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KLVwG-S4-491/7/2022•LVwG K KLVwG-S4-491/7/2022
KLVwG-S4-491/7/2022Tribunal Administrativo Regional21 de jun. de 2022
Bodenreformrecht, Flurverfassung, Minderheitsbeschwerde, Agrargemeinschaft, Verpachtung, Jagdpachtzins, Abschlussplanerfüllung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der xxx, xxx, xxx vom 02.02.2022, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „xxx und xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx), zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und in Abänderung des Bescheides der zu Tagesordnungspunkt 7. der Vollversammlung der AG vom 17.07.2021 – Vergabe der Eigenjagd – gefasste Beschluss aufgehoben.
II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Am 15.08.2020 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) Nachbarschaft xxx und xxx statt. Unter Tagesordnungspunkt 2. erfolgte ein mehrheitlicher Beschluss über die Verpachtung der Eigenjagd zu einem Preis von € 10,-- pro Hektar und Jahr wertgesichert und 10 unentgeltlichen Schichten pro Jahr an die Jagdgesellschaft xxx. Dagegen stimmte der Vertreter von xxx.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Minderheitsbeschwerde der xxx wurde stattgegeben und wurde der Beschluss von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9.11.2020 mit der Begründung aufgehoben, dass der durch die Vergabe an die Jagdgesellschaft xxx lukrierte Jagdpachtzins (€ 10, ha/Jahr indexiert sowie 10 Schichten im Wert von € 1.000,--) deutlich unter dem ortsüblichen liege und die gebotene bestmögliche Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens hiedurch nicht erreicht werde.
Folgende Angebote zur Jagdpachtung seien der Agrargemeinschaft, neben dem Anbot der Jagdgesellschaft xxx, vorgelegen:
xxx: € 19,50/ha
xxx: € 17,00/ha plus Hüttenrenovierung
xxx: € 15,00/ha ohne Index
xxx: € 15,00/ha plus Index
xxx: € 11,00/ha ohne Index
3 Jäger aus der Steiermark: € 10,00/ha + 100 Stunden, ohne Index.
Gegen den Bescheid der xxx vom 9.11.2020 wurde von der Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, Beschwerde erhoben und wurde diese Beschwerde aus näher angeführten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Am 17.07.2021 fand eine weitere Vollversammlung der Agrargemeinschaft, unter anderem mit Tagesordnungspunkt 7.: „Jagdverpachtung für den Zeitraum 2021-2030“ statt.
Im Protokoll der Vollversammlung ist dazu unter anderem vermerkt:
„Aufgrund der Minderheitenbeschwerde von xxx und dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde muss die Jagd nochmals verpachtet werden. Grundlage bildet die damalige Ausschreibung vor der letzten Vollversammlung.
Das Angebot von Herrn xxx wird ausgeschieden, weil Herr xxx den Mitgliedern nicht bekannt ist. Sein wahres Gesicht hat Herr xxx mit seinem Brief vom 06.03.2021 an xxx als Bevollmächtigten der AG für die Abschussplanung 2021/2022 gezeigt. Darin droht er ihm mit zivilrechtlichen Schritten, sollte der Abschussplan zu wenig Stückzahlen enthalten. Eine bewusste Einflussnahme durch den Bevollmächtigten ist aber schon deshalb nicht möglich, weil gemäß Richtlinien der Jägerschaft vor allem vergangene Abschusszahlen heranzuziehen sind. Dieser Brief, ohne jegliche Berechtigung ausgestellt, zeigt aber was uns erwarten könnte, wenn wir an solche Partner über 10 Jahre gebunden wären. Wenn solche Anträge schon vor einer Verpachtung an die AGRAR-Gemeinschaft ergehen, könne keine seriöse Zusammenarbeit gegeben sein (siehe Anlage).
Herr xxx hat bei der außerordentlichen Vollversammlung vom 15.08.2020 nicht erwähnt, dass ihm Herr xxx bekannt sei. Außerdem hat xxx Herrn xxx Informationsmaterial über die Jagd zukommen lassen ohne dies bei der Vollversammlung zu erwähnen.
Es wurde nochmals abgestimmt.
Es gab einen mehrheitlichen Beschluss, dass die Jagdgesellschaft xxxdie Pacht bekommt.
1 Gegenstimme: xxx. (Vorbehaltlich Abklärung der Agrarbezirksbehörde) Fehlende Vollmacht für Stimmrecht wird überprüft. Im Falle, dass diese nicht Satzungskonform besteht, besteht auch kein Stimmrecht.“
….
„Begründung für die Vergabe an xxx Jäger:
Der Preis liegt bei € 10,-- pro Hektar Index gesichert und 10 unentgeltliche Schichten pro Jahr.
Die Schichten werden mit einem xxxstundenlohn von € 29,-- Netto (€ 34,80 Brutto) gerechnet, ergibt insgesamt € 15,18/Hektar, das liegt über den ortsüblichen Preis der Nachbarjagdgesellschaften von € 13,95.
Mit der Jagdgesellschaft xxx gab es in der letzten Jagdperiode immer ein gutes Übereinkommen. Der Jagdzins wurde immer pünktlich bezahlt.
Außerdem gab es nie Probleme mit der Hüttenbenützung und dem Weidevieh. Es gab auch keine verkehrstechnischen Einschränkungen für die Wegbenützung“.
Gegen diesen Beschluss erhob xxx am 22.07.2021 Minderheitsbeschwerde, welche von der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mit Bescheid vom 02.02.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
II.Angefochtener Bescheid:
In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 02.02.2022 wird ausgeführt, dass die Ausscheidung des Angebotes xxx angemessen sei, weil die Androhung, seinen Schaden bei einem zu niedrig beantragten Abschussplan zivilrechtlich geltend zu machen, gegenüber der Agrargemeinschaft erfolgt sei und liege es im Autonomiebereich der AG kein Vertragsverhältnis mit jemandem einzugehen, der ihr schon im Vorfeld eine Schadenersatzklage androhe.
Der durchschnittliche Jagdpachtzins der beiden angrenzenden Eigenjagden „xxx“ und „xxx“ betrage € 13,65.
Der Pachtzins der angrenzenden AG „xxx“ betrage € 20,--. Wenn man diese Jagd dazurechnete, würde der durchschnittliche Pachtzins € 16,82 betragen, es gäbe jedoch kein aufrechtes Anbot mehr, welches diesen Pachtpreis erreichen würde.
Die Schichten (1 Schicht = 8 Stunden) seien nunmehr durch eine Amtssachverständige bewertet worden und käme sie bei einer Verrechnung von Landwirt zu Landwirt zu € 18,-- pro Stunde, somit gesamt auf € 1.440,--(€ 2,38/ha) und bei einer gewerblichen Dienstleistung zu € 37,50 pro Stunde, insgesamt € 3.000,--(€ 4,96 ha). Da es schwierig sei, im ländlichen Bereich Arbeitskräfte zu finden, welche über Freizeit verfügten und auch seitens des xxx zur Verfügung gestellt werden könnten und eventuell auch Fahrtzeiten hinzuzurechnen wären, des Weiteren sich nicht der Obmann um Arbeitskräfte bemühen müsste, sei eine Bewertung der Arbeitsstunden, wie sie beim xxx im gewerblichen Bereich gegeben sei, in der Höhe von € 37,50 pro Arbeitsstunde gerechtfertigt.
In diesem Fall betrage das Anbot der Jagdgesellschaft xxx somit insgesamt € 14,96/ha und liege im Bereich der vorhandenen Höchstgebote xxx und xxx.
Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Arbeitsschichten nach dem aufgetriebenen Vieh zu erbringen seien, treffe nur für alljährlich vorzunehmende Verbesserungsarbeiten der Weide und für Zäunungsarbeiten zu. Die übrigen Maßnahmen, wie Errichtung und Erhaltung gemeinschaftlicher Gebäude und Anlagen, Stallgebäude, Halter/Hirtenhütte, Wasserstromversorgungsanlage sowie die Schaffung neuer Weideflächen sowie alle Arbeiten im Wald, seien jedoch auf die Anteile aufzuteilen.
III.Beschwerdevorbringen:
xxx (fortan: Beschwerdeführerin) hat mit Schriftsatz vom 02.03.2021 Beschwerde erhoben und im Ergebnis vorgebracht, dass das Schreiben des xxx nicht an die Agrargemeinschaft gerichtet gewesen sei, sondern an die Person xxx als Obmann der Jagdgesellschaft xxx und Bevollmächtigten der Agrargemeinschaft wegen des zu niedrig beantragten Abschussplanes.
Des Weiteren habe es überhaupt keinen Vollversammlungsbeschluss bezüglich des Ausscheidens des Angebotes xxx gegeben.
Die 10 angebotenen Schichten der Jagdgesellschaft xxx seien von der Agrarbehörde zu hoch bewertet worden und könne die Bewertung der Schichten nur so erfolgen, als wenn ein Agrargemeinschaftsmitglied die Schichten in der AG leiste (€ 12,00 pro Stunde).
Die Gemeinschaftskassa sei seit Jahren mehr oder weniger leer, darum wäre ein angemessener Jagdpachtschilling mehr von Nutzen (z.B. festgestellter Pachtzins der umliegenden Jagden mit € 16,82).
Alle Arbeiten, die im Agrargemeinschaftsgebiet zu leisten seien, würden durch den Generalakt und die geltenden Regulierungsbestimmungen geregelt. Die AG selbst müsse sich um keine Arbeitskräfte kümmern, dies sei Aufgabe eines jeden Anteilshabers.
IV. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 31. März 2022 übermittelte die Agrargemeinschaft, vertreten durch Obmann xxx, eine Rückäußerung zur Beschwerde und wendete unter anderem ein, dass im ersten Verfahren das Angebot von xxx ausgeschieden worden sei, weil dieser als Person weder seinem Vorgänger als Obmann, noch dem Vorstand bekannt gewesen sei.
Im Weiteren führte der Obmann aus, dass die Erfüllung der Abschusspläne der Eigenjagd der Agrargemeinschaft ab 2005/2006 in allen Jahren niedriger gewesen sei, als die Planung. Deshalb sei die behauptete zu niedrige Beantragung des Abschussplanes nicht zutreffend und sei die Klagsdrohung sehr wohl gegenüber der AG gerichtet gewesen.
Das Angebot der Jagdgesellschaft xxx hätten mehr als 95 % der Anteilseigner als angemessen beurteilt und sei die Bewertung der angebotenen Schichten mit € 3.000,-- bzw. € 4,96/ha pro Jahr im Bescheid vom 02.02.2022 ausreichend begründet und völlig nachvollziehbar. Entscheidend für die AG sei, dass diese von der Jagdgesellschaft bei der Bewirtschaftung der Waldflächen mit 10 Schichten pro Jahr maßgeblich unterstützt werde. Allein die Verfügbarkeit von Arbeitskräften sei ein zentraler Faktor.
Am 21.06.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch xxx, sowie der jagdfachliche Amtssachverständige des Landes als auch die landwirtschaftliche Amtssachverständige der xxx, xxx, teilnahmen.
Im Ergebnis kam hervor, dass es in der Vollversammlung vom 17.07.2021 weder über den Ausschluss des Angebotes xxx noch über die Ablehnung der anderen Angebote, die zudem alle in der Höhe über dem ausgewählten Angebot der Jagdgesellschaft lagen, einen Beschluss gab.
Der Obmann bzw. dessen Vertreter führten umfassend aus, wieso die von der Jagdgesellschaft angebotenen 10 Schichten (verrechnet nach xxxstunden) für die Agrargemeinschaft einen höheren Wert darstellten, als der Geldwert dieser Schichten, welcher in etwa € 5,00 mehr pro Hektar und Jahr des Jagdpachtzinses ausmache.
Laut Auskunft des Obmannes seien bisher xxxstunden nicht in Anspruch genommen worden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass von den Mitgliedern pro Jahr ca. 100 Schichten zu leisten seien, welche als Eigenleistung der Mitglieder mit € 12, -- pro Stunde und nicht mit xxxstundensätzen bewertet würden. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob die AG aus der Pacht einen Zins von € 10,-- oder € 20,-- lukriere.
Die landwirtschaftliche Amtssachverständige der belangten Behörde gab Auskunft über die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegende Berechnungsweise der Schichten.
Der jagdfachliche Amtssachverständige führte anhand einer am Bildschirm für alle Verfahrensparteien ersichtlichen Karte (Auszug aus dem Kärntner Geoinformationssystem - KAGIS, Portal der Landesforstdirektion) zunächst aus, dass im Bereich der xxx keine Wildschäden kartiert seien. Die herangezogenen Jagdgebiete lägen in der xxx und im unmittelbaren Bereich der xxx. Verglichen worden seien nur verpachtete Eigenjagdgebiete. Die Gemeindejagden seien immer billiger als die Eigenjagden.
Bezüglich des Pachtpreises seien folgende Jagdgebiete erhoben worden:
xxx mit € 12,9 pro Hektar / Jahr
xxx mit € 20,00 pro Hektar / Jahr
xxx mit € 14,4 pro Hektar / Jahr
xxx mit € 44,00 pro Hektar / Jahr
xxx mit € 8,1 pro Hektar / Jahr
Diese Eigenjagden befänden sich alle in einem Radius von ca. 3 km und betrage der Mittelwert dieser 5 verpachteten Eigenjagden € 19,88 pro Hektar.
Wenn die teuerste und die günstigste Jagd nicht berücksichtigt würden, dann betrage der Mittelwert € 15,76. Diese 3 Jagdgebiete seien im Hinblick auf die Preisgestaltung vergleichbarer.
Zur bisherigen Abschussplanerfüllung der Eigenjagd xxx führte der Amtssachverständige aus, dass in der vergangenen Jagdpachtperiode für die Eigenjagd xxx und das angrenzende Gemeindejagdgebiet xxx ein gemeinsamer Abschussplan für Schalenwild erlassen worden sei. Bis 2010 sei für die xxx ein individueller Abschussplan erlassen worden. Aufgrund des gemeinsam erlassenen Abschussplanes von 2011 bis 2020 könne keine genaue Aussage über die Erfüllung der Abschusspläne in der vergangenen Pachtperiode getroffen werden. Aus der Abschussstatistik sei jedoch ersichtlich, dass der getätigte Rehwildabschuss im Vergleichszeitraum 2000 bis 2010 mit rund 1,2 bis 1,4 Stück Rehwild gleichgeblieben sei. Der Abschuss von Rotwild sei leicht rückläufig gewesen und der Abschuss von Gamswild nahezu gleichbleibend.
Die Qualität einer Jagd werde unter anderem durch das Vorhandensein von verschiedenen Wildtierarten bestimmt. Insbesondere Gamswild, aber auch Rotwild, seien wertbestimmende Schalenwildarten. Rehwild komme in ganz Kärnten flächendeckend vor, im Gegensatz dazu komme Rotwild und Gamswild nur in bestimmten Gebieten in Kärnten vor. Aufgrund der Abschusszahlen komme in der xxx Gamswild und Rotwild vor. Als weitere wertbestimmende Arten wären noch das Birkwild und Auerwild zu erwähnen. Alle drei herangezogenen Jagden (xxx, xxx, xxx) seien in der Qualität vergleichbar. Dass man den Wert der Jagdgebiete nach Freiflächen bzw. Einstandsflächen messen könne, sei für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein zu gering beantragter Abschussplan mögliche negative Auswirkungen auf einen nachfolgenden Pächter hätte. Sollten Abschusspläne erfüllt werden und ein weiterer Bedarf an Erlegung von Schalenwild bestehen, könne auf sogenannte zusätzliche Abschüsse zurückgegriffen werden.
Die Bewertung der Jagden werde auf den Stichtag der Jagdverpachtung abgestellt. Eine allfällige Wertsicherung sei darin nicht berücksichtigt, weil eine solche für den Stichtagsvergleich nicht relevant sei. Es sei für den Sachverständigen auch nicht absehbar, für welchen Zeitraum die Jagd gepachtet werde.
Die Bewertung der Jagden richte sich immer nach Angebot und Nachfrage. Die xxx sei auch touristisch erschlossen (Abflugplatz von Paragleitern) und sei ihm die touristische Nutzung der xxx nicht bekannt.
V.Rechtsgrundlagen:
§ 51 Kärntner Flurverfassungs – Landesgesetz 1979 -K-FLG:
[…]
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
§ 85 Abs 5 K-KFLG:
Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen dieser Gründe hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere …
§ 57 Kärntner Jagdgesetz - K-JG:
Abschußplan
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.
(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).
(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
a)die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;
b)den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;
c)eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
d)eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.
(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. …
§ 1 Abs. 2 der Verwaltungssatzung
Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
§ 3 Abs. 2, 3 und 4 der Verwaltungssatzung
[…]
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten;
b) die von der Versammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse einzuhalten;
c) die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen;
d) diese Satzung und die darauf beruhenden Anordnungen der Verwaltungsorgane einzuhalten.
(3) Nicht erfüllte Sach- oder Arbeitsleistungen kann der Vorstand auf Kosten und Gefahr der Säumigen vornehmen oder in Geldleistungen umwandeln.
(4) Kommen Mitglieder wiederholt ihrer Leistungsverpflichtung nicht nach, können sie durch den Vorstand von den gemeinschaftlichen Nutzungen ausgeschlossen werden, bis die rückständigen Leistungen erbracht sind. Der Vorstand ist ermächtigt, während dieses Ausschlusses die dem säumigen Mitglied gebührenden Nutzungen zu verwerten oder zu vergeben und die dadurch erzielten Einnahmen zur Abdeckung des Rückstands zu verwenden.
[…]
§ 7 Abs. 3 der Verwaltungssatzung
[…]
(3) Die Agrargemeinschaft hat ein Protokoll zu führen, in welches insbesondere einzutragen sind:
a)Ort und Datum der Vollversammlung
b)Tagesordnung;
c)Anwesende, Bevollmächtigte und Abwesende;
d)Beschlüsse im Wortlaut unter genauer Angabe des Abstimmungsergebnisses;
Gegenstimmen sind dabei namentlich anzuführen.
Die während der Vollversammlung verfasste Niederschrift ist binnen zwei Wochen in das Protokoll zu übertragen. Die Richtigkeit der Übertragung ist vom Obmann, vom Schriftführer und den übrigen Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.
[…]
§ 8 Abs. 1 der Verwaltungssatzung
Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.
§ 3 des Regelungsplanes
3.2. Pro aufgetriebenem GVE (bezogen auf 135 GVE und die 2 GVE der Liegenschaft vlg. Mar) ist eine Arbeitsleistung zu erbringen. Das Ausmaß dieser Arbeitsleistung (Schichtenanzahl) wird jährlich vom Wirtschaftsausschuss bestimmt. Eine Schicht umfasst 8 Arbeitsstunden.
3.4. Die Errichtung und Erhaltung (Arbeitsleistung) der Zäune erfolgt über die im Punkt 3.2. festgelegte Schichtenleistung. Der Materialaufwand zur Zaunerrichtung und Erhaltung (sämtliche Zaunanlagen der Agrargemeinschaft) wird von der gesamten Gemeinschaft getragen.
4. Erhaltung der Baulichkeit und Anlagen:
4.1. Die Vollversammlung beschließt die zur Erhaltung und Errichtung der gemeinschaftlichen Gebäude und Anlagen (Stallgebäude, Halter/Hirtenhütte, Wasser-und Stromversorgungsanlagen usw.) sowie die für gemeinschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schaffung neuer Weideflächen) vorzunehmenden Arbeiten.
4.2. Für die Errichtung und Erhaltung von Baulichkeiten und alle nicht den Weidebetrieb umfassenden Anlagen sind alle Agrargemeinschaftsmitglieder verantwortlich. Das Ausmaß der zu erbringenden Leistung eines Mitgliedes ist anteilsabhängig.
Jagd
Die agrargemeinschaftliche Eigenjagd ist im Wege der freihändigen Verpachtung durch die Vollversammlung zu vergeben.
VI.Feststellungen:
Die AG Nachbarschaft xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Maßgeblich ist der Regelungsplan vom 09.03.2016, Zahl: xxx. Die Agrargemeinschaft verfügt über 31 Mitglieder mit insgesamt 675 Anteilen; die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, die als Stammsitzliegenschaft mit 33 Anteilen an der AG beanteilt ist.
Der Obmann der Jagdgesellschaft xxx, xxx, ist nicht Mitglied der AG.
Die Jagdgesellschaft xxx war auch in der Jagdpachtperiode 2011 bis 2020 Pächterin der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd im Ausmaß von 605 ha. Der Pachtzins betrug € 8,75/ha wertgesichert.
Am 15.08.2020 fand im Gegenstand die erste Vollversammlung statt und wurde der Beschluss der Vollversammlung über die Vergabe der Eigenjagd an die Jagdgesellschaft xxx zu einem Preis von € 10,-- pro ha und Jahr plus 10 unentgeltlichen Schichten von der belangten Behörde behoben, weil der gebotene Pachtzins deutlich unter dem ortsüblichen lag.
Im Zuge der weiteren Vollversammlung der AG am 17.07.2021 erfolgte wiederum im Wege der freihändigen Vergabe und auf Grundlage der Ausschreibung vor der letzten Vollversammlung am 15.08.2020 unter Tagesordnungspunkt 7. die Beschlussfassung zur Jagdverpachtung der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd im Ausmaß von 605 ha an die Jagdgesellschaft xxx für € 10,--ha/Jahr, indexiert, plus 10 Schichten pro Jahr.
Die angebotenen Schichten wurden mit einem xxxstundenlohn von € 29,00 Netto (€ 34,00 Brutto) gerechnet, was laut Vollversammlung € 15,18/ha ergab.
Das schriftliche Anbot der Jagdgesellschaft xxx vom Jänner 2020 enthielt noch handschriftlich vermerkt einen Betrag von € 9,--plus 2 Schichten und wurde dieses offensichtlich nach der Anbotslegung nachgebessert. Allen anderen Anbietern wurde keine Möglichkeit eingeräumt, ihr Angebot nachzubessern.
Das Anbot xxx (€ 19,50 ha/Jahr) wurde wie bereits in der Vollversammlung am 15.08.2020 ausgeschieden, jedoch ohne förmlichen Beschluss, genauso wenig wurde über die übrigen Anbote (xxx: € 17,00/ha plus Hüttenrenovierung, xxx: € 15,00/ha ohne Index, xxx: € 15,00/ha plus Index, xxx: € 11,00/ha ohne Index, 3 Jäger aus der Steiermark: € 10,00/ha + 100 Stunden, ohne Index) ein Beschluss gefasst.
Der ortsübliche Jagdpachtzins beträgt als Mittelwert von drei an die gegenständliche Eigenjagd angrenzenden vergleichbaren verpachteten Eigenjagden € 15,76 pro ha und Jahr.
Zwischen der ersten und der zweiten Vollversammlung wendete sich Anbotleger xxx mit Schriftsatz vom 06.03.2021 an den Jagdverwalter der Eigenjagd und teilte ihm mit, zivilrechtliche Schritte im Fall einer unverhältnismäßig niedrigen Anzahl an beantragten Abschüssen erheben zu wollen, wenn er als Pächter zum Zuge komme und einen finanziellen Schaden erleiden würde.
Einkünfte lukriert die Agrargemeinschaft aus Holzerlösen, Einkünften für Zinsvieh auf der Alm sowie aus der Jagdpacht. Die Holzerlöse schwanken je nach Schlägerungsumfang, bei den Jagdpachterlösen handelt es sich um eine stetige Einnahmequelle. Die AG hat keine Schulden, sondern verfügt über ein Guthaben in der Höhe von derzeit rund € 60.000,--, welches für eine geplante Wegsanierung gebraucht wird.
In der AG besteht laut Beschluss des Wirtschaftsausschusses für Mitglieder die Verpflichtung, pro aufgetriebener GVE eine halbe Schicht (= 4 Stunden á € 12,00) zu leisten oder einen Strafbetrag in der Höhe von € 60,00 zu bezahlen. Dem Hirten wird für Zusatzleistungen die Stunde mit € 12,00 abgegolten. Der Mindestlohn für Arbeitnehmer laut Kollektivvertrag beträgt € 10,00.
Die xxxsätze betragen bei Leistungen von Landwirt zu Landwirt € 18,00, pauschaliert, pro Stunde, wobei die AG als Landwirt gilt. Wenn ein Nichtlandwirt zum Einsatz kommt, dann werden pro Stunde € 37,50 plus eventuelle Anfahrtskosten verrechnet.
Bis dato gab es für die AG noch keine xxxeinsätze.
VII.Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere auf den darin enthaltenen Regelungsplan vom 09.03.2016 und das Protokoll der Vollversammlung vom 17.07.2021 (bzw. vom 15.08.2020) sowie auf das Beschwerdevorbringen und die Rückäußerung des Obmannes der AG vom 01.04.2022 zur Beschwerde, vor allem aber auf das Ergebnis der am 21.06.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.
VIII.Rechtliche Beurteilung:
Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Es handelt sich um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung. Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt und die Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH Ra 2018/07/0351). Beim Beschlussgegenstand muss es sich um eine Angelegenheit handeln, bei der die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaft in seinen Rechten verletzt wird. Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Zweckes weitgehend autonom (VwGH 2005/07/0036).
Da sich aus § 51 K-FLG keine inhaltlichen Kriterien als Beurteilungsmaßstab ergeben, sind diese aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zu erschließen. So nennt § 85 Abs. 5 leg. cit als Beispiele für wirtschaftliche Gründe für die amtswegige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte unter anderem das Vorliegen einer unzweckmäßigen Bewirtschaftung wie auch einer der Ertragsfähigkeit nicht angepassten Nutzung. Ferner ist etwa im § 96 Abs. 1 lit. a) leg cit. („Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte“) als Regelungszweck der Zweck „der Sicherung einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Erreichung einer pfleglichen Behandlung und der Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit“ dieser Grundstücke genannt.
Aus diesen Regelungen geht somit hervor, dass das Kärntner Flurverfassungsgesetz das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung, welche auch einer nachhaltigen Bewirtschaftung gleichzusetzen ist, und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor Augen hat, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides heranzuziehen sind. Die für die Agrargemeinschaft bestehende Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß bzw. nachhaltig zu bewirtschaften, hat nun keine andere Bedeutung als dass diese Bewirtschaftung (auch) zweckmäßig sein muss (vgl. VwGH 2001/07/0180, mwN).
Die aus dem Kärntner Flurverfassungsgesetz ableitbare Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens setzt jedoch im Falle der Verpachtung einer Eigenjagd voraus, dass das Verfahren, welches schließlich zur Beschlussfassung über die Vergabe der Eigenjagd im zuständigen Organ einer Agrargemeinschaft führt, so gestaltet ist, dass damit eine der Ertragsfähigkeit angepasste Nutzung der Jagd mit dem Ziel der Stärkung des gemeinschaftlichen Vermögens erzielt wird.
Dies erfordert unter anderem auch, dass einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht wird, ein entsprechendes Angebot für die Jagdpacht an die Agrargemeinschaft zu legen.
Im Gegenstand lagen zwar mehrere Anbote vor, es wurde über die übrigen Angebote jedoch kein Beschluss gefasst und es wurde ihnen auch keine Nachbesserungsmöglichkeit – wie der zum Zug gekommenen Jagdgesellschaft – geboten.
Die Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd ist ein Bereich, in dem der Verwaltungsgerichtshof häufig eine inhaltliche Kontrolle von Beschlüssen vorgenommen hat. Dadurch gibt es dazu eine gefestigte Rechtsprechung. Die AG hat grundsätzlich (aufgrund des Gebotes der an die Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung) an den Bestbieter zu vergeben (VwGH 97/07/0018). Wenn die Angebote differieren, besteht eine Begründungspflicht. Der Verweis auf die Autonomie der AG reicht dabei nicht aus. Als Begründung sind in der jeweiligen Person des Pächters gelegene Gründe, wie z.B. Zuverlässigkeit oder gute Erfahrungen denkbar. Der zu erwartende Pachtzins muss allerdings zumindest ortsüblich sein, um dem Gebot der der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung nach § 85 K-FLG zu entsprechen (VwGH 2009/07/0105). Auch bei freihändiger Vergabe sollte mehreren Bietern die Möglichkeit geboten werden, Angebote zu stellen.
Vor diesem Hintergrund ist nun zu erwägen, ob durch die gegenständlich beschlossene Jagdverpachtung die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche bzw. nachhaltige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens berücksichtigt wurde.
Bei festgestellter Beeinträchtigung der bestmöglichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens durch die gegenständliche Jagdverpachtung wäre die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihren subjektiv-öffentlichen Mitgliedschaftsrechten verletzt.
Soweit ersichtlich, ist der von der Jagdgesellschaft xxx gebotene Pachtzins deutlich niedriger als der ortsübliche Pachtzins und auch niedriger als die übrigen gestellten Anbote, über welche in der Vollversammlung vom 17.07.2021 nicht extra abgestimmt wurde. Es wurden von der Jagdgesellschaft xxx zwar zusätzlich Schichten angeboten, jedoch gibt es unterschiedliche Bewertungen dieses Zusatzangebotes zum Jagdpachtzins.
Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde den gleichen von der Jagdgesellschaft xxx gebotenen Pachtzins von € 10,-- pro ha/Jahr samt Schichtenleistung von 10 Stunden pro Jahr im (damals festgestellten) Wert von € 1.000,-- noch als deutlich unter dem ortsüblichen liegend angesehen, wodurch die gebotene bestmögliche Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens laut belangter Behörde nicht erreicht wurde. Nun soll jedoch der gebotene Pachtzins aufgrund neuer Berechnungsweise der Schichten auf Basis von xxxstundensätzen ortsüblich sein, da der neu berechnete Geldwert der jährlichen Schichten (€ 3000,--) offensichtlich als Pachtzins anerkannt wurde.
Jedenfalls sind die von der Jagdgesellschaft xxx angebotenen Schichtenleistungen, welche von der AG und der belangten Behörde als Teil des Pachtzinses angesehen werden, dahin zu hinterfragen, worin hier der Vorteil für die AG liegt, zumal nach dem geltenden Regelungsplan die über Weidebelange hinausgehenden Schichten von den Mitgliedern anteilsabhängig zu erbringen oder auf sie umzulegen sind. Bei einem adäquaten Pachtzins kann sich die AG bei Bedarf die Leistungserbringer aussuchen und ist es nicht nachvollziehbar, wieso die AG auf ein Drittel des Pachtzinses (zumindest gebotener Pachtzins plus € 3.000,-- als Wert der angebotenen Schichten, also insgesamt zumindest € 14,96 pro ha/Jahr) verzichtet und die Auswahl der Erbringer der Schichten aus der Hand gibt.
Bei Zusatzangeboten (wie hier Schichtenleistung) muss schon der angebotene Jagdpachtzins in Euro pro Hektar und Jahr - gemessen an vergleichbaren angrenzenden Eigenjagden - zumindest ortsüblich sein, was jedoch im Gegenstand offensichtlich nicht der Fall ist.
Des Weiteren hat die belangte Behörde darüber hinaus die Zuverlässigkeit und die guten bisherigen Erfahrungen mit der nunmehrigen Pächterin hervorgehoben und die Annahme der AG, dass der unterlegene Höchstbieter seinen Schaden bei einem zu niedrig beantragten Abschussplan zivilrechtlich gegenüber der AG geltend machen würde, bestätigt. Daher liege es im Autonomiebereich der AG, kein Vertragsverhältnis mit jemandem einzugehen, der ihr schon im Vorfeld eine Schadenersatzklage androhe und sei deshalb nach Auffassung der belangten Behörde das Ausscheiden des Anbotes xxx angemessen.
Nach Ausweis der Akten richtet sich die Ankündigung einer zivilrechtlichen Schadloshaltung im Brief des xxx vom 06.03.2021 aber eindeutig an xxx als Jagdausübungsberechtigtem und Obmann der Jagdgesellschaft xxx im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 K-JG. Außerdem würde die zivilrechtliche Geltendmachung erst bei Vergabe an xxx und bei bewusst zu niedriger Beantragung des Abschussplanes sowie bei einem dadurch für ihn entstandenen Schaden vorgenommen werden.
Daher wird das Argument der belangten Behörde, dass der Inhalt des Schreibens vom 06.03.2021 so schwer wiege, dass nicht davon ausgegangen werde, dass es sich bei xxx um den Bestbieter handle und daher die Ausscheidung des Angebotes durch die AG in ihrem Autonomiebereich liege, nicht geteilt. Abgesehen davon, dass kein Beschluss über das Anbot gefasst wurde, kann auch der Brief des Höchstbieters xxx vom 06.03.2021 kein Ausschließungsgrund sein.
Erfolgt der Zuschlag bei der Vergabe nicht an den Höchstbieter, sondern an einen anderen Bieter zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins, so müssen die Umstände offengelegt werden, aus welchen Gründen diesem Gebot dennoch der Vorzug zu geben ist und wieso die Agrargemeinschaft trotzdem ihrer Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften, nachgekommen ist. Ein Verweis auf die Autonomie der Gemeinschaft reicht keinesfalls aus (vgl. VwGH 2012/07/0183).
Fazit:
In der Vollversammlung vom 17.07.2021 gab es keinen Beschluss über die sonstigen eingebrachten Angebote, weder über den Ausschluss des Angebotes xxx noch über die Ablehnung der anderen Angebote, die zudem alle in der Höhe über dem ausgewählten Angebot der Jagdgesellschaft liegen, einige sogar in der Höhe des ortsüblichen für Eigenjagden von rund € 16,-- pro Hektar und Jahr.
Des Weiteren ist der Ausschluss des Angebotes xxx, wie von der Agrargemeinschaft begründet (keine Bekanntheit des Angebotslegers, Inhalt des Schreibens vom 06.03.2021) inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Schließlich wäre es im Zusammenhang mit der Bewertung der Schichten naheliegend, den Wert von € 10,00 (Mindestlohn für Arbeitnehmer laut KV) oder den Wert von € 12,00 (Eigenleistung, Bezahlung des Hirten) oder den Wert von € 18,00 (Landwirt an Landwirt – Tarif des xxx) heranzuziehen, nicht den höchsten Tarif des xxx, zumal dieser bislang lediglich fiktiv ist, weil von der AG noch nie eine Arbeitsleistung über den xxx abgerufen wurde.
Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Im weiteren Verfahren wird daher die Agrargemeinschaft unter Beachtung des satzungsgemäßen Auftrags der nachhaltigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens nicht nur das Anbot der Jagdgesellschaft xxx in einer neu einzuberufenden Vollversammlung inhaltlich zu behandeln haben, sondern auch die übrigen vor der Vollversammlung am 15.08.2020 gestellten, und auch über jedes einzelne Anbot einen gesonderten Beschluss zu fassen haben.
Des Weiteren hat bei mehreren gleichlautenden Zinsanboten, welche sich jedenfalls am ortsüblichen zu orientieren haben, bei Zuschlag an einen von diesen eine plausible Begründung zu erfolgen.
Bei Ablehnung des gegenständlichen Höchstgebotes muss jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig begründet werden, warum nicht das Höchstgebot den Zuschlag bekommt, zumal die bisherige Begründung für dessen „Ausscheiden“ nicht zu überzeugen vermochte.
IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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