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KLVwG-454/4/2022•LVwG K KLVwG-454/4/2022
KLVwG-454/4/2022Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2022
Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Absonderungszeitraum, rückwirkende Ausdehnung, keine rechtliche Grundlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 26.01.2022, Zahl: xxx, wegen Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a EpiG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Der Bürgermeister der xxx hat mit Bescheid vom 26.01.2022, Zahl: xxx, xxx, geboren am xxx, als Kontaktperson der Kategorie I vom 25.01.2022 bis 28.01.2022 am Aufenthaltsort in xxx abgesondert.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein Haushaltsmitglied von xxx aufgrund eines positiven COVID-19 Testergebnisses mit Bescheid vom 26.01.2022, Zahl: xxx, in den gemeinsamen Wohnräumlichkeiten abgesondert worden sei.
Er sei daher bereits am 25.01.2022 durch mündliche Anordnung als Kontaktperson der Kategorie I abgesondert worden.
Mit Schriftsatz vom 08. März 2022 wurde vom Vorgenannten Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:
„Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich beziehe mich auf den Absonderungsbescheid xxx und teile Ihnen wie folgt mit:
Meine Tochter xxx wurde mit Bescheid xxx vom 18.1.2022 bis 28.01.2022 aufgrund der Covid Infektion abgesondert.
Da ich im gleichen Haushalt wohne wurde ich als K1 abgesondert, jedoch nicht wie in Ihrem Bescheid xxx vom 25.01.2022 bis 28.01.2022 sondern ebenfalls vom 18.1.2022 bis 28.01.2022.
Ich ersuche daher um Richtigstellung bzw. Neuausstellung des Bescheides und erneute Zusendung.
Mit freundlichen Grüßen
xxx“
Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 legte die belangte Behörde nach entsprechender Aufforderung den Aktenvorgang betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Tochter xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.
II. Feststellungen:
Die im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers lebende Tochter xxx wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 26.01.2022 für den Zeitraum vom 18.01.2022 (mündliche Absonderung) bis zum 28.01.2022 aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 behördlich abgesondert.
Am 25.01.2022 erfolgte durch die Behörde die Erhebung von Kontaktpersonen (Contact-Tracing) von xxx. Es handelte sich um die Mutter xxx, den Vater xxx sowie die Geschwister xxx und xxx.
Der Beschwerdeführer wurde als Kontaktperson der Kategorie I mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 26.01.2022 für den Zeitraum vom 25.01.2022 bis zum 28.01.2022 als Haushaltsmitglied der als Indexperson (IP) bezeichneten Tochter behördlich abgesondert.
Vor dem 25.01.2022 wurde der Beschwerdeführer nicht abgesondert.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend xxx und xxx.
Aus den Akten geht hervor, dass xxx als sogenannte Indexperson (IP) am 18.01.2022 (Symptonbeginn) mündlich abgesondert wurde.
Am 25.01.2022 erfolgte dann die Erhebung der Familie der xxx und wurde das Contact-Tracing am selben Tag abgeschlossen.
Am 26.01.2022 wurde im Akt des Beschwerdeführers vermerkt, dass aus dem IP Akt (Indexperson ist fallbezogen xxx) keine frühere Absonderung des Kontaktfalls K I (fallbezogen xxx) ersichtlich ist und wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid erstellt.
Dem oben wiedergegebenen unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde wird gefolgt, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung, als Kontaktperson K I ebenfalls vom 18.01.2022 bis zum 28.01.2022 abgesondert worden zu sein, durch keinerlei Beweise untermauert hat.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle der Anzeigepflicht.
Nach § 1 Abs. 2 EpiG 1950 kann der Bundesminister für Gesundheit, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EpiG sind Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen.
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG 1950 werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Gemäß § 7 Abs. 1a EpiG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtigte oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 7a Abs. 1 EpiG 1950 haben Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
Gemäß § 7a Abs. 4 EpiG 1950 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Gemäß § 7a Abs. 5 hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls, sofern die Absonderung noch andauert, festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 46 EpiG 1950 können Bescheide gemäß § 7 oder § 17 EpiG für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 AVG aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. endet die Absonderung, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides zu beurkunden oder der Partei zuzustellen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich wurde laut Erhebungsbogen der Behörde am 25.01.2022 das Contact-Tracing betreffend die Indexperson xxx durchgeführt und am selben Tag abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft.
Am 26.01.2022 wurde im Akt des Beschwerdeführers vermerkt, dass aus dem IP Akt (Indexperson ist fallbezogen xxx) keine frühere Absonderung des Kontaktfalls K I (fallbezogen xxx) ersichtlich ist und wurde daher der in Beschwerde gezogene Bescheid für den Absonderungszeitraum vom 25.01.2022 bis zum 28.01.2022 erlassen.
Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde die Richtigstellung des Absonderungszeitraumes, und zwar mit Beginn am 18.01.2022. Da er im gleichen Haushalt wohne wie seine abgesonderte Tochter, sei er als K I ebenfalls vom 18.01.2022 bis 28.01.2022 abgesondert worden.
Für Absonderungen sieht § 7a EpiG nunmehr eine „Gesamtbeschwerde“ nach dem Vorbild des § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012, vor. Prüfungsgegenstand ist demgemäß sowohl die Rechtmäßigkeit der – aufrechten oder bereits beendeten - Absonderung an sich, als auch die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrundeliegenden Rechtsaktes.
Bei Absonderungen, die noch andauern, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist der Freiheitsentzug auch in seinem Ganzen (zeitlichen) Umfang zu überprüfen. Im Übrigen ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
Im Gegenstand ist der Absonderungszeitraum zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich das Ersuchen um Richtigstellung des Quarantänezeitraumes. Daher hat das Landesverwaltungsgericht nicht über die Rechtmäßigkeit einer mündlich oder telefonisch verfügten Absonderung zu entscheiden, sondern fallbezogen über einen Zeitraum, der nicht spruchgegenständlich ist.
Es besteht jedoch keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein, und damit rückwirkend, den Absonderungszeitraum in die Vergangenheit auszudehnen, was auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.11.2021, Ra 2021/09/0173-6, feststellte. Eine Anordnung der Absonderung hat in die Zukunft gerichtet zu sein, da dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden.
Schließlich würde es auch die Sache des Verfahrens und damit die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes überschreiten, wenn dieses über einen Zeitraum entscheidet, der nicht Gegenstand des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist.
Falls der Beschwerdeführer jedoch – wie er behauptete – bereits am 18.01.2022 mündlich abgesondert worden wäre, dann hätte innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid ergehen müssen, was aber nicht der Fall war. Wenn nicht innerhalb von 48 Stunden nach mündlicher Absonderung ein Bescheid ergeht, dann endet die Absonderung ex lege.
Aus den oben dargelegten Gründen war die begehrte rückwirkende Änderung des gegenständlichen Bescheides daher nicht möglich.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil eine mündliche Erörterung des Sachverhalts keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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