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KLVwG-982-984/5/2022•LVwG K KLVwG-982-984/5/2022
KLVwG-982-984/5/2022Tribunal Administrativo Regional26 de ago. de 2022
Umweltrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Auflagen, Verkehrszählungen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Ing. xxx in xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.05.2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem UVP-Gesetz iVm den Auflagenpunkten IV.D. Verkehr 15, 16 und 17 des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.08.2022 zu Recht:
I. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2.
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG
e i n g e s t e l l t .
II.a) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisesses wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als die verhängte Strafe auf den Betrag von € 6.000,--, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage herabgesetzt wird.
b) ISd § 44a VStG wird der Tatzeitraum insofern eingeschränkt, als er sich vom 17.07.2017 bis 06.10.2021 erstreckt. Der 3. Satz des Auflagenpunktes 17 („Bei Realisierung einer Zwischenstufe …. auf der Straße kommen darf“) hat zu entfallen.
III.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz € 600,--.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben, wie dies aus der Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 - Wirtschaft, Tourismus und Mobilität vom 06.10.2021, Zahl: xxx, bzw. aus dem Fachgutachten aus dem Fachbereich Verkehr zum UVP-Abnahmeverfahren Kapazitätserweiterung der Klinkerproduktion und der thermischen Abfallverwertung der xxx GmbH am Standort xxx, xxx, vom 13.07.2017, sowie der Ergänzung zu diesem Fachgutachten vom 30.11.2020 des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik Ing. xxx entnommen werden kann, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der xxx GmbH mit Sitz in xxx, Gemeinde xxx, Geschäftsanschrift xxx, xxx, zumindest im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum Anzeigedatum am 06.10.2021, zu verantworten, dass die xxx GmbH ihr, im rechtskräftigen UVP-Bescheid des Amtes der Kärntner Landessregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx genehmigtes Vorhaben am Standort xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx jeweils EZ xxx KG xxx, den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx jeweils EZ xxx, KG xxx und den Grundstücken Nr. xxx EZ xxx und xxx EZ xxx (beide Eisenbahngut) in xxx, vom 01.01.2016 bis zum 06.10.2021 nicht konsenskonform betrieben hat, zumal
1. )die xxx GmbH die Auflage IV.D. Verkehr 15. des rechtskräftigen UVP-Bescheid des Amtes der der Kärntner Landessregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, wonach
als Beweissicherung folgende Maßnahmen durchzuführen sind:
Regelmäßige, stichprobenartige Verkehrszählungen bei der Werksausfahrt und Veröffentlichung der Ergebnisse;
Herstellen eines Zusammenhanges dieser Zählungen mit den Zählungen des Amtes der Kärntner Landesregierung und allgemein verständliche Erläuterung der Ergebnisse,
im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 06.10.2021 nicht erfüllt hat, da keine regelmäßigen, stichprobenartigen Verkehrszählungen bei der Werksaufahrt durchgeführt wurden und in weiterer Folge auch keine Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte und bis zumindest 06.10.2021 keine weiteren seitens der xxx GmbH durchgeführten Verkehrszählungen vorgefunden werden konnten,
2. )die xxx GmbH die Auflage IV.D. Verkehr 16. des rechtskräftigen UVP-Bescheid des Amtes der Kärntner Landessregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, wonach
die durch das Vorhaben bewirkten Verkehre und auch das jährliche Transportaufkommen Straße/Schiene sowie das jährliche und durchschnittliche werktägige Fahrtenaufkommen Straße/Schiene zu ermitteln und mit einer Gegenüberstellung der Ziele aus dem UVE-Unterlagen zu veröffentlichen sind, im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 06.10.2021 nicht bzw. nur teilweise erfüllt (lediglich im Jahre 2016 wurden von der xxx GmbH die Jahrestransportleistungen der UVP Behörde vorgelegt und die Aufteilung nach Bahntransport und LKW Transport ausgewiesen) hat, da eine Veröffentlichung der bewirkten Verkehre und des jährlichen und durchschnittlichen werktägigen Fahrtenaufkommens auf der Straße mit einer Gegenüberstellung der Ziele aus den UVE-Unterlagen nicht erfolgte, da diese nicht vorhanden sind und auch nicht mehr reproduziert werden können,
3. )die xxx GmbH die Auflage IV.D. Verkehr 17. des rechtskräftigen UVP-Bescheid des Amtes der der Kärntner Landessregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, wonach
der im Projekt unter Verkehr ausgewiesenen Variante 1 der Vorzug zu geben ist. Das heißt, die im Projekt dargestellte Verlagerung von 40% des Verkehrs auf die Bahn ist bei Vollausbau umzusetzen. Bei Realisierung einer Zwischenstufe es zu keiner dauerhaften Erhöhung (Störung Bahnbetrieb) des, durch das Werk verursachte, Verkehrsaufkommens auf der Straße kommen darf,
im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 06.10.2021, nicht erfüllt hat, zumal seit Rechtskraft des genannten UVP-Bescheid des Amtes der Kärntner Landessregierung vom 15.12.2003, mit einer Schwankungsbreite der Bahnquote zwischen 8,8% im Jahr 2014 und 1% seit dem Jahr 2016 zumindest bis zum 06.10.2021, eine Verlagerung von 40% des Verkehrs auf die Bahn nie stattgefunden hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. )§ 45 Abs. 2 lit. b) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBL I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 95/2013iVm § 17 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBI. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/2018 iVm der Auflage IV.D. Verkehr 15. des UVP-Genehmigungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zahl: xxx.
2. )§ 45 Abs. 2 lit. b) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBL I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 95/2013iVm § 17 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBI. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/2018 iVm der Auflage IV.D. Verkehr 16. des UVP-Genehmigungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zahl: xxx.
3. )§ 45 Abs. 2 lit. b) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBL I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 95/2013iVm§ 17 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBI. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 80/2018 iVm der Auflage IV.D. Verkehr 17. des UVP-Genehmigungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zahl: xxx.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
14 Tagen
§ 45 Abs. 2 lit. b)
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –
UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
14 Tagen
§ 45 Abs. 2 lit. b)
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –
UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
14 Tagen
§ 45 Abs. 2 lit. b)
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –
UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 3.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:
€ 33.000,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
2. Fristgerecht erhob der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis und beantragte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Strafverfahrens, in eventu zufolge geringen Verschuldens den Ausspruch einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, in eventu tat- und schuldangemessene Strafherabsetzung.
3. Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 22.08.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Beschwerdevorbringen verwies, das Vorliegen von Milderungsgründen sowie mangelndes Verschulden einwendete. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um die „Bahnquote“ zu erfüllen. Wegen schlechten Ausbaus der xxxstrecke sei die Erfüllung der Bahnquote nicht möglich. Im Übrigen sei nunmehr der Transport auf der Straße aus ökologischer Sicht „besser“ als jener auf der Bahn. Es wurde ausdrücklich der Eventualantrag auf schuldangemessene Strafherabsetzung gestellt, wobei für die Verwaltungsübertretungen nach den Spruchpunkten 1. und 2. die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils € 2.500,--, für die Verwaltungsübertretung nach Spruchpunkt 3. die Verhängung einer Geldstrafe von € 5.000,-- begehrt wurde.
Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters an und erläuterte, seit 1994 im xxx Konzern beschäftigt, seit 2001 als Geschäftsführer für ein Werk in Italien tätig gewesen zu sein, dort Erfahrungen mit dem Gütertransport auf der Schiene gesammelt und mit der xxx der xxx eng zusammengearbeitet zu haben. 2014 sei er nach Österreich zurückgekehrt und habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer versucht, seine Erfahrungen im Bahnverkehr auch in Österreich einzubringen. In Österreich seien Kunden jedoch in einer Entfernung von ca. 100 bis 200 km zu beliefern, was mit der Bahn nahezu unmöglich sei. Dies liege in nicht vorhandenen Anschlüssen (Gleisen) sowie Silokapazitäten begründet. Auch mangle es an entsprechenden Angeboten der xxx. Kunden würden sich aufgrund geringerer Kosten für LKW-Transporte entscheiden.
Der Rechtsvertreter legte als Beilagen den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (Seiten 1-3 von 10), einen Liefervertrag mit der xxx und xxx GmbH vom 20.12.2013 sowie einen Ausdruck aus WIKIPEDIA betreffend die xxxbahn auf der Strecke von xxx bis xxx vor.
Der Beschwerdeführer gibt an, monatlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer netto ca. € 7.000,-- ins Verdienen zu bringen, ein Einfamilienhaus im Wert von ca. € 450.000,-- zu besitzen und würden ihn keine Schulden treffen. Er habe Sorgepflichten für eine Tochter.
Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf den vorgelegten Gesamtakt und die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinn des § 5 VStG.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde erster Instanz vom 15.12.2003, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer unbestritten ist, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb folgender Maßnahmen samt Anlagen und Nebenanlagen inklusive der Anschlussbahn auf dezidiert angeführten Grundstücken nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerken versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen mit dem Titel „xxx“ vom März 2003 und dem Bahnanschlussprojekt der xxx GmbH vom 22.04.2003 bei Einhaltung der unter dem Punkt IV. angeführten Auflagen und Befristungen erteilt:
a)die Kapazitätserweiterung der Klinkerproduktion von derzeit ca. 320.000 t/a auf ca. 700.000 t/a
b)die Kapazitätserweiterung der thermischen Verwertung von 33.500 t/a auf 80.000 t/a sowie der Vorbehandlung/Aufbereitung von 19.500 t/a auf 60.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle und
c)die thermische Verwertung von 20.000 t/a gefährlicher Abfälle (neues Vorhaben),
wodurch folgende Tatbestände des UVP-G 2000 verwirklicht werden:
a)durch die Kapazitätserweiterung der Klinkerproduktion der Tatbestand des § 3a Abs. 3 Z 1 iVm Anh 1 Z 74 lit. a UVP-G;
b)durch die Kapazitätserweiterung der thermischen Verwertung sowie der Vorbehandlung/Aufbereitung nicht gefährlicher Abfälle der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Anh 1 Z 2 lit. c UVP-G;
c)durch die thermische Verwertung gefährlicher Abfälle der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1, erster Fall iVm Anh 1 Z 1 lit. c UVP-G.
Die Genehmigung der Anschlussbahn ergeht gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 in Form einer Grundsatzgenehmigung für die Anschlussbahn insgesamt, für den Bau der Anschlussbahn ergeht unter einem auch eine Detailgenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000, für den Betrieb der Anschlussbahn bleibt die Detailgenehmigung vorbehalten.
1.2. Für das gegenständliche Strafverfahren maßgeblich sind die unter Punkt IV., „Auflagen und Befristungen“, D. Verkehr, angeführten Punkte 15, 16 und 17.
Diese lauten:
„15.Als Beweissicherung sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
Regelmäßige, stichprobenartige Verkehrszählungen bei der Werksausfahrt und Veröffentlichung der Ergebnisse;
Herstellen eines Zusammenhanges dieser Zählungen mit den Zählungen des Amtes der Kärntner Landesregierung und allgemein verständliche Erläuterung der Ergebnisse.
16. Die durch das Vorhaben bewirkten Verkehre und auch das jährliche Transportaufkommen Straße/Schiene sowie das jährliche und durchschnittliche werktägige Fahrtenaufkommen Straße/Schiene sind zu ermitteln und mit einer Gegenüberstellung der Ziele aus den UVE-Unterlagen zu veröffentlichen.
17. Der im Projekt unter Verkehr ausgewiesenen Variante 1 ist der Vorzug zu geben. Das heißt, die im Projekt dargestellte Verlagerung von 40 % des Verkehrs auf die Bahn ist bei Vollausbau umzusetzen. Bei Realisierung einer Zwischenstufe darf es zu keiner dauerhaften Erhöhung (Störung Bahnbetrieb) des, durch das Werk verursachte, Verkehrsaufkommens auf der Straße kommen.“
2. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 14.06.2004, Zahl: xxx, wurde eine gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 01.01.2014 auf unbestimmt Zeit zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der xxx GmbH bestellt (Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Beilage ./A).
4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Verlagerung von 40 % des Verkehrs auf die Bahn bislang nicht erfolgt ist.
5. Gegen den Beschwerdeführer scheinen seit 2019 fünf Verwaltungsvormerkungen auf.
Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von obigem entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wie er sich aus dem vorgelegten Gesamtakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des Vertreters der belangten Behörde ergibt, aus.
Rechtliche Beurteilung:
1. Das gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlichen im Sinn des § 9 VStG geführte Strafverfahren geht von der Strafbestimmung des § 45 Abs. 2 lit. b UVP-G aus und werden ihm in Summe drei Verwaltungsübertretungen iVm § 17 Abs. 4 UVP-G iVm den Auflagenpunkten IV.D. Verkehr, Punkte 15, 16 und 17 des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, angelastet.
1.1. § 45 Abs. 2 lit. b UVP-G normiert, dass eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht und von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 17.500,-- zu bestrafen ist, wer Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält.
1.2. Gemäß § 17 Abs. 4 leg.cit. sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung … in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
2.1. Dem Antragsteller wurde im Bescheid der Landesregierung vom 15.12.2003 die Durchführung regelmäßiger, stichprobenartiger Verkehrszählungen bei der Werksausfahrt und Veröffentlichung der Ergebnisse aufgetragen. Weiters das Herstellen eines Zusammenhangs dieser Zählungen mit den Zählungen des Amtes der Kärntner Landesregierung und allgemein verständliche Erläuterung der Ergebnisse.
2.2. Unter Bestimmtheit einer Auflage ist das Erfordernis der Erteilung konkreter Gebote oder Verbote zu verstehen (siehe „Die gewerbliche Betriebsanlage“, Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, 4. Auflage, Rz 343 f). Mit der Formulierung „regelmäßige, stichprobenartige Verkehrszählungen“ durchzuführen, wurde im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zahl: xxx, dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
2.3. Als „regelmäßig“ wird etwas einer Regel oder Ordnung Entsprechendes umschrieben. Diese Regel bzw. Ordnung wird besonders durch gleichmäßige Wiederkehr oder Aufeinanderfolge gekennzeichnet. Dabei kommt es auf feste Wiederholungen in zeitlichen Abständen an (siehe Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10).
2.4. „Stichprobenartig“ bedeutet beliebig, frei wählbar, nach dem Zufallsprinzip, wahlfrei, wahllos, willkürlich, zufällig, sehr selten oder zufallsgesteuert (siehe DWDS).
Weder das Adjektiv „regelmäßig“ noch das Adjektiv „stichprobenartig“ enthält ein konkretes Gebot zur Verkehrszählung, zumal eine regelmäßige Verkehrszählung täglich, wöchentlich, monatlich, je Quartal, jährlich etc. stattfinden könnte. Gleich verhält es sich bei der Formulierung „stichprobenartige Verkehrszählungen“, wohnt doch diesem Adjektiv schon aufgrund seiner Bedeutung Unbestimmtheit inne.
2.5. Ganz abgesehen davon enthält die Auflage keinen Hinweis darauf, in welcher Art der „Zusammenhang“ dieser Zählungen mit den Zählungen des Amtes der Kärntner Landesregierung „hergestellt“ werden sollte und wie die „allgemein verständliche Erläuterung der Ergebnisse“ aussehen sollte.
Wenngleich eine ausreichende Bestimmtheit einer Auflage auch dann anzunehmen ist, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist, so ist hinsichtlich des Auflagenpunktes 15. jedenfalls festzuhalten, dass auch dem Bescheidadressaten/Antragsteller konkrete Maßnahmen (schon aufgrund der Formulierung „stichrobenartig“) zweifelsfrei nicht erkennbar sind.
3.1. „Die durch das Vorhaben bewirkten Verkehre und auch das jährliche Transportaufkommen Straße/Schiene sowie das jährliche und durchschnittliche werktägige Fahrtenaufkommen Straße/Schiene sind zu ermitteln und mit einer Gegenüberstellung der Ziele aus den UVE-Unterlagen zu veröffentlichen.
3.2. Wenngleich hinsichtlich dieses Auflagenpunktes im Vergleich zu Punkt 15 eine gesteigerte Konkretisierung in der Formulierung erkennbar ist, mangelt es auch diesem Auflagenpunkt hinsichtlich der Definition „zu veröffentlichen“ an der gebotenen Bestimmtheit.
Der vorgeschriebenen Auflage ist nicht zu entnehmen, in welcher Art die Publikation erfolgen sollte und welchem Adressatenkreis diese Veröffentlichung zugänglich zu machen ist. Die gewählte Formulierung könnte eine Veröffentlichung betriebsintern, in der Gemeinde, im Bundesland etc. zulassen.
3.3. In diesem Zusammenhang ist auf den Bescheid (Endabnahmebescheid) der Kärntner Landesregierung vom 13.07.2021, Zahl: xxx, Auflagenpunkt 1.3.2 „Modifizierte Auflagen“ zu verweisen. Ganz offensichtlich war der UVP-Behörde die Unbestimmtheit der (im Jahr 2003 vorgeschriebenen) Auflagenpunkte 15 und 16 bewusst, sodass in diesem Endabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G eine dem Konkretisierungsgebot entsprechende – nunmehr auch rechtskräftige – Konkretisierung erfolgt ist.
3.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend die Korrektheit der Strafverfolgung zu überprüfen war. Maßgeblich für die vorliegende rechtliche Beurteilung ist die Vorschreibung von nicht konkreten Auflagen, welche jedenfalls die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hat, unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte möglicherweise bis dato überhaupt nicht an (unkonkretisierte) Auflagen gehalten hat. Eine Bestrafung von Bescheidadressaten ohne zugrundeliegende Rechtsgrundlage ist unzulässig.
3.5. Die Verpflichtung zur Konkretisierung von Auflagen ergibt sich nicht nur aus § 17 Abs. 4 UVP-G, sondern auch aus dem Straftatbestand des § 45 Abs. 2 lit. b leg. cit. Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.
3.6. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses war der Beschwerde Folge zu geben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGG einzustellen.
4.1. Grundlage für das in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses geführte Strafverfahren ist der Auflagenpunkt 17. des rechtskräftigen UVP-Bescheides vom 15.12.2003, Zahl: xxx. Maßgeblich für das gegenständliche Strafverfahren sind die ersten beiden Sätze dieses Auflagenpunktes, nämlich:
„Der im Projekt unter Verkehr ausgewiesenen Variante 1 ist der Vorzug zu geben.
Das heißt, die im Projekt dargestellte Verlagerung von 40 % des Verkehrs auf die Bahn ist bei Vollausbau umzusetzen.“
Laut Endabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 und 4 UVP-G der Kärntner Landesregierung vom 13.07.2021, Zahl: xxx, ist von einem Vollausbau spätestens seit 17.07.2017 (Endabnahmeverhandlung) auszugehen.
Zufolge bestimmter Vorschreibung in den ersten beiden Sätzen des Auflagenpunktes 17, wonach bei Vollausbau eine Verlagerung von 40 % des Verkehrs auf die Bahn umzusetzen ist, hat eine Konkretisierung des Spruchs des Straferkenntnisses zu Punkt 3. hinsichtlich des Tatzeitraumes zu erfolgen. Die beiden ersten Sätze der Auflage 17 blieben auch im Endabnahmebescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.07.2021, 1.3.2, unverändert.
Der dritte und letzte Satz des Auflagenpunktes 17. ist ebenfalls unbestimmt, da er die Art und Weise der „Zwischenstufe“ nicht präzisiert und auch nicht konkretisiert, was unter einer „dauerhaften Erhöhung (Störung Bahnbetrieb)“ des durch das Werk verursachten Verkehrsaufkommens auf der Straße zu verstehen ist.
5. Auflagenpunkt 17, 3. Satz, ist für das vorliegend zu beurteilende Verwaltungsstrafverfahren unmaßgeblich, da sich der Tatvorwurf nicht darauf bezieht.
Da Auflagenpunkt 17, Satz 1 und 2, bestimmt formuliert ist, der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die Auflage geeignet und erforderlich ist, erkannte das Landesverwaltungsgericht die Berichtigung des Tatzeitraumes vom 17.07.2017 (Endabnahmeverhandlung) bis 06.10.2021 (Anzeigedatum) für erforderlich.
Zur Strafbemessung:
Maßgeblich ist § 19 VStG:
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung in Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die sein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs. 2 2. Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung im Sinn des Spruchpunktes 3. des Straferkenntnisses nicht ausdrücklich bestritten, sondern unbewiesen behauptet, alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um die „Bahnquote“ zu erfüllen. Warum der behauptete schlechte Ausbau der xxxstrecke sowie die xxx-Infrastruktur die Erfüllung der „Bahnquote“ nicht ermögliche, wurde nicht bewiesen. Dass sich Kunden aufgrund geringerer Kosten für LKW-Transporte entscheiden würden, stellt keinen Entlastungsbeweis dar.
Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erfolgreich auf eine veränderte Situation des Bahnverkehrs in Österreich nach seiner Rückkehr aus dem Werk in Italien berufen, sondern wäre es an ihm gelegen, sich über die bei der Tätigkeit der durch ihn vertretenen juristischen Person einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. In diesem Fall hätte er erkennen müssen, dass der UVP-Bescheid aus dem Jahr 2003 hinsichtlich des Auflagenpunktes 17. (möglicherweise) nur sehr schwer oder nicht einhaltbar war. Er hätte bei der Behörde einen Antrag auf Abänderung dieses Auflagenpunktes stellen können.
Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs nur geringe Bedeutung. Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu € 17.500,-- vorsieht. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall nicht auszugehen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Unbescholtenheit und eines kürzeren Tatzeitraumes konnte die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden. Es besteht Grund zur Annahme, dass auch der nunmehr festgesetzte Strafbetrag in spezial- sowie generalpräventiver Sicht wirksam wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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