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KLVwG-2308/6/2021•LVwG K KLVwG-2308/6/2021
KLVwG-2308/6/2021Tribunal Administrativo Regional23 de fev. de 2022
Baurecht, konsenslose Anschüttung, Niveauänderung, Glaubhaftmachung, objektive Tatseite, Dauerdelikt
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, womit ihr eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung (KBO 1996) angelastet wurde, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 VwGVG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Der Beschwerdeführerin werden gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit Strafverfügung vom 9.10.2020, xxx, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) angelastet, als Eigentümerin – wie es am 10.6.2020 im Zuge eines Ortsaugenscheins festgestellt worden sei – am Grundstück Nr. xxx in der KG xxx folgende Baumaßnahmen durchgeführt zu haben, ohne die hierfür erforderliche Baubewilligung zu besitzen:
„Im nördlichen Bereich der oa. Parzelle wurde eine konsenslose Baureifmachung festgestellt, da Anschüttung mit Aushubmaterial im Ausmaß von ca. 300 m² und einer Stärke von ca. 0 m bis 1,5 m vorgenommen worden sind.
Trotz eingeleitetem Wiederherstellungsverfahren wurde im Zuge eines weiteren Ortsaugenscheins am 22.6.2020 festgestellt, dass die Baureifmachung konsenslos weiterbetrieben wurde, da vier neue fuhren Aushubmaterial auf dem oa. Grundstück aufgeschüttet wurden, welche nicht aus planiert wurden.“
Es wurde daher eine Strafe von EUR 500,-- verhängt.
2. Die BF brachte das Rechtsmittels des Einspruchs ein und wurde mit dem darüber absprechenden nunmehr bekämpften Straferkenntnis der BF angelastet:
„Sie haben als Eigentümer, wie dies am 10.6.2020 im Zuge eines Ortsaugenscheines seitens Organe der Gemeinde xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, festgestellt wurde, im nördlichen Bereich der oa. Parzelle Anschüttung mit Aushubmaterial im Ausmaß von ca. 300 m² und einer Stärke von ca. 0 m bis ca. 1,5 m vorgenommen, obwohl eine Änderung des Niveaus von im Bauland gelegenen Grundstücken durch derartige Anschüttung verboten ist, sofern diese nicht aufgrund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt ist.“
Es wurde ihr angelastet, § 50 Abs 1 lit d) Z 5 K-BO 1996, LGBl 62 zuletzt geändert durch LGBl 46/2013, verletzt zu haben und wurde infolge ihres Einspruchs die die Strafe auf EUR 300,-- herabgesetzt.
3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.11.2021 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Kern wurde darin vorgebracht, dass sie das Grundstück nun an den Schwager des xxx veräußert habe, die BF selbst auf der Liegenschaft keinerlei Maßnahmen gesetzt habe und die Liegenschaft genau deswegen veräußerte, weil sie an einer Bebauung kein Interesse gehabt habe. Im Frühsommer 2020 sei die BF in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin mit dem Vorhalt, dass auf ihrem Grundstück Anschüttung vorgenommen worden seien, zu einem Ortsaugenschein geladen worden.
Überdies wurde vorgebracht, dass der Vorhalt, nach dem 10.6.2020 neuerlich vier Fuhren auf dem Grundstück aufgeschüttet zu haben, falsch sei. Es handle sich um Baumaterial, welches auf diesem Grundstück nur zwischengelagert sei um nach Erteilung der Baubewilligung dazu verwendet zu werden, in Form einer Steinschlichtung eine Stützmauer herzustellen.
Es sei vielmehr so, dass die BF damals die Grundstückseigentümerin gewesen sei und habe sie keine ihr vorwerfbare Handlung begangen. Die Anschüttungen habe tatsächlich xxx vorgenommen. Es liege keine strafbare der BF vorwerfbare Tathandlung vor.
4. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx legte den gesamten Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 15.12.2021 ein.
5. Mit Erledigung vom 18.1.2022 wurde die Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sämtliche do. aufliegende das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, betreffende Bauakte innerhalb einer Frist von einer Woche zur Einsichtnahme zu übermitteln. Der Bauakt langte nicht ein und wurde daher am 22.2.2022 telefonisch urgiert und am 22.2.2022 dem Gericht per Boten zugestellt.
Aus dem Bauakt kommt hervor, dass aufgrund einer Anzeige am 10.6.2020 und am 22.6.2020 jeweils ein baupolizeilicher Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorgenommen wurde und die BF an jenem am 10.6.2020 teilgenommen hatte.
6. Am 22.2.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichts die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher zum einen die BF und zum anderen xxx als Zeuge geladen wurden.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift:
[R = Richterin; RV = Rechtsvertreter]
„BF: Ich kann nur sagen, dass ich keinen Auftrag erteilt habe und nichts gewusst habe. Das hat der Herr xxx gemacht. Ich habe mich irgendwann mental davon verabschiedet, dass ich das Grundstück bebauen werde und es kam dazu, dass Herr xxx Kaufinteresse hat und deshalb ist von ihm so gehandelt worden.
R: WAS war der Zweck, dass diese Fuhren (2 Fuhren Erde, nicht 4 Fuhren und 1 Fuhre Wurfsteine) in Auftrag gegeben und angeliefert wurden?
BF: Eigentlich nicht. Er hat das Grundstück schon als „seinen Baugrund“ angesehen und ich habe mich nicht weiter gekümmert.
R: Sie haben in diesem Einspruch unter Punkt 7.) ausgeführt „wobei ich festhalte, dass die getätigten Maßnahmen keinen Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche (§ 50 Abs 1 lit d) Z 5 K-BO 1996, sondern ausschließlich der Begradigung und der leichteren Pflege derselben dient“. Unter Punkt 4) schreiben Sie, dass „Baumaterial (2 Fuhren Erde, nicht 4 Fuhren und 1 Fuhre Wurfsteine) angeliefert und an der westlichen Grundstücksgrenze gelagert“ worden seien.
Daher frage ich Sie nun: Woher stammten die Fuhren (2 Fuhren Erde, nicht 4 Fuhren und 1 Fuhre Wurfsteine), die auf dieses Grundstück gebracht wurden?
BF: Von der Gemeinde habe ich eine Verständigung bekommen und bin dann zum Herrn xxx gegangen. Ich bin selbst nie involviert gewesen und weiß nicht, was da vor sich gegangen ist, ehrlich gesagt. Den Einspruch hat Herr xxx für mich formuliert.
Meine nächste Frage an Sie ist nun: Haben Sie wen und wenn ja, WEN haben Sie beauftragt, Baumaterial (2 Fuhren Erde, nicht 4 Fuhren und 1 Fuhre Wurfsteine) anzuliefern und an der westlichen Grundstücksgrenze zu lagern?
BF: ich habe keinen Auftrag erteilt.
Haben Sie persönlich konkrete Tathandlungen gesetzt (Material angeliefert etc)?
BF: nein.
R: Wissen Sie, wie es mit dieser Ablagerung weitergegangen ist?
BF: ich bin momentan nicht darüber informiert. Wenn die im Bauakt der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx einliegenden Bescheide vom 22.6.2020 und vom 19.6.2020 thematisiert werden, so gebe ich an: sobald ich etwas von der Gemeinde xxx erhalten habe, habe ich das dem Herrn xxx ausgefolgt.
Eine Kopie dieser beiden Bescheide wird als Beilage ./B und Beilage ./C zum Akt genommen und je eine Kopie auch der BF und ihrem RV ausgehändigt.
Vorgelegt wird auch der Kaufvertrag über die Veräußerung des Grundstücks (Beilage ./D).
RV an BF:
Der Kaufvertrag wurde 2021 abgeschlossen. Wissen Sie, wer der Käufer xxx ist?
BF: Das ist der Schwager von Herrn xxx. Ursprünglich wollte Herr xxx das Grundstück kaufen, aber als er dann als Käufer seinen Schwager gebracht hat, war das für mich auch in Ordnung.
R: Laut Ihrem Rechtsmittel Einspruch vom 27.10.2020 zur GZ xxx führen Sie aus unter Punkt 1.), es hätte Ihnen der Sachverständige unter Zeugen mitgeteilt, dass die Anschüttung mit einer Bauanzeige nach § 7 K-BO 1996 zu behandeln sei und es nicht einer Baubewilligung bedürfe, da die Gesamthöhe 2,5 m nicht übersteige und zitieren Sie dabei § 7 Abs j) und Abs o) K-BO 1996. Wissen Sie noch, wer der Sachverständige war?
BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich war bei einer Verhandlung dabei, das Datum weiß ich nicht mehr. Und wenn mir mein Rechtsvertreter jetzt die Frage stellt, ob es Ing. xxx war, dann gebe ich an: Ja, jetzt wo Sie es sagen, der Name kommt mir bekannt vor. Ich habe weder einen Auftrag zur Anschüttung gegeben, noch selbst was gemacht dort.
RV: Nach Einsichtnahme in die mir ausgehändigten Kopien von Beilagen ./B und ./C gebe ich an, dass als SV Ing. xxx vor Ort war. Ich verweise auch auf die Niederschrift vom 10.6.2020, welche in der Beilage des Bescheids vom 19.6.2020 ist. Darin wird als „ausführende Firma“ xxx mit Berater xxx festgehalten.
BF: Konfrontiert damit, dass in der Niederschrift vom 10.6.2020 festgehalten ist „Die Eigentümerin nimmt die Ausführung zur Kenntnis“ gebe ich an: ich habe dann mit Herrn xxx ausgemacht, dass er das in Ordnung bringen muss. Wenn mir aus dem Bauakt die Einreichplanung der Baumeisterin Ing. xxx „Neubau einer Natursteinmauer mit Anschüttung“ vorgehalten wird: die Unterschrift ist nicht von mir. Der Plan stammt von Herrn xxx (xxx).“
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten trifft nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx und veräußerte dieses mit Kaufvertrag vom 7.5.2021 an xxx, MA.
1.2. Am 10.6.2020 wurde von der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx aufgrund einer am 4.6.2020 bei der Baubehörde eingegangenen Meldung eine Überprüfung der Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angeordnet und wurde als Sachverständiger Ing. xxx beigezogen und wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.6.2020, xxx, xxx, die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt und ihr mit Bescheid vom 19.6.2020, xxx, xxx, der Auftrag erteilt, den rechtmäßigen Zustand gemäß § 36 K-BO 1996 wiederherzustellen, in eventu um die Baubewilligung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben „Errichtung von Anschüttungen“ anzusuchen.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat die ihr mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.5.2020, Zahl: xxx, zur Last gelegte Tat nicht begangen.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem offenen Grundbuch und dem in der Verhandlung vorgelegten Kaufvertrag, welcher von Rechtsanwalt Mag. xxx errichtet wurde und unter TZ xxx in der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichts xxx einliegt.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem gerichtlich eingeholten Bauakt der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx mit der Nummerierung xxx.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung basiert auf Folgendem:
Mit dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird der BF vorgeworfen, sie habe als Eigentümerin – wie dies am 10.6.2020 im Zuge eines Ortsaugenscheines von Organen der Gemeinde xxx vom 10.6.2020 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, festgestellt worden sei – im nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. xxx Anschüttung mit Aushubmaterial im Ausmaß von ca. 300 m² und einer Stärke von ca. 0 m bis ca. 1,5 m vorgenommen, obwohl eine Änderung des Niveaus von im Bauland gelegenen Grundstücken durch derartige Anschüttung verboten sei, sofern diese nicht aufgrund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt sei.
Es gehört zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und insbesondere darauf die Beweiswürdigung zu gründen VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055, mit Hinweis auf VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101).
Die Glaubwürdigkeit einer Person ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ein Kriterium. Glaubhaftmachung bedeutet, davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die Glaubhaftmachung hat zum Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, welcher die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.5.2006, 2005/17/0257).
Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet „Glaubhaftmachung“ ein reduziertes Beweismaß: entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektive Sichtweise anzustellen.
Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person nicht nur auf den Wortlaut einer Aussage beschränkt, sondern steht es dem Gericht frei, in dem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79).
Die BF hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in ihren Aussagen und in ihrem Antwortverhalten ein glaubwürdiges Bild, als sie antwortete, xxx habe „das Grundstück schon als ‚seinen Baugrund‘ angesehen und ich habe mich nicht weiter gekümmert“ (VP S. 5) und als sie antwortete, nachdem sie von der Gemeinde eine Verständigung bekommen hatte, „bin dann zum Herrn xxx gegangen. Ich bin selbst nie involviert gewesen und weiß nicht, was da vor sich gegangen ist, ehrlich gesagt. Den Einspruch hat Herr xxx für mich formuliert“ (VP S. 5) und als sie zur Antwort gab „Ich habe weder einen Auftrag zur Anschüttung gegeben, noch selbst was gemacht dort“ (VP S. 7).
Die Verantwortung der BF, dass nicht sie es war, welche konkrete Tathandlungen für die Anschüttungen auf dem Grundstück setzte, sondern diese Herr xxx tat, ohne dass sie ihm einen Auftrag erteilt hatte (siehe VP S. 6 auf die Frage, wem sie einen Auftrag zur Anlieferung und Lagerung von Baumaterial gegeben habe und ob sie persönlich Handlungen – wie etwa Materialanlieferung – gesetzt habe), ist mit dem Akteninhalt des Bauaktes xxx der Baubehörde in Einklang zu bringen:
So wurde ein an die BF adressierter Verbesserungsauftrag vom 24.6.2020, xxx, mit EMail des xxx vom Sägewerk xxx von der E-Mailadresse „xxx office@xxx.at" am 14.7.2020 an die Baubehörde übermittelt und replizierte auf das an die BF gerichtete Schreiben der Baubehörde vom 10.8.2020, xxx, xxx von der E-Mailadresse „xxx office@xxx.at" am 27.9.2020 aus. Der der Baubehörde übermittelte Plan Plannr. xxx, Projektnr. xxx, Planungsstand 12.11.2019, Bauvorhaben Anschüttung, KG xxx, Gst. xxx, stammt von xxx.
Auch aus der Eingabe vom 29.9.2020, gerichtet von xxx, xxx, an die Baubehörde, geht ein Ersuchen „im Namen von Fr. xxx als auch in meinem Namen“ hervor, sodass auch daraus erkennbar ist, dass xxx sich um die Anschüttung auf dem Grundstück der BF kümmerte und wird sowohl damit als auch durch eine im Bauakt einliegende Vollmacht der BF, womit sie xxx als ihren Vertreter „in allen rechtlichen und tatsächlichen Belangen […] gegenüber der Baubehörde in xxx betreffend Parzelle xxx KG xxx“ willkürte, die Angabe der BF in der Verhandlung „sobald ich etwas von der Gemeinde xxx erhalten habe, habe ich das dem Herrn xxx ausgefolgt“ belegt.
Die BF vermittelte in der Verhandlung glaubhaft den Eindruck, dass sich das von ihr Dargestellte tatsächlich wie von ihr geschildert zugetragen hatte und wurde sie dabei wurde von der erkennenden Richterin während der Aussage intensiv beobachtet. Es war weder eine besondere Nervosität bei der Beantwortung der Fragen zu beobachten, noch eine übertriebene Betonung von dem, was die BF zum Hergang rund um die im Juni 2020 bei einem Ortsaugenschein angetroffene Anschüttung auf ihrem ehemaligen Grundstück berichtete. Es entstand somit nicht der Eindruck, als würde die BF dabei ihr Aussageverhalten ändern.
Die erkennende Richterin stützt sich bei der Würdigung der aufgenommenen Beweise zur unter II.1.3. getroffenen Feststellung auch auf weitere im eingeholten Bauakt xxx einliegende Aktenstücke: etwa auf den auf einer E-Mail vom 4.6.2020, 14:02 Uhr angebrachten handschriftlichen Aktenvermerk der Mag. xxx vom 5.6.2020, wonach die BF „sagte, dass Herr xxx diese Anschüttungen vorgenommen hat und sie selbst noch nicht vor Ort war“ und auf eine das Grundstück der BF betreffende mit „Absender xxx“ versehene Mitteilung nach § 7 Abs 4 K-BO 1996 über ein bewilligungsfreies mitteilungspflichtiges Bauvorhaben vom 13.6.2020 betreffend „Stützmauer aus Natursteinen“, welche von xxx vom Sägewerk xxx von der E-Mailadresse „xxx office@xxx.at" an die Baubehörde übermittelt wurde.
Die Angaben der BF in der Verhandlung wurden somit mit dem Inhalt des eingeholten Bauaktes gestützt. Es steht Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit frei, in dem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen Rückschlüsse zu ziehen (vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79) und gelangt die erkennende Richterin aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nach Einholung des Beweismittels „Bauakt“ zu dem Schluss, dass die BF weder unmittelbare Täterin, noch die Bestimmungstäterin (Bauherrin, Auftraggeberin) war.
3.1. Maßgebliche formalrechtliche Bestimmungen:
3.1.1. Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz KFG 1967 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50 VwGVG normiert:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
3.1.2. Auszüge aus dem gemäß § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Gemäß § 44a Z 5 VStG ist die Entscheidung über die Kosten zwingender Spruchbestandteil. § 52 Abs 8 VwGVG normiert, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
§ 1 VStG normiert:
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
§ 45 VStG normiert wie folgt:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
3.2. Maßgebliche materiellrechtliche Bestimmungen:
Die maßgebliche materielle Rechtsgrundlage ist die Kärntner Bauordnung 1996 (KBO 1996) und gilt diese seit dem 1.6.2021 in der Fassung LGBl 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl 48/2021. Gemäß § 1 Abs 2 VStG gilt das Tatzeitrecht, soweit nicht das Recht zum Entscheidungszeitpunkt für den Täter günstiger wäre.
§ 50 Abs 1 lit d) Z 5 K-BO 1996 erfuhr durch die Novelle LBGl 48/2021 keine Änderung, sodass es keinen Vergleichs zwischen der Tatzeitrechtslage idF LGBl 46/2013 und dem nunmehr geltenden Recht (§ 50 Abs 1 lit d) Z 5 leg.cit. idgF) bedarf.
§ 50 Abs 1 lit d) Z 5 K-BO 1996 normiert(e) sowohl in der Fassung LGBl 48/2021 als auch in der Fassung LGBl 46/2013 wie folgt:
Strafbestimmung
§ 50
Geldstrafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
d)mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer
5. das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;
§ 50 K-BO 1996 enthält eine Verwaltungsstrafbestimmung und sind auf diese nach § 50 leg.cit. durchzuführenden Strafverfahren die Bestimmungen des VStG anzuwenden.
Wie das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführte Ermittlungsverfahren ergab – und unter II.2.3. zu der unter II.1.3. getroffenen Feststellung beweisgewürdigt wurde – ist die objektive Tatseite nicht als erfüllt anzusehen: die BF war weder unmittelbare Täterin, noch Bestimmungstäterin (Bauherrin, Auftraggeberin).
Wie oben unter II.2.3. zu der unter II.1.3. getroffenen Feststellung beweisgewürdigt dargetan, vermochte die BF in dem vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten Ermittlungsverfahren glaubhaft darzutun, dass sie keine aktiven oder passiven Maßnahmen setzte, um die am 10.6.2020 baupolizeilich an Ort und Stelle wahrgenommene Anschüttung herzustellen.
Es lässt sich daher der Tatvorwurf im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, xxx, nicht aufrechterhalten.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Es war der Beschwerde daher Erfolg beschieden und war ihr Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis war aufzuheben und das Verfahren war spruchgemäß einzustellen.
3.4. Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG und § 43 Abs 1 VStG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung mag zwar den gesetzlichen Regelfall darstellen (VwGH 11.9.2019, Ra2019/02/0110; VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248), jedoch stand im gegenständlichen Falle einer an die öffentliche mündliche Verhandlung anschließenden Verkündung entgegen, dass das Beweismittel „Bauakt“ erst in den Morgenstunden des Verhandlungstages einlangte (Verhandlung am 22.2.2022 mit Beginn um 9:00 Uhr).
3.5. Der Vollständigkeit halber ist zur Formulierung des Spruchs des bekämpften Bescheids auf § 50 Abs 3 K-BO 1996 hinzuweisen:
„Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung“.
Eine Änderung des Niveaus von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttung wie die am 10.6.2020 angetroffene, ist – wenn diese nicht aufgrund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt ist – eine unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme und ein Dauerdelikt, welches bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zur Rechtskraft der nachträglich erteilten Baubewilligung andauert (vgl. W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht. Kommentar5, Anm. 24) zu § 50).
Bei Dauerdelikten hat der Spruch den Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094; VwGH 14.2.2017, Ra2016/02/0015, mit Hinweis auf VwGH 10.7.1998, 97/02/0528).
Im gegenständlichen Straferkenntnis fehlt die Tatzeit hinsichtlich der inkriminierten Handlung. Auch wenn die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (Feststellungszeitpunkt) laut Rechtsprechung zulässig ist (VwGH 2.9.2008, 2007/10/0038; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E 281 zu § 22 VStG), so ist zu beachten, dass bei einem Dauerdelikt die deliktische Tätigkeit im Falle eines Dauerdeliktes solange andauert, wie der verpönte Zustand aufrechterhalten wird. Es wird somit die Tat so lange begangen, als der verpönte Zustand anhält und sind daher Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch eines Bescheides anzuführen.
3.6. Ad Spruchpunkt II) betreffend Kosten:
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde (auch nur teilweise) Folge gegeben worden ist.
3.7. Ad Spruchpunkt III) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt I) wiedergegeben. In casu ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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