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KLVwG-2030/12/2021•LVwG K KLVwG-2030/12/2021
KLVwG-2030/12/2021Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2022
Naturschutzrecht, Umweltorganisation, Beschwerderecht, Windmessmast, Abspannseil, Kollisionsgefahr, Hühnervögel, Vogelschutzmarker
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Prof. DI xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.07.2021, Zahl: xxx, wegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i.) und 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 K-NSG, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 104/2019, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als in Abänderung des Bescheides dessen Auflage 2. nunmehr zu lauten hat:
„Zum Schutz der Raufußhühner sind die Abspannseile und der Windmessmast wirksam gegen Vogelkollision zu markieren. Die Markierungen sind in allen drei Abspannrichtungen an jeweils den obersten und untersten Seilen anzubringen, wobei insgesamt 27 Markierungen (je 9 pro Seil) an den obersten Abspannseilen entsprechend dem Vorschlag des Ornithologen der xxx GmbH vom 31.05.2021 in folgenden Abständen anzubringen sind: 3m – 6m – 11m – 16m – 23m – 38m – 46m – 55m – 65m. Weiters sind insgesamt 12 Markierungen (je 4 pro Seil) an den untersten Abspannseilen in regelmäßigen Abständen anzubringen.
(Firefly-Höhen in schwarz, Kugelhöhen in grau, die Abspannseile sind in 75 m Höhe am Mast zu befestigen)“.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 15.04.2021 hat die xxx GmbH in xxx, vertreten durch die xxx GmbH in xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Windmessmastes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, laut eingereichten Projektunterlagen angesucht.
Mit Bescheid vom 13.07.2021, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antragstellerin xxx GmbH, xxxStraße xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, xxx, gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i), 9 sowie 52 Abs. 1 K-NSG die bis 30.06.2023 befristete naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Windmessmastes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Marktgemeinde xxx), nach Maßgabe der näher angeführten Projektunterlagen sowie unter mehreren Auflagen.
Der Auflagenpunkt 2. lautete:
„Zum Schutz der Raufußhühner sind die Abspannseile und der Windmessmast wirksam gegen Vogelkollisionen zu markieren. Die Markierungen sind entsprechend der fachlichen Stellungnahme des Ornithologen der xxx GmbH vom 31.05.2021 vor Inbetriebnahme der Auflage in folgenden Höhen anzubringen:
3 m – 6 m – 11 m – 16 m – 23 m – 38 m – 46 m – 55 m – 65 m
(Firefly - Höhen in schwarz, Kugelhöhen in grau, die Abspannseile sind in 75 m Höhe am Mast zu befestigen)“.
Am 5.10.2021 wurde der Bescheid auf der elektronischen Plattform des Landes Kärnten („Aarhus-Plattform“) gemäß § 54a Abs. 3 K-NSG bereitgestellt.
Am 12.10.2021 wurde von der xxx gegen den oben zitierten Bescheid Beschwerde erhoben. Im Kern wurde einerseits eingewendet, dass die Abspannung des Windmessmastes nicht der Bewilligung entspreche, zumal der ASV von 12 und nicht von 18 Abspannseilen ausgegangen sei, und dass andererseits die naturschutzrechtliche Stellungnahme zur Vogelschutzmarkierung nicht nachvollziehbar sei.
Des Weiteren stehe der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht nur das Beschwerderecht zu, sondern habe sie im Verfahren der Aufstellung des Windmessmastes Parteistellung im Sinne des EuGH-Erkenntnisses vom 20.12.2017 (C-664/15 Protect Natur).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende fachgutachtliche Stellungnahme des naturschutzfachlichen ASV eingeholt und brachte die Antragstellerin eine Beschwerdebeantwortung ein. Die xxx erstattete dazu eine Äußerung.
Am 07.04.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Generalsekretär sowie einem weiteren Mitarbeiter, des Weiteren die mitbeteiligte Partei, vertreten durch eine Rechtsanwältin bzw. zwei weiteren Vertretern und 2 Sachverständigen, sowie die belangte Behörde, vertreten durch den Sachbearbeiter, als auch der dem Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige, teilnahmen.
In der Verhandlung selbst wurden vor allem das naturschutzfachliche Amtsgutachten sowie das ornithologische Privatgutachten erörtert, zumal die schriftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen im Verfahren der belangten Behörde noch von 12 und nicht - wie im Antrag enthalten - 18 Abspannseilen ausging. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde zur Verhinderung von Vogelschlag eine entsprechende Änderung der Auflage 2. des Bescheides vorgeschlagen.
II. Feststellungen:
Die gegenständliche naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Windmessmastes zwecks Bestimmung der Windgeschwindigkeit wurde bis zum 30.06.2023 erteilt.
Den Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, ist die Anzahl von 18 Abspannseilen zu entnehmen, der naturschutzfachliche Amtssachverständige ging jedoch aufgrund eines Übermittlungsfehlers dieser Unterlagen an ihn von 12 Abspannseilen aus und erstellte auch auf dieser Grundlage sein Amtsgutachten, welches hinsichtlich der Markierung der Abspannseile durch ein ornithologisches Privatgutachten ergänzt wurde.
Nachdem der verfahrensgegenständliche Bescheid am 05.10.2021 auf der elektronischen Plattform des Landes Kärnten (Aarhus-Plattform) gemäß § 54 Abs. 3 K-NSG 2002 bereitgestellt wurde, erhob die xxx (xxx) am 12.10.2021 Beschwerde.
Die xxx ist eine gemäß § 19 UVP-Gesetz 2000 anerkannte Umweltorganisation mit dem Tätigkeitsbereich für ganz Österreich. Der xxx steht im Gegenstand ein Beschwerderecht nur in Bezug auf die Vogelschutzrichtlinie zu, eine volle Parteistellung kommt ihr fallbezogen nicht zu.
Das in der Marktgemeinde xxx gelegene Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf welchem der Windmessmast errichtet wurde, befindet sich im grundbücherlichen Alleineigentum der Agrargemeinschaft xxx Alpe, welche mit Dienstbarkeitsvertrag vom 22.01.2020 für die Dauer von 12 Jahren ihre Zustimmung zur Grundinanspruchnahme für das gegenständliche Windparkprojekt erteilte.
Der Standort des Windmessmastes befindet sich ca. 6 km nordöstlich der Ortschaft xxx auf einer Seehöhe von ca. 1700 m. Das Objekt befindet sich zur Gänze auf Grundstück xxx, KG xxx, und wird dieser Standort als Viehweide genutzt, welche durch keinen Fahrweg erschlossen wird. Die Fläche weist die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ auf.
Es sind keine Schutzgebiete oder Feuchtflächen betroffen. Die nähere Umgebung ist frei von Bauwerken bzw. baulichen Anlagen. Es ist durch die Errichtung des Objektes bei der Bewilligungsdauer von nunmehr 2 Jahren keine nachhaltige nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes- und -charakters gegeben, auch nicht bei 18 Abspannseilen.
Das Vorhabensgebiet ist Lebensraum für Raufußhühner (zB Auerhuhn, Birkhuhn), welche gemäß Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. Das nächste Vogelschutzgebiet ist ca. 20 km vom Vorhabensgebiet entfernt. Raufußhühner führen auch weitere Wanderungen durch und konnten zB in den Hohen Tauern Ortsveränderungen bis zu 40 km festgestellt werden.
Zur Prävention von Vogelschlag sollen, nunmehr ausgehend von 18 Abspannseilen, an den untersten Abspannseilen weitere 12 Markierungen (je 4 pro Seil) in regelmäßigen Abständen angebracht werden. Durch die zusätzliche Markierung werden v.a. auch bodennah fliegende Vögel (wie zB jagender Sperber) zusätzlich geschützt.
Das für den gegenständlichen Standort gewählte Markierungskonzept der Abspannseile (Firefly-Markierungen) entspricht dem Stand der Technik und ist auf das gegenständliche Risikopotential abgestimmt und auch dafür geeignet. Bei der Firefly-Markierung handelt es sich um eine sog. Aktivmarkierung, die frei gelagert im Wind beweglich ist und damit eine sehr gute Sichtbarkeit aufweist, dies auch bei schlechten Sichtbedingungen.
III. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde, vor allem durch Gutachten des im Verfahren herangezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie des ornithologischen Privatgutachters, wobei diese Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes umfassend erörtert und als plausibel angesehen werden. Dem Problem des Vogelschlags wurde als Ergebnis mit der nunmehr geänderten Auflage 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides begegnet.
Die Beschwerdeführerin hingegen ist den erwähnten Gutachten mit keinem auf gleicher fachlicher Ebene erstelltem Gutachten begegnet und werden daher ihre Ausführungen als bloße Behauptungen gewertet.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 5 Abs. 1 lit. i.) Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
[…]
i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
[…]
§ 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
[…]
§ 52 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002
(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.
[…]
§ 54a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002, idF LGBl.Nr. 104/2019
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht
1. gegen Bewilligungen gemäß § 24b Abs. 2 bis 5 oder
a) Bewilligungen gemäß § 9 und § 24 Abs. 3,
b) Ausnahmen von den Verboten gemäß § 10 und
c) Genehmigungen gemäß § 22 Abs. 2,
sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) genannt oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind, wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Bewilligungen in den in Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z 2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(5) Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 gegen
1. Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 1 – soweit dies Angelegenheiten des § 24b Abs. 1a betrifft – sind, wenn sie innerhalb der dort festgelegten Frist keine begründete Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgegeben hat, oder
2. Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Abs. 3 als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Abs. 4
als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des § 24b Abs. 1b erster Satz (Z 1) oder § 54a Abs. 3 zweiter Satz (Z 2) eine Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 2 zur Verfügung stand.
Art. 9 („Zugang zu Gerichten") des Übereinkommens von Aarhus bestimmt in den Abs. 2 bis 4:
„(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und — sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 — sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. ..."
V.Rechtliche Beurteilung:
Zum Beschwerderecht der Einschreiterin :
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass § 54a Abs. 1 Z 2 lit. a.) K-NSG nicht dem Gemeinschaftsrecht entspreche (vgl. Ra 2015/07/0152 sowie EuGH vom 20.12.2017, C664/15, Protect), wird festgestellt, dass § 54a Abs. 1 Z 2 lit. a.) K-NSG 2002 das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit nach der FFH-RL oder der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten beschränkt. Diese Beschränkung wirkt sich auch direkt auf die verwaltungsgerichtliche Prüfkompetenz aus.
Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin das mutmaßlich unterschätzte Kollisionsrisiko von Vögeln thematisiert, welche ohnehin dem Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie unterliegen. Dadurch ist ihr aber noch keine Parteistellung eingeräumt.
Seit der Novelle LGBl. Nr. 104/2019 (in Kraft getreten am 19. Dezember 2019) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG haben gemäß § 54a Abs. 1 anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVPGesetz 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, das Recht, gegen bestimmte (in den Ziffern 1 und 2 angeführte) Genehmigungen, sofern geschützte Arten, die im Anhang IV. der FFH-Richtlinie und im Anhang 1. der Vogelschutz-Richtlinie genannt oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie angesprochen sind, betroffen sind, wegen Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFHRichtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzten, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
In der von der Beschwerdeführerin erwähnten Sache „Protect“ hat der EuGH den Einschreitern deshalb Parteistellung eingeräumt, weil es damals das nationale Recht nicht auf andere Weise ermöglichte, Rechte aus der Aarhus-Konvention geltend zu machen. Daher ist das zitierte Urteil auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin selbst beruft sich auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, wonach Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Anfechtungsrecht einzuräumen ist, eine nachhaltige nachteilige Beeinträchtigung der Umwelt, welche eine Parteistellung einräumen würde, wurde jedoch nicht geltend gemacht.
Mit § 54a K-NSG wurde in diesem Punkt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention europarechtskonform umgesetzt, wobei – wie bereits ausgeführt - das Beschwerderecht auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie beschränkt ist. Fallbezogen kann daher in Anlehnung auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention keine Parteistellung konstruiert werden und liegt ein Fall von Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention nicht vor. Daher steht der Einschreiterin im Gegenstand nur ein Beschwerderecht, aber keine volle Verfahrensbeteiligung zu.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem abgeführten Genehmigungsverfahren weder als Partei noch als sonstige Beteiligte beigezogen worden ist, erweist sich somit in diesem Fall als unionsrechtskonform.
Zur Sache:
In der Beschwerde der xxx wird inhaltlich vor allem eingewendet, dass die Abspannung des Windmessmastes nicht der Bewilligung entspreche, und dass die naturschutzfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Vogelschutzmarkierung nicht nachvollziehbar sei. Nicht nachvollziehbar sei die Stellungnahme deshalb, als laut ASV lediglich die äußeren Abspannseile mit Markern zu versehen seien.
Des Weiteren wurde eingewendet, dass die vorgeschlagenen Abstände klar die Empfehlungen aus der Literatur unterschritten.
Außerdem beziehe sich die Literatur auf Freileitungen und nicht auf Abspannseile und ließe sich die Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern an Freileitungen nicht 1 zu 1 auf die Raufußhühner übertragen.
Überdies wären die Firefly-Markierungen bei Nebel, Gegenwind, schlechter Witterung und starkem Wind schlecht sichtbar und würden zu einer Erhöhung des Kollisionsrisikos führen.
Im Gegenstand erteilte die nunmehr belangte Behörde eine zeitlich beschränkte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Windmessmastes, befristet auf zwei Jahre. Es wurde im Verfahren ein naturschutzfachliches Amtsgutachten, welches durch ein ornithologisches Privatgutachten ergänzt wurde, eingeholt, das aus naturschutzfachlicher Sicht eine Bewilligung für einen Zeitraum von max. 2 bis 3 Jahren, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, für vertretbar hielt. Nachhaltig nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. den Landschaftscharakter wurden aufgrund der befristet zu erteilenden Bewilligung fachlicherseits nicht festgestellt.
Die in der Beschwerde bemängelte und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten umfassend diskutierte Markierung der Abspannseile zwecks Hintanhaltung des Vogelschlags wurde im Ergebnis vom angerufenen Verwaltungsgericht dahingehend gelöst, dass der naturschutzfachliche Amtssachverständige diesbezüglich eine zusätzliche Markierung der untersten Seile, wie in der nun geänderten Auflage 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorgeschrieben, vorschlug. Damit soll die Gefahr des Vogelschlags gemindert werden, eine hundertprozentige Sicherheit gegen Vogelschlag gibt es, wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige plausibel ausgeführt hat, nicht. Damit wird der Beschwerdeführerin in einem Bereich, in welchem ihr ein Mitspracherecht zusteht, teilweise Recht gegeben. Dies vor allem deshalb, als bereits die belangte Behörde glaubhaft und unwidersprochen festgestellt hat, dass es im verfahrensgegenständlichen Gebiet doch erhebliche Raufußhuhnaktivitäten gibt.
Zur Kollisionsgefahr der Abspannseile für Hühnervögel wurde vor Erlassung des Bescheides eine Stellungnahme eines Ornithologen eingeholt. Diese Stellungnahme wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen letztlich durch die Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zustimmend, unter Einhaltung von näher angeführten Auflagen, zur Kenntnis genommen.
Firefly-Markierungen wurden von Ornithologen entwickelt und werden mit diesen die Anforderungen am gegenständlichen Standort die Abspannseile betreffend sehr gut erfüllt, insbesondere auch im Hinblick auf die Sichtbarkeit, dies auch bei schlechten Sichtbedingungen.
Das Markierungskonzept entspricht dem Stand der Technik, ist auf das gegenständliche Risikopotential abgestimmt und auch dafür geeignet.
Dem über das der Beschwerdeführerin zustehende Beschwerderecht hinausgehenden Begehren konnte mangels diesbezüglicher Kompetenz nicht entsprochen werden. Dies betrifft vor allem den Antrag, die xxx Alpe zu einem Schutzgebiet gemäß Art. 4 Vogelschutzrichtlinie zu erklären sowie das Begehren nach Einhaltung der Bestimmungen des Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie in Verbindung mit dem EuGH-Urteil vom 04.03.2021 in der verbundenen Rechtssache C-473/19 und C-474/19.
Aus den oben angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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