LVwG K KLVwG-662/7/2022

KLVwG-662/7/2022Tribunal Administrativo Regional23 de mai. de 2022

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Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, notwendige Voraussetzung, behördliche Absonderung, telefonischer Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-662/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.662.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Prokurist der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 19.01.2022, Zahl: xxx, wegen Ersatz der Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2022, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 beantragte die xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) gemäß § 32 EpiG Ersatz für die Vergütung des Verdienstentganges der Arbeitnehmerin xxx für den Zeitraum 24.03.2020 bis 29.03.2020. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass im gegenständlichen Fall kein Absonderungsbescheid für die Arbeitnehmerin vorliege. Die belangte Behörde wies – nach Gewährung von Parteiengehör – mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.01.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass betreffend die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin kein Absonderungsbescheid im Sinne der §§ 7 oder 17 EpiG seitens der belangten Behörde erlassen worden sei und Ansprüche ausschließlich an die Rechtsform des Bescheides anknüpfen können. Lediglich ein Bescheid sei Grundlage dafür, dem Rechtsunterworfenen Pflichten aufzuerlegen und Sanktionen zu ergreifen. Bei der in § 32 Abs. 1 EpiG vorgenommenen Aufzählung der Fälle, in welchen eine Vergütung zu leisten sei, handle es sich um eine taxative und bestehe gegenständlich ein Vergütungsanspruch nicht.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2022 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.02.2022. In dieser bringt sie zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe die Rechtslage verfehlt beurteilt, weil weder die §§ 7 und 17 EpiG noch die §§ 32 und 33 EpiG vorschreiben würden, dass eine Absonderung mittels Bescheid zu erfolgen habe. Eine (faktische) Anhaltung nach § 7 Abs. 1a EpiG könne entweder als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder als schlichte Vollziehung eines zuvor ergangenen Bescheides qualifiziert werden. Im Gegenstand seien die Voraussetzungen für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfüllt und liege eine Absonderung im Sinne der §§ 7 und 17 EpiG vor. Der Umstand, dass die belangte Behörde keinen schriftlichen Absonderungsbescheid erlassen habe, könne nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Es liege eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Eigentumsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes vor. Die Behörde habe § 32 EpiG einen verfassungswidrigen Inhalt insofern unterstellt, als sie unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes davon ausgegangen sei, dass die telefonisch angeordnete Quarantäne keine Absonderung im Sinne des § 7 EpiG sei und folglich kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG bestehe. Es könne nicht im Sinne der Verfassung sein, dass ein Entschädigungsanspruch eines Unternehmens ausschließlich vom Gutdünken einer Behörde abhängig sei, welche die Wahl der Mittel für eine gleiche Wirkung dergestalt vornehmen könne, dass ein Unternehmen willkürlich um die zustehende Leistung gebracht werde – einfach durch Nichtausstellen eines Bescheides beziehungsweise Verfügung einer AuvBZ.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.04.2022 wurde die belangte Behörde aufgefordert, Aufzeichnungen (Niederschriften, Aktenvermerke) zu einer angeordneten Quarantäne betreffend die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht zu übermitteln. Mit Schreiben vom 22.04.2022 übermittelte die belangte Behörde Unterlagen zur Meldung des Corona-Verdachtsfalles, Erhebungen der Amtsärztin sowie das Ergebnis der PCR-Testung betreffend die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin vom 27.03.2020.

Am 10.05.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die Zeugin xxx (Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin) sowie die Amtsärztin des Magistrates xxx xxx zum Sachverhalt einvernommen wurden.

b.Feststellungen

xxx war im fallbezogen relevanten Zeitraum von 24.03.2020 und 29.03.2020 Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin. Am 23.03.2020 hat die Hausärztin der Arbeitnehmerin dem Gesundheitsamt der belangten Behörde den COVID-19 Verdachtsfall gemeldet. Die Amtsärztin hat mit der Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin am 24.03.2020 telefoniert und dieser mitgeteilt, dass sie zuhause bleiben soll und innerhalb von 48 Stunden eine SMS mit der Bekanntgabe für eine PCR-Testung erhalten wird. Das Ergebnis der PCR-Testung ist am 28.03.2020 bei der belangten Behörde eingetroffen und wurde die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin wiederrum von derselben Amtsärztin telefonisch kontaktiert. Der Arbeitnehmerin wurde sodann das negative Testergebnis und die Beendigung der Quarantäne mitgeteilt.

Die Amtsärztin ist mit der Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin zwei Mal im telefonischen Kontakt gestanden, eine Intervention an Ort und Stelle bei der Beschwerdeführerin hat durch diese nicht stattgefunden.

Ein mündlicher Bescheid wurde im Anlassfall nicht verkündet, auch erfolgte keine niederschriftliche Beurteilung eines derartigen mündlich verkündeten Bescheides. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt lag im Gegenstand nicht vor.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 10.05.2022 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme der Zeugin xxx und Amtsärztin xxx).

Es steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit, dass im Hinblick auf die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin kein Absonderungsbescheid der Gesundheitsbehörde ergangen ist. Aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeuginnen, ergibt sich, dass die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde informiert worden ist, dass sie zuhause bleiben und auf eine SMS für einen Termin einer PCR-Testung warten soll. Glaubwürdig und nachvollziehbar hat die Zeugin Amtsärztin xxx angegeben, dass sie mit der Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin im telefonischen Kontakt gestanden ist, eine Absonderung an Ort und Stelle bei der Beschwerdeführerin hat durch diese nicht stattgefunden. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 22.04.2022 angegeben, dass eine Absonderung im Zeitraum von 24.03.2022 und 28.03.2022 zwar nicht bestritten wird, jedoch hat dazu die Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Gegenstand zu keiner formgültigen Absonderung gekommen ist, weil dafür die formalen Voraussetzungen nicht vorlagen, es fehlte zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt insbesondere auch an einer rechtlichen Grundlage für einen telefonischen Bescheid.

III. Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]

Gemäß § 17 Abs. 1 EpiG können Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigenpflichtigen Krankheit anzusehen sind, einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden.

§ 32 EpiG lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Gemäß § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.

b.Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin stützt den Antrag auf Ersatz der Vergütung des Verdienstentganges auf § 32 EpiG. Ein auf diese Bestimmung gestützter Ersatzanspruch setzt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut voraus, dass durch eine der in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführten Maßnahmen ein Verdienstentgang eingetreten ist (VwGH 26.03.2021, Ra 2021/09/0015), etwa durch eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG). Eine derartige Absonderung müsste mittels Bescheid erfolgen (§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG stellt auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen ab; nicht im Weg einer Verordnung: keine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches aufgrund von „generellen Quarantäneanordnungen“, VwGH 08.06.2021, Ra 2021/09/0091). Fallbezogen wurde ein Absonderungsbescheid gemäß §§ 7 oder 17 EpiG weder schriftlich erlassen, noch – den Fall einer mündlichen Verkündung vorausgesetzt – niederschriftlich beurkundet (vgl. VwGH 23.04.2021, Ra 2020/09/0070). Im Übrigen wurde die Grundlage für die Erlassung eines telefonischen Bescheides gemäß §§ 7 oder 17 EpiG erst mit BGBl. I Nr. 43/2020 in § 46 leg. cit. geschaffen und war diese damit im Anlasszeitraum noch nicht in Kraft. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Gegenstand eine Absonderung in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen habe, ist auf die Judikatur des VwGH (23.11.2021, Ra 2021/09/0173) zu verweisen, wonach zur Setzung von solchen, im Allgemeinen die „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ (siehe etwa § 50 SPG) oder die „Organe der öffentlichen Aufsicht“ (siehe etwa § 39 Abs. 2 VStG) berufen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Materiengesetz ermächtigt werden, bei Gefahr im Verzug verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen und enthält § 7 EpiG ungeachtet dessen, dass die Materialien zu § 7 Abs. 1 und 1a EpiG davon sprechen, dass die Absonderung „je nach Sachlage“ durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder durch Bescheid erfolgen kann, eine solche Ermächtigung „bei Gefahr in Verzug“ für die Verwaltungsbehörde selbst nicht. Nach § 28a Abs. 1 EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem Epidemiegesetz 1950 zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer u. a. in § 7 EpiG beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Diese Bestimmung ermächtigt jedoch die Gesundheitsbehörde weder selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen noch ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Gegenstand keine mündliche Anweisung der belangten Behörde an Organe des Sicherheitsdienstes ausgesprochen wurde. Ebenso wenig liegt ein Fall des § 43 Abs. 3 EpiG vor. Nach dieser Bestimmung sind in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in § 5 Abs. 1 EpiG bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzten zu treffen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat eine solche Vorkehrung an Ort und Stelle durch die Amtsärztin zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Eine Befugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde selbst zum Setzen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die ihr zurechenbaren Verwaltungshelfern übertragen werden könnte, kann durch § 28a EpiG beziehungsweise § 43 Abs. 3 EpiG nicht erblickt werden. Da der Behörde somit gesetzlich keine Befugnisse zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeräumt wurden, verfügt sie nicht einmal abstrakt über entsprechende Befugnisse, die sie in der Folge übertragen könnte (VwGH 21.03.2022, Ra 2022/09/0002).

2.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann vor dem Hintergrund der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und Gesetzgeber und Verordnungserlasser die COVID-19-Maßnahmen in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet haben, nicht erkennen, dass eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen des EpiG gegeben ist und bestehen keine Bedenken, wenn und soweit nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbare) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und VfGH 01.10.2020, V 429/2020 sowie VwGH 09.08.2021, Ra 2021/09/0179; vgl. auch VfGH 02.03.2021, E 4202/2020). Es liegt vor dem Hintergrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch kein Anhaltspunkt für ein willkürliches Handeln der Vollziehung vor.

Im Ergebnis besteht daher insbesondere auf Grundlage der klaren und widerspruchsfreien höchstgerichtlichen Judikatur kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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