LVwG K KLVwG-5-6/4/2022

KLVwG-5-6/4/2022Tribunal Administrativo Regional22 de fev. de 2022

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Regest

Epidemierecht, COVID-19, Eisstockschießen, Sportstätte im Freien, Abstand, Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs, taxative Ausnahmegründe

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-5-6/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.5.6.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 07.12.2021, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 07.02.2022, zu Recht:

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird gemäß § 50 VwGVG

F o l g e g e g e b e n

und das diesbezüglich geführte Strafverfahren

e i n g e s t e l l t .

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntisses wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer wegen dem zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses geführten Strafverfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im Betrag von 30 Euro zu leisten.

IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber Folgendes angelastet:

„Sie haben am 23.01.2021 um 17:10 Uhr in der Gemeinde xxx, xxx Nr. xxx, Bez. xxx nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten:

1: Sie haben eine Sportstätte gem. § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBI. I Nr. 100/2017, nämlich die Eisstockbahn des Landgasthauses xxx in xxx, xxx, zum Eisstockschießen und somit zum Zweck der Ausübung von Sport betreten, obwohl das Betreten von Sportstätten gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 zum Zweck der Ausübung von Sport, gemäß 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-NotMV, BGBI. Nr. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 17/2021, in der Zeit von 15.01.2021 bis 24.01.2021 untersagt war.

Ein Ausnahmegrund gemäß § 9 Abs. 2 NotMV lag nicht vor.

Es wurde festgestellt, dass xxx mit fünf weiteren Personen Eisstock schoss.

Tatort: Gemeinde xxx, Eisstockbahn des Landgasthauses xxx in xxx, xxx

2: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in xxx, xxx verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt Landgasthaus xxx, xxx, xxx aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs gemäß 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-NotMV, BGBI. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 17/2021 in der Zeit vom 15.01.2021 bis 24.01.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gem. Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gem. § 15 Abs. 1 Z. 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da xxx beim Eisstockschießen mit fünf weiteren Personen beteiligt war.

Tatort: Gemeinde xxx, Eisstockbahn des Landgasthauses xxx in xxx, xxx.“

Wegen der Verwaltungsübertretungen nach

1. § 8 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 9 Abs. 1 2. COVID-19 –Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 17/2021 und

2. § 8 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 1 Abs. 1 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 17/2021

wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Betrag von je € 150,--, zusammen daher € 300,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 2 Tagen, zusammen daher 4 Tage, gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020, verhängt.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens. Geltend gemacht wurde als Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit des Inhalts des Straferkenntnisses. Darüber hinaus wurde vorgebracht:

a) Er beantragte, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG einen Antrag auf Normenprüfung durch den VfGH stellt.

b)Bei der Eisbahn handle es sich nicht um ein Gebäude oder eine Einhausung, sondern um eine bloße Überdachung. Eine gesamte Längsseite der Eisstockbahn sei frei, ebenso beide Breitseiten; die 2. Längsseite grenze zwar an das benachbarte Gebäude, sei aber ebenfalls nicht verschlossen, sondern lediglich durch eine hüfthohe Brüstung und vereinzelte Pfeiler abgetrennt, sodass Luft ungehindert durchziehen könne. Das zusätzliche Abhängen einer Breitseite mit einer Plastikplane bedeute keine „Umschließung“ der Anlage. Da es sich bei der Eisbahn um kein Gebäude handle, seien die Ausführungen der belangten Behörde zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung irrrelevant.

c) Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf das im Schriftsatz vom 17.05.2021 geltend gemachte Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes im Sinne des § 10 StGB.

3. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um die öffentlich zugängliche Eisstockbahn des Landgasthauses xxx in xxx, xxx. Der Tatzeitpunkt/Zeitpunkt des Einschreitens durch Polizeibeamte war unstrittig der 23.01.2021 um ca. 17:10 Uhr.

2. Der Beschwerdeführer hielt sich gemeinsam mit fünf weiteren Personen (xxx, xxx, xxx, xxx und seine Gattin xxx) auf dieser Eisstockbahn auf. Die Stockschützen begannen um ca. 16:30 Uhr in zwei Mannschaften mit dem Eisstockschießen, ein Schütze (xxx), stellte aus Anlass seines Geburtstages eine Kiste Bier zur Verfügung.

3. Die zur Gänze überdachte Eisstockbahn ist an einer Längsseite zum überwiegenden Teil – bis auf die letzten 5 m - an der Außenfassade eines Nebengebäudes des Gasthauses angebaut. Die Eisstockbahn weist eine Gesamtlänge von 32 m bei einer Breite von 4 m auf. An der nicht an das Nebengebäude angrenzenden Längsseite sowie an beiden Schmalseiten befindet sich entlang der Eisfläche ein Steg aus Holz. Die 2. Längsseite und beide Schmalseiten der Eisstockbahn sind offen, dh. nicht verbaut. Entlang einer Schmalseite der Eisstockbahn befindet sich eine 4 m breite Zeltplane, welche zum Tatzeitpunkt zur Gänze zugezogen war. Diese Plane hängt im Freien außerhalb der Eisbahn und reicht bis zum Boden.

4. Während des verfahrensgegenständlichen Eisstockschießens kam es zu Situationen, in denen alle sechs Mitspieler sehr eng nebeneinander gestanden sind, bevor der erste Spieler seinen Eisstock in Richtung der Daube geschossen hat. Daraufhin ging dieser (erste) Spieler nach vor zu seinem Eisstock und der Daube, während die verbleibenden Spieler rückwärts verblieben. Das Eisstockschießen setzte sich so fort, bis alle Schützen ihren Eisstock in Richtung Daube geschossen haben. Während des Stockschiessens standen die Schützen mitunter auch nebeneinander am Steg entlang der Eisbahn.

5. Beim Eintreffen der Polizeibeamten befanden sich auf der Schmalseite der Eisbahn auf dem Steg im Eingangsbereich zwei Personen, bei Ihnen handelte es sich um xxx und xxx. Zwischen diesen beiden Personen bestand ein Abstand von 1 m. Auf der gegenüberliegenden Seite der Eisbahn, auf dem Steg vor der zugezogenen Plane standen xxx, xxx, xxx und der Beschwerdeführer. Der Abstand zwischen ihnen betrug weniger als 1 Meter.

Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ermittlungsverfahren, hier insbesondere der Beschuldigtenverantwortung sowie den Zeugenaussagen des Meldungslegers sowie des xxx und der xxx. Der Sachverhalt wurde in der Verhandlung unstrittig festgestellt. Maßgeblich waren die in der Verhandlung vorgelegten Lichtbildbeilagen ./A bis ./F.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:

a)§ 8 Abs. 1 COVID-19-MG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,--im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen, zu bestrafen.

b)§ 4 Abs. 1 COVID-19-MG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

c)§ 4 Abs. 2 leg.cit.: In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

d)§ 9 Abs. 1 2. COVID 19 Notmaßnahmenverordnung:

Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z. 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

e) § 9 Abs. 2 leg.cit.: Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z. 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens 1 m einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.

2. im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 2 und § 5 Absatz 6 Z 6 gelten sinngemäß.

e)§ 2 Abs. 1 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.

f)§ 5 Absatz 6 Z 6:

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, das pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

g)§ 3 Z. 11 Bundes Sportförderungsgesetz 2017:

Sportstätte: Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zum Beispiel Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.

h)Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

i)Im Sinn des §38 VwGVG ist die Bestimmung des § 44 a VStG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.

j)Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn…. Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

k)Gemäß § 38 VwGVG ist § 45 Abs. 1 Z 2 VStG auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.

l)§ 31 Abs. 1 VStG normiert, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat….

In Auslegung des § 3 Z 11 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Eisstockbahn um eine Sportstätte, da sie ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität bestimmt ist und als „spezielle Anlage für einzelne Sportarten“ gilt.

Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich einen Ort betreten, dessen Betreten zum Tatzeitpunkt im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 2 COVID-19-MG untersagt war.

Entsprechend der u.a. gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-MG erlassenen 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung war das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 untersagt. Der Beschwerdeführer war von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 der 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung im Sinn des § 9 Absatz 2 Z 1 leg.cit. nicht ausgenommen, da es sich bei ihm weder um einen Spitzensportler, Betreuer und Trainer eines solchen noch um einen Medienvertreter handelt.

Aufgrund der Bauart der verfahrensgegenständlichen Eisstockbahn handelt es sich jedoch zweifelsfrei um eine Sportstätte im Freien. Unter Bezugnahme auf die ausführlichen und zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass es sich bei der Eisbahn aufgrund ihrer sich aus den Lichtbildbeilagen erschließenden Bauart um keinen überwiegend umschlossenen Raum handelt, daher als Sportstätte im Freien gilt.

Das Eisstockschießen gilt nicht als Sportart mit Körperkontakt iSd § 9 Abs. 2 Z 2 leg. cit.. In Auslegung des § 9 Abs. 2 Z 2 der 2. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung konnte die verfahrensgegenständliche Eisstockbahn daher betreten werden. Der in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses erhobene Tatvorwurf, dass das Betreten der Eisstockbahn untersagt war, trifft nicht zu. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

In diesem Zusammenhang war auch § 2 leg.cit. beachtlich. Aus dieser Bestimmung ergab sich beim Betreten öffentlicher Orte im Freien die Notwendigkeit der Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

In der Anzeige, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.04.2021 und dem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer überdies nicht angelastet, den notwendigen Abstand von mindestens 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten zu haben.

In Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, welcher gemäß § 38 VwGVG auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist, ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Zum einen war das Betreten der Eisstockbahn zum Tatzeitpunkt nicht untersagt.

Zum anderen ist ausgehend vom Tatzeitpunkt 23.01.2021 festzustellen, dass innerhalb der in § 31 VStG normierten Frist für eine Verfolgungshandlung – also bis 23.01.2022 - gegenüber dem Beschwerdeführer kein Tatvorwurf in der Richtung erhoben wurde, dass er beim Eisstockschiessen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben, einen Abstand von mindestens 1 m nicht eingehalten hat. Aus beiden in § 45 Abs. 1 Z 2 VStG normierten Gründen war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses daher aufzuheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren einzustellen.

Zur Beschuldigtenverantwortung ist festzuhalten, dass sich § 5 Abs. 6 Z 6 leg. cit. an den Betreiber einer Betriebsstätte richtet, weshalb das Vorbringen hinsichtlich „10 m²“ gegenständlich irrelevant.

2. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:

a)§ 8 Abs. 5 des COVID-19-MG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,-- im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen, zu bestrafen.

b)§ 5 leg.cit. normiert:

Abs. 1: sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

Abs. 2: Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. Berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

c)Aufgrund unter anderem des § 5 Abs. 1 COVID-19-MGsowie des § 15 Epidemiegesetz wurde die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 598/2020, erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. sind zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-Cov 2 im Rahmen von Screeningsprogrammen,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesucher und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z. 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. Zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vor vorbestellter Waren gemäß §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den § 9, § 10 und § 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 12 und § 13.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zum Zweck des Eisstockschiessens den eigenen privaten Wohnbereich verlassen hat. Sein Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs war nicht zulässig.

§ 1 Abs. 1 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zählt kumulativ alle Gründe auf, welche ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb desselben zum Tatzeitpunkt ermöglicht hätten. Nun kämen gegenständlich als Ausnahmegründe im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. nur die in Z 3 lit. a und Z 5 normierten Fälle in Betracht.

Der Beschwerdeführer selbst wendete jedoch nicht ein, beim Eisstockschießen einen der in § 1 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a sub lit. aa, bb oder cc leg. cit. angeführten Gründe zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens verwirklicht zu haben.

Ebenso wenig wies er nach, sich auf der Eisstockbahn mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 5 zur körperlichen und psychischen Erholung aufgehalten zu haben. Insoweit er in seiner Rechtfertigung vom 18.05.2021 auf die in § 1 Abs. 1 Notmaßnahmenverordnung Bezug nahm und ausführte, „die mit mir anwesenden Personen sind dem Personenkreis des § 1 Abs 1 lit. a COVID-19-NotMV zuzuordnen“, ist festzuhalten, dass es sich bei seiner Ehegattin nicht um einen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner handelt. Bezüglich der übrigen Stockschützen behauptete er nicht, dass es sich bei ihnen um seine engsten Angehörigen handelte; ein konkretes Vorbringen, diese seien wichtige Bezugspersonen, mit denen er in der Regel mehrmals wöchentlich physischen oder nicht physischen Kontakt pflegte, erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch in der Verhandlung nicht. Mit der unbewiesenen diesbezüglichen Behauptung war im Gegenstand nichts zu gewinnen.

Die gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2 festgestellte Verwaltungsübertretung entspricht den zum Tatzeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen und erfolgte demnach eine Bestrafung zu Recht.

Strafbemessung:

Der Rechtsmittelwerber bekämpfte das Straferkenntnis vollinhaltlich. Ein Vorbringen, wonach die gegen ihn verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht angemessen wäre, erstattete er nicht.

Grundsätzlich ist bei Strafbemessungen von der Bestimmung des § 19 VStG auszugehen.

Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-MG ist für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art eine Geldstrafe von bis zu € 1.450,-- im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen vorgesehen.

Gegen den Rechtsmittelwerber wurde eine Geldstrafe im Betrag von € 150,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt.

Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erachtet das Landesverwaltungsgericht die gegen ihn verhängte Geldstrafe im Sinne des § 19 VStG als schuld- und vermögensangemessen. In diesem Zusammenhang ist auf das durch die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift strafrechtlich geschützte Rechtsgut und auf die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Begehung der Verwaltungsübertretung zu verweisen. Sowohl das COVID-19-MG als auch die COVID-19-NotMV sollten einer weiteren Ausbreitung der Pandemie Einhalt gebieten und insbesonders die medizinische Notversorgung von Erkrankten in Krankenanstalten sicherstellen. Der Rechtsmittelwerber hat zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit gehandelt. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes kam aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe steht in Relation zur Höhe der Geldstrafe.

Angesichts der gefestigten Judikatur erachtet das Landesverwaltungsgericht die Einleitung eines Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH für nicht erforderlich.

Ein Notstand iSd § 10 StGB liegt nicht vor.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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