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KLVwG-1199/12/2021•LVwG K KLVwG-1199/12/2021
KLVwG-1199/12/2021Tribunal Administrativo Regional2 de fev. de 2022
Jagdrecht, Abschussplanantrag, Pflichtabschuss, Jagdausübungsberechtigter, fristgerechte Antragsstellung, Verletzung von Rechten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wegen Festsetzung des Abschussplanes nach dem K-JG, nach am 18.01.2022 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, folgenden
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 8 und § 57b K-JG für die Jagdgebiete xxx, xxx und xxx, Jagdgebietsnummern xxx, xxx und xxx, für die Geltungsdauer von zwei Jahren (2021 und 2022) der Abschussplan, umfassend den gemeinsamen und den zusätzlichen Abschuss, festgesetzt. Der grafisch/textlich dargestellte Abschussplan war dem Bescheid angeschlossen und wurde zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt.
In der Begründung des Bescheides wurde „Zur Sachlage“ Folgendes festgestellt:
„Mit Abschussplanantrag vom 07.03.2021, ha. eingelangt am 07.03.2021, Zahl: xxx, wurde vom Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete xxx, xxx und xxx, Jagdgebietsnummern xxx, xxx und xxx, xxx, der Abschuss von Wild für die Planperiode 2021/2022 beantragt“.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber folgende Beschwerde:
„I.In gegenständlicher Jagdrechtssache erheben die einschreitenden Parteien gegen die von Bezirksjägermeister xxx, Jagdbezirk xxx, jeweils für die entsprechende Jagd erlassenen, oben angeführten Bescheide vom 27.4.2021, jeweils zugestellt am 28.4.2021, sohin innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
II.Die bezeichneten Bescheide werden dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
III.Die belangte Behörde führt unter Auflagen im Punkt 3. beim Zusätzlichen Abschuss aus: Vor Erlegung eines Hirsches der Klasse III-mehrjährig aus dem Zusätzlichen Abschuss sind im jeweils eigenen Jagdgebiet alles Kahlwild (Tiere und Kälber) des Pflichtabschusses und zusätzlich drei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) im jeweiligen Jagdgebiet aus dem Zusätzlichen Abschuss zu erlegen.
IV.Das ist unrichtig, weil der Abschussplan mit dem Ergebnis der behördlichen Zuwachsermittlung und daraus folgend der Pflichtabschuss nicht zusammenpasst. 792 Kälber in zwei Jahren sind im Bescheid, pro Jahr rund 400. Der tatsächliche Zuwachs muss zwangsläufig höher sein, da überlebende Kälber die Voraussetzung dafür sind, damit der Rotwildbestand nicht ausgerottet, sondern dem Biotop, angepasst wird (§ 57 Abs. 2). Die Behörde hat einen Zuwachs (Kälber) von 375 Stück pro Jahr ermittelt, siehe Bescheid Seite 4. Wenn der Gemeinsame Abschuss als Pflichtabschuss erfüllt werden muss (Punkt 3 der Auflagen), bleibt der Zusätzliche Abschuss versperrt, da die Abschussvorgaben bei den Kälbern höher sind als der ermittelte Zuwachs und damit Kälberbestand. Weiters ist im Zusätzlichen Abschussplan weder ein Hirsch I noch ein Hirsch II enthalten und ist es unverantwortbar, dass wir im vom WÖRP (Wildökologischen Raumplan) definierten Ziel einer Rotwildrandzone = Wildverdünnungszone, eine Pardonierung der Hirsche vornehmen müssen. Die Hirsche benötigen 30 bis 40 % mehr an Nahrung als ein Tier und machen daher entsprechend mehr Schaden. Die zu erwartenden Fördermittel der Forstbehörde und WLV bzw. des Ministeriums zur Wiederaufforstung der Windwurfflächen im xxxtal erfordern eine besondere Anstrengung bei der Wildstandreduzierung und nicht eine Zurückhaltung bei einzelnen Klassen. Die im WÖRP angesprochene unterschiedliche Zielsetzung in einer Rotwildkernzone und der Rotwildrandzone (xxxtal) erfordert unterschiedliche Abschussplanvorgaben (Abschussrichtlinien), was derzeit nicht der Fall ist und der Vorstand der Kärntner Jägerschaft darin säumig ist. Daher ist zu fordern, dass die Abschussrichtlinien nicht oberstes Gebot für die Abschussplanung sein dürfen, so wie es auch bei der Freihaltezone (§ 72a) nicht der Fall ist. Die Androhung, dass allenfalls eine Freihaltezone im xxxtal verordnet werden könnte, steht im Raum und hätte das einen unbegrenzten klassenlosen Pflichtabschuss zur Folge, was ebenfalls in den allgemeinen Abschussrichtlinien nicht vorgesehen ist.
V.Die im Schreiben des BJM xxx vom 25.4.2021 angekündigte Regelung betreffend gemeinsamer Rotwildbejagung im xxxtal für 2021-2022, welches sämtliche Jagdausübungsberechtigte im Rotwildraum xxxtal erhalten haben, ist im Abschussplanbescheid nicht abgebildet und erheben wir daher Beschwerde gegen den Bescheid in offener Frist.
Im angeführten Schreiben wurde uns folgendes zugesagt:
„Der Zugang zu den Hirschen mehrjährig wurde dahingehend geändert, dass jedes Revier, nach jedem 3. erlegten Stück Kahlwild, in allen Klassen darauf jedes zugreifen kann und ist der GA entsprechend bestückt.“
(BJM xxx und BJM Stv xxx, email 25.4.2021)
Was aber steht im Bescheid? mehrjährig
Es sind Hirsche frei:Hirsch I82 Stk82
Hirsch II5555
1jährige und mehrj.Hirsch III413 Stk, davon mehrjährig
höchstens289 (70 %)
550426
Laut Abschussrichtlinien müssen in der Klasse III mind. 30 % von 413 = 124 als Schmalspießer erlegt werden, sodass insgesamt nur maximal 426 mehrjährige Hirsche frei sind.
Für 426 mehrjährige Hirsche müssen gemäß Zusage des BJM 1278 Stück Kahlwild erlegt werden (1 zu 3). Im Abschussplan stehen jedoch 1650 Stück Kahlwild.
Für die Differenz von 1650 - 1278 = 372 Stück Kahlwild haben wir keinen mehrjährigen Hirsch frei, nicht einmal einen Hirsch III mj, da für den Zugriff auf den Zusätzlichen Abschuss (Hirsch III mj) vorher der Abschussplan zur Gänze erfüllt sein muss (Pflichtabschuss).
Die im Bescheid angeführte Regelung würde bedeuten, dass wir auch für einen Schmalspießer 3 Stück Kahlwild - nicht vorher, sondern insgesamt - erlegen müssen.
372 Stück Kahlwild müssen erlegt werden ohne Anspruch auf einen mehrjährigen Hirsch. Das ist mehr als im Hegering xxx insgesamt an Rotwild in zwei Jahren erlegt wurde. Im Abschussplan müssten zumindest weitere 124 mehrjährige Hirsche (1:3) frei sein - das ergibt sich aus der zugesagten Regelung.
Die Freigabe im Bescheid ist nicht 1 zu 3, sondern nahezu 1 zu 4!
Die Einschränkung besteht auch bei den Hirschen II und I. Es ist nicht möglich aus dem Zusätzlichen Abschussplan des Bezirkes (Bezirkstopf) einen Hirsch II oder I frei zu bekommen, da diese Klassen im Zusätzlichen Abschussplan nicht enthalten sind, was nicht der versprochenen Regelung des BJM xxx und BJM Stv. xxx - 1 mj Hirsch nach 3 Stk Kahlwild - entspricht.
Die Freigabe insgesamt ist ambitioniert und natürlich wissen wir alle nicht, ob wir an die eine oder andere Grenze bei den einzelnen Klassen kommen. Was wir aber fordern ist, dass die versprochene (vereinbarte) Regelung auch im Bescheid abgebildet wird.
VI.Es wird daher gestellt der
Antrag
1)einen Bescheid entsprechend des gemeinsamen Abschussplanantrages zu erlassen, welcher eine gemeinsame Rotwildbejagung sämtlicher Jagden im Hegering xxx vorsieht bzw. in eventu,
2)den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Gemeinsame Abschussplan ein Verhältnis - mehrjährige Hirsche zu Kahlwild - von 1 zu 3 aufweist und die „Abschussplanreserve“ in den Zusätzlichen Abschuss gepackt wird, in welchem neben Tiere und Kälber sowie Hirsche III auch ausreichend Hirsche I und II enthalten sein müssen analog dem Verhältnis der Freigabe im Gemeinsamen Abschussplan,
3)den Zugriff auf den Zusätzlichen Abschuss wie folgt zu ändern:
Sobald eine der freigegebenen Klassen (Hirsche I, II oder III, Tiere oder Kälber) im Gemeinsamen Abschussplan ausgeschöpft ist, muss der zusätzliche Abschuss geöffnet werden und darin müssen sämtliche Klassen enthalten sein, bei den Hirschen neben der Klasse III auch ausreichend Hirsche I und II. Diese „flexible“ Abschussplangestaltung, um insbesondere auf kurzfristig auftretend Wildschäden reagieren zu können, ist eine Forderung aus dem Forstnerprojekt, welches die xxxtaler Grundbesitzer und die Kärntner Jägerschaft gemeinsam in Auftrag gegeben haben,
4)ein allfälliges „Kahlwildguthaben“ Ende 2022 für die nächste Abschussplanperiode anzurechnen,
5)dass der Schmalspießer weder zur Freigabequote (1:3) noch zum Hirschabschuss III mj. zählt,
6)eine mündliche Verhandlung gemeinsam mit der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Forstbehörde darüber anzusetzen.“
3. Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
4. Im Zuge des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstattete der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25.11.2021 ein weiteres Vorbringen, in welchem er „die noch nicht aktenkundigen Tatsachen mitgeteilt und ein weiteres Beweisvorbringen erstattet“ hat:
„Historie – zeitlich gereiht:
-… 3.2021 Abgabe des gemeinsamen Abschussplanantrags sämtlicher Jagden im Hegering (HR) xxx nach Forstnerprojekt
-März 2021: Gemeinsame Aussprache gemäß § 57 Abs. 5 K-JG mit Bürgermeister xxx, Jagdverwaltungsbeirat (JVB) und den Pächtern der Gemeindejagden, nachdem die Pächter bis spätestens 15.03. den beantragten, gemeinsamen Abschussplan und die historischen Abschussdaten vorgelegt bekommen haben …“
-24.3.2021 Schreiben des Bezirksjägermeisters (BJM) an Jagdausübungsberechtigte (JAB), übermittelt durch den Hegeringleiter (HL). Die jagdausübungsberechtigten (JAB) wurden nicht direkt vom BJM verständigt. Der JVB wurde nicht eingeladen. Vorstellung des Ansinnens des BJM und seines Stellvertreters zur Rotwildjagd neu 1. Variante am 27.3.2021 im GH xxx, keine Teilnahme von mir.
-1.4.2021 allfällige Stellungnahme des JVB zum Abschussplanantrag muss beim BJM
einlangen, gemäß § 57 Abs. 5
-13.4.2021 Schreiben BJM Stv. an Hegeringleiter (HRL) und Freunde. Vorstellung Rotwildjagd neu, 2. Variante (nicht direkt an JAB, sondern nur über HL am 14.4. per mail)
-25.4.2021 Schreiben an Hegeringleiter und Mitglieder des Bezirksjagdausschusses (nicht an JAB), sondern Funktionäre und Freunde
-Abschussplanbescheid ausgestellt am 27.4.2021
Argumente:
-Die Vorgehensweise der Abschussplanbehörde verletzt die bestehende Übereinkunft mit den Grundeigentümern, die im Jahre 2006 auf deren Initiative ein Bejagungskonzept für das xxxtal ausarbeiten ließen (Forstnerprojekt). Für dieses Projekt hat jeder Grundeigentümer des xxxtales von der xxxstrasse bis xxx einen finanziellen Beitrag im Rahmen eines Interreg Projektes (grenzüberschreitend mit Italien) geleistet. In der Folge wurde den Grundeigentümern und Jägern des xxxtales von Landesjägermeister (LJM) xxx zugesagt, dass dieses Projekt 1 zu 1 umgesetzt werden soll und der Vorstand der Kärntner Jägerschaft dahintersteht. Diese Übereinkunft wurde nun, ohne die Grundeigentümer einzubeziehen einseitig seitens Bezirksjägermeister xxx nicht eingehalten.
-Wir sind damit in keinster Weise einverstanden, sind es doch die Grundeigentümer und nicht etwa der BJM, die von allfälligen Wildschäden und daraus resultierenden Rückzahlungen forstlicher Förderungen betroffen sein könnten. Die Grundeigentümer wollen daher mitentscheiden, wie es schon im § 1 KJG unmissverständlich festgehalten ist: Jagd ist Ausfluss von Grund und Boden! Sollte das Ministerium die in Aussicht gestellten hohen Förderungen zur Wiederherstellung der Schutzwaldfunktion im xxxtal wegen zu starker Wildschäden zurückverlangen (Steuergeld) oder die Zahlung aussetzen, dann werden sich BJM und BJM Stv. nicht in die erste Reihe stellen. Übrig bleiben somit die Grundeigentümer, die aufgrund der derzeitigen Vorgehensweise des BJM keinen Einfluss auf die Abschusspläne haben. Dieser Zustand besteht zumindest bis zu einer rechtlichen Klärung der Ursachen der Wildschäden mit Fragen wie z.B.: Welchen Einfluss auf die Wildschadenssituation haben/hatten Abschussrichtlinien und Abschusspläne, auf die der Grundeigentümer keinen Einfluss nehmen konnte? Dieser Sachverhalt könnte allenfalls in einer Amtshaftungsklage geklärt werden.
-Die Grundeigentümervertreter (JVB) bei den Gemeindejagden, die immerhin rund 40% der Jagdfläche im Hegering xxx (HR) vertreten, wurden bei dieser AbschussplanersteIlung nicht gehört - Die Grundeigentümervertreter wurden entgegen der gesetzlichen Vorgabe § 57 Abs 5 nicht in die Diskussion dieser Vorschläge eingebunden und konnten daher ihr Recht nicht wahrnehmen, da die Behörde erst nach dem 1. April 2021 (bis zu diesem Zeitpunkt hätte eine Stellungnahme des JVB erfolgen können) den neuen Vorschlag in Umlauf gebracht hat. Dabei wurden auch die JAB in ihrem Recht auf einen Abschussplanantrag regelwidrig übergangen.
Wildstand - Abschussvorgabe:
Schon im Rechnungshofbericht des Jahres 2016 über die Jagdangelegenheiten in Salzburg, Tirol und Kärnten wird ausgeführt, „dass Kärnten das einzige der untersuchten Bundesländer ist, welches keine Wildstandermittlung durch Zählung oder Berechnung durchführt S. 20“. Im selben Bericht S. 67 wird angeführt, „dass Kärnten die höchsten Wildschäden aufweist - 11,56 Mio EUR pro Jahr“. Die Abschussplanbehörde ist säumig und nicht im Stande valide Datengrundlagen zu erheben, die eine Grundlage für eine Abschussplanung bilden könnten, die diesen Namen verdient. Stattdessen wird bewusst herumargumentiert, um eben die Behördenziele zu erreichen.
Die Daten, für die keinerlei Transparenz gegeben ist, betreffen:
-Den Zuwachs, also die jährlich geborenen Kälber. Die im Bescheid stehende Zahl 375 hat eine stringente Verbindung zur Zahl der mehrjährigen Tiere, die den wesentlichen Teil des Kahlwildbestandes bilden. Wir können uns die Tatsache zunutze machen, dass Rotwildtiere fast keine Zwillingsgeburten haben. Ein mehrjähriges Tier setzt somit annähernd zu 100% (99,0 ...) nur ein Kalb pro Jahr. Eine weitere wildbiologische Tatsache ist, dass ca 90 bis 95 % der mehrjährigen Tiere von 2 bis ca 15 Jahren jährlich ein Kalb setzen. Deshalb können wir sagen: wenn 375 Kälber geboren werden, dann muss es im Frühjahr desselben Jahres zumindest 375 Muttertiere im Bestand gegeben haben.
-Die im erlassenen Bescheid behaupteten Eckdaten erfordern einen eingehenderen Blick auf die Zusammenhänge im Rotwildbestand, da die Ableitung der Abschusszahlen nicht nachvollziehbar ist. Wenn 375 Kälber geboren werden und 396 Kälber als Pflichtabschuss im Abschussplanbescheid stehen (792 in 2 Jahren) ?? würde ein ganzer Geburtsjahrgang ausgerottet werden und darüber hinaus stellt sich folgende Frage:
Bei 375 Kälbern ergibt sich ein rechnerischer Bestand an mehrjährigen Tieren von mindestens 375/0,90 = 416 Stück. Wenn nun, gemäß dem von uns bekämpften Bescheid ein Pflichtabschuss von 858(??!!) Tieren vorgeschrieben wird, so tritt die bekämpfte Vorschreibung der Behörde in den Bereich der Unmöglichkeit ein, denn wo sind denn diese angeblichen 858 Tiere? Auch eine Entscheidungsbehörde - vorliegend also zahlenmäßig ein unmöglicher Pflichtabschuss - kann nicht eine Unmöglichkeit einer Leistung anordnen. Dazu kommt noch, dass vor solchen Anordnungen verfahrensrechtlich zweckmäßigerweise eine Prüfungsverhandlung abzuführen Ist, damit die Entscheidungsbehörde die Machbarkeit ihrer beabsichtigten Anordnung überprüfen kann.
-Völlig unklar ist im vorliegenden Verfahren die Rechtsqualität eines „Als Beiblatt zum Abschussplan“ bezeichneten Briefes außerhalb des Bescheidtextes. Dieser Brief begleitet offenbar den Bescheid in Briefform, ist demnach nicht Bestandteil des Bescheides, enthält allerdings trotzdem auch einige Anordnungen.
Etwas abseits des Verständnisses für Personen, die neben der Jagdausübung noch üblicherweise einen Beruf ausüben, ergibt sich aus dem Beibrief folgender Text:
„Achtung: die Trophäenvorlage der Hirsche wurde geändert: Alle Hirsche der Klasse I und II (unabhängig von der Endenzahl) sind im ausgekochten, sauberen Zustand, mit Oberkiefer (nicht abgesägt) und dem dazugehörigen linken Unterkiefer (mit Schneidezähnen und Gelenksbogen) der Bezirksbewertungskommission vorzulegen.
Hier geht offenbar der notwendige praktische Realitätsbezug etwas verloren. Nach geltender Praxis ist nach Erlegen eines Hirsches der erste Schritt des Schützen zum erlegten Stück zu gehen und es in Ausgenschein zu nehmen. Da es sich bei einem Hirsch üblicherweise um ein „gewichtiges Stück“ handelt wird zur Verbringung zumindest ein Helfer gesucht. Das Stück wird ordnungsgemäß verbracht und der Hegeringleiter sofort verständigt und ihm das Stück zur Vorlage gebracht - Somit haben der Hegeringleiter und zwei weitere Personen das Stück bereits beurteilt. Der Hegeringleiter ist ein Jagdfachmann und eine Vertrauensperson, die überdies von den Jägern des gesamten Hegeringes gewählt wurde. Die Beurteilung durch den Hegeringleiter müsste somit die verpflichtende Behördenvorlage in xxx ersetzen, insbesondere wenn bekannt ist, dass am Ende des Jagdjahres die Trophäe ohnehin einer Bewertungskommission anlässlich der verpflichtenden Hegeschau vorzulegen ist.
Wenn am toten Stück die Kriterien nicht eindeutig beurteilt werden können, dann sind nicht eine Bewertungskommission in xxx zu bilden und einzusetzen und allenfalls zusätzlich Dentisten - für den Fall des erforderlichen Zahnschliffes - zu bemühen, sondern es sind die praxisfernen REGELN ZU ÄNDERN!
Überdies müssen entbehrliche Tätigkeiten - Geweihsäuberung, nicht abgesägter Oberkiefer plus dazugehörigem Unterkiefer (mit Scheidezähnen und Gelenkbogen) - vollzogen werden. Danach ist dies alles der Bezirksbewertungskommission vorzulegen, die sich in der Geschäftsstelle in xxx befindet. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass xxx ca.60 km von xxx entfernt ist (hin und zurück ca. 120 km). Die Abgabestelle der BWK ist in der Geschäftsstelle in xxx, hier findet ab August an jedem 1. Donnerstag im Monat die Bewertung statt. Die Trophäe und die weiteren vorlagepflichtigen Elemente sind bis 9.00 Uhr abzugeben. Um 11.00 Uhr kann dann die Trophäe dort wieder abgeholt werden.
Dies ist ein Auftragsvorlageverfahren, das jedenfalls einen ganzen Werktag in Anspruch nimmt. Ist der Jäger ein Dienstnehmer, muss er Urlaub nehmen - wenn er einen solchen bekommt - oder den Tag unbezahlt frei nehmen, sollte nicht ein Bekannter diese Tätigkeit für ihn übernehmen.
Ein besonderer Höhepunkt der Bürokratie setzt dann ein, wenn im Falle eines Hirsches eine eindeutige Zuordnung zu einer Klasse nicht möglich ist: dann entscheidet eigens der BJM und hat auch dieser Zweifel, ist die Bewertung zweckmäßigerweise einem „Veterinärmedizinischen Institut“ zur Prüfung und Bewertung vorzulegen (??!!).
Sollte diese Prüfung etwas anderes ergeben, als der BJM in seiner Beurteilung festgestellt hat, dann sehen wir, dass ein BJM auch nicht in der Lage ist, seine eigenen Bescheidvorgaben zu erfüllen!?
Ein solcher Verfahrensaufwand erreicht bereits die Unzumutbarkeit und erzeugt auch den Verdacht eines möglichen schikanösen Verfahrensablaufes.
Nur nebenbei: Zu hinterfragen ist - neben der Sinnhaftigkeit der Anordnung – auch hier, ob eine solche anordnende Vorgangsweise lediglich in einem „Beibrief zu einem
Abschussplanbescheid“ angeordnet werden kann, oder ob nicht dieses Vorgehen in einen förmlichen Bescheid aufzunehmen wäre.
Dieses möglicherweise geringfügig erscheinende Problem ist für die Betroffenen JAB sehr wohl von Bedeutung, weil in der Vergangenheit der BJM bei unabsichtlichen Versehensgeschehen sich veranlasst sah, sofort zur Anzeige zu schreiten. (!!!!)
-Sie werden verstehen, dass mittlerweile ein erheblicher Vertrauensverlust zur Behörde (Abschussplanbehörde) besteht.
-Ein ganz wesentlicher Punkt ist die Schieflage bei der Freigabe der verschiedenen Klassen. Es ist schon richtig, wenn die Behörde sagt, dass man den Zuwachs über die Reduktion des weiblichen Wildes einbremsen muss, dies ist ja auch das Kernthema des bei uns praktizierten Forstnerprojekts. Es ist aber genauso richtig, wenn wir sagen, dass der männliche Hirschbestand ebenfalls gleichzeitig reduziert werden muss. Wir können aus der vorliegenden Freigabe nur einen Schluss ziehen:
Die Behörde verfolgt das Ziel, den Hirschbestand zu schonen, ja den „Alten Hirsch“ als Hegeziel zu definieren und diesen aufzuhegen. Dagegen wehren wir uns mit allen Mitteln!
-Eine große Zahl an alten Hirschen braucht eine hohe Bestandespyramide mit einer breiten Basis. Man braucht also eine große Stückzahl, um eine nennenswerte Zahl an alten Hirschen zu haben.
-Ein fiktives Beispiel: wenn Sie 25 alte Hirsche mit durchschnittlich 12 Jahren jedes Jahr erlegen wollen, so müssen sie durchgängig 325!! Stück Hirsche und Hirschkälber im Bestand halten, die sie nicht erlegen dürfen, bis diese 12 Jahre alt sind.
-Konkret heißt das, der Bezirksjägermeister verordnet (Bescheid) den Eigenjagdberechtigten und Gemeindejagdeigentümern einen gewaltigen, unantastbaren Hirschbestand, den diese mit Futterpflanzen vom eigenen Wald und Feld versorgen müssen und wenn diese Tiere zu Schaden gehen, dann werden die Wildschäden weder vom Bezirksjägermeister noch von seinem Stellvertreter bezahlt. Den Schaden, den zahlen die Grundeigentümer. Derzeit hat die Forstbehörde die Zahlungen für Förderungen, die den Grundeigentümern zur Schadensbegrenzung und Wiederaufforstung zustehen würden, teilweise zurückbehalten, weil es zu erheblichen Schäden in einigen Waldgebieten gekommen ist. Es ist daher völlig unverständlich, dass wir den Großteil der männlichen Jahrgänge weitgehend pardonieren müssen, so als ob männliches Rotwild keine Wildschäden anrichten würde. Eine Koppelung des Kahlwildabschusses an den Abschuss mehrjähriger Hirsche ist ein zentraler Inhalt des Forstnerprojekts und wird im Hegering xxx seit 15 Jahren auf FREIWILLIGER Basis erfolgreich umgesetzt, wie der hohe Kahlwildanteil der Abschussstatistik beweist. Allein die Junktimierung: 3,84 Stück Kahlwild MÜSSEN erlegt werden, bevor ein (zumeist junger Hirsch) frei ist, ist bei der Wildstandreduktion extrem kontraproduktiv. Die Behörde müsste im Gegenteil in dieser speziellen, für die Grundeigentümer ernsten finanziellen Situation möglichst alle Hindernisse beseitigen und nicht zusätzliche Hürden den JAB in den Weg stellen. In keinem anderen Bezirk Kärntens gibt es diese Junktimierung und schon gar nichts verloren hat sie in einem Gebiet erhöhten Wildschadens, das überdies in einem Rotwild Randgebiet ist.
Je höher die Vorgaben für einen mehrjährigen (mj.) Hirsch hinaufgeschraubt werden - der Herr Bezirksjägermeister hat ja schon in einem ersten Schreiben an die Hegeringleiter eine völlig illusorische Vorgabe von 12 Stück Kahlwild für einen mittelalten Hirsch vorgeschlagen, was von ihm nach heftiger Kritik fallen gelassen wurde - desto weniger wird es für die meisten Jäger interessant, diese „schwer zu erarbeitende Vorgabequote“ für einen jungen, im Geweih meist unattraktiven zwei- oder dreijährigen Hirsch zu verwenden.
-Aber was ist das versteckte Ziel, das Hintergründige dieser Vorschläge? Wenn Sie drei oder sogar 12 Stück Kahlwild als Freigabequote für mj. Hirsche festlegen, dann haben kleinere Jagden kaum eine Chance, einen Hirsch dieser Jahrgänge zu erlegen. Das ist offenbar so gewollt: Die großen Jagden sollen die alten Hirsche ernten, die Kleinen dürfen diese Hirsche in ihren Wäldern und Feldern ernähren, allfällige Schäden ertragen, aber ernten sollen andere.
-Sehr verehrte Frau Rat, ich könnte Ihnen noch viele Aspekte länger ausbreiten, will mich jedoch kurzfassen und allenfalls könnten diese ja noch bei der Verhandlung zur Sprache kommen, nämlich:
-Das Rotwildrandgebiet verträgt keine Hirschenzucht sondern muss im Ziel sich deutlich vom Rotwildkerngebiet unterscheiden, was schon im Wildökologischen Raumplan (WÖRP) klar definiert ist.
-In einem Rotwildrandgebiet und insbesondere in einem Schadgebiet müssen die Abschussregeln einfacher und nicht durch Junktimierung noch verschärft werden.
-Rechtlich wird auch die folgende Frage zu klären sein: Geben das K-JG und die Verordnungen dem BJM überhaupt die Ermächtigung, diese Junktimierung nach eigenem Gutdünken vorzunehmen? 3 Stück Kahlwild oder doch 12 Stück Kahlwild als verpflichtenden Abschuss vorzuschreiben, bevor ein mehrjähriger Hirsch frei ist?
-Die Datengrundlage für die Abschussplanung entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit, es müssen uns valide Zahlen, aus denen dann der Abschuss abgeleitet wird, vorgelegt werden.
-Die Grundeigentümer, insbesondere die Jagdverwaltungsbeiräte wurden in dieses Verfahren, das eine wesentlich geänderte Bescheidlage erbracht hat, keineswegs eingebunden, obwohl das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und bestimmt ist (§ 57 Abs. 5 ua)
-Hatte der Bezirksjägermeister bis Mitte März noch keine Ahnung, was er 14 Tage später in Umlauf bringt? Warum hat er die Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümer nicht eingebunden?
-Das führt zu einem wichtigen Thema, warum durch die Vorgangsweise des BJM manche Grundeigentümer und Jäger so aufgebracht sind. Es gibt nämlich eine unter xxx getroffene Vereinbarung der Kärntner Jägerschaft mit sämtlichen Grundeigentümern im xxxtal, von der xxxstrasse bis xxx, die auch seit rund 15 Jahren gelebt wird.
Die Eckpunkte dieser Vereinbarung sind:
Die Grundeigentümer und die Jäger des xxxtales legen gemeinsam mit dem Hegeringleiter und Bezirksjägermeister den Abschussplan unter den vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen fest.
-Die Grundeigentümer bestimmen also mit, was auf ihrem Grund und Boden erlegt oder eben nicht erlegt wird - natürlich unter Berücksichtigung der wildökologischen Erkenntnisse und forstrechtlichen Vorgaben. Sie tragen ja auch selbst allfällige Schäden. Die Grundeigentümer leben von ihrem land- und forstwirtschaftlichen Besitz und wissen am Besten, wie sie die Bewirtschaftung organisieren müssen, um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - sie haben dieses seit Jahrhunderten bewiesen. Und da gehört auch das Wild und dessen Einfluss auf ihr Eigentum dazu. Zu diesem Zweck haben SÄMTLICHE Grundeigentümer des xxxtales und die Kärntner Jägerschaft in einem EU geförderten Interreg Projekt einen Wildökologen beauftragt ein Konzept zur Rotwildbewirtschaftung zu erstellen, das nun seit vielen Jahren im Hegering xxx erfolgreich umgesetzt wird. Wir haben kein Verständnis dafür,
dass der Bezirksjägermeister in einer überfallsartigen Aktion dieses Übereinkommen nunmehr EINSEITIG unanwendbar lässt und uns dabei völlig übergeht.
-Die Freigabe der Hirsche, die 25% des Rotwildabschussplans laut Abschussrichtlinien ausmacht, ist so angelegt, dass von den 15 Jahrgängen (natürliche Lebenserwartung bei Rotwild ca 15 Jahre) die Jahrgänge (4), 5, 6, 7, 8, 9, (10) de facto streng geschont werden müssen bzw. nur 55 Stück von insgesamt 2.200 Stück Rotwild in zwei Jahren frei sind. Daraus ergibt sich der Vorwurf einer vom Bezirksjägermeister geplanten Hirschenzucht auf fremden Grund und Boden! Was nahezu unbeschränkt frei ist, das sind die jagdlich wenig attraktiven Jahrgänge, die „Krampushirsche“. Das Hintergründige dabei ist, dass die Vertreter der Jägerschaft gerne sagen: es ist eh alles frei. Die Wahrheit ist aber, dass kaum ein Jäger, die mit hohem zeitlichem Aufwand erarbeitete Freigabequote von letztlich 3,84 Stück Kahlwild ausschließlich für so einen „Krampushirsch“ hergeben möchte. Die meisten Jäger wollen diese auch auf einen stärkeren Geweihträger anwenden können. Sich davor die Augen zu verschließen, ist unrealistisch. Was bleibt ist die Tatsache, dass die Jahrgänge 2 bis 10 kaum bejagt werden. Ab dem Jahrgang 10 gibt's keine hohe Anzahl an Hirschen im Bestand und überdies werden die Hirsche mit zunehmendem Alter schlauer und entziehen sich geschickt der Bejagung. Das ist unser Vorwurf einer offensichtlich geplanten Hirschenzucht.
-Eine das Vertrauen untergrabende Aktion des Bezirksjägermeisters hat im Jahr 2020 die xxxtaler Jäger aufgebracht. Es waren im Hegering xxx in zwei Jahren nur acht Hirsche der Klasse II frei, weil der BJM unseren gemeinsamen Abschussplanantrag im Jahr 2019 in dieser Klasse stark eingekürzt hat - von 14 Stück auf 8. Dann ist in xxx ein neunter Hirsch der Klasse II - von einem Jäger irrtümlich erlegt worden. Es steht beim Hirsch nicht auf dem Geweih, ob er vier oder fünf (sechs) Jahre alt ist. Ein vier Jahre alter Hirsch wäre frei gewesen, ein fünf Jähriger nicht. Was hat der BJM gemacht? Er hat diesen Jäger bei der Behörde wegen Abschussplanübertretung angezeigt, ohne dass das im Gesetz vorgesehene Ermessensverfahren im Rahmen der Schuldprüfung (gemäß § 48, Abs.6 K-JG) zur Anwendung kam (leichte Übertretung). Also ein Stück über den Abschussplan hinaus erlegt führt zur Anzeige und wir haben Sorge, dass diese vorgesehene, stark überhöhte Abschussplanfreigabe von 2.200 Stück nicht erfüllt werden kann und wir aus dem Titel der vielleicht krassen Nichterfüllung wieder eine Anzeige zu erwarten haben. Ein Bescheid muss erfüllt werden. Eine Nichterfüllung liefert jedenfalls der Forstbehörde das Argument, die Förderungen nicht auszuzahlen, weil die Planerfüllung deutlich verfehlt wurde.
-Die Jagdethik gebietet uns zuerst das Kalb und dann erst das Tier zu erlegen. Bevor wir also den „Motor der Rotwildvermehrung“ reduzieren können, haben wir schon eine jagdliche Hürde zu überwinden. Den wenigsten Freizeitjägern, ja nur den besten Jägern gelingt manchmal eine Doublette - eine Erlegung von Kalb und Tier unmittelbar hintereinander - und somit wird vorwiegend der Bestandszuwachs (Kälber) und nicht der Tierbestand (Muttertiere) reduziert. Jetzt zusätzlich beim männlichen Rotwild noch eine große Hürde aufzubauen (Junktimierung) lehnen wir ab, weil diese die Reduktion des Rotwildstandes unnötig verzögert.
-Es müssen einfache, für den Jäger „vom Hochsitz aus“ erfüllbare Regeln mit eindeutig und einfach ansprechbaren Kriterien geschaffen werden. Es ist ja absurd, dass die Abschussplanbehörde in einem Wildschadensgebiet, in dem sich die JAB intensiv um das Hochkommen der Aufforstung großer Windwurfflächen bemühen, glaubt Dentisten und Kommissionen beschäftigen zu müssen, um posthum festzustellen, ob das erlegte Stück den Abschusskriterien entspricht, die nichts mit der forstlichen und jagdlichen Realität vor Ort zu tun haben.
-Ein Eckpfeiler des Forstnerprojekts ist die Reduktion der Gesamtbejagungszeit des Rotwildes, damit zugleich des Jagddruckes und somit auch der zu erwartenden Wildschäden - ein Ziel, das derzeit durch die Vorgaben des BJM nicht erreicht werden kann. Dieses Ziel wird in dem von der Kärntner Jägerschaft cofinanzierten Projekt folgendermaßen definiert:
-Forstner (S 73 und 74):
Zitat:
„Eine flexible, der Wildstandsituation und der Biotopkapazität angepasste Rotwildbejagung, die rasche, effiziente Eingriffe auch beim Hirsch ermöglicht, hat oberste Priorität und kann in den schwer zu bejagenden Bergwaldrevieren sicher nicht mit dem Hemmschuh unnötiger qualitativer Kriterien, sondern nur mit dem Ansprechen nach dem ersten Eindruck erfolgen.
Der Abschuss der mehrjährigen Hirsche soll bei den bis 5-jährigen Hirschen und bei den mehr als 5-jährigen Hirschen nach Möglichkeit jeweils etwa 50% betragen. Der Sinn dessen, dass hier keine exakten Prozentsätze für den Abschuss bei den ler-, lIer- und IIIer Hirschen angegeben werden, liegt darin, dass die Bejagung beim männlichen Rotwild im Sinne der Wildschadensvermeidung genauso flexibel wie beim weiblichen Rotwild sein soll, da es durchaus Gebiete gibt, wo sich saisonal ausschließlich Hirsche aufhalten.
In einer Rotwildpopulation resultiert die Anzahl der ler Hirsche - innerhalb einer gewissen Bandbreite - aus der Höhe der darunter befindlichen Bestandespyramide. Die langfristige Festlegung einer bestimmten Anzahl von ler Hirschen beim Rotwildabschuss fixiert daher zwangsläufig die Höhe der Bestandespyramide, wodurch die Flexibilität der Rotwildbejagung wesentlich eingeschränkt wird. Der Sinn der Regelung, dass der Prozentsatz bei den bis 5-jährigen und bei den mehr als 5- jährigen nach Möglichkeit jeweils etwa 50% betragen soll, ist folgender:
Ist die Wildschadenssituation kritisch, so kann der Abschuss bei den mehr als 5jährigen Hirschen rasch und flexibel auch zu einem höheren Prozentsatz bei den - nach der Definition des Jagdgesetzes - lIer-Hirschen getätigt werden, ist hingegen die Wildschadenssituation problemlos, so kann sich der Abschuss zu den ler-Hirschen verlagern und es können mehr lIer-Hirsche geschont werden.
Als Richtschnur für die zahlenmäßige Verteilung der Abschüsse in der Klasse I und in der Klasse II wird ein Verhältnis von 1 : 1 empfohlen. Diese prozentuelle Verteilung soll jedoch in der Praxis immer flexibel gehandhabt werden. Das heißt, dass bei Bedarf (Wildschäden und Unerfüllbarkeit der ler-Hirsche) auch nach unten geschossen werden darf, umgekehrt aber auch in wildschadensfreien leiten mehr lIer-Hirsche freiwillig geschont und mehr ler-Hirsche erlegt werden können. Damit ist gewährleistet dass sich auch die Bejagung der Hirsche an den wirtschaftlichen Notwendigkeiten im Bergwald, insbesondere dem vorrangigen Ziel der Wildschadensminimierung orientiert, indem sie sich an der Notwendigkeit (Wildschäden) und einer raschen Erfüllbarkeit des Abschusses (je rascher umso weniger Jagddruck) orientiert.“
„Je höher die Wildschäden, desto niedriger muss die Bestandespyramide sein. Wenn die Wildschadenssituation entspannt ist, kann man wieder ein neues Ziel gemeinsam
definieren.“ (Forstner)
-Im anschließend beigelegten Foto sehen Sie hauptsächlich mittelalte Hirsche (lIer Hirsche), die in Mitte der xxx stehen und versuchen irgendwo etwas Fressbares zu finden. Das Foto stammt vom Jänner 2021 und wurde in der Nähe zu meinem Revier aufgenommen. Sie sehen Hirsche, die in der vergangenen Schusszeit vom BJM gesperrt wurden, man durfte sie nicht erlegen. Sie sind höchstwahrscheinlich in mein Revier gezogen und haben dort Schälschäden verursacht, nicht zuletzt deshalb, weil auch eine Notfütterung unter nicht idealen Bedingungen stattgefunden hat. Hätten wir die Hirsche in den Vorjahren rechtzeitig bejagen dürfen, wäre so mancher Schaden nicht aufgetreten. Jetzt haben wir Grundeigentümer den Schaden obwohl der Verursacher bei der Kärntner Jägerschaft zumindest kräftig mitschuldig ist. Die gebetsmühlenartige Behauptung der Vertreter der Kärntner Jägerschaft und der in ihrem Sold stehenden GA, es gäbe ein Geschlechterverhältnis von einem Hirsch zu zwei Tieren (1 zu 2) kann zumindest auf diesem Foto nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist nochmals festzustellen, dass die Datengrundlage, die unter anderem zu dieser Feststellung führt, von uns massiv angezweifelt wird. Die Datengrundlage ist insgesamt nicht valide. Diese Situation ist für uns nicht mehr tragbar. Die Kärntner Jägerschaft wird aufgefordert, die Berechnungen und Erhebungen zu Zuwachs, Wildstand und Geschlechterverhältnis offen zu legen. Von diesen Berechnungen im stillen Kämmerlein hängen weitreichende Entscheidungen ab, die uns alle derzeit wirtschaftlich massiv treffen.
„Foto“
-Da gegenwärtig das jagdfachliche Gutachten zur Einsicht nicht vorliegt, erlaube ich mir zu bemerken, dass die Stellungnahme erst nach Vorliegen des jagdfachlichen Gutachtens erfolgen wird.
-Sehr geehrte Frau Rat, ich beantrage die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und eine Neudurchführung des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Abschussplanbehörde, damit die Vielzahl der bestehenden Sachprobleme erschöpfend erörtert und vor allem auch die Anhörungsberechtigten in das Verfahren einbezogen werden können.
-Die vorgeschlagene Entscheidungsmöglichkeit erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die modernen Kärntner Jagdregelungen und die daraus entspringenden Anordnungen - die teilweise unter dem Dach des Verwaltungsstrafrechtes stehend - die vorgegebenen Jagdbewirtschaftungsziele nur unter Einbindung aller Betroffenen dieser Zielerreichung dienen kann.“
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1. Verfahrensgegenständlich handelt es sich um die Eigenjagdgebiete xxx, xxx und xxx, Jagdgebietsnummern xxx, xxx und xxx, deren Jagdausübungsberechtigter xxx, im Folgenden der Beschwerdeführer, ist.
Diese Eigenjagdgebiete umfassen laut Abschussplan-Antrag 487,9769 ha und liegen im Hegering xxx, in der Wildregion xxx xxxtal.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Arbeitsunterlage umfasst lediglich das Jagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx, mit einem Flächenausmaß von 137,4353 ha; sie ist weder unterschrieben noch datiert.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, ZI.: xxx, wurde der Abschussplan für diese Eigenjagdgebiete - den Gemeinsamen Abschuss und den Zusätzlichen Abschuss umfassend - festgesetzt.
Die belangte Behörde hat in der Begründung dieses Bescheides unter der Überschrift „Zur Sachlage“ Folgendes festgehalten:
„Mit Abschussplanantrag vom 07.03.2021, ha. eingelangt am 07.03.2021, xxx, wurde vom Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete xxx, xxx und xxx, Jagdgebietsnummern xxx, xxx und xxx, xxx, der Abschuss von Wild für die Planperiode 2021/2022 beantragt“.
3. Im Akt erliegt der mit 7. März 2021 datierte, vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, xxx, eigenhändig unterschriebene „Abschussplan - Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG für die Planperiode 2021/2022“. Dieser Antrag ist mit dem Einlaufstempel der Kärntner Jägerschaft, Jagdbezirk xxx, vom 12. März 2021 versehen. Eine entsprechende Vollmacht erliegt im Akt.
4. Das „Ausspracheprotokoll für den Gemeinsamen Abschuss 2021/2022“ wurde vom Hegeringleiter xxx, datiert mit 10.03.2021, unterschrieben. Dieses Ausspracheprotokoll ist ebenfalls mit dem Einlaufstempel der Kärntner Jägerschaft, Jagdbezirk xxx, vom 12. März 2021 versehen. Es bezieht sich auf alle drei Jagdgebiete.
5. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, seine Stellungnahme vom November 2021 dahingehend verstehen zu wollen, als „seitens der belangen Behörde die formalen Vorschriften des § 57 K-JG nicht eingehalten wurden“.
6. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Beilagen ./5 und ./6 vor:
Beilage ./5:
„Verhandlung
Einleitend möchte ich feststellen bzw fragen: Warum muss man ein funktionierendes System, mit dem alle Beteiligten - Grundeigentümer, Eigenjagdberechtigte, Jäger, Jagdverwaltungsbeiräte, Pächter und Hegeringleiter als Funktionär der Kärntner Jägerschaft - zerstören um etwas zu installieren, dass deutlich schlechter ist? Ich spreche für den Hegering xxx.
Die Abschusshöhe im gemeinsamen Abschussplan des HR xxx hätte durchaus seitens der Abschussplanbehörde, Forstbehörde und mit allen Beteiligten besprochen werden können und da wäre mit Sicherheit Verständnis gezeigt worden, da ja ein Förderungsstopp für einzelne Grundeigentümer bereits Realität ist.
Das wesentliche Ziel, das Geschlechterverhältnis an die natürlichen Verhältnisse anzupassen, muss im HR xxx schon längst gelungen sein, Herr xxx und Herr xxx, da wir seit rund 15 Jahren ein Ergebnis 1:3 Hirsch (o. Ssp.) zu Tier im Durchschnitt sämtlicher Jahre erreicht haben, oder? In den letzten 2 Perioden (4 Jahre) waren es 1:3,84 und 1:4,25. Im Jahr 2021 1:8. Was will da die Behörde noch verbessern?
Das Herunterbrechen der Bedingungen auf jede einzelne Jagd ist ein absoluter Rückschritt. Wegen dieser Thematik wurde schon vor 15 Jahren das gemeinsame Projekt gestartet - damals war unser Hegering xxx mit unserem fortschrittlichen Hegeringleiter der erste im Bezirk, der einen gemeinsamen Abschussplan beantragt hat, um eben dieses sinnlose Herunterbrechen auf jede noch so kleine Jagd zu verhindern.
Dass ausgerechnet die Behörde das erfolgreiche Forstner Projekt zerstört, um es durch ein aufs erste Hinschauen ähnliches, doch bei näherer Betrachtung in wichtigen Details wesentlich schlechteres Projekt zu ersetzen, können wir nicht mittragen bzw. erdulden. Wir ersuchen das Gericht, diese Sinnlosigkeit und unnötige Verbürokratisierung der Jagd nicht zu unterstützen.
Wir sind bereit, das Mögliche und Notwendige zu unternehmen, um vor allem das Rotwild zu reduzieren und das Rehwild kurz zu halten, aber wir sind nicht bereit für die Abschaffung unseres Projektes. Der Grundeigentümer darf nicht übergangen werden.
Stellungnahme zu Gutachten xxx
Zitate xxx: „....“
1 „… JAB waren in der Vergangenheit an den individuellen Abschussplan gebunden…“ ist falsch. Der Hegering xxx hat seit rund 15 Jahren einen einzigen, gemeinsamen Abschussplan für Rotwild.
2 Der vom SV angesprochene ZA2 ist nicht Bestandteil des AP Bescheides und daher den Beschwerdeführen weder im Umfang noch nach Klassen aufgeteilt, bekannt. Was der SV behauptet, ist daher nicht nachvollziehbar. Wenn man - wie in weiterer Folge der SV aber richtig feststellt - den ZA1 betrachtet, dann ist kein Hirsch der Klasse I oder II frei. Hier ist festzuhalten, dass die Summe aus Pflichtabschuss und ZA1 3450 Stück Rotwild ergibt. 24% davon sind laut Abschussrichtlinienverordnung Hirsche freizugeben. Das ist mit 850 Stück geschehen. Die Klassenaufteilung müsste jedoch wie folgt lauten: Von den 850 Hirschen müssen 15% ler frei gegeben werden, das sind 127 Stück (statt 82) und 10% lIer, das sind 85 Stück (statt 55). So ist meine Stellungnahme zu verstehen, dass zu wenig Hirsche (I und II) frei sind. „…Ein Abschussauftrag…“ hat finanzielle Konsequenzen, wenn man diesen nicht erfüllen kann - ist also kaum eine Option. „…Eine Ausnahme von Schonvorschriften…“ kommt für mich aus jagdethischen Gründen als letzte Möglichkeit in Frage (die Tiere tragen in der Schonzeit ja schon recht große Kälber) und „…eine Aufstockung eines Abschussplanes…“ kann wohl erst beantragt werden, wenn all diese unsinnigen Bescheid Auflagen vorher erfüllt sind.
3„...gangbaren Weg, den Kahlwildabschuss flächendeckend zu fördern…“ Genau in diesem Punkt sind unsere Ansichten nicht mit denen des SV ident. So wie der Bescheid formuliert ist und vom BJM exekutiert wird, ist genau das Gegenteil der Fall. Es dürfen die wenigen Chancen, die sich dem Jäger zur Rotwildreduktion bieten, nur teilweise wahrgenommen werden. Sie sehen einen Hirsch, dürfen diesen nicht erlegen, weil sie noch nicht drei Stk Kahlwild erlegt haben. Es ist das genaue Gegenteil von der Behauptung des SV, ja es ist eine Behinderung der raschen Rotwildreduktion und nicht eine Förderung! Wenn Rotwild reduziert werden muss, müssen die Regeln gelockert werden, vereinfacht werden und keinesfalls ist eine Pardonierung der Hirsche in einem Rotwildrandgebiet (WÖRP) bescheidmäßig zu verfügen. Das ist extrem kontraproduktiv und führt zusammen mit der bereits aufgezeigten prozentuell sehr, sehr restriktiven Freigabe von 7 Hirschjahrgängen - das ist die Hälfte sämtlicher Rotwildjahrgänge - zu einer vom BJM angeordneten Hirschenzucht auf fremden Grund und Boden, ohne die Grundeigentümer einzubinden. Die Grundeigentümer wollen nicht nur auf allfälligen Schäden sitzen bleiben - denn wenn Schäden auftreten sehen Sie keinen BJM oder BJM Stv., sondern wollen auch mitentscheiden, wie hoch der Wildstand auf ihrem Grund und Boden herangehegt werden soll.
4 „…den Ssp herauszurechnen und anschließend den Kahlwildabschuss auf Basis der verbleibenden Hirsche zu berechnen … macht Sinn…“ Da gibt mir SV recht, aber genau das hat der BJM nicht gemacht - und
5 dass der „…Unterschied von 1:3 und 1: 3,87 vernachlässigbar…“ wäre, dem wird unsererseits vehement widersprochen, wie ich folgend ausführen darf. Im Abschussplanbescheid ergibt die Summe der freigegebenen Hirsche inklusive Ssp. 550 Stück. Das mal drei ergibt 1650 Stück Kahlwild. Würden die Spießer herausgerechnet - das ergibt 426 mj Hirsche, würden lediglich 1278 Stück Kahlwild im Bescheid als Pflichtabschuss gefordert sein. Der Unterschied von 372 Stück Kahlwild als Pflichtabschuss ist keineswegs vernachlässigbar! Er ist nämlich in etwa so groß, wie die Anzahl des erlegten Kahlwildes des Jahres 2021 in sämtlichen Hegeringen des xxxtales insgesamt.
Worauf der SV zwar in der Einleitung, nicht aber im GA eingegangen ist, ist das Ergebnis der Kohortenanalyse zu besprechen, die für das gesamte Gebiet 375 Stück Mindestzuwachs ausweist. Eine weitere nicht belegte Behauptung ist, dass es ein GV 1:2 (H zu T) in der gesamten Wildregion xxxtal gäbe. Diese Behauptungen im Bescheid haben aber Folgen, gegen die sich unsere Beschwerde ganz wesentlich richtet.
6 Wenn 375 Kälber geboren werden und wir 396 in einem Jahr erlegen müssen, dann hätten wir den gesamten Geburtsjahrgang ausgerottet. Beim Rotwild gibt es praktisch keine Zwillingsgeburten was zur Folge hat, dass - abgeleitet vom Ergebnis der Kohortenanalyse - es auch rund 375 Muttertiere im Bestand geben muss, dazu noch ca 10 % mehrjährige Tiere, die nicht jedes Jahr ein Kalb setzen. Wir müssen laut Bescheid jährlich ca 430 Tiere pro Jahr erlegen. An dieser Stelle sei festgestellt: Entweder stimmt die Kohortenanalyse nicht, oder wir haben nach Erlegung von 430 Stück auch die mehrjährigen Tiere ausgerottet. Eines ist aber jedenfalls Gewissheit: Im zweiten Jahr gibt es kaum noch Kälber und nur jene zweijährigen Tiere, die das Schmaltierdasein überlebt haben, vielleicht 100 Stk. Wir können im zweiten Jahr weder die geforderte Anzahl Kälber noch die Tiere erlegen, weil sie nicht da sind - aber es wird im Bescheid gefordert.
7 Die im Bescheid getroffenen Aussagen sind somit falsch und daher ist auch das darin behauptete Geschlechterverhältnis Hirsch zu Tier von 1 zu 2 keineswegs nachprüfbar bzw. glaubwürdig. Die Schlussfolgerungen, wie wir sie im Bescheid wiederfinden, sind daher nicht belegt, sie sind falsch und werden von uns abgelehnt, daher richtet sich auch unsere Beschwerde gegen den Bescheid insgesamt. Das Vertrauen in diese Behörde ist zerstört.
8 Weitere Verfehlungen der Behörde finden sich als Widerspruch der gültigen Verordnungen zum bekämpften Bescheid. Die Anordnung, eine Junktimierung 1 H zu 3 KW vorzunehmen, ist durch die aktuelle Abschussrichtlinienverordnung nicht gedeckt. Beim Pflichtabschuss darf der BJM keine Junktimierung vornehmen, dies ist ihm erst bei ZA1 und ZA2 erlaubt (S 19 ARL).
Weiters wird im Bescheid in der Begründung (S 4.) ausführt, dass der Zugriff auf den ZA1 und ZA2 nur nach vorheriger Rücksprache mit dem BJM erfolgen kann, beides ist falsch, denn da muss laut ARL der Hegeringleiter gefragt werden. Das ist insofern ein entscheidendes Detail, weil die bisherige Zuständigkeit dezentral im Hegering erfolgt, wo die Informationen gesammelt wurden. Jetzt soll alles zentralisiert werden, weg vom Hegeringleiter, fern vom Bürger.
Der BJM zerstört mutwillig die dezentrale, auf kurzem Wege über Jahrzehnte problemfrei funktionierende Hegeringgemeinschaft. Über Jahrzehnte gab es keine großen Probleme, nie gab es ein Gerichtsverfahren, aber nun geht die Behörde gegen die Bürger vor, sie
werden bei der geringsten Übertretung vom BJM angezeigt, geschehen bereits dreimal im letzten Jahr. Eine sinnlose Verbürokratisierung der Jagd, ein vergiftetes Klima, das kann nicht im Sinne des Staates sein. Eine Behörde, die eigentlich eine Interessensvertretung der Jäger ist, richtet ihre Aktivitäten gegen die Jägerinteressen.
Letztlich ist es dem BJM gemäß ARL nicht erlaubt, bei der Trophäenvorlage auch den „Oberkiefer nicht abgetrennt vom Haupt“ zu verlangen. Er darf Trophäe mit linkem Unterkiefer (S 24 ARL) verlangen, aber nicht das viel schwieriger zu präparierende Haupt mit Oberkiefer, was von uns ebenfalls abgelehnt wird.
9 Ich habe dem Gericht nunmehr dargelegt, dass es unmöglich ist, die vorliegende behördliche Anordnung (Bescheid) zu erfüllen (Höhe des Pflichtabschusses) und außerdem dargelegt, dass es erhebliche Verfehlungen durch die Abschussplanbehörde bzw. dem Bezirksjägermeister gibt. Eine Behörde, die Ihre eigenen Verordnungen nicht einhält verdient nicht das Vertrauen der Bürger.“
Beilage ./6:
Nicht durch Abschussrichtlinien (ARL) oder Gesetz gedeckte Ausführungen im AP Bescheid 2021-2022
Seite 1 im Bescheid: „…Vor Erlegung eines Hirsches der Klasse I, II oder III-mehrjährig aus dem Gemeinsamen Abschuss sind im jeweiligen Jagdgebiet drei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) zu erlegen…“
Diese Anordnung ist nicht für den Pflichtabschuss erlaubt, sondern nur für den ZA1 (zusätzlicher Abschuss 1) - siehe Abschussrichtlinien (ARL) Seite 19, zweiter Absatz: Der BJM kann den ZA ... insbesondere von Hirschen ... zusätzlich an die vorherige Erlegung von w/m Wildes ... binden. NICHT JEDOCH GILT DAS FÜR DEN PFLICHTABSCHUSS!! Da darf der BJM keine Junktimierung vornehmen.
Seite 2 im Bescheid: „…Stellt der BJM fest, dass im Zuge der Abschusserfüllung im ersten Jahr deutlich mehr Trophäenträger erlegt werden .... kann er NOCH EINEN BESCHEID ausstellen???“
Wie ist das möglich, dass unverhältnismäßig viele Trophäenträger erlegt werden? Laut erstem Bescheid darf kein Hirsch erlegt werden, ohne vorher 3 Stk Kahlwild erlegt zu haben ..... Und nun kommt ein zweiter Bescheid, der nochmals dasselbe beinhaltet?? …“der BJM hat mit Bescheid aufzutragen, …weitere Trophäenträger erst zu erlegen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere … erlegt wurden…“
Seite 4, zweiter Absatz im Bescheid: „…Der Jagdausübungsberechtigte darf .... erteilte Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er zu seinem Vorhaben mit dem BJM Rücksprache nimmt und kein Hinweis vorliegt, dass die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss schon ausgeschöpft ist??“
In den ARL Seite 18 steht: Die Rücksprache ist mit dem HRL und nicht mit dem BJM zu halten. Das gilt sowohl für den ZA1 (S 18) als auch für den ZA2 (S 19 unten).
Seite 5, erster Absatz im Bescheid: „…ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen…“
Die Einschränkungen drei Stk Kahlwild vor der Hirscherlegung ist sehr wohl eine ins Gewicht fallende Einschränkung, die zu verordnen dem BJM nicht zusteht und wir dies keinesfalls akzeptieren.
„…gleichzeitig eine jagdliche Erleichterung bei der Entnahme älterer Hirsche…“
Worin besteht diese Erleichterung, die ja im Grunde eine wesentliche Erschwernis darstellt??
Dritter Absatz: „…Bedachtnahme auf den Wildstand…“
Der Wildstand wurde nicht transparent dargestellt, aber darauf immer wieder Bezug genommen. Wir wollen diese Unterlagen und die Berechnung sehen, woraus auch das Geschlechterverhältnis 1:2 resultiert, welches behauptet wird und in Folge gravierende Auswirkung (auf die ARL Verordnung und) auf den Bescheid hat.
Beiblatt zum Abschussplan:
Ist dieses Beiblatt Teil des Bescheides? oder eine Bitte des BJM?? Die Vorlage der Trophäe „…mit nicht abgesägtem Oberkiefer…“ ist jedenfalls nicht durch die ARL gedeckt und wird von uns abgelehnt.“
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ist für die nachfolgende rechtliche Beurteilung maßgeblich und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.11.2021, den vom Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vorgelegten Beilagen ./5 und ./6 sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Da – wie sich im Folgenden ergeben wird – eine jagdfachliche Beurteilung nicht zu erfolgen hat, ist die Wiedergabe des im Gegenstand erstatteten jagdfachlichen Gutachtens entbehrlich.
Das Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, alle Jagdausübungsberechtigten hätten bis 01.03.2021 den vollständigen Abschussplan dem Hegeringleiter bekanntgegeben, deckt sich nicht mit dem vorgelegten Gesamtakt. Ein diesbezügliches Schriftstück erliegt nicht im Akt und hat auch der Vertreter des Beschwerdeführers nicht behauptet, seinen Abschussplanantrag bis spätestens 01.03.2021 gestellt zu haben, vielmehr verwies er in seiner Stellungnahme vom 25.11.2021 ausdrücklich auf die Abgabe des Abschussplanantrages „… 3.2021“. Auch hat er die Begründung des Bescheides „Zur Sachlage“ nicht gerügt, in welcher als Datum der Antragstellung der 07.03.2021 angeführt wurde. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Abschussplanantrag sei am 07.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangt, widerspricht dem Akt. Der Abschussplan-Antrag wurde jedoch eindeutig am 07.03.2021 datiert und unterschrieben.
Rechtliche Beurteilung:
Die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung ist § 57 K-JG:
Abschussplan
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.
(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).
(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
a)die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;
b)den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;
c)eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
d)eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.
(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat
1. den beantragten Abschussplan,
2. eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und
3. eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre
zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn
a)der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs. 1) vollständig ist und
b)gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und
c)keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.
(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.
(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.
(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.
(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.
(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.
(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.
(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Aufgrund des zufolge des Beschwerdevorbringens, wonach der Bescheid „dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten“ wird, der Stellungnahme vom 25.11.2021, der in der Verhandlung vorgelegten Beilagen ./5 und ./6 sowie des Parteienvorbringens festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht vorerst das Zustandekommen des Abschussplanes im Sinn des § 57 K-JG zu überprüfen. Maßgeblich für die eingehende formalrechtliche Überprüfung des Sachverhaltes war das Beschwerdevorbringen, in welchem wiederholt eine dem § 57 K-JG widersprechende Vorgangsweise der belangten Behörde gerügt wurde.
Nach § 57 K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte bis spätestens 01. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan dem Hegeringleiter bekanntzugeben.
Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Abgesehen davon, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.11.2021 unter „Historie – zeitlich gereiht“ den Monat März 2021 als Zeitraum seiner Antragstellung benannte, erliegt im Akt, angeschlossen an den von der belangten Behörde vorgelegten Originalbescheid, der vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, xxx, eigenhändig unterschriebene Abschussplan-Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG für die Planperiode 2021/2022. Dieser ist handschriftlich mit 07.03.2021 datiert. Auch wurde – wie bereits festgestellt – der als „Zur Sachlage“ überschriebene Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft.
Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer das in § 57 K-JG normierte Prozedere nicht eingehalten hat, indem er als Jagdausübungsberechtigter den Abschussplanantrag nicht bis spätestens 01.03.2021 bekanntgegeben, sondern diesen Antrag erst am 07.03.2021 von seinem Bevollmächtigten stellen ließ.
Aus diesem Grund wurde der angefochtene Bescheid (Abschussplan) iSd § 57 Abs. 2, 5. Satz K-JG, vom Bezirksjägermeister von Amts wegen festgesetzt.
Da der Beschwerdeführer sein Recht auf Teilnahme am Verfahren zur Festsetzung des Abschussplanes nicht fristgerecht geltend gemacht hat, kann er nicht als in seinen Rechten verletzt erachtet werden. Mangels fristgerechter Antragstellung bis spätestens 01. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplans beginnt, besteht kein Grund für die Annahme, der Jagdausübungsberechtigte könnte durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten verletzt worden sein (siehe ua. VwGH 24.09.2014, 2013/03/0003; 20.12.2017, Ro 2016/03/0005).
Aus diesem Grund war die jagdfachliche Beurteilung durch den dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren ebenso unmaßgeblich wie das Eingehen auf die jagdfachliche Rüge im Beschwerdevorbringen. Ebenso wenig war es geboten, Feststellungen hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Abschüsse zu treffen.
Das Beschwerdevorbringen, die grafisch/textliche Darstellung des Abschussplanes stelle einen Brief dar und gehöre als Beiblatt nicht zum Bescheid, geht insoferne ins Leere, als der Abschussplan im Spruch zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde und die bezughabenden Verfahrensvorschriften und dazu ergangene Judikatur eine derartige Vorgehensweise durchaus vorsieht.
In Anlehnung an die ständige höchstgerichtliche Judikatur vermag selbst eine Missachtung des Anhörungsrechtes des Jagdverwaltungsbeirates im Sinn des § 57 Abs. 2 K-JG einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Wenngleich sich im Akt ein Hinweis auf die Wahrung des Anhörungsrechtes nicht feststellen lässt, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.11.2021 auf eine diesbezügliche Aussprache im März 2021 verwiesen. Ein Recht auf eine Rechtsrüge bezüglich des dem Jagdverwaltungsbeirat zustehenden Anhörungsrechts kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
Unerheblich war, dass die Gesamtfläche des Jagdgebietes im Bescheid nicht enthalten ist.
Der Beschwerdeführer war mangels fristgerechter Antragstellung im Sinn des § 57 KJG in seinen Rechten nicht beschwert und war seine Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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