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KLVwG-2362-2363/4/2021•LVwG K KLVwG-2362-2363/4/2021
KLVwG-2362-2363/4/2021Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2022
Baurecht, bewährte Erde, sonstige bauliche Anlage, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, eingeschränkte Parteistellung, Interessen der Sicherheit , Interessen der Gesundheit, Ortsbild, Immissionsschutz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1. der Mag. (FH) xxx, xxxweg xxx, xxx und 2. des xxx, xxxweg xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 24.08.2021, Zahl: xxx, im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxxgasse xxx, xxx, mit dem gemäß §§ 6, 17, 18 und 22 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für die Änderung beim Wohnhaus und die Errichtung von bewehrter Erde auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Über Antrag der Mag. xxx und des xxx, MSc. (im Weiteren: mitbeteiligte Parteien) vom 18.02.2021 erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2021 mit Bescheid vom 24.08.2021, Zahl: xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für die Änderung beim Wohnhaus und die Errichtung von bewehrter Erde auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx
Die Einwendungen der Mag. (FH) xxx und des xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer), wonach diese zusammengefasst durch das Vorhaben der Einfriedung mit bewehrter Erde in Bezug auf die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen, die Bebauungshöhe, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt seien sowie das Vorbringen betreffend den Widerspruch zum Teilbebauungsplan, die Verletzung des Ortsbildes und der nicht schadlosen Verbringung der Oberflächenwasser auf Eigengrund, wurden durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Baubewilligung vom 24.08.2021 haben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser führen sie zusammengefasst aus, dass das Bauvorhaben nicht dem Teilbebauungsplan und den Planungsabsichten des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes „xxx“ entspreche. Die Meinung der Baubehörde, dass die Ausführung der bewehrten Erde als ortsüblich angesehen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Durch die Höhe von 2,95 m werde das Ortsbild beeinträchtigt und hätte die Behörde eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission einzuholen gehabt. Die Behörde habe bei der Erstellung der umliegenden Ausführung der bewehrten Erde eine Abtreppung gefordert. Die Beschwerdeführer seien durch die unterschiedlichen Ansichten der Baubehörde in ihren Rechten eingeschränkt worden und könne man sogar von Diskriminierung sprechen. Eine Bewirtschaftung der bewehrten Erde mit einem Abstand von lediglich 50 cm könne nicht erfolgen und wird seitens der Beschwerdeführer als nicht ausreichend erachtet. Der Abstand der Oberkante der bewehrten Erde könne kein Maßstab für die Beurteilung einer möglichen Bewirtschaftung sein, weil diese nicht in der gesamten Höhe von der Oberkante aus erfolgen könne, sondern nur vom Böschungsfuß. Die Standfestigkeit der bewehrten Erde sei nicht gegeben. Durch die benötigte Absturzsicherung erhöhe sich die Gesamthöhe des Projektes auf ein nicht zumutbares und nicht der Norm entsprechendes Ausmaß. Die Behörde habe nachgereichte Unterlagen (Standsicherheitsnachweis, statischer Nachweis und Systemschnitt) nicht zum Parteiengehör übermittelt, womit gemäß § 37 AVG eine Verletzung der Parteienrechte der Beschwerdeführer vorliege. Da der Standsicherheitsnachweis seitens der Behörde den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden sei, könne auch keine Beurteilung erfolgen, ob die Beschwerdeführer in subjektiven öffentlichen Anrainerrechten verletzt werden, gleiches gilt für die Verletzung der Interessen Sicherheit und Gesundheit. Die Beschwerdeführer seien schließlich in Bezug auf die Lage des Vorhabens, Abstände von den Grundgrenzen, die Bebauungshöhe, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Die Beschwerdeführer haben eine mündliche Verhandlung sowie die Aufhebung der Baubewilligung beantragt.
b.Feststellungen
Die mitbeteiligten Parteien beantragten mit Bauansuchen vom 18.02.2021 die Baubewilligung für das Vorhaben der Änderung beim Wohnhaus und der Errichtung des Böschungssystems „bewehrte Erde“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zugewiesen der EZ xxx. Dem Ansuchen wurden der Technische Bericht vom 27.01.2021 sowie der Einreichplan vom 27.01.2020 (durch den Planersteller gezeichnet am 27.01.2021) beigelegt. Diesem ist auch der Systemschnitt für die bewehrte Erde zu entnehmen.
Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. xxx, KG xxx, liegt südlich direkt angrenzend an das Baugrundstück. Die beantragten Änderungen betreffen das bestehende Gebäude und das Gelände. Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Die Höhe des Böschungssystems beträgt max. 2,95 m und wird begrünt bzw. bepflanzt. Die Absturzsicherung wird in Leichtbauweise transparent ausgeführt. Der Abstand des Böschungsfußes der bewehrten Erde zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt 50 cm. Der Standsicherheitsnachweis vom 23.06.2021 mit Systemschnitt für die bewehrte Erde vom 18.06.2021 wurde den Beschwerdeführern durch die belangte Behörde nicht vorgelegt.
Durch das bewachsene Böschungssystem kann die Versickerung über die Böschungsfläche auf Eigengrund erfolgen. Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes werden durch das Böschungssystem nicht verletzt.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx, insbesondere den im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, den dem Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 24.08.2021 zu Grunde liegenden Projektunterlagen, den Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 19.01.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die bautechnische Amtssachverständige DI (FH) xxx zu gegenständlichem Bauvorhaben eine fachliche Stellungnahme abgegeben hat.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gesetz vom 29.04.2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden, LGBl. 48/2021
Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. 62/1996 idF LGBl. 117/2020
§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
[…]
§ 23 Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)
der Antragsteller;
b)
der Grundeigentümer;
c)
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)
der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)
die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a)
die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
[…]
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
[…]
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
[…]
Kärntner Bauvorschriften 1996 - K-BO 1996, LGBl. 56/1985 idF LGBl. 116/2020
§ 10 Abstand bei sonstigen baulichen Anlagen
(1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
[…]
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 07.04.2017, Zahl: xxx, mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ erlassen wird
§ 9 Baulinien
(1) Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen. Die Baulinien sind in der zeichnerischen Darstellung der Anlage 2 – Rechtsplan festgelegt.
(2)Von den festgelegten Baulinien ausgenommen sind Gebäudeteile für Tiefgaragen mit Zu- und Abfahrtsanlagen und Ähnliches sowie bauliche Anlagen zur Freiraumgestaltung (Stützmauern, Einfriedungen, Sonnenschutzanlagen, überdachte Freiraumbereiche usw.). Für diese Anlagen gelten im Hinblick auf die Regelung von Abstandsflächen die Kärntner Bauvorschriften – K-BV 1985, idFdG LGBl. 31/2015.
b.Erwägungen
Auf das gegenständliche Bauvorhaben ist gemäß den Übergangsbestimmungen der mit LGBl. Nr. 48/2021 erfolgten Novelle der K-BO 1996 die Rechtslage der K-BO 1996 idF LGBl. Nr. 117/2020 anzuwenden.
Für das Gebiet des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens kommt die mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 07.04.2017, Zahl: xxx, erlassene integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ zur Anwendung.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der KBO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; sie sind somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a KBO 1996 und Parteien im Baubewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Bauverfahren rechtzeitig Einwendungen – ausschließlich in Bezug auf die Errichtung der bewehrten Erde – hinsichtlich der Lage des Vorhabens, der Abstände von den Grundgrenzen und der Bebauungshöhe vorgebracht.
Dazu ist festzuhalten, dass Vorschriften über die Einhaltung der Lage des Vorhabens subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen (§ 23 Abs. 3 lit. d K-BO 1996). Ebenso stehen Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 subjektive Rechte auf Einhaltung der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken sowie auf Einhaltung der Bebauungshöhe gemäß § 23 Abs. 3 lit f K-BO 1996 zu.
Die Lage kann sich aus einer erlassenen Bebauungsplanung (§§ 47 ff Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021) ergeben. In der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ vom 07.04.2017 werden Baulinien als Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, festgelegt (§ 9 Abs. 1). Von den festgelegten Baulinien sind gemäß § 9 Abs. 2 genannter Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung bauliche Anlagen zur Freiraumgestaltung, wie Stützmauern und Einfriedungen, ausgenommen und kommen für diese die Regelungen der Abstandsflächen nach den Kärntner Bauvorschriften – K-BV zur Anwendung.
Bei der gegenständlichen Stützkonstruktion handelt es sich um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage, die einem Wohngebäude dient. Eine Bebauungshöhe ist für die gegenständliche Stützkonstruktion in der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ vom 07.04.2017 nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hatte gemäß § 10 Abs. 1 K-BV den Abstand zur Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Dazu hat sie die fachliche Stellungnahme der dem behördlichen Verfahren beigezogenen amtlichen Amtssachverständigen vom 05.07.2021 eingeholt. In dieser Stellungnahme wurden die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nachweislich geprüft und keine Verletzungen derselben festgestellt.
Die bautechnische Amtssachverständige hat im Rahmen ihrer fachlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass durch das Vorhaben der bewehrten Erde keine Interessen der Sicherheit und der Gesundheit verletzt werden. Anhand der vorgelegten Lichtbilddokumentation hat die Amtssachverständige dargestellt, dass im umliegenden Bereich des Vorhabens bereits entsprechende Stützkonstruktionen verwirklicht wurden und die verfahrensgegenständliche durchaus dem Ortsbild entspricht. Dem Beschwerdevorbringen eines Widerspruchs des Vorhabens zur integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ wird seitens des Verwaltungsgerichtes somit nicht beigetreten.
Zum Vorbringen auf Beziehung der Ortsbildpflegekommission wird seitens des erkennenden Gerichts festgehalten, dass Fragen des Ortsbildes und Landschaftsbildschutzes keine Sachverhalte darstellen, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen können; diese sind ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordnet (aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 abgeleitet werden, siehe VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039).
Die gegenständliche Stützkonstruktion ist eine der Nutzung eines Wohngebäudes dienende Anlage iSd § 23 Abs. 4 K-BO 1996, weshalb eine Einwendung gestützt auf Bestimmungen über den Immissionsschutz, im Gegenstand die nicht schadlose Verbringung der Oberflächenwasser auf Eigengrund, durch die Beschwerdeführer nicht berechtigt erhoben werden kann.
Die Beschwerdeführer machen mit der mangelnden Realisierbarkeit der Bewirtschaftung der bewehrten Erde und der im angefochtenen Bescheid zeitlich nicht näher determinierten Auflage zu deren Pflege keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte geltend. Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde bei der zum Vorhaben umliegenden Stützkonstruktionen abweichende Anforderungen an deren Ausführung gehabt habe, ist festzuhalten, dass gegenständlich ausschließlich das diesem Verfahren nach den Einreichunterlagen zugrunde liegende Projekt zu beurteilen ist.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer der ihnen nicht vorgelegten Einreichunterlagen ist festzuhalten, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vorgelegten Einreichunterlagen, wie im gegenständlichen Fall, ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579 A/1974). Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte und können Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN). Daraus ergibt sich, dass die Nichtübermittlung der Einreichunterlagen (Standsicherheitsnachweis, statischer Nachweis und Systemschnitt) durch die belangte Behörde die Beschwerdeführer auch nicht an der Wahrnehmung ihrer Anrainerrechte im Bauverfahren beschränkt hat.
Im Ergebnis waren sohin die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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