LVwG K KLVwG-435/5/2022

KLVwG-435/5/2022Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2022

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Regest

Epidemierecht, COVID-19, Maskenpflicht, Glaubhaftmachung, Ausnahme, ärztliches Attest

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-435/5/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.435.5.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 14 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach am 07.04.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.

III.Für den Beschwerdeführer ist gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Für die belangte Behörde ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmer an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 oder 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21.01.2022 bis 30.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird.

Tatzeit:Datum: 23.01.2022, Uhrzeit: 12:13 Uhr

Tatort:Stadtgemeinde xxx, xxx, „xxx“

Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 5a Z 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 der 7. Novelle zu COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 16 Stunden, verhängt wurde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer festhält, dass der Sachverhalt grundsätzlich unstrittig sei und er keine Maske getragen habe, weil ihm das Tragen einer solchen auch nicht zumutbar gewesen sei. Er habe sowohl dem einschreitenden Beamten gegenüber, als auch der belangten Behörde gegenüber sein Maskenbefreiungsattest, das von xxx am 27.08.2020 ausgestellt worden sei, vorgelegt. Die Begründung der belangten Behörde, mit der sie die Gültigkeit des Attestes in Zweifel ziehe, sei genauso absurd, wie es die Maßnahmen der Bundesregierung in Zusammenhang mit COVID-19 seien. Die von der Behörde geforderte individualisierende Angabe zu seinem Gesundheitszustand sei vom COVID-19-MG nicht gefordert, ebenso wenig eine nachvollziehbare Darstellung. Der Gesetzgeber verpflichte ihn mit dem COVID-19-MG sowie diversen Verordnungen zum Tragen einer FFP2-Maske. Er verpflichte ihn nicht, die Sinnhaftigkeit dieses Gesetzes sowie der aufgrund dessen erlassenen Verordnung anzuerkennen, oder wie an eine Religion daran zu glauben. Gemäß § 21 Abs. 4 Z 8 6. COVID-19-SchuMaV gelte die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Eine nähere Beschreibung der gesundheitlichen Gründe existiere nicht. Das Vorliegen dieses Ausnahmegrundes sei gemäß § 22 Abs. 6 COVID-19-SchuMaV durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Da jede weitere Definition der vorliegenden gesundheitlichen Gründe fehle, sei die Angabe solcher Gründe auch nicht notwendig. Überdies würde die Aufnahme einer Diagnose in die Bestätigung gegen alle Grundsätze des Datenschutzes verstoßen.

Mit der Vorlage des Attestes xxx habe er der Ausnahmebestimmung des COVID19MG Genüge getan. Er sei nicht verpflichtet, irgendwelche darüberhinausgehenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen und irgendwelche persönlichen Absicherungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere sei er nicht verpflichtet, bei nachträglichem Wegfall der Befähigung zur Berufsausübung des Arztes irgendwelche anderen Ärzte aufzusuchen. Es sei auch nicht notwendig, dass er an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen laboriere, wie dies die belangte Behörde auf Seite 4, 6. Absatz ausführe.

Weder im COVID-19-MG noch in der 6. COVID-19-SchuMaV sei vorgesehen, dass die ärztliche Bestätigung, mit der seine Ausnahme glaubhaft gemacht werde, ein „Ablaufdatum“ hätte.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 23.01.2022 um 12:13 Uhr an der angemeldeten Versammlung unter dem Titel „xxx“ am xxx, Stadtgemeinde xxx teilgenommen, wobei er bei dieser Teilnahme keine FFP2-Maske getragen hat.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Beanstandung ein ärztliches Attest xxx in Vorlage gebracht, welches mit 27.08.2020 datiert ist und folgenden Inhalt hat:

„Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“

xxx wurde mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021, zugestellt am 11.03.2021, gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 Ärztegesetz aus der Ärzteliste gestrichen.

Dem Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt das Tragen einer Maske zumutbar.

Den Beschwerdeführer betreffend liegt eine Verwaltungsstrafvormerkung nicht einschlägiger Art vor. Der Beschwerdeführer bezieht ein tägliches Einkommen in der Höhe von € 54,-- und ist sorgepflichtig für einen mj Sohn.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf der am 07.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Beanstandung ein ärztliches Attest xxx in Vorlage gebracht, welches nachstehenden Inhalt hat:

„Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit xxx per E-Mail in Kontakt getreten ist und nachgefragt hat, ob er ihm ein Maskenbefreiungsattest ausstellen könne. xxx hatte daraufhin ebenfalls per E-Mail nach den Gründen für die Maskenbefreiung gefragt und teilte der Beschwerdeführer hierbei schriftlich mit, dass er Erstickungsanfälle unter der Maske habe und an Schuppenflechte leide, woraufhin xxx das oben angeführte ärztliche Attest übermittelte und € 20,-- als Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellte, welcher Betrag seitens des Beschwerdeführers auch einbezahlt wurde.

Die vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in Vorlage gebrachte ärztliche Bestätigung ist nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand von der Maskenpflicht glaubhaft zu machen, da das gegenständliche Attest nicht entsprechend der Voraussetzungen des § 55 Ärztegesetz ausgestellt wurde. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen Zeugnisse ausstellen darf.

Im Gegenstand geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers - wie bereits oben dargestellt - hervor, dass das Attest online bestellt wurde und dieses ohne entsprechende ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der im Attest bestätigten Tatsachen ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte daher die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht glaubhaft machen. Wenngleich der Beschwerdeführer die Behörde lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen hat, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Bescheinigungsmittel von einem Arzt ausgestellt wurde, der zum Zeitpunkt der Verwendung des ärztlichen Attestes bereits aus der Ärzteliste gestrichen war und die Bescheinigung ohne entsprechende Untersuchung, ausschließlich basierend auf der schriftlichen Mitteilung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer ausgestellt wurde. Darüber hinaus geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervor, dass er einen bestimmten Arzt in xxx als Hausarzt konsultierte, welcher laut Aussage des Beschwerdeführers kein Attest ausgestellt habe. Wenngleich der Beschwerdeführer festhielt, diesbezüglich die Ordinationsgehilfin befragt zu haben, welche anführte, dass in der Ordination grundsätzlich keine Befreiungsbescheinigungen ausgestellt würden, so hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser Mitteilung wohl dann nicht zufrieden gegeben, wenn tatsächlich entsprechende gravierende Beschwerden beim Tragen der Maske bestehen würden und wer sonst als der behandelnde Hausarzt, welcher Kenntnis hinsichtlich der Befindlichkeiten seiner Patienten hat, hätte in diesem Fall eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.

Wenn § 22 COVID-19-SchuMaV vorsieht, dass der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 4 Z 8 COVID-19-SchuMaV durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die den Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausbildung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis iSd § 55 Ärztegesetz 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsache nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf.

Im Gegenstand bediente sich der Beschwerdeführer eines ärztlichen Zeugnisses, welches den Voraussetzungen des § 55 Ärztegesetz in keiner Weise entsprochen hat und hat der Beschwerdeführer daher seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung des Bestehens der Ausnahme von der Maskentragepflicht nicht erfüllt.

Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, ein weiteres unbedenkliches Attest in Vorlage zu bringen, konnte unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass seitens der Behörde das von ihm vorgelegte Attest nicht als unbedenklich angesehen wurde, auch beim Eintritt in das Landesverwaltungsgericht wiederum dasselbe Attest xxx als Bescheinigungsmittel für die Ausnahme von der Tragepflicht der FFP2-Maske in Vorlage gebracht hat, woraus zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer über kein anderes als unbedenklich anzusehendes Attest, welches ihm eine Ausnahme von der Tragepflicht zum Tatzeitpunkt bescheinigt hätte, verfügt hat.

Aufgrund des Umstandes, dass durch § 22 COVID-19-SchMaV die Bescheinigungsmitte, die den Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, konnte auch die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben.

Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen ist insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-MG, idF BGBl. Nr. 255/221, können beim Auftreten von COVID-19 vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 255/221, können in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 COVID-19-SchuMaV, idF BGBl. II Nr. 24/2022, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98/1953;

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

Gemäß § 21 Abs. 4 Z 8 COVID-19-SchuMaV, idF BGBl. II Nr. 24/2022, gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige, den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige, nicht eng anliegende aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Gemäß § 22 Abs. 1 COVID-19-SchuMaV, idF BGBl. II Nr. 24/2022, ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der §§ 3, 14 und 21 auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten beim Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

Gemäß § 22 Abs. 2 COVID-19-SchuMaV, idF BGBl. II Nr. 24/2022, ist der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat nunmehr objektiv gegen den Tatbestand des § 14 Abs. 1 COVID-19-SchuMaV verstoßen, zumal er am 23.01.2022 um 12:13 Uhr in der Stadtgemeinde xxx an der angemeldeten Veranstaltung „xxx“ teilgenommen hat, ohne bei dieser Teilnahme eine FFP2-Maske getragen zu haben, obwohl ihm das Tragen einer solchen Maske zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Ausnahmetatbestandes zu verweisen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein hätte müssen, dass bei der gegenständlichen Veranstaltung Maskenpflicht herrscht und hätte dem Beschwerdeführer auch klar sein müdden, dass das von ihm in Vorlage gebrachte online bestellte und ohne ärztliche Untersuchung ausgestellte Attest kein taugliches Bescheinigungsmittel sein kann. Den Beschwerdeführer trifft daher an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 8 Abs. 5a COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 255/2021, begeht, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gesundheitsvorsorge und dient die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske der Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich, ebenso wie der subjektive Unrechtsgehalt und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Den Beschwerdeführer betreffend liegt eine Verwaltungsstrafvormerkung nicht einschlägiger Art vor, weshalb der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Es sind im Verfahren auch keine weiteren Milderungsgründe wie auch keine Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte nicht herabgesetzt werden, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liegt und rechtfertigen auch der subjektive und objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen keine anderslautende Entscheidung. Die verhängte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafe

1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Die Voraussetzungen sind im Gegenstand gegeben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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