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KLVwG-523/2/2022•LVwG K KLVwG-523/2/2022
KLVwG-523/2/2022Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2022
Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, FFP2-Maske, Maskenpflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmer an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21.01.2022 bis 30.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalte außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 Zif. 1 oder 2 leg.cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass sie während der Demonstrationsveranstaltung keine FFP2 Maske trugen.
Tatzeit:Datum: 23.01.2022 , Uhrzeit: 11:42 Uhr
Tatort:Stadtgemeinde xxx“
Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 5a Z 2 und § 5 Abs. 4 Covid-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 der 7. Novelle zur 6 Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 24/2022, verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden, gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 Covid-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein lebendes Wesen sei und keine FFP2-Maske benötige. Im Betreffe der Beschwerde wurde angeführt „Nichtigkeitserklärung der sogenannten Strafverfügung und Straferkenntnis“.
Feststellungen:
Am 23.01.2022, 11.42 Uhr, fand in der Stadtgemeinde xxx, xxx, eine Demonstration und somit eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 statt. Der Beschwerdeführer hat an der Versammlung „xxx“ teilgenommen und hat dabei keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen. Dies wurde von zwei Polizeibeamten im Zuge der Überwachung der Corona-Demonstration dienstlich festgestellt. Der Beschwerdeführer weigerte sich eine FFP2-Maske während der Demo-Veranstaltung aufzusetzen und wurde von den Beamten über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Die Verwaltungsübertretung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zur bezughabenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.02.2022 merkte er an, dass er den Bescheid nicht anerkenne. Als Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.02.2022 gab er bekannt, dass er keine Angaben mache. Es wird daher den Ausführungen des meldungslegenden Polizeibeamten in seiner Anzeige vom 28.01.2022 gefolgt, in der der Sachverhalt dargestellt ist.
Rechtliche Beurteilung:
§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 Covid-19-Maßnahmengesetz
BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021
(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
§ 8 Abs. 5a Z 2 Covid-19-Maßnahmengesetz
BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021
Wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
§ 14 Abs. 1 der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung
BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 24/2022
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen, zumal er am Tatort und zur Tatzeit als Teilnehmer einer Versammlung keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat. Es ist unter Zugrundelegung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 von fahrlässigem und schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, da er nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Aussage in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer ein lebendes Wesen sei und keine FFP2-Maske brauche, ist nicht geeignet, das Verschulden an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht als gegeben zu erachten. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das darlegen würde, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.
Zur Strafbemessung:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 Covid-19-MG begeht eine Verwaltungsübertretung wer an einer Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen teilnimmt und ist mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- bis EUR 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu 1 Woche, zu bestrafen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da Schutzzweck der Norm die Verhinderung der Verbreitung von Covid19 ist und diese somit zur Hintanhaltung der Pandemie und der Sicherung des Gesundheitssystems dient. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal nichts hervorgekommen ist, was darauf schließen lässt, dass es den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die übertretene Norm einzuhalten.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als mildernd zu werten ist. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erforderlich und angemessen, um den Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verhalten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von derartigen Delikten abzuhalten. Spezial- wie auch generalpräventive Erwägungen wurden berücksichtigt. Im Straferkenntnis der belangten Behörde wurde ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.500,-- angenommen und hat der Beschwerdeführer dem nicht widersprochen, weshalb ein Einkommen in dieser Höhe bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat-, verschuldens- und vermögensangemessen und aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen geboten.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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