LVwG K KLVwG-928/2/2022

KLVwG-928/2/2022Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2022

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Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Antragsausdehnung, Sonderzahlungen, Ablauf der Frist, erloschener Anspruch, vollinhaltliche Stattgabe, Verletzung subjektiver Rechte

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-928/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.928.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.04.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2022, Ra 2021/09/0247-7, wird die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit E-Mail vom 21.12.2020 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag des Arbeitgebers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bei der belangten Behörde gestellt. Diese Forderung belief sich auf € 1.860,06. Der Absonderungsbescheid datiert mit 18.11.2020, Zahl: xxx, und ist diesem zu entnehmen, dass Herr xxx, geb. am xxx, an seinem Wohnort in xxx, xxx, aufgrund der Tatsache, dass er auf Covid-2019 (SARS-CoV-2) positiv getestet wurde, abgesondert wurde.

Mit E-Mail vom 05.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde das „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Verfügung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für selbstständig Erwerbstätige“ welches vom Land Kärnten auf der Homepage zur Verfügung gestellt worden war.

In diesem Formular ist ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € 1.606,24 berechnet.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der Absonderung des xxx in der Höhe von € 1.606,24 zuerkannt.

Mit E-Mail vom 18.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2021 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Wesentlichen führt sie darin aus, dass bei der Vergütung des Verdienstentganges Sonderzahlungen zu berücksichtigen wären. Dies sei bei der Berechnung durch die belangte Behörde nicht geschehen.

Mit Schreiben vom 26.05.2021, eingelangt 01.06.2021, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Schreiben vom 12.07.2021 ersuchte das Gericht die Beschwerdeführerin um Aufklärung dahingehend, warum von ihr mit E-Mail vom 21.12.2020 eine Vergütung von € 1.860,06 und mit dem Antragsformular eine Vergütung in Höhe von € 1606,24 beantragt wurde.

Mit Schreiben vom 29.07.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin ein neues Berechnungsblatt betreffend des Verdienstentganges. Diese Berechnung ergab nunmehr einen Verdienstentgang in der Höhe von € 1.979,54. Sie begründet die Differenz mit den zu berücksichtigenden Sonderzahlungen.

Im Akt der belangten Behörde findet sich neben den genannten Unterlagen auch eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für November 2020 des xxx.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.08.2021, Zahl: KLVwG-965/4/2021, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2021, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Dagegen brachte die belangte Behörde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.

Dieser hob daraufhin mit Erkenntnis vom 17. Mai 2022, Ra 2021/09/0247-7, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.08.2021, Zahl: KLVwG965/4/2021, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Begründung des Erkenntnisses ist Folgendes zu entnehmen:

„Die Amtsrevision macht zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit von Beschwerden bei vollinhaltlicher Stattgabe des Antrages geltend. Damit erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch begründet:

Voranzustellen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr Beschwerde) voraussetzt, dass der Berufungswerber (Beschwerdeführer) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/02/0246, mwN).

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Antrag der mitbeteiligten Partei durch den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen wurde oder ob die mitbeteiligte Partei durch diesen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt werden konnte, ist entscheidend, was Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags war.

Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2021/03/0331, mwN).

Weiters ist zu beachten, dass gemäß § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005).

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch, wie im vorliegenden Fall, befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. abermals VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005, mwN)

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche der mitbeteiligten Partei mit Ende der Absonderung des Dienstnehmers am 26. November 2020 zu laufen. Die Frist endet daher am 26. Februar 2021.

Im Antrag vom 21. Dezember 2020 machte die mitbeteiligte Partei einen Vergütungsanspruch in der Höhe von € 1.860,06 geltend. Mit dem am 5. Februar 2021 bei der belangten Behörde eingegangenen „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für unselbstständig Erwerbstätige" samt ausgefülltem Berechnungsblatt wurde hingegen ein Vergütungsanspruch in der Höhe von € 1.606,24 geltend gemacht. Das beiliegende Berechnungsblatt für den Verdienstentgang weist unter dem Punkt „aliquote Sonderzahlungen für den AbrZR" keine Angabe auf. Im Beschwerdeverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die unterschiedliche Höhe der geltend gemachten Vergütungsansprüche zu erklären, mit Schreiben vom 29. Juli 2021 eine Stellungnahme samt neu ausgefülltem Berechnungsblatt, in der sie ausführt, dass aufgrund dessen, dass bei der Berechnung der Sonderzahlungsanteil und die Diäten nicht berücksichtigt worden seien, sich ein neuerrechneter Betrag von € 1.979,54 ergebe. Bei der Berechnung ging die mitbeteiligte Partei - so wie im Berechnungsblatt - weiterhin von einem Bruttogehalt von € 5.125 aus.

Mit dem am 5. Februar 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Erhebungsformular samt Berechnungsblatt schränkte die mitbeteiligte Partei ihren ursprünglichen Antrag vom 21. Dezember 2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs von € 1.860,06 auf € 1.606,24 ein. Weder im ursprünglichen Antrag noch im übermittelten Ergebungsformular findet sich einen Hinweis darauf, dass die mitbeteiligte Partei auch die Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen beantragt. Erstmals werden diese in der Beschwerde vom 18. Mai 2021 und mit Schreiben vom 29. Juli 2021 angesprochen. Die Ausdehnung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs erfolgte damit nach Ende der Frist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG (26. Februar 2021) und ist daher jedenfalls unzulässig (vgl. dazu bereits VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Der behördliche Zuspruch eines Vergütungsanspruchs in der Höhe von € 1.606,24 ist damit aber als vollinhaltliche Stattgabe des Antrages zu sehen, durch den die mitbeteiligte Partei nicht in subjektiven Rechten verletzt werden konnte.“

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes.

II.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 (EpiG), lautet auszugsweise:

"Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 39911974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-Co V-2 § 49

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-Co V -2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 62/2020 neu zu laufen."

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 17. Mai 2022 wird zur Beschwerde der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie mit dem am 5. Februar 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Erhebungsformular samt Berechnungsblatt ihren ursprünglichen Antrag vom 21. Dezember 2020 auf Vergütung des Verdienstentganges von € 1.860,06 auf € 1.606,24 eingeschränkt hat. Weder im ursprünglichen Antrag noch im übermittelten Erhebungsformular finden sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin auch die Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen beantragt hat.

Erstmals werden diese in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 18.05.2021 und mit Schreiben vom 29.07.2021 angesprochen.

Die Ausdehnung des geltend gemachten Vergütungsanspruches erfolgte damit nach Ende der dafür gesetzlich normierten Frist (26. Februar 2021). Diese Ausdehnung war daher unzulässig.

Der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.04.2021, Zahl: xxx, getätigte Zuspruch eines Vergütungsanspruches in der Höhe von € 1.606,24 stellt somit eine vollinhaltliche Stattgabe des mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.02.2021 eingeschränkten Antrages dar und ist daher ihre Beschwerde abzuweisen, zumal aufgrund der vollinhaltlichen Stattgabe des Antrages sie nicht in subjektiven Rechten verletzt wurde.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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