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KLVwG-1180/2/2021•LVwG K KLVwG-1180/2/2021
KLVwG-1180/2/2021Tribunal Administrativo Regional21 de fev. de 2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, verordnete Betriebsschließung, Seilbahnbetrieb, Gleichheitsgrundsatz, keine Ermittlungsschritte, Zurückverweisung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.05.2021, Zahl: xxx, betreffend die Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz nachstehenden
B E S C H L U S S :
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.05.2021, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt, Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 12.05.2020, vorab mit E-Mail bereits am 12.05.2020 übermittelt, (Begleitschreiben datiert mit 11.05.2020) stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG für die Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020. Dieser Antrag beinhaltet sowohl die Vergütung
a.) der bezahlten regelmäßigen Entgelte iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes für 17 MitarbeiterInnen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020, die aufgrund der der Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG keine Arbeitsleistung erbringen konnten, als auch
b.) des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 aufgrund der Betriebsschließung gemäß § 20 iVm § 32 Abs. 5 EpiG
und somit insgesamt einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 41.311,70.
Auf den seitens der Behörde erstellten Aktenvermerk vom 27.05.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin laut Angabe ihres Geschäftsführers xxx zum Betrieb der Seilbahnen auf der xxx berechtigt ist.
Mit Schreiben vom 15.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, Säumnisbeschwerde zum oben angeführten Antrag auf Zuerkennung der Vergütung gemäß § 32 EpiG für Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 12.04.2021 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass § 32 EpiG lediglich bei den darin taxativ aufgezählten behördlichen Maßnahmen zur Anwendung gelange. Nachdem sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, mit welcher zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß § 26 EpiG sowie die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 EpiG verfügt worden seien, lediglich bei Betriebsstätten auf § 20 EpiG beziehe, nicht jedoch bei Seilbahnbetrieben, deren Schließung sich nur auf § 26 EpiG stütze, bestehe, aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO führe, gegenständlich kein Entschädigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 25.05.2021 teilte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, im Wesentlichen mit, dass die Rechtsansicht der Behörde unrichtig sei und dass sich die Sperrung bzw. Einschränkung des Unternehmens jedenfalls auf § 20 EpiG stütze und somit ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG bestehe. Die seitens der Behörde dargestellte Interpretation sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 26.05.2021, Zahl: xxx wies die Behörde den obzitierten Antrag der Beschwerdeführerin ab. Aus der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx mit ihrer Verordnung vom 14.03.2020, Zahl: xxx die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß § 26 EpiG sowie die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 EpiG zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verfügt habe. Aus Sicht der belangten Behörde stehe fest, dass die Antragstellerin keinen Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO betreibe, und ihr somit der Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG nicht zustehe. Im Hinblick auf Seilbahnbetriebe sei nur eine behördliche Schließung gemäß § 26 EpiG erfolgt und fiele eine solche Schließung nicht unter die taxativen Entschädigungstatbestände des § 32 EpiG. Es sei daher im Falle des gegenständlichen Seilbahnbetriebes jedenfalls keine gesetzliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch vorhanden. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Auskunft der xxx am 01.06.2021.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde vom 23.06.2021 ein. Im Wesentlichen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, dass sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx auch bei der Schließung bzw. Sperrung des Unternehmens der Beschwerdeführerin auf § 20 EpiG stütze und die seitens der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Im Übrigen sei es nicht sachlich gerechtfertigt, die Schließungsmaßnahmen, welche zur Verhütung und Bekämpfung einer Epidemie dienten, lediglich in Fragen der Entschädigung unterschiedlich zu behandeln. Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Beschwerdeführerin stellt daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben.
Mit Schreiben vom 28.06.2021, eingelangt am 30.06.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwischenzeitlich mit Erkenntnis vom 05.10.2021, E 848/2021-17, betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Vorarlberg vom 27.01.2021, Zahl: LVwG-408-138/2020-R7, Folgendes zu Recht erkannt:
„I.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“.
Dem Erkenntnis des VfGH ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ein privates Seilbahnunternehmen führt, welches ein Skigebiet in Vorarlberg betreibt. Das Unternehmen war gezwungen, aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx über die Schließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk - kundgemacht im Amtsblatt des Landes Vorarlberg Nr.13/2020 - die Tätigkeit am Nachmittag des 15.03.2020 einzustellen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat daraufhin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.08.2020 wurde der Antrag abgewiesen. Zur Begründung wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft ihre gesetzliche Grundlage in § 26 EpiG finde, diese Bestimmung jedoch keinem der in § 32 EpiG taxativ aufgezählten Tatbestände unterliege. Hingegen fände die Verordnung des Landeshauptmannes ihre gesetzliche Grundlage im Covid-19-Maßnahmengesetz, das keine Vergütung des Verdienstentganges vorsehe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wurde mit Erkenntnis vom 27.01.2021 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde eingebracht, über welche der VfGH mit oben genanntem Erkenntnis vom 05.10.2021 entschied. In seinen Erwägungen (Seite 14 ff) führte der VfGH Folgendes aus:
„1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).
Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg unterlaufen:
3. § 26 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschiffahrtsunternehmungen, Flöße usw.) und für den Verkehr auf denselben [ ... } durch Verordnung bestimmt [wird], in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind. Diese Bestimmung erfasst alle Verkehrsanstalten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie von privater oder öffentlicher Hand betrieben werden.
4. Die Sonderregelung des § 26 EpiG trägt zunächst der (auch historischen) Sonderstellung öffentlicher Verkehrsanstalten (wie Eisenbahnen) Rechnung, indem sie diese einerseits von "gewerblichen Unternehmen" (§ 20 EpiG) abhebt. Anderseits determiniert § 26 EpiG die auf seiner Grundlage zu ergreifenden Maßnahmen nicht selbst, sondern verweist auf die an anderer Stelle des EpiG bereitgestellten Befugnisse (arg.: "in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind") und ermächtigt damit in Ver- bindung mit § 20 leg. cit. jedenfalls auch die Bezirksverwaltungsbehörden (§ 43 Abs. 4 EpiG) insbesondere zu Betriebsbeschränkungen und Betriebsschließungen.
5. Betriebsschließungen für öffentliche Verkehrsanstalten nach dem Epidemiegesetz 1950, mag sich die Behörde auch förmlich nur auf § 26 leg. cit. berufen, sind damit Eingriffe iSv § 20 iVm § 26 EpiG und sohin einer Vergütung nach § 32 Abs. 1 Z (4 und) 5 EpiG zugänglich. Die gegenteilige Auffassung, wonach bei Vergütungsansprüchen nach § 32 EpiG zwischen Betriebsschließungen nach § 20 und solchen nach § 26 leg. cit. zu unterscheiden wäre, würde dem Gesetz zudem einen verfassungswidrigen, nämlich gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.
6. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat mit § 1 Abs. 1 ihrer auf § 26 EpiG gestützten Verordnung ABI. Vlbg. 13/2020 die Einstellung des Betriebes von Seilbahnen mit Wirkung vom 15. März 2020, 17:00 Uhr (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung) verfügt und diese Betriebsschließung mit Ablauf des 27. März 2020 wieder aufgehoben (VO ABI. Vlbg. 19/2020). Damit hat sie eine Betriebsschließung iSv § 20 iVm § 26 EpiG angeordnet, ohne dass dem die am 16. März 2020 in Kraft getretene COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 entgegengestanden wäre, die nämlich den "öffentlichen Verkehr" (§ 2 Abs. 1 Z 17 leg. cit.) von ihrem Betretungsverbot (§ lieg. cit.) ausgenommen hat (vgl. § 4Abs. 2 COVID-19-MG in der Stammfassung BGBI. 112/2020: "im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung").
7. Indem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Vergütungsanspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft nach § 32 EpiG für diesen Zeitraum schon dem Grunde nach mit der Begründung verneint hat, dass aus § 26 EpiG gestützte Betriebsschließungen schlechthin nicht vergütungsfähig seien, hat es dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verletzt.“
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit der für die Entscheidung erforderlichen Klarheit aus dem Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
Im hier gegenständlich vorliegenden Fall hat ein privater Kärntner Skiliftbetreiber mit Schreiben vom 12.05.2020 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG gestellt. Der Betrieb des Seilbahnunternehmens musste aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 gesperrt werden. Die Verordnung lautet wie folgt:
„Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, Zahl xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV2. Gemäß § 26 sowie § 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („neuartiges Coronavirus“), BGBl. II Nr. 74/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.
(2) Das Betriebsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 2
(1)Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) sind gemäß § 20 Abs. 1 und 4 und der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 zu schließen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft xxx darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Abs. 1 gewähren
a) für Beherbergungsbetriebe gemäß Abs.1 in der Stadt xxx
oder
b) soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung (§ 6 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit §15 K-AGO) mit Ablauf des 14. März 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, Zahl xxx, tritt mit Kundmachung dieser Verordnung mit Ablauf des 14. März 2020 außer Kraft.
xxx, am 14. März 2020.“
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 ist somit inhaltlich gleichzusetzten mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx in Vorarlberg, welche dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2021 zugrunde lag.
Aufgrund dessen, dass die belangte Behörde mit dem hier gegenständlich zu beurteilenden Bescheid vom 26.05.2021, Zahl: xxx, diese Verordnung in Verbindung mit dem Epidemiegesetz rechtlich gleich auslegte wie die Bezirkshauptmannschaft xxx in dem vom Verfassungsgerichtshof oben zitierten entschiedenen Fall, hat sie dem Gesetz – im Lichte der Judikatur des VfGH – einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Aufgrund dessen hat die belangte Behörde allerdings keinerlei weiterführende Ermittlungen hinsichtlich einer inhaltlichen Entscheidung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang getätigt.
Grundsätzlich hat nach dem Regime des § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die anhängige Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Landesverwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG dann vorgehen, wenn die Behörde in einem gravierenden Ausmaß notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die belangte Behörde - wenn auch (nur) als Folge einer verfassungswidrigen Auslegung der angewendeten Rechtsgrundlage - jegliche inhaltliche Ermittlungen zur Berechnung der beantragten Entschädigungsleistungen unterlassen hat.
Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren inklusive einer nachvollziehbaren Berechnung der durch die Beschwerdeführerin beantragten Entschädigungsleistungen durchzuführen und basierend darauf eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt mit ausreichender Klarheit ergab, und sich das Verwaltungsgericht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu einem hinsichtlich der Sach- und Rechtslage gleichgelagerten Beschwerdefall zu orientieren hatte, war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte (vgl. VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts- und des Verfassungsgerichtshofes und fehlt es nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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