LVwG K KLVwG-71/3/2022

KLVwG-71/3/2022Tribunal Administrativo Regional4 de abr. de 2022

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Regest

Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, Beherbergungsbetrieb, zulässiger Erwerb, Unterscheidung, Anspruch, selbständig Erwerbstätige, unselbständig Erwerbstätige, Entgeltfortzahlung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-71/3/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.71.3.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der „xxx“ xxx, xxx und xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.10.2020, Zahl: xxx, wegen Vergütung für die Auszahlung der als Dienstgeberin geleisteten Entgeltzahlungen sowie für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Sachverhalt und Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx das Gastgewerbe in der Betriebsart "Gasthaus" mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken).

Zudem betreibt sie ohne eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung für die Beherbergung von Gästen) einen Beherbergungsbetrieb in Form von zwei Almhütten mit 8 und 4 Betten. Diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin fällt nicht unter die der Gewerbeordnung nicht unterliegende Privatzimmervermietung nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994. Eine Anmeldung hiefür bei der Gewerbebehörde gemäß § 111 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 (von der Erbringung eines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe ausgenommene Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden) liegt nicht vor.

Mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, Ersatz für den von ihr im Zeitraum 14. bis 30.03.2020 erlittenen Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, und zwar 888,90 Euro an Entgeltfortzahlung gemäß § 32 [Abs. 1 Z 4 iVm] Abs. 3 EpiG sowie 10.761 Euro an entgangenem selbständigen Einkommen aus dem zuletzt genannten Betrieb gemäß § 32 [Abs. 1 Z 5 iVm] Abs. 4 EpiG, in Summe somit 11.649,90 Euro.

Im geltend gemachten Entschädigungsraum (vom 14.03.2020 bis 30.03.20209 galten die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß § 26 EpiG und von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpiG, in der damals gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 37/2018) iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2020 (Ausweitung auf Infektionen mit SARS-Cov2 „2019 neuartiges Coronavirus“) von 15.03.2020 bis 30.03.2020 und zudem die Verordnungen des Gesundheitsministers BGBl. II Nr. 96/2020, in welcher u.a. das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt wurde, sowie BGBl. II Nr. 98/2020, betreffend das Verbot des Betretens öffentlicher Orte, welche auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG erlassen wurden, von 16./17. bis 22.03.2020.

Mit Bescheid vom 01.10.2020, xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG von 11.649,90 Euro als unbegründet ab. Die Abweisung erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass die Beschwerdeführerin ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Gasthaus“ mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 betreibe und eine Schließung des Gasthauses mit der behördlichen Verordnung gemäß § 20 EpiG nicht erfolgt sei. Auf Grund der erlassenen Verordnungen nach dem COVID-19-MG, welche zum geltend gemachten Zeitraum Gültigkeit hatten, bestehe kein Ersatzanspruch. Zudem stellte die Behörde fest, dass die Antragstellerin keinen Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 führe.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 02.11.2020, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sie einen Gastgewerbebetrieb sowie einen Beherbergungsbetrieb führe, zumal sie zwei Hütten zur Beherbergung als Ferienwohnung vermiete. Es liege jedenfalls eine gewerbliche Beherbergung vor, sodass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx den Beherbergungsbetrieb schließen habe müssen. Aufgrund der Verordnung seien die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung gemäß EpiG gewahrt, da diese die Schließung ausdrücklich auf Grundlage des § 20 Abs. 1 und 4 EpiG und der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 verfügt habe. Beantragt wurde in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Zuerkennung des Verdienstentganges stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit seinem Erkenntnis vom 31.05.2021, Zahl: KLVwG-1940/4/2020, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde ab und begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde mit Verordnung gemäß § 20 EpiG die Schließung von Beherbungsbetrieben gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO verfügt habe, nicht jedoch die Schließung von Gewerbebetrieben in der Betriebsart „Gasthaus“ mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO. Das von der Beschwerdeführerin berechtigterweise ausgeübte Gastgewerbe „Gasthaus“ sei von der verordneten Schließung gemäß § 20 EpiG nicht betroffen gewesen und habe die Beschwerdeführerin – zumal sie über keine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO für Beherbergung von Gästen verfügt habe - durch die verordnete Schließung der Beherbergungsbetriebe in einem öffentlichen-subjektiven Recht nicht beeinträchtigt sein können. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Bestehen eines Anspruches auf Ersatz des Verdienstentganges nach § 32 EpiG wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint.

Mit seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Zahl: Ra 2021/09/0214-6, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.05.2021, Zahl: KLVwG-1940/4/2020, infolge einer außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin auf.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin, die Begründung des angefochtenen Bescheides, das GISA Gewerbeinformationssystem Austria sowie das Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ist unbestritten. Dass die Beschwerdeführerin ein Gastgewerbe der Betriebsart „Gasthaus“ mit (ausschließlich) der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO (für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken) betrieb bzw. betreibt und bei ihrem Beherbergungsbetrieb von einer gewerbsmäßigen Gästebeherbergung auszugehen ist, die nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen betreffend die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 2 Z 9 GewO unterliegt, hat sie in ihrer Beschwerde selbst behauptet. Dass die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO (für die Beherbergung von Gästen) nicht verfügt, ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemigesetzes 1950 – EpiG, BGBI. Nr. 186/1950 (WV), in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Fassung BGBI. Nr. 702/1974, lauten:

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, In denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß § § 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche

Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBI. Nr. 39911974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBI. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschrittenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbeitrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV2, LGBI. Nr. 1112020, lautete (Schreibweise im Original):

„Gemäß § 26 sowie 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBI Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (2019 neuartiges Coronavirus"), BGBl Nr. 74/020, wird verordnet:

§ 1 (1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.

(2) Das Betriebsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfallen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2 (1) Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 Gew01994) sind gemäß § 20 Abs 1 und 4 und der Verordnung BGBI 11 Nr. 74/2020 zu schließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Abs. 1 gewähren:

a) für Beherbergungsbetriebe gemäß Abs. 1 im Gebiet der Stadtgemeinde xxx

b) soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.

§ 3 (1) Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung der Verordnung in den Gemeinden des Bezirks (§ 6 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 15 K-AGO), in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017, lauten:

Gastgewerbe

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

1. die Beherbergung von Gästen;

2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für …..

4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

…..

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2021/09/0214-6, in der gegenständlichen Angelegenheit ausführte, sei für die Bekämpfung der Pandemie von der die Verordnung erlassenden Gesundheitsbehörde das Unterbleiben von Beherbergungen für erforderlich erachtet worden. Die deshalb erlassene Verordnung könne daher nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche (jedenfalls die unter § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu subsummierenden) Beherbergungsbetriebe durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft nach § 20 EpiG geschlossen worden seien, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt gewesen sei oder nicht. Auch für den eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 benötigenden Betrieb, für den eine solche jedoch nicht erteilt worden sei, sei mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx die Schließung nach § 20 EpiG aus epidemiologischen Gründen verordnet worden. Die gegenteilige Ansicht hätte zum Ergebnis, dass gerade jene Betriebe, die unbefugt ohne Gewerbeberechtigung betrieben worden seien, nicht zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung der Erkrankung geschlossen worden wären, oder deren Verstöße gegen die verbotene Schließung nach § 20 EpiG nicht gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG zu verfolgen wären. Ein solches Ergebnis könne weder dem Gesetzgeber des Epidemiegesetzes 1950 noch der verordnungserlassenden Behörde zugesonnen werden.

Davon sei jedoch die Frage der Vergütung von Verdienstentgang zu trennen. Nach § 32 Abs. 1 EpiG sei Vergütung für die „durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ zu leisten.

Die Verordnung sei auf § 20 EpiG gestützt worden. Ein Ersatzanspruch sei daher nach § 32 Abs. 1 Z 4 und 5 EpiG – hier iVm § 32 Abs. 3 und 4 EpiG – zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei zu untersuchen, ob überhaupt ein ersatzfähiger Verdienstentgang vorliege. Die Wendung „durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Begriff „ihres Erwerbes“ nun nicht rein faktisch dahin zu verstehen, dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre, sondern er erhalte das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln müsse.

Insoweit sei jedoch zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 EpiG und jenen nach § 32 Abs. 2 iVm Abs. 3 EpiG zu unterscheiden. Während der zunächst genannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintrete und daher an den oben ausgeführten Kriterien zu messen sei, trete der zweitgenannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hätten die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG gehe der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über (siehe VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Der Arbeitgeber mache insoweit daher einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst habe. Hier sei die Vergütung daher am Anspruch des Dienstnehmers zu prüfen.

Schließlich sei bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit des Verdienstentganges die Kausalität der durch die Verordnung nach § 20 EpiG verordneten Schließung für den Vermögensnachteil zu berücksichtigen (siehe dazu VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Die Beschwerdeführerin behauptete nun in ihrer Beschwerde, einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart „Gasthaus“ und einen Beherbergungsbetrieb in Form von Ferienwohnungen bzw. zwei Hütten mit insgesamt 12 Betten zu betreiben, ohne hierfür über eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu verfügen. Da die gewerbliche Beherbergung aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx geschlossen habe werden müssen, habe sie auch ohne über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu verfügen, Anspruch auf Zuerkennung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG.

Nachdem die belangte Behörde ihrer mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde legte, dass der Beschwerdeführerin mangels Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO kein Rechtsanspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG zustehe, hat sie – wie der VwGH in seinem oben zitierten Erkenntnis darlegte – ihrer Entscheidung eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Gesetzes zugrunde gelegt. Aufgrund ihrer unzutreffenden Gesetzesauslegung hat die belangte Behörde in der Folge keinerlei weiterführende Ermittlungen hinsichtlich einer inhaltlichen Entscheidung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang getätigt.

Grundsätzlich hat nach dem Regime des § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz - VwGVG das Verwaltungsgericht die anhängige Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach ständiger Judikatur des VwGH kann ein Landesverwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG dann vorgehen, wenn die Behörde in einem gravierenden Ausmaß notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die belangte Behörde - wenn auch (nur) als Folge einer rechtswidrigen Auslegung der angewendeten Rechtsgrundlage - jegliche inhaltliche Ermittlungen zur Berechnung der beantragten Entschädigungsleistungen unterlassen hat.

Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren inklusive einer nachvollziehbaren Berechnung der durch die Beschwerdeführerin beantragten Entschädigungsleistungen durchzuführen und basierend darauf eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben. In diesem Sinne war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt mit ausreichender Klarheit ergab und sich das Verwaltungsgericht nach der oben zitierten Judikatur des VwGH zum gegenständlichen Beschwerdefall zu orientieren hatte, war im Hinblick auf die im Spruch I. des gefassten Beschlusses eine weitere Klärung der Rechtssache weder zu erwarten noch erforderlich, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/02149).

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH und fehlt es nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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