projetos
KLVwG-572-573/8/2022•LVwG K KLVwG-572-573/8/2022
KLVwG-572-573/8/2022Tribunal Administrativo Regional12 de mai. de 2022
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, subjektiv-öffentliche Rechte, Schutznetz, Erforderlichkeit, Spezifität
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der 1. xxx, xxx, xxx und des 2. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, xxx, xxx, vom 30.09.2021, Zahl: xxx, wegen der Bewilligung zur Errichtung eines Schutznetzes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß Kärntner Bauordnung – K-BO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n .
als die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten versehene Darstellung der Positionierung des Vorhabens (mit dem Standort der Schutzeinrichtung im Westen) vom 03.05.2022 zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides vom 30.09.2021 erklärt wird.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Über Antrag des xxx (im Weiteren: mitbeteiligte Partei) vom 07.10.2020 erging nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 30.09.2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Schutznetzes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mitgenehmigten Einreichunterlagen unter Auflagen und Bedingungen erteilt wurde.
Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid auf die Ausführungen des im Rahmen des Bauverfahrens beigezogenen nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen. In der Rechtsmittelbelehrung gab die belangte Behörde an, dass gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden könne.
Mit Schreiben vom 18.10.2021 haben xxx und xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021 eingebracht. In der Berufungsschrift bringen diese zusammengefasst vor, dass das Bauvorhaben widmungswidrig sei, der hochbautechnische Amtssachverständige im Behördenverfahren nicht in der Lage gewesen sei, die widmungsspezifische Funktion des Schutznetzes zu beurteilen, beim Bauwerk ein zu geringer Abstand eingehalten und dessen Blickdichtheit gerügt werde.
Nach einem Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.04.2022 hat das Amt der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, dass für die fachliche Beurteilung von Sportstätten und deren Widmungsgemäßheit keine Amtssachverständigen im Dienststand des Landes tätig sind. In der Folge wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.04.2022 ein nichtamtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet „Sportanlagen/Sportstätten“ dem gegenständlichen Verfahren beigezogen.
Am 03.05.2022 fand am Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen vertretend für die Beschwerdeführer deren Tochter, Mag. xxx, deren Rechtsvertreter, die mitbeteiligte Partei vertreten durch die beiden Vizepräsidenten des xxx, ein Vertreter der belangten Behörde, der hochbautechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. xxx sowie der nichtamtliche Sachverständige für Sportstätten xxx teil. Der nichtamtliche Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten erstattet:
GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
Zahl: KLVwG-572-573/3/2022
Projekt/Bauvorhaben:
Beurteilung über die Erforderlichkeit eines Ballfangzaunes (8 m) an der Spielbahn 2
xxx
xxx
xxx
Auftrag:
Der o. a. Auftraggeber hat den unterzeichnenden Sachverständigen mit der gutachterlichen Stellungnahme gemäß dem Beschluss Zahl: KLVwG-572-573/3/2022 vom 15.04.2022 bei dem o. a. Projekt/Bauvorhaben beauftragt.
vorgelegte Unterlagen:
Beschluss Landesverwaltungsgericht Kärnten Zahl: KLVwG-572-573/3/2022 vom 15.04.2022
Baubewilligungsansuchen xxx vom 01.10.2020
Baubeschreibung xxx xxx vom 19.01.2021
Verhandlungsschrift Gemeinde xxx Akt. Nr. xxx vom 11.05.2021
Stellungnahme SV (Hochbau) Ing. xxx vom 29.07.2021
Stellungnahme Rechtsanwaltskanzlei xxx vom 10.09.2021
Aktenvermerk SV (Hochbau) Ing. xxx vom 16.09.2021
Bescheid Bgm. xxx Gemeinde xxx Zahl: xxx vom 30.09.2021
Berufung Rechtsanwaltskanzlei xxx vom 18.10.2021
verwendete Literatur:
ÖNORM B 2605:2018 - Sportanlagen im Freien - Spielfelder und Leichtathletikanlagen Planungsrichtlinien und Ausführungshinweise
ÖNORM L 1130:2015 Golfanlagen als Bestandteil der Kulturlandschaft
ÖNORM L 1132:2015 Golfplätze - Technische Anforderungen an Errichtung und Umbau
ÖNORM L 1134:2017 Golfplätze - Entwicklungs- und Erhaltungspflege unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse
ÖISS - Richtlinie - Ballfangeinrichtungen (Ballfanggitter, -netze und -zäune) Allgemeine Anforderungen und Hinweise für einzelne Sportarten - Stand 06/2020
ÖISS - Richtlinie - Golfplätze Sicherheitsaspekte und Planungsgrundlagen - Stand 06/2020
ÖISS - Richtlinie – Sportstättenguide Golf - Stand 2019
KAGIS Land Kärnten
a) Befund:
Die o. a. vorgelegten Unterlagen sowie die verwendete Literatur wurden bei der Befundaufnahme mitberücksichtigt.
Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich am Grundstück des xxx, xxx, xxx, Grundstücksnummer xxx, Katastralgemeinde xxx. Seitens des xxx ist es geplant, an der Spielbahn 2 (Par 4 – HCP 7) einen Schutzzaun zu errichten. Der Schutzzaun soll mit einer Gesamthöhe von 8 m und einer Länge von 30 m in einem Abstand von zwei Meter zur westlichen bzw. nördlichen Grundstücksgrenze parallel zur Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. xxx vor dem bereits bestehenden vier Meter hohen Schutzzaun errichtet werden.
Die Entfernung zwischen dem Haus von Frau xxx, xxx, xxx Grundstücknummer xxx und xxx und dem Abschlagpunkt „gelb“ Herren beträgt ca. 190 m.
Die Entfernung zwischen dem Haus von Frau xxx und Herrn xxx (beide Beschwerdeführer und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx), xxx, xxx Grundstücknummer xxx und dem Abschlagpunkt „gelb“ Herren beträgt ca. 200 m.
Über dem derzeit bestehenden Schutzzaun befindet sich eine ca. 35 m lange Lichtung zwischen den Bäumen. Die Entfernung zwischen Anfang von der Lichtung und dem Abschlagpunkt „gelb“ Herren beträgt ca. 180 m. Die Entfernung zwischen Anfang von der Lichtung und dem Abschlagpunkt „orange“ Damen beträgt ca. 140 m.
Basierend auf Statistiken und Erfahrungswerten im Hobby-Golfsport beträgt die Durchschnittsschlagweite mit dem „Driver“ bei den Herren ca. 180 m – 200 m und bei den Damen ca. 135 - 170 m. Die Durchschnittsflughöhe beträgt ca. 12 m bei Damen und ca. 17 m bei Herren.
Entsprechend den, in den USA nach regelmäßigen statistischen Erhebungen ausgearbeiteten, Bewertungsmustern für Golfanlagen kann eine Standardstreubreite für Hobby-Golfer/innen („Bogey Golfer“) und Spitzen-Golfer/innen („Scratch Golfer“) von maximal 10° (einseitige Abweichung von der Ideal-Spiellinie) angenommen werden.
b) Gutachten:
Die im Zuge der Befundaufnahme ermittelten Angaben und Daten zeigen nachstehende umzusetzende Maßnahmen:
Die Schilderung von Frau xxx und Herrn xxx (beide Beschwerdeführer und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx), dass seit mehr als 20 Jahren an Ihrem Grundstück keine Gefährdung durch Golfbälle entstanden ist, lässt sich daraus schließen, dass das Grundstück der Familie xxx nicht in dem Streubereich von 10° der vorgegeben Ideal-Spiellinie befindet.
Lediglich das Haus von Frau xxx befindet sich teilweise in diesem Streubereich. Festzuhalten wäre noch, dass sich das Haus von Frau xxx an einer Anhöhe befindet und der derzeit vorhandene Schutzzaun das Haus nicht vollständig abdeckt. Mit zu berücksichtigen wären noch die vor dem derzeit vorhanden 4 m hohen Schutzzaun befindlichen Bäume, welche die abweichenden Bälle von der Ideal-Spiellinie abhalten könnten, dass Eigentum von Frau xxx zu beschädigen. Dies stellt aber je nach Jahreslage und Dichtheit der Bäume keinen ganzjährigen zuverlässigen Schutz dar. Der derzeit 4 m hohe Schutzzaun sowie die vorhandenen Bäume bieten hierbei nur bedingt Schutz gegen überfliegende Golfbälle.
In dem Bereich, an welcher sich der derzeit 4 m hohe Schutzzaun befindet, beträgt die Hauptlandezone nicht den erforderlichen Mindestabstand von 40 m zwischen Ideal-Spiellinie und Grundstückgrenze des Golfclubs.
Berechnung anhand der Scheitelpunktfunktion:
Bei einer Durchschnittsschlagweite von ca. 200 m der Herren mit dem „Driver“ ausgehend vom Abschlag „gelb“ und einer Durchschnittsflughöhe von ca. 17 m und einen möglichen Standard Streubereich von max. 10° (einseitige Abweichung) der vorgegeben Ideal-Spiellinie unter Mitberücksichtigung der Lage der Bäume und einem Abstand zwischen 180 m zwischen Abschlag „gelb“ und Beginn der Lichtung besteht die Möglichkeit, dass der Golfball im normalen Spielbetrieb den 4 m hohen Zaun mit einer Gesamthöhe von 6,12 m überfliegt.
Schutzzaun derzeit 4 m:
xxx
geplanter Schutzzaun 8 m:
xxx
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220512_KLVwG_572_573_8_2022_00/image001.jpg
Bei einer Durchschnittsschlagweite von ca. 170 m der Damen mit dem „Driver“ ausgehend vom Abschlag „orange“ und einer Durchschnittsflughöhe von ca. 12 m und einen möglichen Standard Streubereich von max. 10° (einseitige Abweichung) der vorgegeben Spielrichtung unter Mitberücksichtigung der Lage der Bäume und einem Abstand zwischen 140 m zwischen Abschlag und Zaun besteht die Möglichkeit, dass der Golfball im normalen Spielbetrieb den 4 m hohen Zaun mit einer Gesamthöhe von 6,98 m überfliegt.
Schutzzaun derzeit 4 m:
xxx
geplanter Schutzzaun 8 m:
xxx
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220512_KLVwG_572_573_8_2022_00/image002.jpg
Die Anforderungen für die Sicherheit beim Golfspiel sind jedenfalls erfüllt, wenn die für die Ausübung des Golfspiels bestehenden Verhaltensregeln, die in den Golfregeln, den Regeln der „Golfetikette“ und den Platzregeln des jeweiligen Clubs festgelegt sind, eingehalten werden.
Anzumerken wäre noch, dass die laufende Verbesserung der Spielausstattung (Schläger, Bälle) auch die Schlaglängen und Schlaghöhen verändern kann und insbesondere neue Gefahren hervorrufen kann. Es sind in regelmäßigen Abständen Folgeevaluierungen durchzuführen, um bei Bedarf zusätzliche bzw. weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Zusammenfassend erfolgt aus gutachterlicher Sicht, dass eine Erhöhung des Ballfangzaunes auf mind. 8 m nachweislich erforderlich ist, um das Schutzziel im normalen regulären Spielbetrieb unter normalen Wetterverhältnissen, sowie den Standardstreumuster zu gewährleisten.
Die von mir getätigten Ausführungen beruhen auf den mir zum Zeitpunkt der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme bekannten Sachverhalte bzw. vorgelegten Unterlagen.
xxx, am 29.04.2022xxx
Der Sachverständige
Unterschrift
xxx
b.Feststellungen
Eigentümer des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, inneliegend der EZ xxx, ist xxx. Dem Baubewilligungsansuchen liegt die Zustimmung des Grundeigentümers vom 01.02.2021 bei. Das Baugrundstück weist die Widmung „Grünland-Golfplatz“ auf.
Das Schutznetz wird auf sieben verzinkten Formrohrstehern befestigt. Die Fundamentierung erfolgt mit Einzelfundamenten. Der Schutzzaun wird in einem Abstand von 2 m zur westlichen beziehungsweise nördlichen Grundstücksgrenze parallel zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet. Im westlichen Bereich beginnt das Vorhaben auf Höhe des vierten Stehers des an der Grenze zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorhandenen Bestandszaunes. Die Errichtung des Schutznetzes dient dem Schutz der Anrainer und wird nicht blickdicht ausgeführt.
Das Vorhaben ist hinsichtlich seiner Art, Größe und auch im Hinblick auf seine Situierung für die in der gegebenen Grünland-Widmung festgelegte Nutzungsart als Golfplatz erforderlich und spezifisch.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das nordwestlich vom Baugrundstück liegt.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den dem Bewilligungsbescheid vom 30.09.2021 zugrundeliegenden Einreichunterlagen, dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Sportstätten sowie dem Ergebnis der am 03.05.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle. Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Diesem lässt sich entnehmen, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführer nicht im Streubereich von 10° der vorgegebenen Idealspiellinie befindet und sich lediglich das Haus der Anrainer xxx - teilweise - in diesem Streubereich befindet. Der nichtamtliche Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass eine Erhöhung des Ballfangzaunes auf mindestens 8 m erforderlich ist, um das Schutzziel im normalen regulären Spielbetrieb unter normalen Verhältnissen (Wetter, Standardstreumuster) zu gewährleisten. Im Weiteren ist nach den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen das Vorhaben für die Golfplatznutzung erforderlich und für die Nutzungsart spezifisch. Der nichtamtliche Sachverständige hat im Rahmen der Verhandlung auch angegeben, dass es ausreichend ist, dass die Schutzeinrichtung im westlichen Bereich auf der Höhe des vierten Stehers des in der Natur vorhandenen Bestandszaunes beginnt. Die Beschwerdeführer hatten in der Verhandlung gegen diese Positionierung auch keine Einwände. Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige hat angegeben, dass bei der beschriebenen Situierung des Schutzzaunes eine Projektänderung nicht erforderlich ist, da diese Lage des Vorhabens auch den Einreichunterlagen entspricht. Des Weiteren hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen das Vorhaben im Hinblick auf die Statik und Standsicherheit bestehen und von der projektierten Anlage keine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist. Nach seinen Ausführungen sprechen keine Gründe des Ortsbildes gegen die Realisierung des Vorhabens. Nach den Aussagen des Amtssachverständigen konnten sich die Beschwerdeführer auch ausreichend über den in den Einreichunterlagen dargestellten Projektumfang informieren.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,
LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 73/2021
§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 23 Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
[…]
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
[…]
Kärntner Bauvorschriften 1996 - K-BO 1996,
LGBl. 56/1985 idF LGBl. 116/2020
§ 10 Abstand bei sonstigen baulichen Anlagen
(1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
[…]
b.Erwägungen
Mit der Novelle der K-BO LGBl Nr. 48/2021 wurde der zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug in Bauverfahren abgeschafft. Gemäß § 3 Abs. 1 K-BO 1996 ist die Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021 hat eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Entsprechend dieser haben die Beschwerdeführer eine Berufung gegen den Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen. Die eingebrachte Berufung war als Beschwerde zu werten. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das im Einflussbereich des Baugrundstückes liegt; sie sind somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und Parteien des Baubewilligungsverfahrens.
Die belangte Behörde hat die Bauverhandlung ordnungsgemäß nach § 42 AVG kundgemacht.
Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig Einwendungen zur Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens vorgebracht, weiters, dass das Vorhaben im Rahmen der Bauverhandlung nicht ausgepflockt wurde. In der Beschwerde wurden ebenso die Widmungswidrigkeit, weiters auch der zu geringe Abstand und die Blickdichtheit des Schutznetzes vorgebracht. Der Abstand und die Blickdichtheit wurden durch die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht und hat nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht einen (Teil)verlust der Parteistellung zu beachten (z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über den verwaltungsbehördlichen Bescheid zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gemäß § 28 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 (in Kraft seit 01.01.2022) sind im Grünland nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind und zwar für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten, darunter fallen insbesondere Golfplätze als Sportanlagen (Z 4 leg. cit.). Mit § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 wird dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes auch ein Mitspracherecht eingeräumt. Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass bei der projektierten Schutzanlage die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Spezifität für die festgelegte Nutzungsart vorliegen und daher die Beschwerdeführer in ihrem Mitspracherecht der Widmungsgemäßheit nicht verletzt sein können.
Ungeachtet des präkludierten Vorbringens eines zu geringen Abstandes, hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass durch das Vorhaben weder Interessen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden. Die für das gegenständliche Vorhaben relevante Abstandsvorschrift des § 10 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften - K-BV wird eingehalten.
Auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen, erfolgte eine Präzisierung des Standortes des Bauvorhabens an seiner Westseite und wurde zu diesem Zweck durch das Verwaltungsgericht spruchgemäß eine entsprechende Lagedarstellung zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde erklärt.
Zusammenfassend konnte durch die vorgebrachten Einwendungen und die Beschwerdevorbringen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Mitspracherechten der Anrainer aufgezeigt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.