LVwG K KLVwG-981/22/2021

KLVwG-981/22/2021Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2022

Abrir fonte

Regest

Sozialversicherungsrecht, Sicherheitsgewerbe, Dienstnehmer, Beschäftigungskontrolle, Sozialversicherung, Vollanmeldung, Aviso-Anmeldung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-981/22/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.981.22.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.4.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, dass im ersten Satz die Wortfolge „lt. eigenen Angaben seit 15.08.2020 jede zweite Woche, jeweils Samstags von 21.00 Uhr bis 01.00 Uhr“ zu entfallen hat. Weiters wird die Wortfolge „als Verantwortliche und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx“ durch die Wortfolge „als Inhaberin des Einzelunternehmens xxx“ ersetzt.

Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Strafnorm des § 111 Abs. 2 ASVG anzufügen ist wie folgt: „BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015“.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 146,-- zu leisten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.4.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1: Sie haben als Verantwortliche und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, lt. eigenen Angaben seit 15.08.2020 jede zweite Woche, jeweils Samstags von 21.00 Uhr bis 01.00 Uhr zumindest am 31.10.2020 um 21.00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 80 am 31.10.2020 um 23:26 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Kärnten Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name xxx geb. xxx.

Arbeitsantritt: 31.10.2020 21:00.

Beschäftigungsort: xxx, xxx“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/2007, eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 16 Stunden, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass sie das Straferkenntnis nicht akzeptiere, da sie nichts Falsches gemacht habe. Die belangte Behörde höre offensichtlich nur das, was ihr die Finanzpolizei vorlüge. Durch diese Vorgangsweise werde einer unschuldigen Person finanziell sehr viel Schaden bereitet. Sie sei unschuldig und habe gegen keine Vorschriften verstoßen. Der Mitarbeiter sei für jenen Zeitpunkt, ab welchem er zu arbeiten hätte beginnen sollen, nachweislich über ELDA angemeldet worden (Voranmeldung). Eine Vollanmeldung wäre dann am Montag darauf erfolgt, was jedoch nicht mehr nötig gewesen sei, da er nicht mehr in den Dienst gestellt worden sei, da das Lokal durch die Kontrolle früher geschlossen habe. Sie werde das Ganze ihrem Anwalt übergeben, um sich mit ihrem Rechtschutz gegen die falschen Anschuldigungen zu wehren. Es gäbe fünf Zeugen die aussagen könnten, dass xxx zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei noch nicht im Dienst gewesen sei und nur aus privaten Gründen das Lokal früher betreten habe. Er sei lediglich an der Theke gesessen und habe etwas getrunken.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 21.12.2021 und 10.2.2022 wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behauptung, wonach es fünf Zeugen gebe, welche ihr Beschwerdevorbringen bestätigen könnten, aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Namen und Adressen dieser Zeugen schriftlich bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin, welcher diese beiden Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nachweislich zugestellt wurden, reagierte darauf schriftlich nicht.

In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 6.4.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher neben dem Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung die Zeugen xxx, xxx und xxx gehört wurden.

Die Beschwerdeführerin, welcher die Ladung zu dieser Beschwerdeverhandlung durch Hinterlegung zugestellt wurde, ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Da die Ladung, welche beim Postamt xxx am 15.3.2022 hinterlegt wurde, durch die Beschwerdeführerin nicht behoben wurde, hat die Richterin kurz vor Verhandlungsbeginn mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Beschwerdeführerin teilte der Richterin anlässlich dieses Telefonats mit, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung nicht ortsabwesend gewesen sei, jedoch von der Beschwerdeverhandlung nichts gewusst habe. Sie ersuche daher um Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, um als Beschuldige persönlich gehört werden zu können. Seitens der Richterin wurde daraufhin mit der Beschwerdeführerin als Termin für die fortgesetzte Beschwerdeverhandlung der 29.4.2022 um 9:30 Uhr vereinbart.

Am 29.4.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin, welcher die Ladung durch Hinterlegung zugestellt wurde, abermals unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde daher in ihrer Abwesenheit durchgeführt.

Die mitbeteiligte Partei, das Amt für Betrugsbekämpfung, beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit Inhaberin des Einzelunternehmens xxx mit Sitz in xxx, xxx. Dieses Einzelunternehmen hat ab dem 25.9.2020 über der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ verfügt. Das Einzelunternehmen xxx führte die Unternehmensbezeichnung „xxx“. xxx war im Einzelunternehmen xxx ab dem 14.9.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.

Das Einzelunternehmen xxx hat am 31.10.2020 den Security-Dienst in der Disco xxx in xxx, xxx, durchgeführt. Am 31.10.2020 waren zwei Dienstnehmer des Einzelunternehmens xxx mit Security-Tätigkeiten in der Disco xxx beschäftigt. Es hat sich dabei um xxx und xxx gehandelt. xxx hat an diesem Tag von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr früh in der Disco xxx für das Unternehmen xxx als Security-Mitarbeiter gearbeitet.

Am 31.10.2020 um 23:26 Uhr haben Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle in der Disco xxx durchgeführt und haben dabei die beiden für das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin tätigen Security-Mitarbeiter kontrolliert. Die bei der Kontrolle durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass zwar xxx durch die Beschwerdeführerin fristgerecht zur Sozialversicherung angemeldet wurde, in Bezug auf xxx jedoch keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf den Dienstnehmer xxx am 31.10.2020 um 23:46 Uhr, also noch während der Kontrolle der Finanzpolizei, eine Aviso-Anmeldung erstattet, wobei als Beschäftigungsbeginn darin der 31.10.2020 angegeben war. Da die Beschwerdeführerin in der Folge keine Vollanmeldung erstattet hat, ist diese Aviso-Anmeldung im System automatisch storniert worden.

Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin konnten nicht getroffen werden, da die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat.

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie auf die Ergebnisse der am 6.4.2022 und am 28.4.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin damit rechtfertigt, dass der xxx am Tattag erst um 0:00 Uhr seinen Dienst hätte antreten sollen und sich daher zum Zeitpunkt der Kontrolle nur als Gast in der Disco xxx aufgehalten habe, um auf seinen Dienstbeginn zu warten, so ist dem entgegen zu halten, dass der Zeuge xxx in der am 6.4.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt hat, dass er an jenem Tag, an dem die Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden habe, also am 31.10.2020, von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr früh in der Disco xxx als Security-Mitarbeiter gearbeitet hat. Er hat nach seinen Angaben auch beim Eintreffen der Organe der Finanzpolizei in der Disco xxx als Security-Mitarbeiter gearbeitet.

Diese Angaben des Zeugen xxx wurden durch die in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragten Organe der Finanzpolizei, xxx und xxx, welche die gegenständliche Kontrolle durchgeführt haben, vollinhaltlich bestätigt. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie sich am 31.10.2020 ab ca. 23:00 Uhr in der Disco xxx aufgehalten haben, um Vorerhebungen durchzuführen. Um 23:23 Uhr hätten sie sich als Organe der Finanzpolizei zu erkennen gegeben und hätten eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt. Beide Zeugen haben persönlich gesehen, dass xxx gemeinsam mit seinem Kollegen xxx in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 23:23 Uhr Kontrollen im Eingangsbereich des Lokals durchgeführt hat. Die beiden Security-Mitarbeiter xxx und xxx haben im Verbindungsgang zwischen Tanzbar und Discothek dafür Sorge getragen, dass nur Gäste, die ein Sicherheitsarmband tragen und damit den Eintritt bezahlt haben, die Diskothek betreten.

Dass der Dienstnehmer xxx vor dem 31.10.2020 für das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin in der Disco xxx als Security-Mitarbeiter tätig war, konnte nicht nachgewiesen werden, da die Unternehmensbezeichnung „xxx“ zuvor offensichtlich durch eine GmbH verwendet wurde, für die xxx verantwortlich war. Die Beschwerdeführerin hat erst ab dem 25.9.2020 über die Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ verfügt.

xxx, welcher im Einzelunternehmen xxx ab dem 14.9.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war, war gemäß den schlüssigen Angaben des Zeugen xxx jene Person, welche ihm auch im Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin die Arbeitsanweisungen erteilt hat.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass die Beschwerdeführerin noch während der Kontrolle der Finanzpolizei in Bezug auf den Dienstnehmer xxx am 31.10.2020 um 23:46 Uhr, eine Aviso-Anmeldung erstattet hat, wobei als Beschäftigungsbeginn darin der 31.10.2020 angegeben war. Da die Beschwerdeführerin in der Folge keine Vollanmeldung erstattet hat, ist diese Aviso-Anmeldung im System automatisch storniert worden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €,

-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie xxx zumindest am 31.10.2020 mit Dienstantritt um 21:00 Uhr beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer vor Dienstantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet zu haben, objektiv gegen den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn nicht der Beschuldigte glaubhaft macht, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt in der Gewährleistung und im Schutz der Rechte der Dienstnehmer, wobei die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers sowohl eine Benachteiligung desselben mangels Vorliegens einer Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung darstellt, wie auch einen Wettbewerbsvorteil für den Dienstgeber auf Grund nicht geleisteter Beiträge. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen.

Laut vorliegendem Verwaltungsakt war die Beschwerdeführerin zur Tatzeit unbescholten, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam nicht in Betracht, zumal es sich um die gesetzlich normierte Mindeststrafe handelt. Auch wenn es sich um die erstmalige Ordnungswidrigkeit handelt, ist festzuhalten, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin keinesfalls geringfügig und die Folgen nicht unbedeutend sind. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Herabsetzung der Strafe liegen nicht vor, weil dann, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0144).

Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die verhängte Geldstrafe, die die Mindeststrafe darstellt, ist daher tat- und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe war auch in Hinblick auf spezial- und generalpräventive Erwägungen geboten, um die Beschwerdeführerin bzw. andere Dienstgeber von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen des § 20 VStG noch jene des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein Überwiegen der Milderungsgründe den Erschwerungsgründen gegenüber nicht gegeben ist bzw. nicht iSd § 20 VStG vorliegt, zumal es hierbei nicht auf die Anzahl der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ankommt, sondern auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts. Hinsichtlich des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist darauf zu verweisen, dass bereits ein geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist und auch die Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend sind.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.