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KLVwG-55/2/2022•LVwG K KLVwG-55/2/2022
KLVwG-55/2/2022Tribunal Administrativo Regional1 de fev. de 2022
Auskunftsrecht, Kärntner Informations- und Statistikgesetz, Säumnisbeschwerde, anekdotisches Wissen, Umweltinformation
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, wegen Säumnis des Bürgermeisters der Stadt xxx in einem Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Dem Bürgermeister der Stadt xxx wird aufgetragen, den versäumten Bescheid ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass anekdotisches Wissen einzelner Organwalter kein Wissen darstellt, das dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ist bzw. es sich dabei nicht um bei informationspflichtigen Stellen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen handelt.
II.Diesem Auftrag hat der Bürgermeister der Stadt xxx binnen einer Frist von
8 Wochen zu entsprechen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 02.07.2020 (oder 07.07.2020) übermittelte xxx (fortan: Beschwerdeführer) der Kärntner Landesregierung unter Bezug auf die Vorschriften des K-ISG drei Fragen zu 21 aufgelisteten Arten(gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen, die per 01.01.2020 nicht „auf der EU-Liste unerwünschter invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung“ gestanden hätten. Diese Anfrage leitete die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung mit E-Mail vom 09.11.2020 dem Bürgermeister der Stadt xxx (fortan: belangte Behörde) weiter. Eine erneute Übermittlung der Anfrage erfolgte mit E-Mail der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.05.2021.
Mit E-Mail vom 14.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass „seitens des Magistrates der Stadt xxx keine entsprechenden Daten erhoben werden bzw. aufliegen.“ Zudem verwies die belangte Behörde „an den fachlichen Naturschutz – Abt. 8, Amt der Kärntner Landesregierung.“
Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit E-Mail vom 15.06.2021 Stellung und führte unter anderem aus, es wäre ihm bekannt, dass es keine umfassenden systematisch-statistischen Erhebungen gebe, seiner Ansicht nach aber auch „anekdotisches Wissen“ der Organwalter bekannt zu geben wäre. Diesem E-Mail legte er „als Beispiel einer möglichen Antwort“ zwei Schreiben der Stadt xxx vom 27.01.2021 und vom 11.05.2021 in Kopie bei und beantragte, einen Bescheid zu erlassen.
Mit E-Mail vom 04.08.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde (erneut) um Erlassung eines Bescheids, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt keine Auskunft erhalten hatte. Mangels Erledigung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2021 Säumnisbeschwerde.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Säumnisbeschwerde samt dem verwaltungsbehördlichen Akt zur Entscheidung vor.
b.Feststellungen
Mit dem bei der Kärntner Landesregierung am 02.07.2020 (oder 07.07.2020) eingelangten Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um die Beantwortung der folgenden Fragen:
„1.) Welche dieser gelisteten Arten(Gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen sind laut den dortamts vorliegenden Unterlagen in Kärnten lebend oder es wird zumindest ihre Existenz vermutet?
2. ) Wo genau leben diese Neozoen, Neophyten und Nemoyceten im Bundesland Kärnten?
Bitte die Angabe auf (Katastral)Gemeinden herunterbrechen, bei aquatischen Lebensformen auch auf die entsprechenden Gewässer!
3. ) Welche Unterlagen über die im Anhang angeführten Arten liegen dortamts vor?“
Diesem Ersuchen war eine Liste bestehend aus sieben Pflanzenarten, neun Tierarten und fünf Pilzarten beigelegt. Keine dieser Arten(gruppen) ist auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates laut Durchführungsverordnung (EU) 2016/1142 der Kommission vom 13.07.2016 idF der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 26.07.2019 zu finden.
Die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelte diesen Antrag der belangten Behörde mit E-Mail vom 09.11.2020 sowie erneut mit E-Mail vom 25.05.2021.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.06.2021 mit, dass „seitens des Magistrates der Stadt xxx keine entsprechenden Daten erhoben werden bzw. aufliegen,“ und verwies ihn „an den fachlichen Naturschutz – Abt. 8, Amt der Kärntner Landesregierung.“
Im Verwaltungsakt, der dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt wurde, sind weder vor diesem E-Mail noch nach dessen Versendung Ermittlungsschritte der belangten Behörde dokumentiert.
Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 15.06.2021 (und erneut mit E-Mail vom 04.08.2021) die Erlassung eines Bescheids in dieser Angelegenheit. Mit E-Mail vom 01.09.2021 erhob er Säumnisbeschwerde.
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit ihrem Schriftsatz vom 28.12.2021 zur Entscheidung vor. Weder erteilte sie dem Beschwerdeführer die begehrten Informationen, noch erließ sie den beantragten Bescheid.
Mit unbekämpft gebliebenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14.07.2021, Zahl: KLVwG-2122/14/2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.11.2020, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte die Kärntner Landesregierung das ursprünglich an sie gerichtete, gleichlautende Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegen wissenschaftlich und fachlich belastbarer Daten abgewiesen. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fand am 21.05.2021 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm und in deren Zuge ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung unter anderem ausführte, dass die angefragten Pflanzen, Tiere und Pilze vom Monitoringsystem des Landes Kärnten nicht erfasst werden.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen. Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Hinblick auf das Informationsersuchen des Beschwerdeführers sind im verwaltungsbehördlichen Akt nicht dokumentiert.
Das exakte Datum des verfahrenseinleitenden Antrags lässt sich nicht rekonstruieren bzw. finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben hiezu; da aber Klarheit im Hinblick auf den Inhalt des Ansuchens besteht – nämlich die begehrten Informationen – kann der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags dahingestellt bleiben.
Im mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14.07.2021, Zahl: KLVwG-2122/14/2020, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer Verfahrenspartei; ihm ist aus diesem Verfahren bekannt, dass einschlägige Aufzeichnungen beim Amt der Kärntner Landesregierung nicht vorliegen.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 1 K-ISG lautet:
1. Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
2. Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
3. Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
[…]
Gemäß § 2 Abs. 1 K-ISG hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. […]
§ 6 K-ISG lautet:
(1)Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2)Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
[…]
Gemäß § 8 Abs. 1 K-ISG darf ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; […]
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. […]
b.Erwägungen
Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Ist eine Verwaltungsbehörde zwar objektiv säumig, dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, dann ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Ein „überwiegendes Verschulden der Behörde“ iSv § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern insofern „objektiv“, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden ist darin zu sehen, dass die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033).
Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers ist bei der belangten Behörde am 09.11.2020 (und erneut am 25.05.2021) eingelangt. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 14.06.2021 mit, über die angefragten Daten nicht zu verfügen, erließ in weiterer Folge aber nicht den vom Beschwerdeführer daraufhin mit seinem E-Mail vom 15.06.2021 beantragten Bescheid, wozu sie gemäß § 9 Abs. 1 KISG jedoch binnen einer Frist von zwei Monaten verpflichtet gewesen wäre. Sie hat im gesamten Zeitraum seit dem erstmaligen Einlangen des Antrags auch keine im Verwaltungsakt aufscheinenden Verfahrensschritte (bis auf die Versendung des EMails vom 14.06.2021) gesetzt. Ein unüberwindliches Hindernis, das die belangte Behörde an weiteren Schritten im Ermittlungsverfahren oder an der Entscheidung gehindert hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Trotz Ausschöpfung der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde den versäumten Bescheid auch nicht nachgeholt. Die Säumnisbeschwerde vom 01.09.2021 ist daher zulässig und berechtigt; die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, geht auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Auskunftsverfahrens nach dem K-ISG über, wobei ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht vorzunehmen ist (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Grundsätzlich ist eine Säumnisbeschwerde auch in Auskunftspflichtangelegenheiten zulässig, weil die auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines von ihr gestellten Antrags hat und die Verwaltungsbehörde – soweit sie diesen Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlässt – mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug ist (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 unter Hinweis auf den Grundsatz des effektiven Rechtschutzes). Festzuhalten ist allerdings auch, dass einer Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt und eine Auskunft selbst daher nicht Gegenstand des zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Dies gilt auch in einem Säumnisbeschwerdeverfahren.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in Säumnisbeschwerdeverfahren sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
§ 28 Abs. 7 VwGVG stellt es in das Ermessen des Verwaltungsgerichts, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts binnen einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen; § 28 Abs. 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht somit eine „kondemnatorische Entscheidungsbefugnis“ ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde übertragen (VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088). Auch wenn das Gesetz für diese Vorgangsweise nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat; aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Im verwaltungsbehördlichen Akt sind im Hinblick auf das Informationsbegehren des Beschwerdeführers keine Ermittlungsschritte dokumentiert. Der einzige darin ersichtliche Schriftsatz der belangten Behörde ist jenes E-Mail vom 14.06.2021, mit dem dem Beschwerdeführer (im Umfang von drei Zeilen) mitgeteilt wird, dass „seitens des Magistrates der Stadt xxx keine entsprechenden Daten erhoben werden bzw. aufliegen.“ Es geht aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zudem nicht hervor, worauf diese Auskunft basiert.
Dementsprechend ist aber gerade der Sachverhalt (weiter) klärungsbedürftig und ist es vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Struktur des Auskunftsverfahrens – dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sind bei der belangten Behörde vorhandene oder für sie bereitgehaltene Informationen (vgl. § 6 Abs. 1 K-ISG) nicht bekannt und kann Auskunft selbst daher von vornherein auch nicht Gegenstand des zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses sein – in Ausübung des verwaltungsgerichtlichen Ermessens geboten, zunächst (lediglich) eine maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden, und die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde zu übertragen.
In der Sache ist im Hinblick auf die im Spruch entschiedene Rechtsfrage wie folgt auszuführen:
Nach § 1 Abs. 1 K-ISG besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung; die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet (vgl. § 2 Abs. 1 K-ISG), und setzt nicht voraus, dass ein „schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit“ an der begehrten Auskunft besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 zum insoweit vergleichbaren Wiener Auskunftspflichtgesetz). Die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte stellen zudem unzweifelhaft Umweltinformationen im Sinne von § 6 Abs. 2 K-ISG dar.
Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen (§ 1 Abs. 2 K-ISG) bzw. haben informationspflichtige Stellen (lediglich) bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen auf Antrag zugänglich zu machen (§ 6 Abs. 1 leg. cit.).
Gegenstand einer Auskunft kann demnach nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Es sollen einer Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich gemacht werden (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019 und VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093).
Bei einem allenfalls bei einzelnen Organwaltern vorhandenen „anekdotischen Wissen“, das vom Beschwerdeführer in Bezug genommen wird, handelt es sich nicht um „gesichertes Wissen“, das der Verwaltungsbehörde – als informationspflichtiger Stelle im Sinne des K-ISG – aus ihrem Akteninhalt bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die auskunftspflichtigen Organe nicht verhalten sind, nicht vorhandenes oder nicht bereitgehaltenes Wissen zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht zu beschaffen oder zu erarbeiten.
Ob bei der belangten Behörde derart „gesichertes Wissen“ vorhanden ist, wird von ihr auf nachvollziehbare Weise zu klären sein.
Von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragt worden ist, konnte abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG); das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und steht dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019).
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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