblick auf die Fragen 1. und 4. des Auskunftsbegehrens vom 09.09.2020 verweigert wurde.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx. Mit weiteren Schriftsatz vom 10.08.2021 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, da über die Berufung gegen den Bescheid vom 13.01.2021 nicht (fristgerecht) entschieden wurde.
Mit Erkenntnis vom 14.01.2022, Zahl: KLVwG-2214/4/2021, wurde über die Säumnisbeschwerde entschieden.
Mit Erkenntnis vom 14.01.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde wegen Säumnis des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx (über Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2021, Zahl: xxx) zu Recht entschieden und unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.
b.Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.04.2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass unter Verweis auf das Erkennntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.01.2022, Zahl: KLVwG-2214/4/2021, die gewünschte Auskunft unverzüglich zu erteilen gewesen wäre, die Auskunftserteilung jedoch nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Bezirksverwaltungsbehörde möge als zuständige Behörde im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 Abs. 1 VVG die erforderlichen Maßnahmen setzen um die belangte Behörde zur Auskunftserteilung hinsichtlich der im Auskunftsbegehren gestellten Fragen zu Veranlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 27.04.2022, Zahl: xxx wurde der auf Vollstreckung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.01.2022, Zahl: KLVwG-2214/4/2021, gerichtete Antrag des Beschwerdeführers nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten für den Antrag vom 19.04.2022 in der Höhe von € 14,30 nach dem Gebührengesetz 1957 vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.01.2022 keiner Vollstreckung im Sinne der §§ 1 und 4 des VVG zugänglich sei, da dieses nicht auf eine bestimmte Leistung, sondern lediglich auf Auskunftserteilung durch den Bürgermeister der Gemeinde aus dem eigenen Wirkungsbereich gerichtet sei. Nach verweisen auf die Bestimmungen des § 73 AVG und verfahrensrechtliche Bestimmungen des K-ISG führt die belangte Behörde abschließend aus, dass die beantragte Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht die richtige Wahl zur Rechtsdurchsetzung der Ansprüche sei, weshalb der Antrag zurück zu weisen war.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erfolgte durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 09.09.2020 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.01.2022, über die noch offenen Fragepunkte 1. und 4. des Auskunftsbegehrens vom 09.09.2020.
Gegen den Bescheid vom 27.04.2022 hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und führt nach Darlegung des relevanten Sachverhalts zusammengefasst begründend aus, dass weder die Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 57 AVG noch des § 73 AVG, wie im angefochtenen Bescheid angeführt vorliegen würden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei festgestellt worden, dass das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten einer Vollstreckung im Sinne der §§ 1 und 4 VVG nicht zugänglich sei, da es nicht auf eine bestimmte Leistung gerichtet wäre. Es liege jedoch eine konkrete und eindeutig bestimmte Leistung vor, welche wie der Versuch der Beantwortung durch den Bürgermeister vom 26.04.2022 auch zeigen würde, dies somit erfüllbar wäre. Da diese Leistung nicht durch Dritte erbringbar sei, sei dies einer Ersatzvornahme im Sinne des § 4 VVG richtigerweise nicht zugänglich, sondern sei vielmehr § 5 VVG zur Anwendung zu bringen. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilug xxx vom 12.04.2022, wonach die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen ein klares Szenario für die zwangsweise Rechtsdurchsetzung von Verhaltenspflichten bei unterbliebener Auskunftserteilung nach gegenteiliger Feststellung durch ein Verwaltungsgericht vorsehen würden. Seiner Ansicht nach sei bereits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden, da das Antwortschreiben des Bürgermeisters auch an die belangte Behörde übermittelt wurde. Gleichfalls sei die Kostenvorschreibung im Bescheid unzulässig, da nach § 11 Abs. 1 VVG die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last fallen würden. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides in eventu den angefochtenen Bescheid außer Kraft treten zu lassen und dies schriftlich zu bestätigen in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vollstreckungsverfahren gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx durchgeführt wird. Für den Fall, dass von einer Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung auszugehen sei, möge das Schreiben als Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt werden.
Mit Schreiben vom 02.06.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2022 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
II. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezug auf das K-ISG um Auskunft der Marktgemeinde xxx zu 4 formulierten Fragen zum Thema Schneeräumung in der Gemeinde. Konkret wurde beantragt nachstehende Fragen zu beantworten:
1. Durch wen und mit welchem Datum erfolgte hinsichtlich der Parzellen xxx, xxx und xxx, KG xxx die AntragsteIlung zur Schneeräumung durch die Gemeinde und durch welches Gemeindeorgan und in welcher Sitzung erfolgte die zustimmende Entscheidung zu diesem Antrag?
2. Durch wen und mit welchem Datum erfolgte hinsichtlich der Parzellen xxx und xxx, KG xxx die Antragstellung um Schneeräumung durch die Gemeinde und durch welches Gemeindeorgan und in welcher Sitzung erfolgte die zustimmende Entscheidung zu diesem Antrag?
3. Welche Schneeräumtätigkeiten werden durch die Gemeinde auf der Grundstücksparzelle xxx (weder Weg noch Zufahrt) durchgeführt?
4. In welchen zeitlichen Abständen, bzw. wann zuletzt wird bzw. wurde der Schneeräumplan durch den Gemeinderat, den Gemeindevorstand oder den Straßenausschuss bzw. Straßenreferenten einer Überprüfung unterzogen?
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx Auskünfte zu den im Auskunftsbegehren vom 09.09.2020 aufgeworfenen Fragen 2. und 3. Die unter Punkten 1. und 4. formulierten Fragestellungen wurden vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit dem Hinweis „Ohne zeitaufwendige, historische Recherche nicht zu beantworten“ nicht beantwortet.
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2020 erging der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2021 mit dem die Auskunft zu den Fragen 1. und 4. des Begehrens vom 09.09.2020 verweigert wurden.
Über eine gegen den Bescheid vom 13.01.2021 gerichtete Berufung vom 27.01.2021 hat der Gemeindevorstand der Markgemeinde xxx nicht fristgerecht entschieden. Infolge Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erging das Erkenntnis vom 14.01.2022, Zahl: KLVwG-2214/4/2021.
Mit Erkenntnis vom 14.01.2022, Zahl: KLVwG-2214/4/2021 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.
Mit Eingabe vom 19.04.2022 begehrt der Beschwerdeführer die Vollstreckung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.01.2022 nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, um den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zur Auskunftserteilung zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 26.04.2022 erfolgte durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine Beantwortung der noch offenen Fragepunkte 1. und 4. des Auskunftsbegehrens vom 09.09.2020.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: KLVwG2214/2021, der angefordert wurde und in welchem Einsicht genommen wurde sowie insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und dem Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.04.2022.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I. Nr. 14/2022, lauten wie folgt:
§ 1
(1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
[…]
3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;
[…]
§ 5
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 idF LGBl. Nr. 112/2021, lauten wie folgt:
§ 1
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
[…]
§ 2
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
[…]
§ 3
[…]
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
[…]
§ 4
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
§ 9
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.
(1a) Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß § 8a Abs. 2 erhalten hat, stellen.
(2) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.
§ 24
(1) Die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
V.Erwägungen:
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezug auf das K-ISG um Auskunft der Marktgemeinde xxx zu vier konkret formulierten Fragen zum Thema Schneeräumung in der Gemeinde. Zunächst wurden vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die begehrten Auskünfte zu den Punkten 2. und 3. des Schriftsatzes vom 09.09.2020 erteilt. Aufgrund Nichterteilung der begehrten Auskünfte zu den Fragepunkten 1. und 4. erging über Antrag des Beschwerdeführers der Bescheid des Bürgermeisters vom 13.01.2021, mit dem die Auskunft zu den Fragen 1. und 4. des Begehrens vom 09.09.2020 verweigert wurde. Infolge nicht fristgerechter Erledigung einer Berufung gegen den Bescheid vom 13.01.2021 durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wurde mit Erkenntnis vom 14.01.2022, Zahl: KLVwG-2214/4/2021 festgestellt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.
In Umsetzung des Erkenntnisses vom 14.01.2022, Zahl: KLVwG-2214/4/2021, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Schreiben vom 26.04.2022 die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.09.2020 formulierten Fragen 1. und 4. beantwortet.
Da dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.01.2022 durch die am 26.04.2022 erteilte Auskunft entsprochen wurde, kommt ein Vorgehen nach § 1 Abs. 1 Z 3 VVG iVm § 5 Abs. 1 VVG nicht in Betracht.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass zu den offenen Punkten 1. und 4 des Auskunftsbegehrens vom 09.09.2020 durch das Antwortschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.04.2020 Auskünfte zu den vorgenannten Fragestellungen erteilt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH (Beschwer). Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags des Verwaltungsgerichts den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Die Beschwer ist – ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen – aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).
Die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurden auch schon auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, jeweils mwN).
Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.04.2022, Auskunft über die noch offenen Fragestellungen zum Auskunftsbegehren vom 09.09.2020 erteilt wurde, hat der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile erlitten, weshalb eine Rechtsverletzung bzw. Beschwer des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.04.2022 die begehrten Auskünfte zu den Fragenstellungen 1. und 4. des Auskunftsbegehrens vom 09.09.2020 nicht vollständig erteilt worden seien, ist auf die Bestimmung des § 9 K-ISG (Rechtsschutz) und die dort festgelegte Vorgehensweise für den Fall von „nicht im begehrten Umfang erteilten Auskünften“ zu verweisen.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid wird auf die dort angeführte Gesetzesstelle des Gebührengesetzes verwiesen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da diese von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG); das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht, noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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