LVwG K KLVwG-828/2/2022

KLVwG-828/2/2022Tribunal Administrativo Regional23 de mai. de 2022

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Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Vorschreibung, Ferienhaus, gewerbliche Beherbergung, Gesamtbetrachtung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-828/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.828.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der xxxgemeinde xxx vom 06.12.2021, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2016 bis 2020, den

B E S C H L U S S

I.Gemäß § 278 Abs. 1 BAO wird der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Nationalparkgemeinde xxx vom 06.12.2021, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Berghütte auf der Parzelle xxx, KG xxx.

Die Hütte ist derart eingerichtet, dass sie für Wohnzwecke grundsätzlich geeignet ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das gegenständliche Objekt touristischen Zwecken dient und saisonal an Feriengäste vermietet wird. Es liege daher aus seiner Sicht eine Ausnahme nach § 3 K-ZWAG vor.

Dieses Vorbringen verneint die belangte Behörde und bezieht sich dabei auf einen GISA Gewerbeinformationssystem Austria - Ausdruck, welchem zu entnehmen ist, dass die Suchanfrage der belangten Behörde kein Ergebnis brachte. Weitere, etwaig in der Gemeinde selbst aufliegende Beweismittel für eine gewerbliche Beherbergung von Gästen wurden nicht erhoben oder verwertet.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vor, dass er in den gegenständlichen Kalenderjahren 2016 bis 2020 Gästeübernachtungen verzeichnet und ordnungsgemäß der Meldebehörde der Gemeinde xxx gemeldet hat. Ebenso hätte er den vorgeschriebenen Betrag an Ortstaxe sowie die Nächtigungstaxe entrichtet.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und die darin vorhandenen Belege und Beweise.

II.Rechtsgrundlagen:

§ 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

§ 2 K-ZWAG Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 3 K-ZWAG Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere

a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, und

h) Wohnwägen.

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

§ 278 Bundesabgabenordnung - BAO

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich festzuhalten, dass das hier zu beurteilende Ferienhaus im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Es ist offenbar zur Nutzung als Wohnung geeignet, was die im Akt aufliegenden Bilder bestätigen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Almhütte an Gäste vermietet und daher die Ausnahme des § 3 K-ZWAG heranzuziehen sei.

Die Abgabenbehörde I. Instanz bzw. die belangte Behörde geht ausschließlich auf Basis einer Abfrage bei der Gewerbebehörde davon aus, dass keine gewerbliche Beherbergung von Gästen durch den Beschwerdeführer vorgenommen wird.

Weder die Abgabenbehörde I. Instanz noch die belangte Behörde haben weitere Ermittlungen dahingehend getätigt, ob nicht auch andere Faktoren auf eine gewerbliche Beherbergung von Gästen schließen lassen. Es wurden somit in den Behördenverfahren keine ergänzenden tauglichen Ermittlungstätigkeiten durchgeführt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes iSd § 111 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten. Demnach ist neben Kriterien, wie etwa den Gegenstand des Vertrages, der Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen wie etwa die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, dass – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (vgl. VwGH 12.07.2012, 2011/06/0059 bis 0060; 23.06.2010, 2008/06/0200; 15.09.1992, 91/04/0041).

Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es demnach nicht allein auf die gleichzeitige Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstelle (VwGH 20.10.1992, 91/04/0216).

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2019, Ra 2018/04/0144, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die vorhin zitierte Judikatur. Dem Erkenntnis vom 27.02.2019 lag eine Sachverhaltsermittlung der Behörde zu Grunde, wonach ein Vermieter in einem Ferienappartement z.B. Bettwäsche, Handtücher, WLAN-Zugang, Geschirr, bereitgehalten hat, und auch das Appartement auf diversen Internetportalen beworben hat. Dieser Vermieter wies auch keine Eintragung im Gewerberegister auf.

Es wird somit im fortzuführenden Verfahren von der belangten Behörde zu prüfen sein, ob, unabhängig vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung, eine tatsächliche gewerbliche Beherbergung im gegenständlichen Fall vorliegt. Dabei können nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgende Indizien für eine gewerbliche Beherbergung von Gästen sprechen:

Erbringung von Dienstleistungen (Verpflegungsleistungen, Reinigung, Fernmeldedienstleistungen, Versicherung, Handtücher, Bettwäsche)

Gemeinschaftseinrichtungen (Fernsehraum, Sauna, Hallenbad, Fitnessraum)

Meldepflicht des Beherbergungsgebers nach § 5 Meldegesetz

Werbung für Ferienwohnung samt Dienstleistungen

Es wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten festgehalten, dass eine bloße Eingabe des Namens des Beschwerdeführers und xxx in der Suchmaschine Google ergeben hat, dass auf der Homepage der Gemeinde xxx selbst das gegenständliche Almhaus unter der Bezeichnung „xxx“ mit der Adresse xxx, xxx, als zur Vermietung stehendes Objekt angeführt ist. Jedenfalls sind die Bilder des Almhauses mit denen im vorliegenden Akt ident.

Allerdings stimmt die von der belangten Behörde angeführte Adresse „xxx“ nicht mit der auf der Homepage der Gemeinde stehenden Adresse überein. Es kann somit vom erkennenden Gericht nicht definitiv festgestellt werde, ob es sich um ein und dieselbe Hütte handelt. Anhand der Bilder müsste dies jedoch so sein. Auch dies wäre im fortzuführenden Verfahren zu klären.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO liegt die Aufhebung unter Zurückverweisung im Ermessen des Gerichtes. Zu dieser Ermessensübung ist festzuhalten, dass es die Anordnungen des Gesetzgebers hinsichtlich eines Gerichtsverfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. bzw. II. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens zum Gericht käme und die Einrichtung des Gerichtes damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, anstatt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmalig den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen.

So ist eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht im hier gegenständlichen Fall eine Anwendung des § 278 Abs. 1 BAO als gerechtfertigt an, zumal der Homepage der Gemeinde selbst zu entnehmen ist, dass ein Objekt des Beschwerdeführers zumindest der Vermietung als Almhütte dient. Ob dies mit dem gegenständlichen Objekt übereinstimmt, wird zu klären sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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