LVwG K KLVwG-2087/5/2021

KLVwG-2087/5/2021Tribunal Administrativo Regional14 de fev. de 2022

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Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, FFP2-Maske, Schutzmaskentragepflicht, Mindestabstand, ungeeignete ärztliche Bestätigung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2087/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2087.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.10.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 15 Epidemiegesetz iVm § 13 Abs. 1 und Abs. 4 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021, nach am 15.12.2021 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.10.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als Teilnehmerin beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1, 2, 4, 7, 9, 10, 11 und 12 der 4. COVID19SchuaMV, nämlich xxx, in xxx, den Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9, 10, 11 und 12 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. Novelle zur 4. Covid-19- SchuMaV, BGBI. 11 Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBI. 11 Nr. 111/2021, in der Zeit vom 15.03.2021 bis 11.04.2021 einzuhalten ist. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Bei Zusammenkünften nach Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden. Es wurde festgestellt, dass sie keine Schutzmaske trugen und auch den Mindestabstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen nicht einhielten.

Tatzeit:Datum: 05.04.2021, Uhrzeit: 18:35 Uhr

Tatort: xxx

Die Beschwerdeführerin habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 40 Abs. 2 iVm § 15 EpiG iVm § 13 Abs. 1 und Abs. 4 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021, verletzt, weshalb über die Beschwerdeführerin wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin festhält, dass nahezu alle gesetzlichen Bestimmungen der COVID-19-SchuMaV im Nachhinein vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden seien. Man könne davon ausgehen, dass dies auch in diesem Fall zutreffe. Darüber hinaus könne sie mit Gewissheit sagen, dass ein Abstand von vier Metern eingehalten worden sei, als der Beamte sie angesprochen habe. Der Informationsflyer für Teilnehmer/innen an Versammlungen sei ihr sehr wohl von einem anderen Beamten zuvor schon ausgehändigt worden. Dieser sei aber für sie nicht schlüssig gewesen, da das Tragen einer Schutzmaske im Freien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgeschrieben gewesen sei und sie den Abstand eingehalten habe. Das Tragen einer Maske hätte in ihr aus gesundheitlichen aber auch aus psychischen Gründen große Bedrückungszustände ausgelöst. Dies könne sie durch ihr eigenes Ermessen aber auch aufgrund ärztlichen Rates hin sehr gut einschätzen. Die Beschwerdeführerin legte ein Attest eines Kardiologen zwecks körperlicher Schonung bei.

Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 05.04.2021 um 18:35 Uhr an der Versammlung „xxx“ teilgenommen, wobei sie den Mindestabstand zu anderen dort befindlichen haushaltsfremden Personen von zwei Metern nicht eingehalten hat und darüber hinaus keinen Mund-Nasen-Schutz der Klasse FFP2 getragen hat.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 500,-- und hat keine Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 15.12.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge Insp. xxx gehört wurden.

Aus der dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Anzeige vom 11.04.2021 und der Stellungnahme des Meldungslegers vom 12.08.2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten hat und auch keinen Mund-Nasen-Schutz der Klasse FFP2 getragen hat.

Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keinen MundNasen-Schutz der Klasse FFP2 getragen hat, hat diese nicht bestritten. Hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes führte die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.12.2021 ursprünglich aus, dass sie alleine vor Ort gewesen sei. Nach weiteren Nachfragen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie nicht alleine vor Ort gewesen sei, sondern zu den nächsten Personen einen Abstand von vier Metern eingehalten habe.

Dieses Vorbringen widerspricht den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen Insp. xxx, welcher anführte, dass Personen sich in der Nähe der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten und die Beschwerdeführerin zu diesen Personen einen Abstand eingehalten habe, der jedenfalls geringer als der vorgeschriebene Zwei-Meter-Abstand gewesen sei. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher nicht zu folgen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 15 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, sind, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

Gemäß § 15 Abs. 2 EpiG 1950 können je nach epidemiologischen Erfordernissen Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

5. zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 15 Abs. 3 EpiG 1950 dürfen Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.

Gemäß § 15 Abs. 4 EpiG 1950 dürfen Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19 Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

Gemäß § 15 Abs. 5 EpiG 1950 kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Gemäß § 15 Abs. 6 EpiG 1950 darf, wenn aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert wird und dies zur Folge hat, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Verwaltungsveranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

Gemäß § 15 Abs. 7 EpiG 1950 kann, wenn aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert wird und dies zur Folge hat, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

Gemäß § 15 Abs. 8 EpiG 1950 kann die Bewilligung einer Veranstaltung ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

Gemäß § 15 Abs. 9 EpiG 1950 können durch Verordnung vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anordnungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Abs. 2 Z 5 geregelt werden. Dabei ist vorgesehen, dass der Nachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere, dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Probenabnahme, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code und gegebenenfalls die Amtssignatur am Nachweis ersichtlich sind. Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.

Gemäß § 40 Abs. 2 EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020, begeht, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Gemäß § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 111/2021, sind Veranstaltungen untersagt.

Gemäß § 13 Abs. 2 der oben genannten Verordnung gelten als Veranstaltung insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zur touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

Gemäß § 13 Abs. 3 der oben genannten Verordnung gilt Abs. 1 nicht für

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 15,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statuarisch notwendig Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/174, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,

10. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,

11. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2012 im Freien und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

12. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

13. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

Gemäß § 13 Abs. 4 der oben angeführten Verordnung ist beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9, 10, 11 und 12 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 sowie

2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 12 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Bei Zusammenkünften nach Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat objektiv gegen den Tatbestand des § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 111/2021, verstoßen, zumal sie am 05.04.2021 um 18:35 Uhr die „xxx“, welche jeweils an den Montagen am xxx, stattgefunden haben, betreten hat, ohne dass sie den Mindestabstand zu weiteren anwesenden haushaltsfremden Personen von zwei Metern nicht eingehalten hat und darüber hinaus keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 getragen hat.

Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer FFP2-Maske nicht zumutbar gewesen sei, zumal sie aus gesundheitlichen und psychischen Gründen diesbezüglich beeinträchtigt worden wäre, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar eine ärztliche Stellungnahme gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebracht hat, aus welcher jedoch lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin körperliche Schonung angeraten wurde. Diese Bestätigung ist nicht geeignet darzutun, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, bei der gegenständlichen Demonstration eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 zu tragen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Die Beschwerdeführerin trägt daher ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 40 Abs. 2 EpiG 1950 begeht, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsbestimmung liegt in der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich. Hinsichtlich des subjektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auf die obigen Ausführungen und auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war und seitens der belangten Behörde auch als mildernd gewertet wurde. Demgegenüber liegen keine Erschwerungsgründe vor. Die Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe kam nicht in Betracht, zumal diese im untersten Bereich der gesetzlich normierten Geldstrafe (bis € 500,--) liegt und rechtfertigen auch der objektive und subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, spezial- und generalpräventive Erwägungen sowie persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine anderslautende Entscheidung.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der Kostenbeitrag für das Verfahren zweiter Instanz, wie im Spruch ersichtlich, aufzutragen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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