LVwG K KLVwG-1921/10/2021

KLVwG-1921/10/2021Tribunal Administrativo Regional4 de abr. de 2022

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Regest

Baurecht, Wohngebäude, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Abstandsflächen, Geschoßflächenzahl, Niederschlagswässer, Abstellplätze, Sicherheit, Verkehrsanbindung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1921/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1921.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Dr. xxx, MAS geboren am xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx vom 30.08.2021, Zahl: xxx, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 30.07.2018, Zahl: xxx, (Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx) teilweise Folge gegeben wurde, nach am 26.01.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Ansuchen vom 07.04.2017 beantragten die Bauwerber xxx und xxx (im Folgenden: mitbeteilige Partei) die Bewilligung des Zu- und Umbaus des bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2017 erhob der Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen, in welchen er anführte, dass die Geschoßflächenzahl nicht richtig berechnet worden sei und die Anzahl der vorgesehenen PKW-Abstellplätze nicht dem Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx entsprechen würde. Darüber hinaus sei eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer wegen gegebenen felsigen Untergrundes nicht möglich und sei zu erwarten, dass das anfallende Niederschlagswasser dem Hangverlauf folgend auf das Grundstück des Beschwerdeführers abgeleitet werde. Darüber hinaus würde die Entsorgung der auf den befestigten Außenflächen bzw. Vorhausflächen anfallenden Meteorwässer der Bestimmung des § 56 Kärntner Straßengesetz widersprechen.

Darüber hinaus lasse sich aus den vorliegenden Einreichplänen mangels einer Darstellung der Abstandsflächen bzw. der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. xxx nicht erkennen, ob die Abstände zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. xxx eingehalten werden würden. Die Abstandsflächendarstellung sei unvollständig.

Darüber hinaus sei eine Engstelle unmittelbar westlich der Kurve des xxxweges gegeben, welche darauf zurückzuführen sei, dass die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Bauwerber auf dem Straßengrund des xxxweges eine Einfriedung in Gestalt einer Mauer und eine Hecke errichtet haben. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, müsse anlassbezogen davon ausgegangen werden, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx geplante Bauvorhaben wegen der Engstelle und des mit dem Zweifamilienhaus in Zusammenhang stehenden gesteigerten Verkehrsaufkommen gemäß § 17 K-BO iVm der Bezug habenden Bestimmung des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes über keine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz der Gemeinde xxx verfüge.

Mit Schreiben vom 09.04.2018 hielten die Bauwerber fest, dass aus Kostengründen und im Hinblick auf die Einwände gegen den Bauantrag das geplante Carport nicht errichtet werde und darum ersucht werde, dieses aus den Unterlagen zu streichen.

In der am 08.05.2018 durchgeführten Bauverhandlung wurden die schriftlichen Einwendungen durch den Beschwerdeführer aufrechterhalten.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 30.07.2018 wurde die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt. Die Baubehörde I. Instanz, die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx, verwies auf die Bestimmungen der §§ 6 und 24 Kärntner Bauordnung – K-BO und hielt hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers fest, dass nach Entfall des Carports die GFZ mit 0,4959631 errechnet worden sei und hinsichtlich der KFZ-Abstellplätze und der Versickerung der Oberflächenwässer kein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers gegeben sei. Hinsichtlich des Einwandes, die Abstandsflächen würden nicht eingehalten, wurde der Einwand abgewiesen und auch darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich des Forstwesens die Einwendungen durch Auflagenerteilung entkräftet worden seien.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und wiederholte seine bereits in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen.

Mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz, des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx, vom 30.08.2021, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Recht gegeben und der Bescheid der I. Instanz dahingehend abgeändert, dass die Projektsunterlagen vom 31.10.2017 und 04.05.2020 der Baubewilligung zugrunde gelegt wurden und die Auflage 37 abgeändert wurde.

Die Baubehörde II. Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die GFZ unter 0,5 liege, wie dies aus den Berechnungen der Amtssachverständigen hervorgehe. Hinsichtlich der Abstandsflächen hielt die Baubehörde II. Instanz fest, dass der Beschwerdeführer die subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte nur in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen in Richtung seines Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, geltend machen könne. Dieses Grundstück liege südlich des Baugrundstückes und sei die öffentliche Verkehrsfläche xxxweg zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Berufungswerbers situiert. Die Höhe des Gebäudes an der Südseite betrage 7,5 m und sei die Berechnung der Abstandsflächen daher wie folgt erfolgt: 7,5 x 0,6 betrage 4,23 m, wodurch eine Überragung der Flächen im südöstlichen Bereich der Bauparzelle xxx in den öffentlichen Grund mit einer maximalen Tiefe von 19 cm gegeben sei.

Hinsichtlich des Einwandes des Sicherheitsabstandes wurde seitens der Baubehörde II. Instanz auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen und die damit in Zusammenhang stehende erteilte Auflage verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2021, bei der Baubehörde II. Instanz eingegangen am 24.09.2021, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt darin im Wesentlichen fest, dass die Verbringung der Niederschlagswässer unzureichend konzeptioniert sei und hierdurch sein Grundstück belastet würde. Hinsichtlich der GFZ wurde vorgebracht, dass diese nicht, wie die Baubehörde II. Instanz festhält, unter 0,5 gelegen sei, sondern bei richtiger Berechnung 0,5240 betragen würde. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer darauf, dass auch die PKW-Abstellplätze im Verhältnis zur Wohnnutzfläche zu gering konzeptioniert seien, darüber hinaus würden die Abstandsflächen und Sicherheitsabstände zum Grundstück des Beschwerdeführers nicht eingehalten, wobei der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Abstandsfläche gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften zu vergrößern seien, wenn und soweit es im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles gemäß § 28 Abs. 1 K-BV erforderlich sei. Dieses Sicherheitsinteresse erstrecke sich auf das konkrete Bauvorhaben, was seitens der Baubehörde zur Gänze verkannt worden sei. Erstmals sei durch die Baubehörde im Bescheid vom 30.08.2021 eingeräumt worden, dass Abstandsflächen ins Straßengrundstück Nr. xxx, KG xxx, ragen würden. Dies um 19 cm.

Darüber hinaus sei auch die Zufahrtssituation zum Grundstück Nr. xxx nicht in ausreichendem Maße gegeben.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. mit weiteren Auflagen sicherzustellen, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch Niederschlagswässer ausgehend vom projektgegenständlichen Grundstück Nr. xxx nicht beeinträchtigt werde, die Tiefe der Abstandsflächen zum Grundstück des Beschwerdeführers vergrößert und der Sicherheitsabstand eingehalten werde bzw. er vor allfälligen Schadenersatzansprüchen aus der Unterschreitung der Sicherheitsabstände durch die Bauwerber vollkommen schad- und klaglos gehalten werde und die Bauwerber und deren Nachfolger das in seinem Eigentum stehende Grundstück zum Befahren, Halten, Parken sowie zum Aufstellen von Baustelleneinrichtungen bzw. zur Lagerung von Baumaterial nicht benutzen dürfen. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Am 26.01.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Parteien geladen waren, ebenso wie die hochbautechnische Sachverständige Ing. xxx.

Der Beschwerdeführer brachte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.01.2022 ergänzend vor, dass hinsichtlich des Einwandes, dass § 8 K-BV nicht ausreichend im gegenständlichen Fall berücksichtigt worden sei, dass es sich hierbei um die Sicherheit des zu bebauenden Grundstückes bzw. des gegenständlichen Bauvorhabens handle und sei diesbezüglich auf den Kommentar Hauer/Pallitsch zu § 8 K-BV zu verweisen, in welchem festgehalten sei, dass Abstandsflächen zu vergrößern seien, wenn das Bauvorhaben in der Nähe eines Waldgrundstückes befindlich sei. Im gegenständlichen Fall würden die Abstandsflächen im Vergleich zum Bestandsobjekt noch verringert, zumal sie auf dem angrenzenden öffentlichen Gut zu liegen kommen würden. Diesbezüglich gebe es auch einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes. Das subjektiv-öffentliche Recht werde auch dadurch begründet, dass im Schadensfall der Waldgrundstücksbesitzer in Anspruch genommen werden könne.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx am See, EZ xxx.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient.

Die Geschoßflächenzahl des gegenständlichen Bauvorhabens beträgt 0,497.

Die Abstandsflächen Richtung Süden überragen die Grundstücksgrenze um 19 cm und kommen auf der Wegparzelle xxx zu liegen. Das gegenständliche Bauvorhaben betreffend sind vier PKW-Abstellplätze erforderlich. Das gegenständliche Baugrundstück bietet Platz für zumindest vier PKW-Abstellplätze.

Südlich der Bauparzelle xxx grenzt an das Baugrundstück das Grundstück xxx (öffentliches Gut). Dieses Grundstück weist die Widmung Verkehrsfläche auf. An das Weggrundstück xxx grenzt im Süden das Grundstück xxx, welches im Eigentum des Beschwerdeführers Dr. xxx steht. Dieses Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Der Baumbestand wurde geschlägert und teilweise wieder aufgeforstet.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf der am 26.01.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien sowie die Sachverständige-Zeugin Ing. xxx gehört wurden.

Die belangte Behörde hat eine gutachterliche Stellungnahme der Amtssachverständigen BM Ing. xxx eingeholt, welche nachstehenden Inhalt hat:

„Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Baurechtliche Einreichung, eingelangt am 31.10.2017

(Bauansuchen, Grundbuchsauszug, Anrainerverzeichnis, Baubeschreibung, Lageplan, Erdgeschoßplan, 1. Obergeschoß, Dachgeschoßplan, Schnitt AA, Südansicht, Ostansicht, Nordansicht, Westansicht, Umwidmungsbescheid,

KaIkulationsgrundlage/Berechnung RSIS (Regensickerschächte), Schallschutzgutachten Fenster, Energieausweis neu, Energieausweis Ist Stand, Datenblatt Luftwärmepumpe)

3. Fragestellung der Gemeinde xxx:

a.Ist die GFZ Berechnung des Projektes nachvollziehbar, schlüssig und den gesetzlichen Vorgaben richtig erstellt (rechnerisch und sachlich)?

b.Ist der ermittelte Bruttogeschoßflächenwert rechnerisch und den gesetzlichen Vorgaben richtig ermittelt (rechnerisch und sachlich)? Wenn nicht wird eine Feststellung der Bruttogeschoßflächensumme an die Sachverständige beauftragt.

c.Ist die Stellplatzanzahl durch den Projektwerber richtig nach den Bestimmungen des Allgemeinen textlichen Bebauungsplanes ermittelt worden und sind die im Projekt angegebenen Stellplätze der Verordnung entsprechend angegeben. Gegebenenfalls wird eine Berechnung dazu durch die Sachverständige beauftragt.

d.Wird die Versickerung der versiegelten Oberflächen auf eigenen Grund und Boden durchgeführt? Insbesondere die versiegelte Oberfläche des Vorplatzes (Rigol an der Grundgrenze zum ÖG).

e.Sind die Abstandsflächen gemäß der K-BV an der Südgrundgrenze nachvollziehbar und schlüssig berechnet und dargestellt?

f.Kommen die Abstandsflächen an der Südseite des Projektes auf eigenem Grund und Boden des Projektwerbers zu liegen?

g.Wenn die Abstandsflächen auf ÖG xxxweg zu liegen kommen ist die Frage ob die Hälfte des ÖG damit überschritten wird zu beantworten.

BEFUND

Bei gegenständlichen Bauvorhaben soll das bestehende Wohnhaus, welches sich auf der Parzelle xxx KG xxx befindet, revitalisiert und umgebaut werden. Das gegenständliche Grundstück ist als Bauland - Wohngebiet gewidmet. Die Erschließung erfolgt südlich der Parzelle. Der dementsprechende Bauantrag incl. erforderlicher Plan unterlagen bzw. Zusatzbelege wurden am 31.10.2017 beigebracht.

Das bestehende Wohnhaus wurde mittels Erdgeschoß und Dachgeschoß errichtet und das Dach als Satteldach ausgebildet.

Bei den geplanten baulichen Maßnahmen handelt es sich It. Baubeschreibung um den Abbruch der bestehenden Krüppelwalm- Dachstuhlkonstruktion beim Bestand, den Abbruch der massiven OG Wände beim Bestand, die Errichtung eines Zubaus im Erdgeschoß, den Abbruch der Einfriedung zum xxxweg, den Abbruch der bestehenden Treppe von EG ins OG, den Umbau im EG, die Herstellung des Obergeschoßes und Dachgeschoßes It. Plan, die Herstellung von Wänden und Geschoßdecken incl. Treppenanlage, die Herstellung von nicht tragenden Zwischenwänden, die Revitalisierung bzw. Ergänzung der Rauchfänge. Weiters soll eine neue Flach- Dachstuhlkonstruktion über dem Dachgeschoß errichtet werden.

Elektro- und Sanitärinstallationen sollen erneuert werden.

Eine Luftwärmepumpe soll zur Beheizung des Objektes errichtet werden.

STELLUNGNAHME

Zu den Fragestellungen der Gemeinde xxx wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.

Add. a, b:

BERECHNUNG DER GESCHOSSFLÄCHENZAHL

Im gegenständlichen Gebiet gilt der Allgemeine textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx.

Gemäß § 4 Abs. 2 ist in der Bauzone II in der Widmungskategorie Bauland - Wohngebiet bei Wohngebäuden eine maximale Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 zulässig.

Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes.

In den Grundrissplänen wurde im Erdgeschoß ein Wandaufbau von 43 cm bemaßt. Im Obergeschoß und Dachgeschoß beträgt der Wandaufbau It. Grundrissdarstellung größtenteils 40 cm.

Im Energieausweis beträgt der Wandaufbau im Erdgeschoß (Dünnputz, EPS, Außenputz, Mauerwerk) 46 cm und im Obergeschoß und Dachgeschoß ca. 40 cm.

Somit ist festzuhalten, dass in der GFZ Berechnung im Bereich des Erdgeschoßes ein Wandaufbau von 46 cm zu berücksichtigen ist.

BERECHNUNG

ERDGESCHOSS

0,25 + 2,40 + 0,15 + 6,17 + 0,46 = 9,43 m (Abmessung Gebäude Ost-West)

3,87 + 0,25 + 4,43 = 8,55 m (Abmessung Gebäude Nord-Süd)

Jener Teil eines Geschoßes welcher mehr als 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und gemäß OIB RL natürlich belichtet ist, ist in die Geschoßflächenzahlberechnung aufzunehmen. Nachdem der Technikraum und Geräteraum keine natürliche Belichtung aufweist, ist dieser Bereich in der Berechnung nicht mitaufzunehmen.

Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie überdachte Abstellplätze für maximal 3 PKW sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Garagen jedoch sind in der Berechnung einzubeziehen.

Ein überdachter Stellplatz - Carport ist gemäß Bebauungsplan eine Überdachung, welche maximal an einer Längsseite und einer Querseite oder an einer Längsseite zu 100% und an einer gegenüberliegenden Querseite zu 50% geschlossen sind. Die verbleibenden Seiten müssen geöffnet bleiben. Bei gegenständlichen Vorhaben ist die Westseite zu 100 % und die Ostseite zu mehr als 50% geschlossen. Somit handelt es sich um kein Carport und ist dieser Bereich in der Berechnung zu berücksichtigen.

9,43 x 8,55 (Hauptgebäude) + 5,50 x 4,80 = 107,03 m²

OBERGESCHOSS

9,42 x 11,43 = 107,67 m²

DACHGESCHOSS

7,22 x 7,53 = 54,37 m²

Erdgeschoß 107,03 + Obergeschoß 107,67 + Dachgeschoß 54,37 m² = 269,07 m² : 488 =

0,55 0,50

In Beantwortung der eingangs gestellten Frage darf aus ha. Sicht festgestellt werden, dass der ermittelte Bruttogeschoßflächenwert weder rechnerisch, noch sachlich richtig ermittelt wurde und die Berechnung nicht dem Allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx entspricht.

Add. c:

PKW STELLPLÄTZE

Gemäß Allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 8 Abs. 4 ist pro angefangenen 60 m² Wohnnutzfläche je Wohneinheit ein KFZ Stellplatz vorzusehen.

Wohnnutzfläche Top 1 EG = 13,37 (Zimmer) + 5,05 (DU), 3,28 (VR), 23,89 (Kochen, Essen, Wohnen) = 45,59 m²

Wohnnutzfläche Top 2 (EG, 1.OG) = 3,80 (Stiegenh.) + 11,75 (Bad), + 2,85 (AR) + 2,53 (WC) + 17,24 (Zimmer) + 12,24 (Vorraum) + 11,16 (Arbeitsraum) + 22,77 (Kochen, Essen) = 84,34 m²

Wohnnutzfläche Top 2 (DG) = 31,20 + 5,50 = 36,70 m²

84,34 + 36,70 = 121,04 m²

In Beantwortung der eingangs gestellten Frage darf aus ha. Sicht festgestellt werden, dass für die Wohneinheit im Erdgeschoß ein PKW Stell patz und für die darüber befindliche Wohneinheit 3 PKW Stellplätze erforderlich sind.

Somit sind in Summe 4 PKW Stellplätze auf der gegenständlichen Parzelle erforderlich und nachzuweisen.

Add. d:

VERSICKERUNG ANFALLENDER OBERFLÄCHENWÄSSER

Für die Beantwortung der eingangs gestellten Frage ist die Fachkunde eines tiefbautechnischen Amtssachverständigen notwendig und wird empfohlen, einen solchen beizuziehen.

Add. e:

ABSTANDSFLÄCHEN SÜD – NACHVOLLZIEHBARKEIT

Die für die Berechnung erforderliche Höhe im südlichen Bereich der Grundgrenze wurde nicht nachvollziehbar und schlüssig dargestellt bzw. ermittelt. Weiters ist der Abstand gemessen von Hausflucht bis Grundgrenze nicht ersichtlich.

Aus dem Schnitt A-A kann jedoch nachfolgende Höhe ermittelt bzw. entnommen werden: 2,72 + 2,50 + 0,20 + 0,35+ 1,00 = 6,77 m

Für eine abschließende Beurteilung sind jedoch detailliertere Unterlagen erforderlich. Erst dann kann auf die restlichen Fragestellungen näher eingegangen werden.

Add. f:

ABSTANDSFLÄCHEN SÜD - EIGENGRUND

Gemäß Kärntner Bauvorschriften § 5 Abs. 1 ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung Außenwand, gezogen wird.

Ergibt sich in Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.“

Die Amtssachverständige hat mit gutachterlicher Stellungnahme vom 16.10.2018 ergänzende Ausführungen zum gegenständlichen Bauvorhaben gemacht.

Das gegenständliche Gutachten hat nachstehenden Inhalt:

„Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Baurechtliche Einreichung, eingelangt am 31.10.2017

(Bauansuchen, Grundbuchsauszug, Anrainerverzeichnis, Baubeschreibung, Lageplan, Erdgeschoßplan, 1. Obergeschoß, Dachgeschoßplan, Schnitt AA, Südansicht, Ostansicht, Nordansicht, Westansicht, Umwidmungsbescheid, Kalkulationsgrundlage/Berechnung RSIS (Regensickerschächte), Schallschutzgutachten Fenster, Energieausweis neu, Energieausweis Ist Stand, Datenblatt Luftwärmepumpe)

3. Fragestellung der Gemeinde xxx:

a.Überprüfung der baulichen Ausnutzung (GFZ) im Hinblick auf den Allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx

b.Überprüfung der Abstandsflächen im Süden des Gebäudes gemäß K-BV

BEFUND

Bezüglich der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin, eingelangt am 17.08.2018, hinsichtlich des Bauvorhabens „Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes“ auf der Parzelle xxx - KG xxx, erging das Ersuchen der Gemeinde xxx, eine hochbautechnische Stellungnahme hinsichtlich der zuvor angeführten Fragestellungen zu erstellen.

Festzuhalten ist, dass meinerseits bereits mit 10.01.2018 eine hochbautechnische Stellungnahme im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren abgegeben wurde.

Bei gegenständlichen Bauvorhaben soll das bestehende Wohnhaus, welches sich auf der Parzelle xxx KG xxx befindet, revitalisiert und umgebaut werden. Das gegenständliche Grundstück ist als Bauland - Wohngebiet gewidmet. Die Erschließung erfolgt südlich der Parzelle. Der dementsprechende Bauantrag incl. erforderlicher Planunterlagen bzw. Zusatzbelege wurden am 31.10.2017 beigebracht.

Das bestehende Wohnhaus wurde mittels Erdgeschoß und Dachgeschoß errichtet und das Dach als Satteldach ausgebildet.

Bei den geplanten baulichen Maßnahmen handelt es sich It. Baubeschreibung um den Abbruch der bestehenden Krüppelwalm- Dachstuhlkonstruktion beim Bestand, den Abbruch der massiven OG Wände beim Bestand, die Errichtung eines Zubaus im Erdgeschoß, den Abbruch der Einfriedung zum xxxweg, den Abbruch der bestehenden Treppe von EG ins OG, den Umbau im EG, die Herstellung des Obergeschoßes und Dachgeschoßes It. Plan, die Herstellung von Wänden und Geschoßdecken incl. Treppenanlage, die Herstellung von nicht tragenden Zwischenwänden, die Revitalisierung bzw. Ergänzung der Rauchfänge. Weiters soll eine neue Flach- Dachstuhlkonstruktion über dem Dachgeschoß errichtet werden.

Elektro- und Sanitärinstallationen sollen erneuert werden.

Eine Luftwärmepumpe soll zur Beheizung des Objektes errichtet werden.

STELLUNGNAHME

Zu den Fragestellungen der Gemeinde xxx wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.

Add. a

BERECHNUNG DER GESCHOSSFLÄCHENZAHL

In der hochbautechnischen Stellungnahme vom 10.01.2018 wurde nachfolgendes festgestellt:

„Im gegenständlichen Gebiet gilt der Allgemeine textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx.

Gemäß § 4 Abs. 2 ist in der Bauzone II in der Widmungskategorie Bauland - Wohngebiet bei Wohngebäuden eine maximale Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 zulässig.

Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes.

In den Grundrissplänen wurde im Erdgeschoß ein Wandaufbau von 43 cm bemaßt. Im Obergeschoß und Dachgeschoß beträgt der Wandaufbau It. Grundrissdarstellung größtenteils 40 cm.

Im Energieausweis beträgt der Wandaufbau im Erdgeschoß (Dünnputz, EPS, Außenputz, Mauerwerk) 46 cm und im Obergeschoß und Dachgeschoß ca. 40 cm.

Somit ist festzuhalten, dass in der GFZ Berechnung im Bereich des Erdgeschoßes ein Wandaufbau von 46 cm zu berücksichtigen ist.

BERECHNUNG

ERDGESCHOSS

0,25 + 2,40 + 0,15 + 6,17 + 0,46 = 9,43 m (Abmessung Gebäude Ost-West)

3,87 + 0,25 + 4-43 = 8,55 m (Abmessung Gebäude Nord-Süd)

Jener Teil eines Geschoßes welcher mehr als 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und gemäß OIB RL natürlich belichtet ist, ist in die Geschoßflächenzahlberechnung aufzunehmen. Nachdem der Technikraum und Geräteraum keine natürliche Belichtung aufweist, ist dieser Bereich in der Berechnung nicht mitaufzunehmen.

Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie überdachte Abstellplätze für maximal 3 PKW sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Garagen jedoch sind in der Berechnung einzubeziehen.

Ein überdachter Stellplatz - Carport ist gemäß Bebauungsplan eine Überdachung, welche maximal an einer Längsseite und einer Querseite oder an einer Längsseite zu 100% und an einer gegenüberliegenden Querseite zu 50% geschlossen sind. Die verbleibenden Seiten müssen geöffnet bleiben. Bei gegenständlichen Vorhaben ist die Westseite zu 100 % und die Ostseite zu mehr als 50% geschlossen. Somit handelt es sich um kein Carport und ist dieser Bereich in der Berechnung zu berücksichtigen.

9,43 x 8,55 (Hauptgebäude) + 5,50 x 4,80 = 107,03 m²

OBERGESCHOSS

9,42 x 11,43 = 107,67 m²

DACHGESCHOSS

7,22 x 7,53 = 54,37 m²

Erdgeschoß 107,03 + Obergeschoß 107,67 + Dachgeschoß 54,37 m² = 269,07 m²: 488=

0,55 0,50

In Beantwortung der eingangs gestellten Frage darf aus ha. Sicht festgestellt werden, dass der ermittelte Bruttogeschoßflächenwert weder rechnerisch, noch sachlich richtig ermittelt wurde und die Berechnung nicht dem Allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx entspricht.“

Auf Basis der oa. Stellungnahme wurde das „Carport“ seitens der Bauwerber aus den Plan unterlagen entnommen.

Neuerliche Berechnung:

Erdgeschoß 80,63 (ohne Garage) + Obergeschoß 107,67 + Dachgeschoß 54,37 m² = 242,67 : 488 = 0,497 0,500

Durch den Entfall der Garage entspricht aus ha. Sich die GFZ dem Allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx.

Add. b:

ABSTANDSFLÄCHEN - SÜD

Gemäß § 5 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung Außenwand, gezogen wird.

Ergibt sich in Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

Gemäß § 7 Abs. 3 K-BV dürfen angrenzende öffentliche Verkehrsflächen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

In der hochbautechnischen Stellungnahme vom 10.01.2018 wurde nachfolgendes festgestellt:

„Die für die Berechnung erforderliche Höhe im südlichen Bereich der Grundgrenze wurde nicht nachvollziehbar und schlüssig dargestellt bzw. ermittelt. Weiters ist der Abstand gemessen von Hausflucht bis Grundgrenze nicht ersichtlich.

Aus dem Schnitt A-A kann jedoch nachfolgende Höhe ermittelt bzw. entnommen werden:

2,72 + 2,50 + 0,20 + 0,35+ 1,00 = 6,77 m

Für eine abschließende Beurteilung sind jedoch detailliertere Unterlagen erforderlich. Erst dann kann auf die restlichen Fragestellungen näher eingegangen werden.“

Nach neuerlicher Überprüfung wird aus ha. Sicht festgestellt, dass die Abstandsflächen in Richtung Süden gemäß Kärntner Bauvorschriften projektiert und eingehalten wurden.

6,77 x 0,6 = 4,06 m

Teilweise überragen die Abstandsflächen die Wegparzelle, jedoch ist das Einbeziehen der halben öffentlichen Verkehrsfläche zulässig und dies wurde bei weitem nicht ausgereizt (siehe Lageplan).“

Nach Vorlage von Ergänzungsplänen hielt die beigezogene Amtssachverständige fest, dass das Bauvorhaben aus hochbautechnischer und tiefbautechnischer Sicht positiv zu bewerten sei.

Die gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen waren schlüssig und nachvollziehbar und wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022 näher erörtert. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem derartigen Gutachten nur durch ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer eigene Berechnungen der Geschoßflächenzahl vorgenommen, wobei er die einzelnen Räume berechnet hat, demgegenüber hat die beigezogene Amtssachverständige die Geschoßflächenzahl unter Zugrundelegung der Vorgaben des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx (§ 4 Abs. 1) berechnet und die entsprechende Bemessung von Außenwand zu Außenwand vorgenommen, wobei sie hierbei auch den Wandaufbau mitberücksichtigt hat. Auch wurde von der Amtssachverständigen der Technikraum im Erdgeschoß und die Terrasse im Obergeschoß nachvollziehbar, da im Einklang mit dem textlichen Bebauungsplan, nicht in die Berechnung der GFZ mit einbezogen.

Der Umstand, dass die Amtssachverständige in ihrem ersten Gutachten davon ausgegangen ist, dass die GFZ von 0,5 überschritten werde, resultiert daraus, dass ursprünglich in den Einreichplänen auch die Errichtung eines Carports geplant war, welches jedoch aus dem Projekt genommen wurde, sodass die vorgegebene GFZ von 0,5 in der Folge unterschritten wurde.

Hinsichtlich der Berechnung der Wohnnutzfläche, welche die Grundlage für die erforderlichen PKW-Abstellplätze darstellt, hat der Beschwerdeführer ebenfalls eigenen Berechnungen vorgenommen, welche nicht geeignet waren die von der Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen in Zweifel zu ziehen. Die diesbezüglichen Berechnungen der Amtssachverständigen waren im Vergleich mit den Einreichplänen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen und ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst in seinen schriftlichen Eingaben im baubehördlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass in Relation zur Wohnnutzfläche unter Berücksichtigung des textlichen Bebauungsplanes vier PKWAbstellplätze erforderlich sind. Erstmals in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass fünf Parkplätze erforderlich seien.

Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Berechnungen waren daher nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der Geschoßflächenzahl wie auch hinsichtlich des Parkplatzbedarfes zu widerlegen.

Hinsichtlich der Frage der Abstandsflächen ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstückes des Beschwerdeführers (teilweise aufgeforstet) ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen.

Die Baubehörde I. Instanz hat im baubehördlichen Verfahren eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 22.02.2018 eingeholt, welche lautet wie folgt:

„Seitens der Forstaufsichtsstation xxx wird - dem schriftlichen Ersuchen der Gemeinde xxx, vom 21.02.2018, entsprechend - zum geplanten Bauvorhaben, auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, folgende forstfachliche Stellungnahme abgegeben:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx Zahl: xxx, vom 09.03.2016, wurde zum Umwidmungsverfahren bereits eine forstfachliche Stellungnahme abgegeben und festgestellt, dass für die vom Umwidmungsverfahren betroffenen WaIdanteile ein Nichtwaldfeststellungsbescheid mit Zahl: xxx, vom 10.03.2015, besteht.

Auf die im Süden der Widmungsfläche gelegene Waldparzelle wurde im Umwidmungsverfahren nicht näher Bezug genommen, da auf dem Umwidmungsbereich ein Wohnobjekt als Bestand bereits vorhanden war.

Nunmehr ist allerdings - wie aus den übermittelten Unterlagen (baurechtliche Einreichung) zu entnehmen war - ein grundlegender Umbau des Altbestandes, samt vollständiger Erneuerung der Dachkonstruktion geplant.

Im Süden liegt eine im Grenz- und Grundsteuerkataster als Waldparzelle (Grundstück xxx) ausgewiesene Fläche, welche mit Weißbuche, Wildkirsche, Stieleiche, Bergahorn, Pappel der I Altersklasse bestockt ist.

Das geplante Wohnobjekt ist am Grundstück so situiert, dass der erforderliche Sicherheitsabstand von 35 m zur südlich angrenzenden Waldfläche nicht einzuhalten ist. Für sämtliche bewohnbaren Bereiche des Objektes, ist daher eine verstärkt dimensionierte Dachkonstruktion vorzuschreiben und die entsprechende Ausführung im Zuge der Bauvollendungsmeldung entsprechend nachzuweisen.

Es wird ausdrücklich weiters auch darauf hingewiesen, dass im Forstgesetz keine Einschränkung der Waldbewirtschaftung zugunsten von Bauland vorgesehen ist.

Ansonsten besteht aus forstfachlicher Sicht gegen die geplante Errichtung (Umbau) des Wohnobjektes kein Einwand.“

Dieser Stellungnahme ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Der Sachverhalt konnte durch das durchgeführte Beweisverfahren ausreichend geklärt werden und konnte daher die Aufnahme weiterer Beweise insbesondere die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, die Beiziehung der beantragten Sachverständigen und die Beischaffung des bezirksgerichtlichen Aktes unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt,

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

Gemäß § 17 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Der Beschwerdeführer bringt nunmehr vor, dass, wenn die Baubehörde II. Instanz im angefochtenen Bescheid ausführe, dass die Verbringung von Oberflächen- und häuslichen Abwässern kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen würde, sie damit nur teilweise im Recht sei, nämlich insoweit, als benachbarte Grundstücke von einer Verbringung der auf dem projektgegenständlichen Grundstück anfallenden Wässer nicht betroffen seien. Darüber hinaus sei jedoch die von der Baubehörde vertretene Rechtsauffassung unrichtig. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass sie die Auflagenpunkte betreffend die Versickerung der Brauch- und Meteorwässer modifiziert habe, um die dort bestehenden Unschärfen zu beheben. Schon aus der topografischen Lage des projektgegenständlichen Grundstückes und dessen nach Süden ausgerichteter Neigung ergebe sich, dass die Ableitung der Brauch- und Niederschlagswässer der Hangneigung – sohin über das öffentliche Straßengrundstück Nr. xxx – in Richtung des im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. xxx erfolge.

Diesbezüglich ist im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Bewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Bewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Ableitens der Niederschlagswässer ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften – K-BV anordnet, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwasser und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich unbestritten ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch auf § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zu verweisen ist, wonach Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- und Ordinationszwecken dient, nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Aus dieser Bestimmung, welche im Gegensatz zu § 23 Abs. 3 K-BO 1996 eine taxative Aufzählung beinhaltet, ist daher ableitbar, dass Immissionen, worunter auch die Verbringung von Brauch- und Meteorwässern fällt, bei Wohnbauten seitens der Anrainer nicht einwendbar sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017, Ro 2014/06/0017 zu verweisen, wonach durch § 23 Abs. 4 K-BO eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit. b bis g normiert wird, sodass bei Vorliegen der in § 24 Abs. 4 K-BO genannten Voraussetzungen die Einwendungsmöglichkeiten der Immissionen ausgeschlossen sind.

Es bedurfte daher im gegenständlichen Fall weder der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, noch der Beiziehung eines Amtssachverständige für Hydrologie, wobei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2021, Ra 2019/06/0041 bis 0044 verwiesen wird, wonach die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen und daher Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass bereits aus dem Umstand, dass die belangte Behörde eine Modifikation der Auflage hinsichtlich der Verbringung der Niederschlagswässer vorgenommen hat, ableitbar ist, dass ein entsprechendes Nachbarrecht besteht, so ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als Baubehörde die entsprechende Prüfung im Sinne des § 17 K-BO, somit auch die Prüfung der belästigungsfreien Verbringung der Niederschlagswässer vorzunehmen hat, dies jedoch nichts an den Vorgaben des § 23 Abs. 4 K-BO ändert, wonach Immissionen im gegenständlichen Fall durch Nachbarn bzw. Anrainer nicht eingewendet werden dürfen.

Der Beschwerdeführer bringt in weiterer Folge vor, dass im gegenständlichen Fall die Geschoßflächenzahl größer als 0,5 sei.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus § 10 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 18.12.2017 hervorgeht, dass diese Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft xxx in der Kärntner Landeszeitung in Kraft tritt. Die Kundmachung ist am 11. Jänner 2018 erfolgt. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx mit Rechtskraft vom 15.05.2014 außer Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind anhängige Verfahren nach den Bestimmungen jener Verordnung fortzuführen und abzuschließen, welche zum Zeitpunkt der Einreichung Geltung hatten. Als Zeitpunkt der Einreichung wird das Einbringen eines Ansuchens zur Vorprüfung, oder wenn ein Vorprüfungsansuchen nicht eingebracht wurde, das Einbringen des Antrages zur Baubewilligung festgelegt.

Das gegenständliche Bauansuchen wurde am 30.10.2017 eingebracht, weshalb im gegenständlichen Fall der Allgemeine Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.07.2014, in Rechtskraft seit 04.06.2014, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 4 Abs. 1 dieses Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes wird die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) festgelegt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstücks.

Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand.

Jener Teil eines Geschoßes, welcher über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, ist, ist in die Geschoßflächenzahlberechnung aufzunehmen. Räume, die Teil eines Geschoßes sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3 sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx beträgt in der im Gegenstand heranzuziehenden Bauzone II in der Widmung Wohngebiet die Geschoßfläche für Wohngebäude maximal 0,5.

Im gegenständlichen Fall beträgt entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen Ing. xxx die Geschoßflächenzahl 0,497 und liegt somit unter der im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan vorgegebenen maximalen Geschoßflächenzahl von 0,5. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Amtssachverständige in ihrer gutachterlichen Stellungnahme davon ausgegangen ist, dass im Erdgeschoß der Geräteraum bzw. Technikraum als nicht natürlich belichteter Raum nicht in die GFZ miteinzuberechnen ist, ebenso wie die im Dachgeschoß gegebene Terrasse, welches Vorgehen im Einklang mit den Vorgaben des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplans, § 4 Abs. 1, steht, wonach Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie überdachte Abstellplätze wie Carports, für maximal drei PKW, nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.

Der Beschwerdeführer führt in weiterer Folge aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben zu wenige PKW-Abstellplätze vorsehen würde.

Hinsichtlich der Anzahl der PKW-Abstellplätze ist grundsätzlich festzuhalten, dass Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Frage haben, ob und in welcher Anzahl Stellplätze und Garagen geschaffen werden müssen (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054).

Aus § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.07.2014 geht nunmehr hervor, dass die bauliche Höchstausnutzung nur dann erfolgen dürfe, wenn auch die Bestimmungen des § 7 (Baulinien) und § 8 (Verkehrsflächen, Parkplätze) und § 9 (Grünflächen) erfüllt werden.

Hinsichtlich der PKW-Abstellplätze sieht der Allgemeine Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.07.2014 in § 8 Abs. 4 vor, dass pro angefangener 60 m² Nutzfläche je Wohneinheit ein KFZ-Abstellplatz vorgesehen werden muss. Sieht man nunmehr das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzahl der PKW-Abstellplätze als Vorbringen betreffend die Geschoßflächenzahl unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.07.2014 an, so ist inhaltlich diesbezüglich festzuhalten, dass aus der gutachterlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen hervorgeht, dass entsprechend der Wohnnutzflächen für die einzelnen Wohneinheiten im gegenständlichen Fall vier PKW-Abstellplätze gegeben sein müssen, um der Bestimmung des § 8 Abs. 4 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes zu entsprechen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2022 hervorgeht, dass im Einfahrtsbereich des gegenständlichen Baugrundstückes unter Berücksichtigung der Breite eines KFZ-Abstellplatzes nach den OIB-Richtlinien für vier PKW-Abstellplätze ausreichend Platz gegeben ist. Die Schaffung dieser vier PKW-Abstellplätze ist auch im erstinstanzlichen Bescheid in Auflage 29 aufgetragen, in welcher festgehalten ist, dass auf eigenem Grund mindestens vier Abstellplätze staubfrei herzustellen sind.

Die Vorgaben des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes sind daher auch hinsichtlich der PKW-Abstellplätze erfüllt.

Der Beschwerdeführer hält in weiterer Folge fest, dass die Baubehörde im angefochtenen Bescheid zur Gänze übersehe, dass die Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) zu vergrößern sei, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstücks und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehenden Gebäudes im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalls gemäß § 28 Abs. 1 K-BV erforderlich sei.

Wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft Wald im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes bzw. bestockte Grundflächen bestehen, habe die belangte Behörde im Interesse der Sicherheit die Tiefe von Abstandsflächen bzw. die Sicherheitsabstände zu vergrößern. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und jenem der Bauwerber das Straßengrundstück Nr. xxx, KG xxx („xxxweg“), liege.

Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass § 8 K-BV eine Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen vorsieht, wenn und soweit es im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalls nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.

Im Gegenstand weist das Grundstück des Beschwerdeführers die Widmung Bauland-Wohngebiet auf und wurde der Baumbestand geschlägert und teilweise wieder aufgeforstet Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände zwar grundsätzlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, es muss sich jedoch um Abstände handeln, die ihm, nämlich dem Nachbarn, gegenüber einzuhalten sind und die seine Rechte verletzen. Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seiner Recht auf die Möglichkeit eines Schadensfalls am Bauwerk des Bauwerbers durch umstürzende Bäume verwiesen. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Baumbestand am Grundstück des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, stellt auch der Hinweis auf allfällige den Beschwerdeführer betreffende Schadenersatzforderungen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Dass die Sicherheit des Grundstückes des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben gefährdet wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Auch in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2010, 2010/06/0208 und vom 04.08.2015, 2012/06/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Möglichkeit der Berufung auf § 8 K-BV durch den Nachbarn, wenn die Sicherheit des Baugrundstückes gefährdet ist, nicht klar Stellung bezogen, sondern festgehalten, dass Bindungswirkung hinsichtlich der tragenden Aufhebungsgründe der Vorstellungsbehörde bestehen, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Einwendbarkeit der Sicherheit des Baugrundstückes durch den Nachbarn nicht beantwortet werden musste. In beiden Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Notwendigkeit der Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht gesehen, sondern auf die durch Auflage sichergestellte Verstärkung der Dachkonstruktion als ausreichend hingewiesen.

Im Gegenstand wurde dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen und in Auflage 22 die verstärkte Ausführung jener bewohnbaren Wohngebäudeteile, welche in einem Bereich von 35 m zu den Parzellen xxx zu liegen kommen, aufgetragen.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Abstandsflächen geringfügig (19 cm) auf dem Weggrundstück zu liegen kommen, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Beschwerdeführer verweist in weiterer Folge darauf, dass aufgrund einer bestehenden Engstelle des „xxxweges“ keine Verkehrsanbindung für das Baugrundstück bestehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Frage der Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Straße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (VwGH 19.09.2006, 2005/05/0147).

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gehen daher im Gesamten ins Leere und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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