LVwG K KLVwG-778/6/2022

KLVwG-778/6/2022Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2022

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Regest

Sicherheitsrecht, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, untauglicher Beschwerdegegenstand, verkehrspsychologische Untersuchung, sicherheitspolizeiliches Handeln, fehlende Befehls- und Zwangsgewalt

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-778/6/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.778.6.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin Mag. xxx über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der xxx, xxx, xxx, vom 05.05.2022 betreffend die Forderung des Amtsarztes vom 25.03.2022, einen verkehrspsychologischen Untersuchungsbefund beizubringen, die Vorgangsweise des Amtsarztes bei der Blutdruckmessung am 25.03.2022 und die angebliche Untätigkeit der Behörde in einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt, Feststellungen und Beweiswürdigung:

In der mit Schriftsatz vom 05.05.2022 als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

„Betreff: Massnahmenbeschwerde

An das Landesverwaltungsgericht in Klagenfurt

Sehr geehrte Damen und Herrn

Sie werden fragen was unser zweisprachiger Kulturverein xxx mit meiner Beschwerde zu tun hat? Als wir den Verein gegründet haben, sagte unser Vize-Bürgermeister: „Wir werden sie solange anzeigen bis das Haus aufgeht und sie im Narrenhaus sind.“ So war es, in einer Woche bekam ich 10 Anzeigen….

Morgen am Freitag den 6. Mai sind es 6 Wochen, dass wir: Doz. Dipl. Dr. xxx, Mag. xxx und ich beim Amtsarzt Dr. xxx BH xxx, er wurde schon einmal erfolgreich von mir abgelehnt, zwecks Führerschein Untersuchung waren, also am 25 März 2022. RA Dr. xxx sagte, ich soll hingehen, aber früher den Akt kopieren, es gab keinen Akt, aber ich zu 500 Euro Strafe angezeigt. Wie Sie in der Beilage sehen, war bei der Untersuchung alles gut, nur ich muss zur Verkehrsanpassung. Der Zettel hat keine Aktenzahl, und bei der Untersuchung vom Blutdruck hat Dr. xxx die Manschette nicht aufgepumpt sondern nur gesagt, ich durfte es nicht sehen, ich hätte 170 Blutdruck. Betrug! Betrug. Ich habe schon 10 mal in der BH xxx bei Herrn xxx und Dr. xxx angerufen aber ich bekomme keinen Bescheid und keinen Führerschein. Unter Zeugen sagte die Polizei am 4.3.2022 ich bekomme den Führerschein nie mehr. Begründung keine. Die verlangte Verkehrsanpassung von Mag. xxx und Mag. xxx habe ich gebracht.

Am 23.8.2021 wurde bei Euch Dr. xxx und Amtsarzt Dr. xxx beschlossen, ich muss die Augenuntersuchung bis 23.2.2022 bringen. Die habe ich erfolgreich am 30.12.2021 mit persönlichen Antrag abgegeben. Damals von RA Mag. xxx vertreten, auch sie machte den Antrag.

Ich habe wohl das Recht in einer Demokratie zu verlangen welche „Schweinereien“ es bei uns in Österreich bei einigen Beamten gibt, die lückenlos geklärt werden müssen. Was hat die Verhandlung und Urteil am 23.8.2021 bei Euch bedeutet? Darf sich ein Amtsarzt und Bezirkshauptmann alles erlauben? Dr. xxx hatte alle Unterlagen, daß mein Führerschein zu Unrecht genommen wurde, 4 Polizisten machten falsche Angaben, es gab ein kleines Video und das Polizeiauto stand davor am 7.1.2021 und ich sass nur in meinem Auto und musste eine Strafe von € 1100 bezahlen.

Ich mache den Antrag den Amtsarzt Dr. xxx und Herrn xxx zu bestrafen, und eine öffentliche Verhandlung mit ORF zu machen.

Mit freundlichen Grüssen“

Der Beschwerde angeschlossen war ein Schriftstück in der Art eines Formulars mit dem Aufdruck „Bezirkshauptmannschaft xxx, Gesundheitsamt“ ohne Aktenzahl mit dem Hinweis des Amtsarztes Dr. xxx vom 25.03.2022, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG ein Hilfsbefund über eine verkehrspsychologische Untersuchung für den Teilbereich „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ benötigt werde. Zudem enthält das Schriftstück den Vermerk: „Die geforderten Hilfsbefunde sind zu erbringen, ansonsten wird der Führerscheinakt an das KFZ-Referat ohne abgeschlossenes Gutachten übermittelt.“ Darunter befindet sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin.

Die Maßnahmenbeschwerde wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx als belangte Behörde übermittelt und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Gegenäußerung und Aktenvorlage geboten.

Mit Schreiben vom 12.07.2022 erstattete die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes eine Gegenäußerung, mit welcher sie im Wesentlichen auf den § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 des Führerscheingesetzes verwies. Zudem berichtete sie, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.08.2021 der Beschwerdeführerin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf sechs Monate befristet zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei daraufhin die Lenkberechtigung auf sechs Monate befristet bis 23.02.2022 erteilt worden und habe danach ihre Gültigkeit verloren. Die Beschwerdeführerin sei zur amtsärztlichen Nachuntersuchung am 25.02.2022 bezüglich Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht erschienen und sei nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Im Übrigen wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren (2020 bis 2022) bereits mehrmals ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe, wofür sie auch rechtskräftig bestraft worden sei und sei für den Amtsarzt zur amtsärztlichen Beurteilung die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung, eingeschränkt auf den Teilbereich „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“, erforderlich.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 12.07.2022.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu der in Beschwerde gezogenen Vorgangsweise des Amtsarztes und angeblichen Untätigkeit der Behörde:

Gemäß Art. 132 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430).

Demnach kann es sich weder bei der Forderung des Amtsarztes, einen verkehrspsychologischen Untersuchungsbefund beizubringen – mit oder ohne Aktenzahl und vorliegenden Verwaltungsakt –, noch bei der in Beschwerde gezogenen Vorgangsweise des Amtsarztes bei der Blutdruckmessung um Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt haben. Dies erklärt sich damit, dass mit der in Beschwerde gezogenen Vorgangsweise des Amtsarztes weder physischer Zwang ausgeübt wurde, noch der Beschwerdeführerin die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung drohte, noch ihr physische Sanktionen angedroht wurden. So war die Vorgangsweise des Amtsarztes auch nicht dafür geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung in irgendeiner Form zu rechnen sei. Im Aufforderungsschreiben des Amtsarztes vom 25.03.2022 wurde als Konsequenz der Nichtbeibringung des geforderten Hilfsbefundes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich „ansonsten der Führerscheinakt an das KFZ-Referat ohne abgeschlossenes Gutachten übermittelt“ werde. Ein Befehl oder eine behördliche Anordnung, bei deren Nichtbefolgung physische Sanktionen angedroht worden wären oder mit unmittelbarer zwangsweiser Durchsetzung zu rechnen gewesen sei, ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr stand es der Beschwerdeführerin völlig frei, sich den für den Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 Führerscheingesetz erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Hinsichtlich der angeblichen Untätigkeit der Behörde im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin begehrte Bescheiderlassung und Lenkberechtigungserteilung ist – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin vorerst die erforderlichen Nachweise zu erbringen hatte – auch an dieser Stelle anzumerken, dass ein tauglicher Beschwerdegegenstand ausschließlich unter der Voraussetzung vorliegt, dass das bekämpfte Verhalten die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Für einen tauglichen Beschwerdegegenstand ist demnach ein „positives Tun“, nicht jedoch „Untätigkeit“, erforderlich. Die bloße oder schlichte Untätigkeit einer Behörde oder eines Behördenorganes kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. So hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) etwa in seiner Entscheidung vom 15.11.2000, 99/01/0427, fest, dass behördliche Untätigkeit nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden kann. Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist demnach noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.

2.2. Zur Prüfung des Beschwerdegegenstandes betreffend die Verletzung von Rechten gemäß § 88 Abs. 2 SPG:

Gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 206/2021, erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

Gemäß § 88 Abs. 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Beschwerdefähig nach § 88 Abs. 2 SPG sind sowohl sicherheitsbehördliche Handlungen als auch Unterlassungen, sofern keine der herkömmlichen Handlungskategorien Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder – wenn auch nicht ausdrücklich genannt – Verordnung vorliegt. Zu prüfen war daher auch, ob die Beschwerde einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Hinblick auf § 88 Abs. 2 SPG aufzuweisen hat.

Eine Beschwerde nach § 88 SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232).

Dafür ist es ausreichend, dass der Amtshandlung eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt und dass solcher Art zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung besorgt wurden. Entscheidend ist, ob dem Beschwerdevorbringen etwas zu entnehmen ist, was dem Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten eine sicherheitspolizeiliche Komponente verleihen könnte.

Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Wege des § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden können, selbst wenn sie sich nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten. Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den zur sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fanden.

Gemäß § 2 Abs. 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Fallbezogen ist im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG anzumerken, dass weder die Forderung des Amtsarztes, einen verkehrspsychologischen Untersuchungsbefund beizubringen, noch die Vorgangsweise des Amtsarztes bei der Blutdruckmessung, noch die angebliche Untätigkeit der Behörde, noch sonst eine in der Beschwerde kritisierte Verhaltensweise von Verwaltungs- oder Polizeiorganen (Anzeigeerstattung) in Verbindung mit sicherheitspolizeilichem Handeln erfolgt ist. So sind die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verhaltensweisen der Behörden- und Polizeiorgane durchwegs von der Behörde geführten Verwaltungsverfahren nach dem Führerscheingesetz oder dem Tätigkeitsbereich der Verkehrspolizei zuzuordnen. Eine auf § 88 Abs. 2 SPG gestützte (Maßnahmen-) Beschwerde ist im gegenständlichen Fall daher nicht zulässig, weil dem in Beschwerde gezogenen Verhalten der Behörden- und Polizeiorgane eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht verliehen werden konnte.

Zu erwähnen ist dazu außerdem, dass § 88 Abs. 2 SPG lediglich eine Rechtsschutzlücke schließen, nicht aber zu den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eine weitere hinzufügen soll, und daher in jenen Fällen, in denen ein besonderer Rechtsweg eröffnet ist, nicht anzuwenden ist (Subsidiarität der typenfreien Beschwerde).

Da die Beschwerdeführerin somit nicht vermochte, einen tauglichen Beschwerdegegenstand geltend zu machen, war ihre Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Zur Kostenentscheidung:

Kosten für Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV waren der Beschwerdeführerin mangels eines diesbezüglichen Antrages der belangten Behörde als obsiegender Partei nicht aufzuerlegen.

2.4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorgenommene rechtliche Beurteilung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war vom Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung bezogen auf die gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht auszugehen.

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