LVwG K KLVwG-104/19/2022

KLVwG-104/19/2022Tribunal Administrativo Regional29 de mar. de 2022

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Regest

Fremdenrecht, Erstaufenthaltstitel, Aufenthaltsehe, kein gemeinsames Familienleben, absoluter Versagungsgrund, Verselbstständigung des Aufenthaltsrechtes

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-104/19/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.104.19.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Frau xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 02.11.2021, GZ: xxx, betreffend Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 21.10.2020 bezüglich der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 23.03.2022, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.11.2021 zur Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der xxx als zuständige Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2020 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen.

Begründet führte die belangte Behörde aus, dass der beantragte Aufenthaltstitel wegen § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG nicht erteilt werden darf.

Der Bescheid der belangten Behörde gestaltete sich inhaltlich wie folgt:

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In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 22.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2021, brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor und stellte darauf aufbauend folgende Anträge an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten:

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Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere ergänzende Schriftsätze wie jener vom 01.03.2022, jener vom 15.03.2022 sowie schließlich jener vom 17.03.2022 eingebracht. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin in den genannten Schriftsätzen vor, dass im vorliegenden Fall keine „Scheinehe“ vorliege und, dass aus diesem Umstand der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gegenüber der Beschwerdeführerin zu erteilen wäre.

Am 23.03.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt. In dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin xxx als Zeuge sowie xxx als weiterer Zeuge zum Sachverhalt einvernommen. Die Beschwerdeführerin war rechtsanwaltlich vertreten. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenso an der Verhandlung teil. Ladungsgemäß erschienen ist auch die nicht amtliche Übersetzerin und Dolmetscherin für die bosnische Sprache xxx, welche die gesamte Verhandlung in die bosnische Sprache übersetzt hat.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 mündlich verkündet. Die beigezogene nicht amtliche Dolmetscherin und Übersetzerin xxx hat das verkündete Erkenntnis und die Rechtsmittelbelehrung und Hinweise für die Beschwerdeführerin in die bosnische Sprache übersetzt. Die Beschwerdeführerin verzichtete im Beisein ihres Rechtsvertreters auf eine schriftliche Übersetzung der gesamten Verhandlungsschrift in die bosnische Sprache (siehe Seite 14 der Verhandlungsschrift).

Am 30.03.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten rechtzeitig ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Vollausfertigung des Erkenntnisses ein.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.03.2022 wurde daher antragsgemäß vollausgefertigt.

II.Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, geboren am 24.02.1989 in xxx, ist Staatsbürgerin der Republik Bosnien und Herzegowina. Sie heiratete am 25.07.2020 in xxx ihren am 16.04.1974 in xxx geborenen nunmehrigen Ehemann xxx. Dieser ist österreichischer Staatsbürger und lebte schon vor der Eheschließung in Österreich.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zahl: xxx vom 19.11.2020 wegen § 224a 5. Fall StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Rechtskraft dieses Strafurteils trat am 24.11.2020 ein.

Ein gegen beide Eheleute geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxx wegen des Verdachtes des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs. 1 FPG wurde mit Beschluss der STA xxx vom 29.11.2021 gemäß § 192 Abs. 1 Z. 1 StPO eingestellt.

Die beiden Eheleute lebten seit ihrer Eheschließung gemeinsam in Kärnten (Österreich). Bis zum 24.12.2020 bewohnten die Eheleute eine gemeinsame Wohnung in xxx. Bereits unmittelbar nach der Eheschließung kam es zu Spannungen zwischen den beiden Eheleuten.

Am 24.12.2020 kam es in der ehelichen Wohnung der beiden Eheleute in xxx zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Diese Auseinandersetzung mündete für beide Ehegatten in ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Bezirksgericht xxx zu Zahl: xxx. Dazu kann festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB mit Urteil vom 27.10.2021 rechtskräftig (Rechtskraft: 03.11.2021) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,- (600 EUR), im Nichteinbringungsfalle 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden ist. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da die Rechtsmittelinstanz (LG Klagenfurt) das erstinstanzliche Urteil zur Beschwerdeführerin behoben hat und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Eine Entscheidung dazu steht zum Zeitpunkt der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch aus.

Ab dem 24.12.2020 (unmittelbar nach der körperlichen Auseinandersetzung der beiden Eheleute) haben die beiden Ehegatten nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung in xxx zusammengelebt.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht fest, dass die beiden Ehegatten zumindest ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auseinandersetzung am 24.12.2020 kein gemeinsames Familienleben (Eheleben) mehr geführt haben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat am 10.06.2021 die Scheidungsklage beim Bezirksgericht xxx eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat am 11.11.2021 eine Widerklage eingebracht. Das Scheidungsverfahren ist ebenso wie das Unterhaltsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben aktenkundig keine gemeinsamen Kinder.

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Im Antragsformular des Antrages vom 21.10.2020 war das kleine quadratische Feld 4 „Erstantrag“ im Formularfeld „A.“ (Seite 1 von 10 des Antrages) angekreuzt. Die Beschwerdeführerin stellte somit einen Erstantrag im Hinblick auf den soeben genannten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Die im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegende Seite 1 des Antrages der Beschwerdeführerin vom 21.10.2020 sieht wie folgt aus:

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Am 04.01.2021 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Magistrates der xxx geführt und hat dort bekannt gegeben, dass er von den Verurteilungen seiner „Noch-Ehefrau“ nicht Bescheid wusste und es „nicht mehr verfolgt, ein Eheleben mit seiner Ehefrau zu führen“.

Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Familienlebens (Ehelebens) ist seitens der Beschwerdeführerin und seitens ihres Ehemannes nicht beabsichtigt. Dazu wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Bescheid vom 02.11.2021) kein gemeinsames Familienleben (Eheleben) mehr geführt haben. Des Weiteren haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ab der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 02.11.2021 bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 23.03.2022 ein gemeinsames Familienleben (Eheleben) auch nicht wiederaufgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Soweit die Feststellungen den Verlauf des Familienlebens betreffen, ergeben sie sich im Wesentlichen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022.

Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere auf die dem Antrag vom 21.10.2020 beigefügten Urkunden und Belege sowie auf den Gesamtakt der belangten Behörde und auf den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

In das Zentrale Melderegister (ZMR) und in das Strafregister der Republik Österreich - geführt von der LPD Wien - wurde zum Zwecke der Erhebung der gespeicherten Meldedaten und der (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilungen der beiden Eheleute durch das Landesverwaltungsgericht Einsicht genommen.

Die Feststellungen, wonach das Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann noch nicht abgeschlossen ist, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022.

Die im Akt der Verwaltungsbehörde und im Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten einliegenden Urkunden sind als unbedenklich zu beurteilen.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz i.d.g.F. lautet:

2. Hauptstück

Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,

2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder

3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.

§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz i.d.g.F. lautet:

4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 30 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz i.d.g.F. lautet:

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

§ 27 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz i.d.g.F. lautet:

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen

§ 27. (1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.

(2) Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,

1. bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;

2. bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder

3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

(3) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn

1. der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;

2. der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder

3. der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.

(4) Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.

Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lautet:

Artikel 15

(1) Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, haben der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind - falls erforderlich auf Antrag - das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des Zusammenführenden ist.

Die Mitgliedstaaten können bei Ehegatten oder nicht ehelichen Lebenspartnern die Erteilung des in Unterabsatz 1 genannten Aufenthaltstitels auf Fälle, in denen die familiären Bindungen zerbrechen, beschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten können volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Artikel 4 Absatz 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren.

(3) Im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie kann Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind - falls erforderlich auf Antrag - ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen.

(4) Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels (§ 47 Abs. 2 NAG) wegen dem Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen.

Das umfangreiche vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf (Erst-)Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG zurecht abgewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 auf den Standpunkt gestellt, dass ihr der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG zu gewähren wäre. Dabei ist die Beschwerdeführerin jedoch in einem Irrtum verfangen:

Beruft man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck des Familienlebens mit dem Ehemann) auf eine Ehe, so wird der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG erfüllt. Es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche dazu VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014) der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor. In einem solchen Fall ist eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG bezüglich Art. 8 EMRK zur Beurteilung eines Privat- und Familienlebens nicht vorzunehmen (vergleiche dazu VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015).

Im vorliegenden Fall liegt eine so genannte Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG vor. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn sich die Fremde (hier die Beschwerdeführerin) für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihr geschlossene Ehe beruft, sie jedoch zu diesem Zeitpunkt kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Das Vorliegen eines nicht mehr gemeinsamen Familienlebens hat im Falle der Abweisung des Antrags die erkennende Behörde im Ermittlungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den gestellten Antrag. Wird Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der Behörde erhoben, so hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Familienlebens zum Zeitpunkt seiner Entscheidung dem Erkenntnis zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten dies auch getan, in dem es aufgrund der Beweisergebnisse eindeutig festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten das Familienleben (Eheleben) zwischen den beiden Eheleuten (ebenfalls) nicht mehr bestanden hat.

Aufgrund der umfangreichen Einnahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns sowie des geladenen Zeugen xxx steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten über ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann verfügt hat um ihr den Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG erteilen zu können.

Wenn nun die Beschwerdeführerin, wie in ihrer Beschwerde vorgebracht, meint, dass sie in analoger Anwendung von § 27 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 Z 2 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, so ist dazu wie folgt auszuführen:

Die Bestimmung des § 27 NAG sieht ein selbstständiges Niederlassungsrecht für Familienangehörige vor, wenn diese (bereits) über einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 NAG verfügen.

Grundlegende Voraussetzung für die Verselbstständigung des Aufenthaltsrechtes ist, dass der Familienangehörige im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts nach § 27 im Besitz eines grundsätzlich zur Verfestigung geeigneten Aufenthaltsrechtes ist. Wie bereits festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels und scheidet daher aus diesem Grunde die Berufung auf ein selbstständiges Niederlassungsrecht für Familienangehörige zur Verfestigung der Eigenständigkeit des Niederlassungsrechts für Familienangehörige aus.

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass auch der Text der entsprechenden Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Artikel 15 Abs. 3 keinen davon abweichenden Interpretationsspielraum des Inhaltes der Bestimmung des § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 NAG zulässt.

Zusammenfassend hat daher die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zurecht mit Verweis auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen.

Aus all den oben erwähnten Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Veraltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da die Judikatur, welche für diesen Fall auch anwendbar ist, mehr als eindeutig ist und keine Zweifel aufkommen lässt, dass hier keine eine der Fragen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beantworten gewesen waren.

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