LVwG K KLVwG-1775/2/2021

KLVwG-1775/2/2021Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2022

Abrir fonte

Regest

Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Elektroboot, Fristversäumnis, Verlängerung der Zulassung, Neuzulassung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, materiell-rechtliche Frist

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1775/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1775.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.07.2021, Zahl: xxx, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schifffahrtsgesetz sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.07.2021, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt 1. der Antrag der xxx in xxx vom 06.07.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Verfahren auf wiederkehrende Überprüfung bzw. Erteilung einer Schiffszulassung für ein Elektroboot auf dem Wörthersee gemäß § 71 Abs. 1 und Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag der xxx in xxx vom 06.07.2021 auf wiederkehrende Überprüfung bzw. auf Erteilung einer Schiffszulassung für ein Elektroboot auf dem Wörthersee gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG) iVm §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 und Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung (SchTVO) abgewiesen.

Dagegen erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie weitwendig darlegte, wieso ihr wegen der gegenständlich versäumten Frist ein Anspruch auf Wiedereinsetzung zustehe und in Folge dessen auch die Zulassung ihres Elektrobootes antragsgemäß bis 30.09.2025 zu verlängern gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

II. Feststellungen:

xxx war Inhaberin einer Zulassung für ein privates Elektroboot, welche mit 30.09.2020 abgelaufen war.

Auf eine notwendige rechtzeitige Antragstellung für eine Verlängerung der Zulassung wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2014 hingewiesen. Es wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Zulassung befristet erteilt sei, und die Zulassungsurkunde längstens zwei Wochen nach Erlöschen der Zulassung der Schifffahrtsbehörde zurückgestellt werden müsse. Für eine allfällige Verlängerung der Zulassung müsse vor Ablauf der Zulassung bei der Schifffahrtsbehörde eine Nachüberprüfung beantragt werden.

Die im Schreiben zitierte Zulassungsurkunde wurde am 18.06.2014 von xxx, als Bevollmächtigten der nunmehrigen Beschwerdeführerin, übernommen.

Das Ablaufdatum (30.09.2020) der Zulassungsurkunde, Zahl: xxx, ist in dieser angeführt.

Vor dem 30.09.2020 wurde keine Nachüberprüfung für eine allfällige Verlängerung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die wiederkehrende Überprüfung nach dem Schifffahrtsgesetz.

Festgestellt wird, dass es sich bei der gegenständlichen Frist betreffend wiederkehrende Untersuchung nach der Zulassung gemäß § 109 Abs. 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz um eine materiell-rechtliche Frist handelt und nicht um eine formalrechtliche.

III. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und die anzuwendenden unbedenklichen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 106 Abs. 1 Z 1 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

[…]

§ 109 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

(1) Die Untersuchung dient

1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Untersuchung ist durchzuführen

1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);

2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);

3. nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);

4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);

5. jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).

§ 5 Schiffstechnikverordnung - SchTVO, BGBl. II Nr. 263/2018

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.

§ 6 Schiffstechnikverordnung - SchTVO, BGBl. II Nr. 263/2018

(1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:

1. fünf Jahre für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,

2. zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes.

(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Schiffstechnikverordnung – SchTVO, BGBl. II Nr. 263/2018

(1) Vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ist das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung zu unterziehen.

(2) Die Behörde legt die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Untersuchung fest. Die Geltungsdauer ist in der Zulassungsurkunde einzutragen. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Unionszeugnisses ist die neue Geltungsdauer der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde:

Gemäß § 71 AVG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen in Betracht. Gegen die Versäumung von materiell-rechtlichen Fristen – wie der vorliegenden – kommt eine solche nicht in Betracht.

Unter einer Frist – gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG möglich ist – kann nur ein von vornherein bestimmter Zeitraum verstanden werden, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind (vgl. VwGH 15.09.1983, 82/06/0067) bzw. ein Zeitraum vor oder nach dessen Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen (vgl. VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210).

Die Partei muss nämlich eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiell-rechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiell-rechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (VwGH 31.03.2005, 2005/03/0033).

Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust der diesem zu Grunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig (vgl. VwGH 09.10.2020, Ra 2020/03/0101; 05.09.2018, Ra 2018/03/0085; 11.04.2000, 2000/11/0081).

Im Gegenstand geht es um eine Antragstellung zur Verlängerung einer Berechtigung (also eines materiell-rechtlichen Anspruchs), die nicht restituierbar ist (vgl. VwGH 94/07/0156).

Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde den in Rede stehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde:

Wenn § 21 Abs. 1 Schiffstechnikverordnung 2009 vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung eines Fahrzeuges eine wiederkehrende Überprüfung dieses Fahrzeuges verlangt, erfordert dies die tatsächliche Vornahme dieser Überprüfung vor Ablauf der Geltungsdauer, zumal § 21 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung festzulegen ist. Eine bloße Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung wird den Anforderungen für eine Verlängerung der Zulassung noch nicht gerecht. Dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung muss eine wiederkehrende Überprüfung vorangehen, welche jedoch fallbezogen vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung (hier: 30.09.2020) nicht stattgefunden hat (Ra 2017/03/0058).

Daher hat die belangte Behörde den Antrag vom 06.07.2021 auf wiederkehrende Überprüfung bzw. auf Erteilung einer Schiffszulassung für ein Elektroboot auf dem Wörthersee richtigerweise abgewiesen. Da der Antrag vom 06.07.2021 nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung gestellt worden ist, kann es sich nur mehr um einen Antrag auf Neuzulassung handeln.

Fazit:

Eine Verlängerung der Zulassung kam im Gegenstand deshalb nicht in Betracht, da vor Ablauf der Zulässigkeitsdauer keine wiederkehrende Überprüfung stattgefunden hat. Aus § 21 Schiffstechnikverordnung 2009 ergibt sich, dass eine Verlängerung der Zulassung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der davor erforderlichen wiederkehrenden Überprüfung steht, weshalb mit einem Antrag auf wiederkehrende Überprüfung im Fall einer zeitlich beschränkten Geltungsdauer der Zulassung auch unter einem die Verlängerung dieser Geltungsdauer beantragt wird.

Im Ergebnis war daher das gesamte Beschwerdevorbingen nicht geeignet, für die Beschwerdeführerin ein anderes Ergebnis zu erbringen.

Es war auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen, vor allem zur spruchgegenständlichen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages, nicht näher einzugehen, da es sich - wie bereits festgestellt - bei der Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, wie im vorliegenden Fall, nicht um einen Wiedereinsetzungsfall gemäß § 71 AVG handelt.

Des Weiteren war die beantragte Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten deshalb als entbehrlich anzusehen, als es sich im Gegenstand um reine Rechtsfragen handelt und zudem auch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war geklärt und sind die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. Angesichts der Beweislage und der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen würde (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, mwN).

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.