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KLVwG-786/4/2022•LVwG K KLVwG-786/4/2022
KLVwG-786/4/2022Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2022
Baurecht, Baueinstellung, konsenslos, rechtswidrige Ausführung, Bauabweichungen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerde der xxxgesellschaft m.b.H., xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 30.12.2021, Zahl: xxx, im Verfahren zum Vorlageantrag der xxxgesellschaft m.b.H. sowie der xxx GmbH, xxx, xxx, ebenso vertreten durch xxx Rechtsanwälte, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters xxx vom 09.03.2022, Zahl: xxx, betreffend die Einstellung von Bauarbeiten gemäß § 35 Abs. 1 Kärntner Bauordnung – K-BO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.06.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters xxx vom 09.03.2022, Zahl: xxx, betreffend die gemäß § 35 Abs. 1 lit. a Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 erlassene Einstellung von Bauarbeiten hat wie folgt zu lauten:
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, der Auftrag erteilt, folgende vom Baubewilligungsbescheid vom 28.06.2019, Zahl: xxx, abweichende Bauarbeiten auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, sofort einzustellen:
-Ausführung des Konstruktionsaufbaus der tragenden Umfassungswände in Ziegelbauweise
-Bauarbeiten an der STB-Balkonplatte in Top 5 (1. Obergeschoss)
-Bauführung des Lift- und Stiegenhauskörpers in Massivbauweise
-Änderung der Säulenanordnung im Bereich der überbauten Stellplätze
-Verkleinerung der STB-Balkonplatten in Top 6 (Ost- und Westbalkon)
-Verkleinerung Schlafzimmer in Top 7 (Süd/Ost): Säulenerrichtung mit Unterzug sowie Vergrößerung der westseitigen Balkonplatte auf gesamter Bauköperbreite
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 30.12.2021, Zahl: xxx, wurde der xxxgesellschaft m.b.H. (im Weiteren Beschwerdeführerin) gemäß § 35 Abs. 1 K-BO aufgetragen „die abweichenden Bauarbeiten für die Errichtung einer Wohnanlage mit Luftwärmepumpe auf den Grundstücken xxx und xxx KG xxx, gemäß Baubewilligungsbescheid vom 28.06.2019 sofort einzustellen“. Die belangte Behörde stützte den Bescheid vom 30.12.2021 auf durchgeführte Erhebungen der Baupolizei im Zuge von Ortsaugenscheinen am 03.03.2021 und 18.05.2021.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2021 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachte sie zusammengefasst vor, dass der Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides, die xxxgesellschaft m.b.H., nicht die Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, auf welchen die Einstellung der Bauarbeiten erfolgte, sei. Als neue Grundstückseigentümerin sei ausschließlich die xxx GmbH und nicht die Beschwerdeführerin für die korrekte Bauausführung verantwortlich. Der an die Beschwerdeführerin als falsche Adressatin erlassene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben, weil das Vorhaben ausschließlich im Auftrag der xxx GmbH ausgeführt werde. In der Folge hat die Beschwerdeführerin inhaltlich zu den durchgeführten baupolizeilichen Überprüfungen am Baugrundstück und dabei erhobenen Beanstandungen Stellung genommen. Dabei bemängelte diese auch, dass durch den angefochtenen Bescheid die konkret einzustellenden Bauarbeiten nicht benannt werden, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 hat die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2021 in der Form geändert, als nunmehr der xxx GmbH der Auftrag gemäß § 35 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 erteilt wurde, dass „sämtliche Bauarbeiten zur Umsetzung der Baubewilligung vom 28.06.2019, xxx, für die Errichtung einer Wohnanlage mit Luftwärmepumpe in xxx, xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, der KG xxx, sofort einzustellen [sind].“ Begründend hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dazu ausgeführt, dass nach Mitteilung der Beschwerdeführerin, diese zwischenzeitlich die Eigentumsrechte an die xxx GmbH als nunmehrige Grundstückseigentümerin übertragen habe und daher die Baueinstellung an diese zu richten sei. Des Weiteren sei der Spruch des angefochtenen Bescheides dergestalt zu korrigieren gewesen, dass nunmehr davon sämtliche weitere Bauarbeiten umfasst seien, die zur Umsetzung des baubewilligten Projektes noch ausstehen.
Mit rechtzeitigem Vorlageantrag vom 28.03.2022 beantragten die Beschwerdeführerin sowie die xxx GmbH (im Weiteren Vorstellungswerberin) die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 aufzuheben und an die belangte Behörde, insbesondere zur Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH, zurückzuverweisen sei, da derselben kein Parteiengehör im zugrundeliegenden Behördenverfahren eingeräumt worden sei. Inhaltlich wurde das Beschwerdebegehren dem Grunde nach wiederholt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2022 hat diese den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22.06.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser haben xxx als Geschäftsführer der xxxgesellschaft m.b.H. und xxx GmbH mit dessen Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Die Verfahrensparteien und der Vertreter der Baupolizei, xxx, wurden zum Sachverhalt befragt.
b)Feststellungen
Mit Bescheid vom 28.06.2019, Zahl: xxx, wurde der xxxgesellschaft m.b.H. die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung einer Wohnanlage mit Luftwärmepumpe auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt.
Mit Kaufvertrag vom 17.02.2020 wurden die genannten Baugrundstücke an die nunmehrige Eigentümerin der Grundstücke, die xxx GmbH, veräußert. Die Übertragung des Eigentumsrechts erfolgte grundbücherlich am 09.04.2020. Gesetzlicher Vertreter von beiden genannten Gesellschaften ist xxx, der die xxxgesellschaft m.b.H. seit dem Jahr 2013 und die xxx GmbH seit dem Jahr 2018 als Geschäftsführer vertritt.
Abweichend vom genehmigten Konsens wurden auf den Baugrundstücken folgende bewilligungspflichtige Baumaßnahmen durchgeführt: Der Konstruktionsaufbau der tragenden Umfassungswände wurde in Ziegelbauweise anstatt in Mantelbetonweise errichtet, wodurch sich der Wandaufbau und die Größe des Bauwerks ändern. In Top 5 (1. Obergeschoss) wurde die Stahlbeton-Balkonplatte mit einer Auskragung Richtung Süden von 2,1 m (Rohbau) anstatt mit einer Auskragung von ca. 1 m errichtet. In den Allgemeinbereichen wurde der Lift- und Stiegenhauskörper in Massivbauweise statt in der bewilligten Leichtkonstruktion ausgeführt, wodurch der Liftschacht und das Stiegenhaus über alle Geschosse (mit Ausnahme des Kellergeschosses) flächenmäßig vergrößert wurden. Weiters erfolgte in den Allgemeinbereichen bei den überbauten Stellplätzen eine konsenswidrige statische Änderung bei der Säulenerrichtung (Anordnung einer Reihe mit vier Säulen anstelle der genehmigten zwei Reihen mit zwei Säulen). In Top 6 wurden die Stahlbeton-Balkonplatten (Ost- und Westbalkon) als statisch tragende Teile verkleinert ausgeführt. In Top 7 erfolgten konsenswidrige statische Änderungen in Form der Ersetzung der durchgängig tragenden Mittelwand im Schlafzimmer durch einen errichteten Unterzug und einer tragenden Säule sowie durch die (mehr als doppelt so große als vom Konsens erlaubte) Vergrößerung der westseitigen Stahlbetonbalkonplatte auf der gesamten Baukörperbreite in Richtung Norden bis zum Liftbaukörper.
Mit Bescheid vom 30.12.2021 verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Baugrundstücken die sofortige Baueinstellung betreffend „die abweichenden Bauarbeiten für die Errichtung einer Wohnanlage mit Luftwärmepumpe“. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 erteilte die belangte Behörde gegenüber der Vorstellungswerberin den Auftrag, auf den Baugrundstücken „sämtliche Bauarbeiten zur Umsetzung der Baubewilligung vom 28.06.2019 […] für die Errichtung einer Wohnanlage mit Luftwärmepumpe […] sofort einzustellen“.
Die belangte Behörde hat die anlässlich von der Baupolizei bei den Ortsaugenscheinen am 03.03.2021 und 18.05.2021 erstellen Mängellisten und darin enthaltenen Aufzählungen der konsenswidrigen Bauweisen sowohl in den angefochtenen Bescheid vom 30.12.2021 als auch in die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 wortgleich übernommen.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Behördenverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt, aus den durchgeführten Überprüfungen der Baupolizei, dem Beschwerdevorbringen und Vorlageantrag, dem Firmen- und Grundbuch sowie dem Ergebnis der am 22.06.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das vom Verwaltungsgericht zum Sachverhalt befragte behördliche Kontrollorgan hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, anhand welcher Einreichunterlagen es bei den durchgeführten Ortsaugenscheinen die Bauführung auf den Baugrundstücken überprüft hat und wie die Feststellung der Konsensabweichungen erfolgte.
Die abweichend von der Baubewilligung erfolgte Bauführung wurde von der verpflichteten Partei im Punkt der Grenzabstände bestritten. Dazu hat das Kontrollorgan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgehalten, dass eine Bauüberprüfung der einzuhaltenden Abstände des Vorhabens zur Grundgrenze auch nicht erfolgte. Zu den Ausführungen der Stahlbeton-Balkonplatte in Top 5 im ersten Obergeschoss hat das Beweisverfahren ergeben, dass eine gegenüber den genehmigten Einreichunterlagen zu weite Auskragung eindeutig erfolgte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin/Vorstellungswerberin wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass dies durch Vermessungspläne widerlegt sei, jedoch hielt dieser hingegen übereinstimmend mit dem Kontrollorgan fest, dass es sich bei diesen Vermessungsplänen nicht um die behördlich bewilligten Einreichpläne des Bauvorhabens handelt. Zur statischen Veränderung der Säulenanordnung bei den überbauten Stellplätzen hat das Kontrollorgan in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese Bauabweichung von den genehmigten Einreichplänen unzweifelhaft nicht umfasst ist. Das Kontrollorgan hat zu den Beanstandungen, dass sich eine Abgasanlage des Anrainergebäudes im unmittelbaren Nahbereich der Fenster- und Türöffnungen des Top 9 befindet, festgehalten, dass in diesem Punkt keine Abweichungen vom Konsens auf den Baugrundstücken festgestellt wurden. Zu den abweichenden Bauführungen in den Top 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (letztere nur in Bezug auf die innere Raumaufteilung) hat das Kontrollorgan festgehalten, dass sich diese auf das Innere des Gebäudes beziehen, nicht tragende Wände betreffen und aus bautechnischer Sicht dazu keine Einwände bestehen. Bei den übrigen Beanstandungen wurden die abweichenden Bauführungen nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dass ein Baustopp nicht angemessen erscheine. Das Kontrollorgan hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die bei den Ortsaugenscheinen erhobenen abweichenden Bauführungen, durch die erfolgte Ziegelbauweise der tragenden Umfassungswände und dadurch folgende Vergrößerung des Bauwerkes, die Vergrößerung des Lift- und Stiegenhauskörpers über alle Geschosse (bis auf das Kellergeschoss) durch die Ausführung in Massivbauweise, die statischen Änderungen durch die vom Konsens abweichende Bauausführung der Stahlbeton-Balkonplatten des Ost- und Westbalkons in Top 6 sowie der westseitigen Stahlbeton-Balkonplatte in Top 7, dargelegt.
III.Rechtliche Beurteilung
a)Rechtsgrundlagen
Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,
LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 73/2021
§ 35 Einstellung
(1) Stellt die Behörde fest, daß
a)Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
[…]
(2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.
(3) Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.
(7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.
b)Erwägungen
Der Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2021 erging an die Beschwerdeführerin als Adressatin der Baueinstellung.
Der Baueinstellungsbescheid gemäß § 35 K-BO 1996 ist an denjenigen zu richten, von dem die Einstellung der rechtswidrigen Ausführung erwartet werden kann und demgegenüber sie auch durchgesetzt werden kann. Dass als Adressat des Einstellungsauftrages nicht nur Grundstückseigentümer in Betracht kommt, ergibt sich aus Abs. 6 der zitierten Vorschrift. Somit können grundsätzlich der Grundeigentümer, der ausführende Unternehmer sowie der Bauleiter herangezogen werden; in erster Linie jedoch derjenige, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sowie – bei Bauführung abweichend von der Baubewilligung – der Inhaber der Baubewilligung, die im gegenständlichen Fall durch die Eigentumsübertragung und dingliche Wirkung von Baubewilligungsbescheiden die Vorstellungswerberin ist.
Die Beschwerdeführerin war seit April 2020 nicht mehr grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke und Inhaberin der Baubewilligung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig (siehe zuletzt VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mWN); der angefochtene Ausgangsbescheid gehört mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 somit nicht mehr dem Rechtsbestand an und hat es einer Aufhebung wegen mangelnder Adressateneigenschaft für die Baueinstellung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bedurft.
Die mit Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Vorstellungswerberin erlassene Baueinstellung ist hingegen rechtswirksam. Anders als für die Berufungsentscheidung nach § 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch einen Vorlageantrag nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine zusätzliche Begründung enthalten, was gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers allerdings zwingend erforderlich ist. Die Vorstellungswerberin hat in ihrem Vorlageantrag inhaltlich dieselben Beschwerdegründe, wie in der Beschwerdeschrift enthalten, vorgebracht. Da der Vorstellungswerberin im Behördenverfahren kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, hat diese auch die Aufhebung und Zurückverweisung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 an die belangte Behörde begehrt, insbesondere zur Einvernahme des Geschäftsführers der Vorstellungswerberin.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs, diese, durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme, saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Die belangte Behörde hat in die Beschwerdevorentscheidung die eingeholten Beweisergebnisse auf die sie ihre Entscheidung gestützt hat, die vom baupolizeilichen Kontrollorgan erhobenen Mängelfeststellungen, wortgleich übernommen. Die Vorstellungswerberin hat im Vorlagenantrag auch zu allen Punkten Stellung genommen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist daher aufgrund der damit gegebenen Möglichkeit, auf die eingeholten Beweisergebnisse mit Rechtsmittel einzugehen, als saniert anzusehen. Ebenso erfolgte, wie von der Vorstellungswerberin begehrt, die Einvernahme ihres Geschäftsführers. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die Ausführungen zu den baupolizeilichen Erhebungen schließlich mit allen Verfahrensparteien erörtert.
Mit einer Baueinstellung hat die Behörde bei Vorliegen der in § 35 Abs. 1 K-BO 1996 genannten Voraussetzungen die Fortsetzung der Ausführungen von Bauarbeiten zu untersagen. Die Baueinstellung ist ein Einstellungsauftrag der auf die Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens gerichtet ist. Demnach kommt ein Bauauftrag nach § 35 K-BO 1996 nur in Betracht, wenn die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Hat jemand konkrete Ausführungshandlungen für ein Vorhaben vorgenommen, ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung dieser Bauarbeiten bis zur Vollendung der bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen erfolgen werde, wenn und insoweit nicht mit der Verfügung einer Baueinstellung vorgegangen wird. Es kommt daher nur darauf an, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Baueinstellung unzulässigerweise Tätigkeiten vorgenommen wurden und das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VwGH 30.01.1990, 89/05/0124).
Der Bescheid nach § 35 Abs. 1 K-BO 1996 muss nach § 59 AVG hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss dem Adressaten der Einstellung die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, der Einstellung zu entsprechen und die Einstellung muss überprüft und vollstreckt werden können. In diesem Sinne müssen die einzustellenden Bauarbeiten konkret umschrieben werden. Von der Einstellung können auch bewilligte Ausführungen erfasst sein, sofern diese in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022 wurde der Vorstellungswerberin aufgetragen sämtliche Bauarbeiten zur Umsetzung der Baubewilligung vom 28.06.2019 sofort einzustellen. Dem Vorbringen der Vorstellungswerberin, wonach gemäß § 35 K-BO 1996 nicht eine Einstellung von „sämtlichen Bauarbeiten zur Umsetzung der Baubewiligung“, sondern, wenn, nur jener aufzutragen ist, die ohne Baubewilligung oder abweichend von dieser durchgeführt wurden, ist beizupflichten.
Im Rahmen einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Beschwerde ist nicht auf allfällige, nach Erlassung des angefochtenen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen. Es ist allein zu prüfen, ob die belangte Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegten Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat. Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an (Steinwender, Kärntner Baurecht, 408 mwN).
Im Verfahren zur Baueinstellung ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit der durchgeführten Arbeiten nicht zu prüfen. Es kommt nur darauf an, ob bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung vorgenommen wurden oder nicht (VwGH 11.10.1979, 86/06/0040). Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass entgegen dem Inhalt des baubehördlichen Konsenses auf den Baugrundstücken baubewilligungspflichte Maßnahmen iSd § 35 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 durch Vergrößerung und Änderung von Flächen des Bauvorhaben und Auswirkungen auf deren Statik durchgeführt wurden, konkret die Ausführung des Konstruktionsaufbaus der tragenden Umfassungswände in Ziegelbauweise, Vergrößerung der STB-Balkonplatte in Top 5, Vergrößerung des Lift- und Stiegenhauskörpers, statische Änderungen durch konsenslose Säulenerrichtung, Verkleinerung der STB-Balkonplatten in Top 6, Säulenerrichtung mit Unterzug (anstatt bewilligter tragender Wand) sowie Vergrößerung der westseitigen Balkonplatte auf der gesamten Bauköperbreite in Top 7. Zum Vorbringen der Vorstellungswerberin, dass der bemängelte Zustand, wonach sich eine Abgasanlage des Anrainergebäudes im unmittelbaren Nahbereich der Fenster- und Türöffnungen des Top 9 befindet, hat das Beweisverfahren ergeben, dass in diesem Punkt keine Abweichungen vom Konsens auf den Baugrundstücken vorliegen. Ebenso ergab das Beweisverfahren, dass Gegenstand der Baukontrolle nicht die Prüfung des konsentierten Abstandes des Bauvorhabens zur Grundgrenze war. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass es sich bei der Bauführung allerdings teilweise nur um geringfügige Abweichungen vom Konsens handle, hält das erkennende Gericht fest, dass sich in der Kärntner Bauordnung keine Rechtsgrundlage dafür findet, dass Abweichungen vom Konsens zu tolerieren seien (vgl. zu unrechtmäßigen Bauabweichungen im Ausmaß von 5 bzw. 11 cm, VwGH 14.09.2021, Ra 2021/06/0115).
Im Ergebnis war der Spruch der Beschwerdevorentscheidung auf die Einstellung der konkret bezeichneten konsenslosen Bauarbeiten zu konkretisieren.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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